Gesetz über das Kreditwesen
(Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961 |
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103. Gesetz vom 28. August
2013: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des
Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD
IV-Umsetzungsgesetz)^{Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,
zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27. 6. 2013,
S. 338) sowie der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
(ABl. L 176 vom 27. 6. 2013, S. 1).} vom 28. August 2013,
Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nummer 53 vom 3. September 2013 Seite
3395-3457 |
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102. Gesetz vom 7. August
2013: Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen vom
7. August 2013, Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nummer 47 vom 12.
August 2013 Seite 3090-3107 |
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101. Gesetz vom 4. Juli
2013: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die
Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz -
AIFM-UmsG)^{Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17. 11. 2009, S. 1), der
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und
zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174
vom 1. 7. 2011, S. 1) sowie der Anpassung an die Verordnung (EU)
Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.
4. 2013, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.
4. 2013, S. 18).} vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt Teil I 2013
Nummer 35 vom 10. Juli 2013 Seite 1981-2164 |
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100. Gesetz vom 27. Juni
2013: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur
Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und
2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der
Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats^{Die Artikel 1, 3 und 4
dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur
Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und
2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der
Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8. 12.
2011, S. 113).} vom 27. Juni 2013, Bundesgesetzblatt Teil I 2013
Nummer 33 vom 3. Juli 2013 Seite 1862-1887 |
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99. Gesetz vom 6. Juni
2013: Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6.
Juni 2013, Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nummer 28 vom 13. Juni
2013 Seite 1482-1496 |
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98. Gesetz vom 7. Mai 2013:
Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im
Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz) vom 7. Mai 2013,
Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nummer 23 vom 14. Mai 2013 Seite
1162-1166 |
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97. Gesetz vom 3. April
2013: Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur
Festlegung der technischen Vorschriften und der
Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
(SEPA-Begleitgesetz) vom 3. April 2013, Bundesgesetzblatt Teil I
2013 Nummer 16 vom 8. April 2013 Seite 610-616 |
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96. Gesetz vom 13. Februar
2013: Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(EMIR-Ausführungsgesetz) vom 13. Februar 2013, Bundesgesetzblatt
Teil I 2013 Nummer 6 vom 15. Februar 2013 Seite 174-186 |
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95. Gesetz vom 20. Dezember
2012: Drittes Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur
Stabilisierung des Finanzmarktes (Drittes
Finanzmarktstabilisierungsgesetz - 3. FMStG) vom 20. Dezember 2012,
Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nummer 61 vom 27. Dezember 2012 Seite
2777-2780 |
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94. Gesetz vom 5. Dezember
2012: Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im
Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember
2012, Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nummer 57 vom 11. Dezember 2012
Seite 2418-2424 |
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93. Gesetz vom 6. November
2012: Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über
Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
(EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz) vom 6. November 2012,
Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nummer 53 vom 15. November 2012 Seite
2286-2288 |
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92. Gesetz vom 26. Juni
2012: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur
Änderung des Börsengesetzes^{Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes
dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der
beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung
zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG
zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf
Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf
einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 327 vom 11. 12.
2010, S. 1).} vom 26. Juni 2012, Bundesgesetzblatt Teil I 2012
Nummer 28 vom 29. Juni 2012 Seite 1375-1383 |
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91. Gesetz vom 24. Februar
2012: Zweites Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur
Stabilisierung des Finanzmarktes (Zweites
Finanzmarktstabilisierungsgesetz - 2. FMStG) vom 24. Februar 2012,
Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nummer 10 vom 29. Februar 2012 Seite
206-211 |
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90. Zweites Gesetz vom 22.
Dezember 2011: Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung
und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der
Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011, Bundesgesetzblatt Teil I 2011
Nummer 71 vom 29. Dezember 2011 Seite 3044-3056 |
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89. Erstes Gesetz vom 22.
Dezember 2011: Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom
22. Dezember 2011, Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Nummer 70 vom 28.
Dezember 2011 Seite 2959-2974 |
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88. Gesetz vom 7. Dezember
2011: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von
Unternehmen vom 7. Dezember 2011, Bundesgesetzblatt Teil I 2011
Nummer 64 vom 13. Dezember 2011 Seite 2582-2591 |
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87. Gesetz vom 6. Dezember
2011: Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und
Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011, Bundesgesetzblatt Teil
I 2011 Nummer 63 vom 12. Dezember 2011 Seite 2481-2506 |
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86. Gesetz vom 4. Dezember
2011: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.
November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen
Finanzaufsichtssystems^{Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG,
2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG,
2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im
Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15. 12. 2010, S. 120).} vom
4. Dezember 2011, Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Nummer 62 vom 8.
Dezember 2011 Seite 2427-2440 |
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85. Gesetz vom 22. Juni
2011: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)^{Dieses Gesetz dient der
Umsetzung - der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17. 11.
2009, S. 32), - der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1.
Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten,
Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen
Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10. 7.
2010, S. 42) und - der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1.
Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen
über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das
Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10. 7. 2010, S. 28, L 179 vom 14.
7. 2010, S. 16).} vom 22. Juni 2011, Bundesgesetzblatt Teil I 2011
Nummer 30 vom 25. Juni 2011 Seite 1126-1174 |
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84. Gesetz vom 1. März
2011: Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie^{Dieses
Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von
E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und
2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L
267 vom 10. 10. 2009, S. 7).} vom 1. März 2011, Bundesgesetzblatt
Teil I 2011 Nummer 8 vom 8. März 2011 Seite 288-313 |
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83. Gesetz vom 9. Dezember
2010: Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von
Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für
Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der
aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9.
Dezember 2010, Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nummer 63 vom 14.
Dezember 2010 Seite 1900-1932 |
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82. Gesetz vom 19. November
2010: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der
geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie^{Dieses Gesetz dient in den
Artikeln 1 und 2 der Umsetzung - der Richtlinie 2009/27/EG der
Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der
Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement
(ABl. L 94 vom 8. 4. 2009, S. 97), - der Richtlinie 2009/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung
der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der
Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf
verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10. 6.
2009, S. 37), - der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27.
Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen
Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. L 196 vom 28. 7. 2009,
S. 14) und - der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien
2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich
Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter
Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und
Krisenmanagement (ABl. L 302 vom 17. 11. 2009, S. 97).} vom 19.
November 2010, Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nummer 58 vom 24.
November 2010 Seite 1592-1613 |
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81. Gesetz vom 21. Juli
2010: Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die
Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom
21. Juli 2010, Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nummer 38 vom 26. Juli
2010 Seite 950-952 |
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80. Gesetz vom 30. Juli
2009: Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren
staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009, Bundesgesetzblatt
Teil I 2009 Nummer 49 vom 3. August 2009 Seite
2437-2442 |
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79. Zweites Gesetz vom 29.
Juli 2009: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur
Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und
Rückgaberecht^{Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender
Richtlinien: 1. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im
Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG,
2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie
97/5/EG (Zahlungsdiensterichtlinie - ABl. EU Nr. L 319 S. 1), 2.
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der
Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie - ABl.
EU Nr. L 133 S. 66).} vom 29. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil I
2009 Nummer 49 vom 3. August 2009 Seite 2355-2408 |
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78. Erstes Gesetz vom 29.
Juli 2009: Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der
Versicherungsaufsicht vom 29. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil I
2009 Nummer 48 vom 31. Juli 2009 Seite 2305-2313 |
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77. Gesetz vom 25. Juni
2009: Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften
der Zahlungsdiensterichtlinie^{Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über
Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien
97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung
der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU Nr. L 319 S. 1).}
(Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz) vom 25. Juni 2009,
Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 35 vom 29. Juni 2009 Seite
1506-1527 |
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76. Gesetz vom 20. März
2009: Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20. März
2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 16 vom 25. März 2009
Seite 607-629 |
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75. Gesetz vom 12. März
2009: Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie^{Dieses
Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur
Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien
2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf
Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die
aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von
Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. EU Nr. L 247 S. 1).} vom 12.
März 2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 13 vom 17. März
2009 Seite 470-479 |
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74. Gesetz vom 19. Dezember
2008: Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008,
Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nummer 63 vom 24. Dezember 2008 Seite
2794-2845 |
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73. Gesetz vom 17. Dezember
2008: Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz
- FGG-RG) vom 17. Dezember 2008, Bundesgesetzblatt Teil I 2008
Nummer 61 vom 22. Dezember 2008 Seite 2586-2743 |
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72. Gesetz vom 23. Oktober
2008: Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008, Bundesgesetzblatt
Teil I 2008 Nummer 48 vom 28. Oktober 2008 Seite
2026-2047 |
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71. Gesetz vom 17. Oktober
2008: Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung
des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG) vom
17. Oktober 2008, Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nummer 46 vom 17.
Oktober 2008 Seite 1982-1989, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer
48 vom 31. Juli 2009 Seite 2305-2313 |
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70. Gesetz vom 13. August
2008: Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz -
GwBekErgG)^{Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender
Richtlinien: - Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15), die zuletzt
durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) geändert
worden ist, und - Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1.
August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie
2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der
Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte
Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur
gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte
getätigt werden (ABl. EU Nr. L 214 S. 29).} vom 13. August 2008,
Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nummer 37 vom 20. August 2008 Seite
1690-1707, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 20 vom 23. April
2009 Seite 816 |
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69. Gesetz vom 12. August
2008: Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für
Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12. August 2008,
Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nummer 36 vom 18. August 2008 Seite
1672-1679 |
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68. Gesetz vom 21. Dezember
2007: Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung
anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)^{Dieses Gesetz
dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission
vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des
Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser
Definitionen (ABl. EU Nr. L 79 S. 11) und der Umsetzung der Artikel
6, 9 und 10 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März
2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der
Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der
Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind (ABl. EU Nr. L 69 S. 27). Es dient in den Artikeln
2 und 2a auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/18/EG der
Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des
Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw.
in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der
Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (ABl. EU Nr. L 87
S. 9).} vom 21. Dezember 2007, Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nummer
68 vom 27. Dezember 2007 Seite 3089-3139 |
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67. Gesetz vom 16. Juli
2007: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für
Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission
(Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)^{Dieses Gesetz dient der
Umsetzung - der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente,
zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und
der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L
145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), - der Richtlinie 2006/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur
Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für
Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. EU Nr. L 114
S. 60), - in Artikel 3 Nr. 13 der Artikel 5 und 7 der Richtlinie
2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201)
und - der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006
zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen
Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die
Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition
bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.
EU Nr. L 241 S. 26).} vom 16. Juli 2007, Bundesgesetzblatt Teil I
2007 Nummer 31 vom 19. Juli 2007 Seite 1330-1381 |
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66. Gesetz vom 5. Januar
2007: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf
Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf
einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der
Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz -
TUG)^{Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf
Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf
einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der
Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38).} vom 5. Januar
2007, Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nummer 1 vom 10. Januar 2007
Seite 10-32 |
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65. Gesetz vom 17. November
2006: Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und
der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie^{Dieses Gesetz dient
der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. EU
Nr. L 177 S. 1) und vom 14. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 177 S. 201)
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
und über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten.} vom 17. November 2006,
Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nummer 53 vom 22. November 2006 Seite
2606-2637 |
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64. Gesetz vom 10. November
2006: Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
(EHUG)^{Dieses Gesetz dient in - Artikel 1, 2, 5 Abs. 2, Artikel 9,
10 und 12 Abs. 15 der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur
Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die
Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
(ABl. EU Nr. L 221 S. 13) und - in Artikel 1 Nr. 2 (§§ 8b, 9a des
Handelsgesetzbuchs), Nr. 19b, 21 (§ 325 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs), Nr. 24, 35 Buchstabe a, Nr. 35a und 36
Buchstabe a der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf
Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf
einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der
Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38).} vom 10. November
2006, Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nummer 52 vom 15. November 2006
Seite 2553-2586 |
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63. Gesetz vom 22.
September 2005: Gesetz zur Neuorganisation der
Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines
Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005, Bundesgesetzblatt
Teil I 2005 Nummer 60 vom 27. September 2005 Seite
2809-2819 |
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62. Gesetz vom 22. Mai
2005: Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22. Mai 2005,
Bundesgesetzblatt Teil I 2005 Nummer 29 vom 27. Mai 2005 Seite
1373-1393 |
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61. Gesetz vom 21. Dezember
2004: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002
(Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz)^{Dieses Gesetz
dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der
Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG
und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S.
1).} vom 21. Dezember 2004, Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nummer 72
vom 27. Dezember 2004 Seite 3610-3640 |
|
60. Gesetz vom 15. Dezember
2004: Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, Bundesgesetzblatt Teil I
2004 Nummer 69 vom 20. Dezember 2004 Seite 3416-3428 |
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59. Gesetz vom 4. Dezember
2004: Gesetz zur Einführung internationaler
Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der
Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG)^{Dieses Gesetz
dient - in Artikel 1 Nr. 3 und 12 (§ 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/38/EG des
Rates vom 13. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über
den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge (ABl. EU Nr. L 120
S. 22) und - in Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und c, Nr. 10 Buchstabe
b, Nr. 14, 19 Buchstabe a, Nr. 27, 29 Buchstabe c, Nr. 31 Buchstabe
b Doppelbuchstabe bb, Nr. 39 und 41 (§ 289 Abs. 1, 3, § 291 Abs. 3,
§§ 295, 315 Abs. 1, §§ 322, 325 Abs. 3a, § 328 Abs. 2 Satz 3, §
340a Abs. 1 und § 340j des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung von
Artikel 1 Nr. 14, 16 bis 18, Artikel 2 Nr. 4, 6, 10 und 11 sowie
Artikel 3 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über
den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen
Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. EU Nr. L
178 S. 16) sowie außerdem - in Artikel 1 Nr. 5 bis 8, 9 Buchstabe
b, Nr. 18, 19 Buchstabe b, Nr. 20 und 29 (§ 285 Satz 1 Nr. 18, 19,
Satz 2 bis 5, §§ 286, 287, 288 Satz 1, § 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314
Abs. 1 Nr. 10, 11, § 315 Abs. 2 Nr. 2, § 315a Abs. 3 und § 325 Abs.
2a Satz 3 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung von Artikel 1 Nr. 1
(teilweise), Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3, 4, von Artikel 2 Nr. 2
Buchstabe b (Artikel 34 Nr. 14, 15), Nr. 3 und Artikel 3
(teilweise) der Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur
Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des
Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten
Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken
und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (ABl. EG Nr. L
283 S. 28).} vom 4. Dezember 2004, Bundesgesetzblatt Teil I 2004
Nummer 65 vom 9. Dezember 2004 Seite 3166-3182 |
|
58. Gesetz vom 5. April
2004: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni
2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des
Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze^{Dieses Gesetz dient der
Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L
168 S. 43).} vom 5. April 2004, Bundesgesetzblatt Teil I 2004
Nummer 15 vom 8. April 2004 Seite 502-513 |
|
57. Gesetz vom 23. Dezember
2003: Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23. Dezember 2003, Bundesgesetzblatt Teil I 2003 Nummer 65 vom
27. Dezember 2003 Seite 2848-2918 |
|
56. Gesetz vom 15. Dezember
2003: Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur
Besteuerung von Investmentvermögen
(Investmentmodernisierungsgesetz) vom 15. Dezember 2003,
Bundesgesetzblatt Teil I 2003 Nummer 62 vom 19. Dezember 2003 Seite
2676-2736 |
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55. Gesetz vom 10. Dezember
2003: Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur
Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und
Kreditinstituten^{Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2001/17/EG des Rates und des Europäischen Parlaments vom 19. März
2001 über die Sanierung und Liquidation von
Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 110 S. 28), der Richtlinie
2001/24/EG des Rates und des Europäischen Parlaments vom 4. April
2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl.
EG Nr. L 125 S. 15), der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über
Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) und der Richtlinie
2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März
2002 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG des Rates hinsichtlich
der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für
Schadenversicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 77 S. 17).} vom 10.
Dezember 2003, Bundesgesetzblatt Teil I 2003 Nummer 59 vom 16.
Dezember 2003 Seite 2478-2493 |
|
54. Gesetz vom 31. Oktober
2003: Zweites Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und
anderer Gesetze vom 31. Oktober 2003, Bundesgesetzblatt Teil I 2003
Nummer 53 vom 5. November 2003 Seite 2146-2148 |
|
53. Gesetz vom 22. August
2002: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni
1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme
betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998
und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des
mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes
gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.
August 2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 61 vom 29. August
2020 Seite 3387-3389 |
|
52. Gesetz vom 21. August
2002: Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher
Vorschriften vom 21. August 2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002
Nummer 60 vom 27. August 2002 Seite 3322-3343 |
|
51. Gesetz vom 8. August
2002: Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der
Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
(Geldwäschebekämpfungsgesetz) vom 8. August 2002, Bundesgesetzblatt
Teil I 2002 Nummer 57 vom 14. August 2002 Seite
3105-3110 |
|
50. Gesetz vom 23. Juli
2002: Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer
Gesetze vom 23. Juli 2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 52
vom 29. Juli 2002 Seite 2778-2781 |
|
49. Gesetz vom 21. Juni
2002: Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes
Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21. Juni
2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 39 vom 26. Juni 2002
Seite 2010-2072 |
|
48. Gesetz vom 22. April
2002: Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom
22. April 2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 25 vom 25.
April 2002 Seite 1310-1337 |
|
47. Gesetz vom 20. Dezember
2001: Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von
Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 20. Dezember 2001,
Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nummer 72 vom 22. Dezember 2001 Seite
3822-3841 |
|
46. Gesetz vom 13. Juli
2001: Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts
und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom
13. Juli 2001, Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nummer 35 vom 18. Juli
2001 Seite 1542-1549 |
|
45. Gesetz vom 16. Februar
2001: Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom
16. Februar 2001, Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nummer 9 vom 22.
Februar 2001 Seite 266-287 |
|
44. Gesetz vom 21. Dezember
2000: Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27.
Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer
Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur
Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 21. Dezember 2000,
Bundesgesetzblatt Teil I 2000 Nummer 58 vom 27. Dezember 2000 Seite
1857-1876 |
|
43. Gesetz vom 8. Dezember
1999: Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und
kreditwesenrechtlicher Vorschriften^{Dieses Gesetz dient der
Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG
Nr. L 166 S. 45).} vom 8. Dezember 1999, Bundesgesetzblatt Teil I
1999 Nummer 54 vom 10. Dezember 1999 Seite 2384-2385 |
|
42. Bekanntmachung vom 9.
September 1998: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das
Kreditwesen vom 9. September 1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998
Nummer 62 vom 17. September 1998 Seite 2776-2819 |
|
41. Gesetz vom 16. Juli
1998: Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und
der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998,
Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer 45 vom 22. Juli 1998 Seite
1842-1849 |
|
40. Gesetz vom 25. März
1998: Gesetz über die Zulassung von Stückaktien (Stückaktiengesetz
- StückAG) vom 25. März 1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer
19 vom 31. März 1998 Seite 590-595 |
|
39. Gesetz vom 24. März
1998: Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes
Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 24. März
1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer 18 vom 27. März 1998
Seite 529-579 |
|
38. Gesetz vom 22. Oktober
1997: Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung
bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22.
Oktober 1997, Bundesgesetzblatt Teil I 1997 Nummer 71 vom 28.
Oktober 1997 Seite 2518-2566 |
|
37. Bekanntmachung vom 22.
Januar 1996: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das
Kreditwesen vom 22. Januar 1996, Bundesgesetzblatt Teil I 1996
Nummer 4 vom 30. Januar 1996 Seite 64-99 |
|
36. Gesetz vom 29. Oktober
1994: Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) vom
29. Oktober 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 77 vom 8.
November 1994 Seite 3210-3266 |
|
35. Gesetz vom 5. Oktober
1994: Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5.
Oktober 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 70 vom 18.
Oktober 1994 Seite 2911-2953, Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer
85 vom 28. Dezember 1998 Seite 3836-3842 |
|
34. Gesetz vom 28.
September 1994: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das
Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute^{Artikel
1 dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinien 92/30/EWG des
Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von
Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABl. EG Nr. L 110 S. 52)
und 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung
und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. EG 1993
Nr. L 29 S. 1).} vom 28. September 1994, Bundesgesetzblatt Teil I
1994 Nummer 67 vom 7. Oktober 1994 Seite 2735-2749 |
|
33. Gesetz vom 14.
September 1994: Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der
Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14.
September 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 61 vom 22.
September 1994 Seite 2325-2397 |
|
32. Gesetz vom 26. Juli
1994: Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung
börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites
Finanzmarktförderungsgesetz)^{Artikel 1 dient auch der Umsetzung
der Richtlinie 88/627/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb oder Veräußerung einer
bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu
veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348/62) und der
Richtlinie 89/592/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend
Insidergeschäfte (ABl. EG Nr. L 334/30).} vom 26. Juli 1994,
Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 48 vom 30. Juli 1994 Seite
1749-1785 |
|
31. Gesetz vom 26. April
1994: Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen
Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit
Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz) vom 26. April 1994,
Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 27 vom 6. Mai 1994 Seite
918-921 |
|
30. Gesetz vom 25. Oktober
1993: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren
Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)^{Dieses Gesetz dient der
Umsetzung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche (ABl. EG Nr. L 166 S. 77).} vom 25. Oktober 1993,
Bundesgesetzblatt Teil I 1993 Nummer 56 vom 29. Oktober 1993 Seite
1770-1775 |
|
29. Bekanntmachung vom 30.
Juni 1993: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das
Kreditwesen vom 30. Juni 1993, Bundesgesetzblatt Teil I 1993 Nummer
34 vom 9. Juli 1993 Seite 1082-1113 |
|
28. Gesetz vom 21. Dezember
1992: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und
anderer Vorschriften über Kreditinstitute^{Artikel 1 dient auch der
Umsetzung der Richtlinien des Rates vom 17. April 1989 über die
Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG, ABl. EG Nr. L 124 S.
16) und vom 3. Dezember 1991 zur Durchführung der Richtlinie
85/299/EWG über die Eigenmittel von Kreditinstituten (91/633/EWG,
ABl. EG Nr. L 339 S. 33) sowie der Zweiten Richtlinie des Rates vom
15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie
77/780/EWG (89/646/EWG, ABl. EG Nr. L 386 S. 1).} vom 21. Dezember
1992, Bundesgesetzblatt Teil I 1992 Nummer 59 vom 29. Dezember 1992
Seite 2211-2228, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 61 vom 22.
September 1994 Seite 2325-2397 |
|
27. Gesetz vom 30. November
1990: Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der
Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluß und den
konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten
(Bankbilanzrichtlinie-Gesetz) vom 30. November 1990,
Bundesgesetzblatt Teil I 1990 Nummer 65 vom 7. Dezember 1990 Seite
2570-2578 |
|
26. Gesetz vom 25. Juni
1990: Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik vom 25. Juni 1990, Bundesgesetzblatt Teil I 1900 Nummer 20
vom 29. Juni 1990 Seite 518-536 |
|
25. Gesetz vom 22. Dezember
1989: Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur
Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990
(Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG) vom 22. Dezember 1989,
Bundesgesetzblatt Teil I 1989 Nummer 61 vom 29. Dezember 1989 Seite
2408-2420 |
|
24. Gesetz vom 25. Juli
1988: Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988, Bundesgesetzblatt
Teil I 1988 Nummer 36 vom 2. August 1988 Seite
1093-1184 |
|
23. Gesetz vom 17. Dezember
1986: Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) vom
17. Dezember 1986, Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 68 vom 24.
Dezember 1986 Seite 2488-2495 |
|
22. Gesetz vom 15. Mai
1986: Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2.
WiKG) vom 15. Mai 1986, Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 21 vom
23. Mai 1986 Seite 721-729 |
|
21. Gesetz vom 19. Dezember
1985: Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten
Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur
Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz -
BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985, Bundesgesetzblatt Teil I 1985
Nummer 62 vom 24. Dezember 1985 Seite 2355-2433 |
|
20. Bekanntmachung vom 11.
Juli 1985: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das
Kreditwesen vom 11. Juli 1985, Bundesgesetzblatt Teil I 1985 Nummer
38 vom 19. Juli 1985 Seite 1472-1496 |
|
19. Gesetz vom 20. Dezember
1984: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
vom 20. Dezember 1984, Bundesgesetzblatt Teil I 1984 Nummer 56 vom
29. Dezember 1984 Seite 1693-1707 |
|
18. Gesetz vom 29. März
1983: Vierzehntes Gesetz zur Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983, Bundesgesetzblatt
Teil I 1983 Nummer 15 vom 31. März 1983 Seite 377-388 |
|
17. Gesetz vom 14. Dezember
1976: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14.
Dezember 1976, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 143 vom 17.
Dezember 1976 Seite 3341-3384 |
|
16. Bekanntmachung vom 3.
Mai 1976: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das
Kreditwesen vom 3. Mai 1976, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 vom 5.
Mai 1976 Seite 1121-1140 |
|
15. Gesetz vom 24. März
1976: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
vom 24. März 1976, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 31 vom 25.
März 1976 Seite 725-733 |
|
14. Gesetz vom 18. März
1975: Gesetz zur Anpassung gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten
an die Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche von Bundesministern
(Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz) vom 18. März 1975,
Bundesgesetzblatt Teil I 1975 Nummer 30 vom 20. März 1975 Seite
705-717 |
|
13. Gesetz vom 2. März
1974: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März
1974, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 22 vom 9. März 1974
Seite 469-650 |
|
12. Gesetz vom 9. Oktober
1973: Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973, Bundesgesetzblatt
Teil I 1973 Nummer 82 vom 12. Oktober 1973 Seite
1451-1464 |
|
11. Gesetz vom 16. November
1972: Gesetz über Bausparkassen vom 16. November 1972,
Bundesgesetzblatt Teil I 1972 Nummer 122 vom 18. November 1972
Seite 2097-2104 |
|
10. Gesetz vom 21. März
1972: Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden
Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und
Bausparkassen vom 21. März 1972, Bundesgesetzblatt Teil I 1972
Nummer 25 vom 24. März 1972 Seite 465-472 |
|
9. Gesetz vom 23. Dezember
1971: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 23.
Dezember 1971, Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 135 vom 28.
Dezember 1971 Seite 2139 |
|
8. Gesetz vom 15. August
1969: Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen
und Konzernen vom 15. August 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969
Nummer 78 vom 20. August 1969 Seite 1189-1199 |
|
7. Gesetz vom 25. Juni
1969: Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25.
Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni
1969 Seite 645-682 |
|
6. Gesetz vom 24. Mai 1968:
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom
24. Mai 1968, Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 33 vom 30. Mai
1968 Seite 503-547 |
|
5. Gesetz vom 6. September
1965: Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965,
Bundesgesetzblatt Teil I 1965 Nummer 48 vom 11. September 1965
Seite 1185-1200 |
|
4. Gesetz vom 22. Januar
1964: Drittes Umstellungsergänzungsgesetz vom 22. Januar 1964,
Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nummer 4 vom 25. Januar 1964 Seite
33-38 |
|
3. Gesetz vom 14. Januar
1963: Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Hypothekenbankgesetzes vom 14. Januar 1963, Bundesgesetzblatt Teil
I 1963 Nummer 2 vom 16. Januar 1963 Seite 9-16 |
|
2. Urteil vom 24. Juli
1962: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1962 - 2
BvF 4-5/61, 2 BvF 1-2/62^{Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10.
Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.}, Bundesgesetzblatt Teil I 1962 Nummer 35 vom 24. August
1962 Seite 591 |
|
1. Gesetz vom 10. Juli
1961: Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961,
Bundesgesetzblatt Teil I 1961 Nummer 49 vom 15. Juli 1961 Seite
881-898 |
|
Der Bundestag hat das
folgende Gesetz beschlossen: |
|
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften |
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften |
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,
Finanzholding-Gesellschaften, gemischte
Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen sowie
Finanzunternehmen |
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,
Finanzholding-Gesellschaften, gemischte
Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen sowie
Finanzunternehmen |
§ 1. Begriffsbestimmungen |
§ 1. Begriffsbestimmungen |
(1) |
|
[1] Kreditinstitute
sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem
Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert. |
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die
Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert. |
[2] Bankgeschäfte
sind |
Bankgeschäfte sind |
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder
anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der
Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder
Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf,
ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), |
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder
anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der
Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder
Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf,
ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), |
1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes
bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), |
1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes
bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), |
2. die Gewährung von Gelddarlehen und
Akzeptkrediten (Kreditgeschäft), |
2. die Gewährung von Gelddarlehen und
Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); |
3. der Ankauf von Wechseln und Schecks
(Diskontgeschäft), |
3. der Ankauf von Wechseln und Schecks
(Diskontgeschäft), |
4. die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung
(Finanzkommissionsgeschäft), |
4. die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung
(Finanzkommissionsgeschäft), |
5. die Verwahrung und die Verwaltung von
Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), |
5. die Verwahrung und die Verwaltung von
Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), |
6. (weggefallen) |
6. (weggefallen) |
7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor
veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit
zurückzuerwerben, |
7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor
veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit
zurückzuerwerben, |
8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), |
8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), |
9. die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs
(Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs
(Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks
(Reisescheckgeschäft)[,] |
9. die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs
(Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs
(Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks
(Reisescheckgeschäft). |
10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für
eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger
Garantien (Emissionsgeschäft), |
10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für
eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger
Garantien (Emissionsgeschäft), |
11. (weggefallen) |
11. (weggefallen) |
12. die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne
von Absatz 31. |
12. die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne
von Absatz 31. |
(1a) |
|
[1]
Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die
Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang
erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute
sind. |
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind
Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig
oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine
Kreditinstitute sind. |
[2]
Finanzdienstleistungen sind |
Finanzdienstleistungen sind |
1. die Vermittlung von Geschäften über die
Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
(Anlagevermittlung), |
1. die Vermittlung von Geschäften über die
Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
(Anlagevermittlung), |
1a. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an
Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten
Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung
der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn
geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über
Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt
gegeben wird (Anlageberatung), |
1a. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an
Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten
Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung
der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn
geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über
Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt
gegeben wird (Anlageberatung), |
1b. der Betrieb eines multilateralen Systems, das
die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von
Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten
Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag
über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines
multilateralen Handelssystems), |
1b. der Betrieb eines multilateralen Systems, das
die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von
Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten
Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag
über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines
multilateralen Handelssystems), |
1c. das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne
feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), |
1c. das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne
feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), |
2. die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung
(Abschlußvermittlung), |
2. die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung
(Abschlußvermittlung), |
3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten
angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum
(Finanzportfolioverwaltung), |
3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten
angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum
(Finanzportfolioverwaltung), |
4. das |
4. das |
a) kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs
von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem
multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, |
a) kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs
von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem
multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, |
b) häufige organisierte und systematische Betreiben
von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten
Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für
Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte
durchzuführen, |
b) häufige organisierte und systematische Betreiben
von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten
Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für
Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte
durchzuführen, |
c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten
für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder |
c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten
für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder |
d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für
eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines
inländischen organisierten Marktes oder multilateralen
Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen
Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von
Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren,
durch die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das
Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne
menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge und
durch ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von
Aufträgen, Quotes oder Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für
andere (Eigenhandel), |
d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für
eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines
inländischen organisierten Marktes oder multilateralen
Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen
Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von
Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren,
durch die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das
Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne
menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge und
durch ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von
Aufträgen, Quotes oder Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für
andere (Eigenhandel), |
5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit
Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
(Drittstaateneinlagenvermittlung), |
5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit
Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
(Drittstaateneinlagenvermittlung), |
6. (weggefallen) |
6. (weggefallen) |
7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), |
7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), |
8. (weggefallen) |
8. (weggefallen) |
9. der laufende Ankauf von Forderungen auf der
Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff
(Factoring), |
9. der laufende Ankauf von Forderungen auf der
Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff
(Factoring), |
10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen
als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im
Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung
eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), |
10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen
als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im
Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung
eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), |
11. die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines
Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die
natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der
Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des
angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese
Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente
teilnehmen (Anlageverwaltung), |
11. die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines
Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die
natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der
Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des
angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese
Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente
teilnehmen (Anlageverwaltung), |
12. die Verwahrung und die Verwaltung von
Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF)
im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs
(eingeschränktes Verwahrgeschäft). |
12. die Verwahrung und die Verwaltung von
Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF)
im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs
(eingeschränktes Verwahrgeschäft). |
[3] Die Anschaffung und die
Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht
Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist
(Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das
Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das |
|
1. dieses Geschäft, ohne
bereits aus anderem Grunde Institut zu sein, gewerbsmäßig oder in
einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und |
|
2. einer Instituts-, einer
Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem
Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut
angehört. |
|
[4] Ein Unternehmen, das
als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3
betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. |
|
[5] Die Sätze 3 und 4
gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. |
|
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind
Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. |
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind
Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. |
(2) |
|
[1] Geschäftsleiter
im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der
Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform
einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft
berufen sind. |
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind
diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung
eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder
einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. |
[2] In
Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit
der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte
Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie
zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33
Abs. 2 ist anzuwenden. |
In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit
der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte
Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie
zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33
Abs. 2 ist anzuwenden. |
[3]
(weggefallen) |
|
[4]
(weggefallen) |
Wird das Institut von
einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den
Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung
der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person
widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. Beruht die
Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des
Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des
Geschäftsleiters zu widerrufen. |
(3) |
|
[1]
Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine
Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete
Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin
besteht, |
(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine
Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern
verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit
darin besteht, |
1. Beteiligungen zu erwerben und zu halten, |
1. Beteiligungen zu erwerben und zu halten, |
2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, |
2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, |
3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs.
6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, |
3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs.
6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, |
4. (weggefallen) |
4. (weggefallen) |
5. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu
handeln, |
5. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu
handeln, |
6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu
beraten, |
6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu
beraten, |
7. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die
industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten
sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu
beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder |
7. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die
industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten
sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu
beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder |
8. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln
(Geldmaklergeschäfte). |
8. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln
(Geldmaklergeschäfte). |
[2] Das
Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als
Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer
Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni
2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
und die Beaufsichtigung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der
Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27. 6.
2013, S. 338) erweitert
wird. |
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach
Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere
Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit
in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S.
1) (Bankenrichtlinie) erweitert
wird. |
(3a) (weggefallen) |
|
(3b)
(weggefallen) |
|
(3c)
(weggefallen) |
|
(3d) |
|
[1] CRR-Kreditinstitute im
Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne
des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute |
(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, E-Geld-Institute und
Zahlungsinstitute, die keine gemischten
Finanzholding-Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen
ausschließlich oder hauptsächlich Institute, Finanzunternehmen,
E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind und die mindestens ein
Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum
Tochterunternehmen haben. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften
sind Mutterunternehmen, die keine beaufsichtigten
Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die zusammen mit ihren
Tochterunternehmen, von denen mindestens ein Unternehmen ein
beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im
Inland oder einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums ist,
und anderen Unternehmen ein
Finanzkonglomerat bilden. |
und Wertpapierfirmen
und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
646/2012 (ABl. L 176 vom 27. 6. 2013, S. 1). |
(3b) Gemischte Unternehmen
sind Unternehmen, die keine Finanzholding-Gesellschaften, gemischte
Finanzholding-Gesellschaften oder Institute sind und
die mindestens ein Einlagenkreditinstitut
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben.
Eine gemischte Unternehmensgruppe besteht aus einem gemischten
Unternehmen und seinen
Tochterunternehmen. |
[2]
CRR-Wertpapierfirmen im Sinne dieses
Gesetzes |
(3c) Anbieter von
Nebendienstleistungen sind Unternehmen, die keine Institute oder
Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder ähnliche
Tätigkeiten auszuführen, die Nebentätigkeiten im
Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder
mehrerer Institute sind. |
sind Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013. |
(3d)
Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer
1 der |
[3] CRR-Institute im Sinne
dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und
CRR-Wertpapierfirmen. |
|
[4]
Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder
Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen oder
Rechnungseinheiten. |
Bankenrichtlinie.
Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine Einlagenkreditinstitute sind und die
Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10
betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz
2 Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen oder
Rechnungseinheiten. |
[5]
Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine
CRR-Kreditinstitute sind und die
Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10
betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz
2 Nr. 1 bis 4 erbringen. |
Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die
keine Einlagenkreditinstitute sind
und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10
betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz
2 Nr. 1 bis 4 erbringen. |
[6] E-Geld-Institute
sind Unternehmen im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. |
E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1a
Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. |
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses
Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den
zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden,
regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder
mittelbar zugänglich sind, einschließlich |
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses
Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den
zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden,
regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder
mittelbar zugänglich sind, einschließlich |
1. ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im
Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und |
1. ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im
Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und |
2. ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der
Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den
zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden. |
2. ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der
Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den
zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden. |
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die
Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist. |
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die
Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist. |
(5) (weggefallen) |
(5) Aufnahmestaat ist der
Staat, in dem ein Institut außerhalb seines Herkunftsstaats eine
Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs tätig wird. |
(5a) |
|
[1] Der Europäische
Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. |
(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne
dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum. |
[2] Drittstaaten im
Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten. |
Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle
anderen Staaten. |
(5b) (weggefallen) |
(5b) (weggefallen) |
(6) (weggefallen) |
(6) Mutterunternehmen sind
Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des
Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß
ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz
ankommt. |
(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein
gemeinsames Mutterunternehmen haben. |
(7) Tochterunternehmen
sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des
Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß
ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz
ankommt. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein
gemeinsames Mutterunternehmen haben. |
(7a) (weggefallen) |
(7a) Mutterinstitute in
einem Mitgliedstaat sind Institute mit Sitz in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, denen ein Institut im Sinne von §
10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, oder eine Kapitalanlagegesellschaft,
ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
oder ein Finanzunternehmen nachgeordnet ist und die selbst weder
einem Institut, einer Finanzholding-Gesellschaft noch einer
gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind. |
(7b) (weggefallen) |
(7b) Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem
Mitgliedstaat sind Finanzholding-Gesellschaften, die selbst weder
Tochterunternehmen eines Instituts, einer
Finanzholding-Gesellschaft noch einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums sind. |
(7c) (weggefallen) |
(7c) EU-Mutterinstitute
sind Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die selbst weder einem
Institut, einer Finanzholding-Gesellschaft noch einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4
nachgeordnet sind. |
(7d) (weggefallen) |
(7d) EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind
Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die
selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts, einer
Finanzholding-Gesellschaft noch einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums sind. |
(7e) (weggefallen) |
(7e) Gemischte
Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind gemischte
Finanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst
nicht Tochterunternehmen eines Instituts, einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft oder einer Finanzholding-Gesellschaft
mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
sind. |
(7f) (weggefallen) |
(7f) Gemischte
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind gemischte
Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die
selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts, einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft oder einer Finanzholding-Gesellschaft
mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes
sind. |
(8) (weggefallen) |
(8) Eine Kontrolle
besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen
Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer
natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen
ein gleichartiges Verhältnis besteht. |
(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte
Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils
geltenden Fassung. |
(9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder
mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis
oder im Zusammenwirken mit anderen
Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom Hundert des Kapitals
oder der Stimmrechte eines dritten Unternehmens im Eigen- oder
Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung
eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt
werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten
§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, §
22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.
5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 32 Abs. 2 und 3 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des
Investmentgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die
Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des
Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 halten,
vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig
benutzt, um in die Geschäftsführung
des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres
nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. Die mittelbar gehaltenen
Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und
Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. |
(10) (weggefallen) |
(10) Eine enge Verbindung
besteht, wenn ein Institut und eine andere natürliche Person oder
ein anderes Unternehmen verbunden sind |
(11) |
1. durch das unmittelbare
oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen
oder Treuhänder von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der
Stimmrechte oder |
|
2. als Mutter- und
Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder
als Schwesterunternehmen. |
[1]
Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im
Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind |
(11)
Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im
Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind |
1. Aktien und andere Anteile an in- oder
ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und
sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie
Zertifikate, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile
vertreten, |
1. Aktien und andere Anteile an in- oder
ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und
sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie
Zertifikate, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile
vertreten, |
2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer
Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, |
2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer
Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, |
3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine,
Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen
Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den
Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von
Zahlungsinstrumenten, sowie Zertifikate, die diese Schuldtitel
vertreten, |
3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine,
Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen
Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den
Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von
Zahlungsinstrumenten, sowie Zertifikate, die diese Schuldtitel
vertreten, |
4. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur
Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder
zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen
Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von
Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird, |
4. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur
Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder
zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen
Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von
Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird, |
5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, |
5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, |
6. Geldmarktinstrumente, |
6. Geldmarktinstrumente, |
7. Devisen oder Rechnungseinheiten sowie |
7. Devisen oder Rechnungseinheiten sowie |
8. Derivate. |
8. Derivate. |
[2]
Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von Forderungen, die
üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, mit Ausnahme von
Zahlungsinstrumenten. |
Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von
Forderungen, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden,
mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. |
[3] Derivate
sind |
Derivate sind |
1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete
Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu
erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom
Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit
Bezug auf die folgenden Basiswerte: |
1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete
Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu
erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom
Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit
Bezug auf die folgenden Basiswerte: |
a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, |
a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, |
b) Devisen oder Rechnungseinheiten, |
b) Devisen oder Rechnungseinheiten, |
c) Zinssätze oder andere Erträge, |
c) Zinssätze oder andere Erträge, |
d) Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b oder
c, andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen oder |
d) Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b oder
c, andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen oder |
e) Derivate; |
e) Derivate; |
2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren,
Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere
physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere
volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte,
Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie |
2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren,
Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere
physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere
volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte,
Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie |
a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer
Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen,
ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes
Beendigungsereignis begründet ist, |
a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer
Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen,
ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes
Beendigungsereignis begründet ist, |
b) auf einem organisierten Markt oder in einem
multilateralen Handelssystem geschlossen werden oder |
b) auf einem organisierten Markt oder in einem
multilateralen Handelssystem geschlossen werden oder |
c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006
zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für
Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz,
die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte
Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1)
Merkmale anderer Derivate aufweisen und nicht kommerziellen Zwecken
dienen und nicht die Voraussetzungen des Artikels 38 Abs. 4 dieser
Verordnung gegeben sind, |
c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006
zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für
Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz,
die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte
Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1)
Merkmale anderer Derivate aufweisen und nicht kommerziellen Zwecken
dienen und nicht die Voraussetzungen des Artikels 38 Abs. 4 dieser
Verordnung gegeben sind, |
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des
Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind; |
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des
Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind; |
3. finanzielle Differenzgeschäfte; |
3. finanzielle Differenzgeschäfte; |
4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete
Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu
erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen
(Kreditderivate); |
4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete
Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu
erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen
(Kreditderivate); |
5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39
der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Basiswerte, sofern sie
die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen. |
5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39
der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Basiswerte, sofern sie
die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen. |
(12) (weggefallen) |
(12) (weggefallen) |
(13) (weggefallen) |
(13) Risikomodelle im
Sinne dieses Gesetzes sind zeitbezogene stochastische Darstellungen
der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -werten oder
-zinssätzen und ihrer Auswirkungen auf den Marktwert einzelner
Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten (potentielle
Risikobeträge) auf der Basis der Empfindlichkeit (Sensitivität)
dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber
Veränderungen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren.
Sie beinhalten mathematisch-statistische Strukturen und
Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen,
insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-, Preis- und
Zinssatzschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der
Sensitivität der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen,
die durch angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbesondere
Zeitreihenanalysen, ermittelt werden. |
(14) (weggefallen) |
(14) (weggefallen) |
(15) (weggefallen) |
(15) Eine qualifizierte
Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn eine Person oder
ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen unmittelbar oder
mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein
gleichartiges Verhältnis mindestens 10 vom Hundert des Kapitals
oder der Stimmrechte hält oder auf die Geschäftsführung des anderen
Unternehmens einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann; Absatz 9
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Anteile, die nicht dazu bestimmt
sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen
Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der
Beteiligung nicht einzubeziehen. |
(16) |
|
[1] Ein System im
Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2
Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L
166 vom 11. 6. 1998, S. 45), die
durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10. 6. 2009, S. 37) geändert worden ist,
einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem
indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen
Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet
wurde. |
(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine
schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie
98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998
über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom
11.6.1998, S. 45), die durch die
Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist,
einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem
indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen
Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet
wurde. |
[2] Systeme aus
Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern
sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie
98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. |
Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1
genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in
Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten
Voraussetzungen entsprechen. |
[3] System im Sinne
des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine
Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den
Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von
Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen
Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die
anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable
Systeme. |
System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System,
dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen
Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die
eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen
den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables
System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme
sind interoperable Systeme. |
(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist
derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich
ist. |
(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist
derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich
ist. |
(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag-
und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des
üblichen Geschäftszyklus eines Systems. |
(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag-
und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des
üblichen Geschäftszyklus eines Systems. |
(17) |
|
[1]
Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben,
Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie
Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27. 6. 2002, S. 43), die durch die Richtlinie
2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10. 6.
2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund
derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens
gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in
Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in
Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege
der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer
Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem
Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis
e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG
geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören,
bereitgestellt werden; bei von
Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur,
wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. |
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes
sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente
sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe
o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom
27.6.2002, S. 43), die durch die
Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist,
einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte
oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten
dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder
Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem
Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in
Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die
durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten
Kategorien angehören, bereitgestellt |
[2] Gehört der
Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der
Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so
liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der
Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der
Vermittlung von Verträgen über |
werden. Gehört der
Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der
Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so
liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der
Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der
Vermittlung von Verträgen über |
a) die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten, |
a) die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten, |
b) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare
Geschäfte auf Finanzinstrumente oder |
b) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare
Geschäfte auf Finanzinstrumente oder |
c) Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von
Finanzinstrumenten |
c) Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von
Finanzinstrumenten |
//dient. |
|
[3] Gehört der
Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der
Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so
sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an
verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der
Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. |
dient. Gehört der
Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der
Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so
sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an
verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der
Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. |
[4] Sicherungsgeber
aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern
gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2
Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und
Einrichtungen entsprechen. |
Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz
1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den
in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften,
Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen. |
(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes
sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der
Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG,
2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V
Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden
inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das
Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das
Investmentgesetz, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über
Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu
ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der
Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. |
(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes
sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der
Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG,
2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V
Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden
inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das
Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das
Investmentgesetz, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über
Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu
ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der
Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. |
(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind
folgende Branchen: |
(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind
folgende Branchen: |
1. die Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im
Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des
Absatzes 1a, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete
Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes
3, Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des Absatzes 3c oder
entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie
E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; |
1. die Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im
Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des
Absatzes 1a, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete
Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes
3, Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des Absatzes 3c oder
entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie
E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; |
2. die Versicherungsbranche; dieser gehören
Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Rückversicherungsunternehmen im
Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr.
4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen
mit Sitz im Ausland an. |
2. die Versicherungsbranche; dieser gehören
Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Rückversicherungsunternehmen im
Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr.
4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen
mit Sitz im Ausland an. |
3.
(weggefallen) |
|
(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder
Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes. |
(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder
Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes. |
(21) (weggefallen) |
(21) Eine horizontale
Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe, in der
ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der
Weise verbunden ist, dass |
|
1. sie gemeinsam auf Grund
einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher
Leitung stehen, oder |
|
2. sich ihre Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen
zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf
des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmten Zeitraums im
Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen
haben oder hätten. |
(22) (weggefallen) |
(22) (weggefallen) |
(23) (weggefallen) |
(23) (weggefallen) |
(24) |
|
[1]
Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus
ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke
der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des
Übertragungsberechtigten veräußern
oder für diese treuhänderisch
verwalten: |
(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen,
die zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung
des Übertragungsberechtigten Gegenstände oder |
1.
Zweckgesellschaften, |
Ansprüche auf deren
Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an
Zweckgesellschaften, |
2.
Refinanzierungsmittler, |
|
3. Kreditinstitute mit Sitz
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, |
|
4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, |
Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des
Europäischen |
5. Pensionsfonds oder
Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz)
oder |
Wirtschaftsraums
oder |
6. eine in § 2
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung. |
an eine in § 2
Abs. 1 Nr.
1 oder Nr. 3a genannte |
[2] Unschädlich ist,
wenn die Refinanzierungsunternehmen
daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein
Rechtsübergang einhergeht. |
Einrichtung veräußern;
unschädlich ist, wenn sie
daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein
Rechtsübergang einhergeht. |
(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute,
die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen
Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines
Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung
erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder
Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie
daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein
Rechtsübergang einhergeht. |
(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute,
die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen
Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines
Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung
erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder
Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie
daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein
Rechtsübergang einhergeht. |
(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren
wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von
Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder
andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von
Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände
aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder
Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn
sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein
Rechtsübergang einhergeht. |
(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren
wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von
Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder
andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von
Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände
aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder
Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn
sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein
Rechtsübergang einhergeht. |
(27) Interne Ansätze im
Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1,
Artikel 221, 225 und 259 Absatz 3, Artikel 283, 312 Absatz 2 und
Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils
geltenden Fassung. |
|
(28) Hartes Kernkapital im
Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
Fassung. |
|
(29) |
|
[1] Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen
Genossenschaft, |
(27) Multilaterale
Entwicklungsbanken im Sinne dieses Gesetzes sind: |
1. die keine CRR-Institute
oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder
Finanzunternehmen besitzen, |
1. Internationale Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung, |
2. deren
Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen
Wohnungsbestand zu bewirtschaften, |
2. Internationale
Finanz-Corporation, |
3. die daneben als
Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt
auf |
3. Multilaterale
Investitionsgarantie-Agentur, |
a) die Entgegennahme von
Spareinlagen, |
4. Interamerikanische
Entwicklungsbank, |
b) die Ausgabe von
Namensschuldverschreibungen und |
5. Afrikanische
Entwicklungsbank, |
c) die Begründung von
Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung,
und |
6. Asiatische
Entwicklungsbank, |
4. die kein Handelsbuch
führen, es sei denn, |
7. Karibische
Entwicklungsbank, |
a) der Anteil des
Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der
Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen
Geschäfte, |
8. Nordische
Investitionsbank, |
b) die Gesamtsumme der
einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den
Gegenwert von 15 Millionen Euro |
9. Entwicklungsbank
des Europarates, |
und |
10. Europäische Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung, |
c) der Anteil des
Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme
der bilanz- |
11. Europäische
Investitionsbank, |
|
12. Europäischer
Investitionsfonds, |
|
13. Interamerikanische
Investitionsgesellschaft, |
und außerbilanzmäßigen
Geschäfte |
14.
Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, |
|
15. Zentralamerikanische
Bank für wirtschaftliche Integration, |
und die Gesamtsumme aller
Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den
Gegenwert von 20 Millionen Euro. |
16. Islamische
Entwicklungsbank und |
[2]
Spareinlagen |
17. Internationale
Finanzierungsfazilität für Impfungen. |
im Sinne des Satzes 1
Nummer 3 Buchstabe a sind |
(28) Internationale
Organisationen im Sinne dieses
Gesetzes sind: |
1. unbefristete Gelder,
die |
1. Europäische
Union, |
a) durch Ausfertigung einer
Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen
gekennzeichnet sind, |
2. Internationaler
Währungsfonds und |
b) nicht für
den Zahlungsverkehr bestimmt
sind, |
3. Bank für
Internationalen
Zahlungsausgleich. |
c) nicht von
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen,
Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz
im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform
angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den
von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um
Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
und |
(29) Anerkannte
Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im |
d) eine Kündigungsfrist von
mindestens drei Monaten aufweisen; |
|
2. Einlagen, deren
Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen
mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem
bestimmten Betrag, der je Sparkonto
und Kalendermonat 2 000 Euro nicht
überschreiten darf, ohne Kündigung zu
verfügen; |
Sinne dieses Gesetzes sind
Wertpapierhandelsunternehmen, die in einem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das dem
Aufsichtssystem für Handelsbuchinstitute nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes gleichwertig ist. Satz 1 gilt nicht |
3. Geldbeträge, die
auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden. |
für die von
§ 2 Absatz 8 erfassten Anlageberater,
Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler
Handelssysteme, Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft
betreiben, und sonstigen Unternehmen. |
(30) Das Risiko einer
übermäßigen Verschuldung im Sinne dieses Gesetzes
ist das Risiko, das aus der Anfälligkeit
eines Instituts auf Grund einer Verschuldung oder bedingten
Verschuldung erwächst, die unvorhergesehene Korrekturen des Geschäftsplans erforderlich machen könnte,
einschließlich einer durch eine Notlage erzwungenen Veräußerung von
Bilanzaktiva, die zu Verlusten oder
zu Bewertungsanpassungen für die verbleibenden Bilanzaktiva führen könnte. |
(30) Einrichtungen des
öffentlichen Bereichs im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und ausschließlich
Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen
Gebietskörperschaften unterstehen und deren Aufgaben wahrnehmen. Zu
den Einrichtungen des öffentlichen
Bereichs zählen auch nicht wettbewerbswirtschaftlich tätige,
rechtlich selbständige Förderinstitute im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, die auch von einer
inländischen Gebietskörperschaft getragen werden und für
deren Zahlungsverpflichtungen mindestens
eine inländische Gebietskörperschaft die Haftung übernommen hat. |
(31) |
|
[1] Eine zentrale
Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale
Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27. 7. 2012, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung. |
(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen
im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl.
L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung. |
[2] Abweichend von
Satz 1 gilt als eine zentrale Gegenpartei bezüglich der Beurteilung
von Kontrahentenpositionen im Bereich der §§ 10 bis 22 ein
Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder mehrerer
Finanzmärkte zwischen den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird,
um als Vertragspartner für jeden der beiden zu dienen, und dessen
Forderungen aus Kontrahentenausfallrisiken gegenüber allen
Teilnehmern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert
sind. |
Abweichend von Satz 1 gilt als eine zentrale
Gegenpartei bezüglich der Beurteilung von Kontrahentenpositionen im
Bereich der §§ 10 bis 22 ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen
innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischen den Käufer und
den Verkäufer geschaltet wird, um als Vertragspartner für jeden der
beiden zu dienen, und dessen Forderungen aus
Kontrahentenausfallrisiken gegenüber allen Teilnehmern an seinen
Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert sind. |
(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses
Gesetzes ist |
(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses
Gesetzes ist |
1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller
Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu
verwendet werden oder verwendet werden sollen, |
1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller
Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu
verwendet werden oder verwendet werden sollen, |
a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit §
129b des Strafgesetzbuchs, oder |
a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit §
129b des Strafgesetzbuchs, oder |
b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur
Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen
Straftaten |
b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur
Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen
Straftaten |
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften
oder Beihilfe zu leisten sowie |
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften
oder Beihilfe zu leisten sowie |
2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den
Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an
einer solchen Tat. |
2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den
Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an
einer solchen Tat. |
(33) Systemisches Risiko
ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende
negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft
haben kann. |
|
(34) Modellrisiko ist der
mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen
auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen
Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung
oder Anwendung fehlerhaft sind. |
|
(35) Im Übrigen gelten für
die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1
Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 29 bis 31, 33, 35, 37, 38,
43, 44, 48, 51, 54, 57, 61, 67, 73, 74, 82 und 86 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013. |
|
§ 1a. Geltung der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute |
|
(1) Für Kreditinstitute,
die keine CRR-Institute und keine Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung sind, gelten vorbehaltlich § 2 Absatz 8a, 9, 9a, 9b
und 9e die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf
ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses
Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13
Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute
CRR-Kreditinstitute. |
|
(2) Für
Finanzdienstleistungsinstitute, die keine CRR-Institute sind,
gelten vorbehaltlich § 2 Absatz 7 bis 9 die Vorgaben der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlassenen
Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach §
10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese
Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wertpapierfirmen. |
|
§ 1b |
|
(weggefallen) |
|
§ 2. Ausnahmen |
§ 2. Ausnahmen |
(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 nicht |
(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 nicht |
1. die Deutsche Bundesbank; |
1. die Deutsche Bundesbank; |
2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; |
2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; |
3. die Sozialversicherungsträger und die
Bundesagentur für Arbeit; |
3. die Sozialversicherungsträger und die
Bundesagentur für Arbeit; |
3a. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,
eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken,
sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere
rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt oder das Kreditgeschäft
betreibt; |
3a. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,
eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken,
sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere
rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt oder das Kreditgeschäft
betreibt; |
3b. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern
verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie die kollektive
Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven
Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder
Nebendienstleistungen als Bankgeschäfte betreiben; |
3b. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern
verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie die kollektive
Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven
Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder
Nebendienstleistungen als Bankgeschäfte betreiben; |
3c. EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie die kollektive
Vermögensverwaltung oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung
ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG
oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU
aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als
Bankgeschäfte betreiben; |
3c. EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie die kollektive
Vermögensverwaltung oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung
ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG
oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU
aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als
Bankgeschäfte betreiben; |
4. private und öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen; |
4. private und öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen; |
5. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie
dieses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand
betreiben; |
5. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie
dieses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand
betreiben; |
6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind; |
6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind; |
6a. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über
Wagniskapitalbeteiligungen als
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind; |
6a. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über
Wagniskapitalbeteiligungen als
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind; |
7. Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich
mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder
Schwesterunternehmen betreiben; |
7. Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich
mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder
Schwesterunternehmen betreiben; |
8. Unternehmen, die, ohne grenzüberschreitend tätig
zu werden, als Bankgeschäft ausschließlich das
Finanzkommissionsgeschäft an inländischen Börsen oder in
inländischen multilateralen Handelssystemen im Sinne des § 1 Absatz
1a Satz 2 Nummer 1b, an oder in denen Derivate gehandelt werden
(Derivatemärkte), für andere Mitglieder dieser Märkte oder
Handelssysteme betreiben, sofern für die Erfüllung der Verträge,
die diese Unternehmen an diesen Märkten oder in diesen
Handelssystemen schließen, Clearingmitglieder derselben Märkte oder
Handelssysteme haften; |
8. Unternehmen, die, ohne grenzüberschreitend tätig
zu werden, als Bankgeschäft ausschließlich das
Finanzkommissionsgeschäft an inländischen Börsen oder in
inländischen multilateralen Handelssystemen im Sinne des § 1 Absatz
1a Satz 2 Nummer 1b, an oder in denen Derivate gehandelt werden
(Derivatemärkte), für andere Mitglieder dieser Märkte oder
Handelssysteme betreiben, sofern für die Erfüllung der Verträge,
die diese Unternehmen an diesen Märkten oder in diesen
Handelssystemen schließen, Clearingmitglieder derselben Märkte oder
Handelssysteme haften; |
9. Unternehmen, die Finanzkommissionsgeschäfte nur
im Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5
erbringen, sofern |
9. Unternehmen, die Finanzkommissionsgeschäfte nur
im Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5
erbringen, sofern |
a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind,
deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Bankgeschäften im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 8 besteht, |
a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind,
deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Bankgeschäften im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 8 besteht, |
b) Finanzkommissionsgeschäfte,
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
in Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5
und Eigengeschäfte in Finanzinstrumenten auf Ebene der
Unternehmensgruppe von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur
Haupttätigkeit sind und |
b) Finanzkommissionsgeschäfte,
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
in Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5
und Eigengeschäfte in Finanzinstrumenten auf Ebene der
Unternehmensgruppe von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur
Haupttätigkeit sind und |
c) die Finanzkommissionsgeschäfte nur für Kunden
ihrer Haupttätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit Geschäften der
Haupttätigkeit erbracht werden; |
c) die Finanzkommissionsgeschäfte nur für Kunden
ihrer Haupttätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit Geschäften der
Haupttätigkeit erbracht werden; |
10. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft
ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des §
1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben; |
10. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft
ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des §
1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben; |
11. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft
ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des §
1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben; |
11. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft
ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des §
1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben; |
12. Unternehmen, die das Depotgeschäft im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ausschließlich für AIF betreiben und
damit das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 12 erbringen. |
12. Unternehmen, die das Depotgeschäft im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ausschließlich für AIF betreiben und
damit das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 12 erbringen. |
(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten
die §§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7
und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen
Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die
Bundesagentur für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14. |
(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten
die §§ 14, 22a bis 22o und die auf
Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen Regelungen;
für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für
Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14. |
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6
bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit,
als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen
eigentümlichen Geschäften gehören. |
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6
bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit,
als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen
eigentümlichen Geschäften gehören. |
(4) |
|
[1] Die
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann im
Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51
Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt
nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der
von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf;
auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch
bestimmen, dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht
anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm
betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf. |
(4) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen,
daß auf ein Institut die §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25,
25a, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und
51 Abs. 1 dieses Gesetzes insgesamt
nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der
von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf;
auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch
bestimmen, dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht
anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm
betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf. |
[2] Die Entscheidung
ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. |
Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger
bekanntzumachen. |
(5) (weggefallen) |
(5) (weggefallen) |
(6) |
|
[1] Als
Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht |
(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten
nicht |
1. die Deutsche Bundesbank; |
1. die Deutsche Bundesbank; |
2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; |
2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; |
3. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,
eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren
Zentralbanken; |
3. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,
eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren
Zentralbanken; |
4. private und öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen; |
4. private und öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen; |
5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich innerhalb der
Unternehmensgruppe erbringen; |
5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich innerhalb der
Unternehmensgruppe erbringen; |
5a. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern
verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie die kollektive
Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven
Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder
Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen; |
5a. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern
verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie die kollektive
Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven
Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder
Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen; |
5b. EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie die kollektive
Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven
Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der
Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie
2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen
als Finanzdienstleistungen erbringen; |
5b. EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie die kollektive
Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven
Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der
Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie
2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen
als Finanzdienstleistungen erbringen; |
6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung für
andere ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von
Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen
verbundenen Unternehmen besteht; |
6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung für
andere ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von
Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen
verbundenen Unternehmen besteht; |
7. Unternehmen, die ausschließlich
Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der
Nummer 6 erbringen; |
7. Unternehmen, die ausschließlich
Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der
Nummer 6 erbringen; |
8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für
andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlage- und
Abschlussvermittlung zwischen Kunden und |
8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für
andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlage- und
Abschlussvermittlung zwischen Kunden und |
a) inländischen Instituten, |
a) inländischen Instituten, |
b) Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die
Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen, |
b) Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die
Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen, |
c) Unternehmen, die auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt
sind, |
c) Unternehmen, die auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt
sind, |
d) Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern
verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften
oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder |
d) Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern
verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften
oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder |
e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes |
e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes |
betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen
auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine
Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den
in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz
2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den
§§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat
oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder
ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben
werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
des Vermögensanlagengesetzes beschränken und die Unternehmen nicht
befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu
verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine
entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile oder Aktien an
Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten
nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser
Vorschrift; |
betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen
auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine
Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den
in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz
2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den
§§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat
oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder
ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben
werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
des Vermögensanlagengesetzes beschränken und die Unternehmen nicht
befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu
verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine
entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile oder Aktien an
Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten
nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser
Vorschrift; |
9. Unternehmen, die, ohne grenzüberschreitend tätig
zu werden, Eigengeschäfte an Derivatemärkten im Sinne des Absatzes
1 Nr. 8 betreiben und an Kassamärkten nur zur Absicherung dieser
Positionen handeln, Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 4 Buchstabe a bis c oder Abschlussvermittlung nur für andere
Mitglieder dieser Derivatemärkte erbringen oder als Market Maker im
Sinne des § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des
Eigenhandels im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a
Preise für andere Mitglieder dieser Derivatemärkte stellen, sofern
für die Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen schließen,
Clearingmitglieder derselben Märkte oder Handelssysteme
haften; |
9. Unternehmen, die, ohne grenzüberschreitend tätig
zu werden, Eigengeschäfte an Derivatemärkten im Sinne des Absatzes
1 Nr. 8 betreiben und an Kassamärkten nur zur Absicherung dieser
Positionen handeln, Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 4 Buchstabe a bis c oder Abschlussvermittlung nur für andere
Mitglieder dieser Derivatemärkte erbringen oder als Market Maker im
Sinne des § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des
Eigenhandels im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a
Preise für andere Mitglieder dieser Derivatemärkte stellen, sofern
für die Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen schließen,
Clearingmitglieder derselben Märkte oder Handelssysteme
haften; |
10. Angehörige freier Berufe, die
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
nur gelegentlich im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als
Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der
Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht
die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt; |
10. Angehörige freier Berufe, die
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
nur gelegentlich im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als
Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der
Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht
die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt; |
11. Unternehmen, die Eigengeschäfte in
Finanzinstrumenten betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a bis c nur in Bezug
auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 erbringen,
sofern |
11. Unternehmen, die Eigengeschäfte in
Finanzinstrumenten betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a bis c nur in Bezug
auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 erbringen,
sofern |
a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind,
deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Bankgeschäften im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 8 besteht, |
a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind,
deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Bankgeschäften im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 8 besteht, |
b) diese Finanzdienstleistungen auf Ebene der
Unternehmensgruppe von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur
Haupttätigkeit sind und |
b) diese Finanzdienstleistungen auf Ebene der
Unternehmensgruppe von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur
Haupttätigkeit sind und |
c) die Finanzdienstleistungen in Bezug auf Derivate
im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 nur für Kunden ihrer
Haupttätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit Geschäften der
Haupttätigkeit erbracht werden, |
c) die Finanzdienstleistungen in Bezug auf Derivate
im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 nur für Kunden ihrer
Haupttätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit Geschäften der
Haupttätigkeit erbracht werden, |
12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 der Handel mit Sorten ist, sofern
ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht; |
12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 der Handel mit Sorten ist, sofern
ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht; |
13. Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit
Eigengeschäfte und Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 4 Buchstabe a bis c mit Waren oder Derivaten im Sinne des §
1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 im Bezug auf Waren betreiben, sofern sie
nicht einer Unternehmensgruppe angehören, deren Haupttätigkeit in
der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder dem Betreiben von Bankgeschäften nach § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 8 besteht; |
13. Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit
Eigengeschäfte und Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 4 Buchstabe a bis c mit Waren oder Derivaten im Sinne des §
1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 im Bezug auf Waren betreiben, sofern sie
nicht einer Unternehmensgruppe angehören, deren Haupttätigkeit in
der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder dem Betreiben von Bankgeschäften nach § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 8 besteht; |
14.
(weggefallen) |
14
(weggefallen) |
15. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im
Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich die Anlageberatung im
Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die
Anlageberatung besonders vergüten zu lassen; |
15. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im
Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich die Anlageberatung im
Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die
Anlageberatung besonders vergüten zu lassen; |
16. Betreiber organisierter Märkte, die neben dem
Betrieb eines multilateralen Handelssystems keine anderen
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
erbringen; |
16. Betreiber organisierter Märkte, die neben dem
Betrieb eines multilateralen Handelssystems keine anderen
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
erbringen; |
17. Unternehmen, die als einzige
Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das
Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als
Leasing-Objektgesellschaft für ein einzelnes Leasingobjekt tätig
werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen
und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum
verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates zum Betrieb des
Finanzierungsleasing zugelassen ist; |
17. Unternehmen, die als einzige
Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das
Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als
Leasing-Objektgesellschaft für ein einzelnes Leasingobjekt tätig
werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen
und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum
verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsstaates zum Betrieb des
Finanzierungsleasing zugelassen ist; |
18. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur
die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die
Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des
Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die
Anlageverwaltung hat, oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das
in seinem Herkunftsmitgliedstaat
über eine Erlaubnis für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleichbare
Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat,
das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschäfte nach
Absatz 4 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist; |
18. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur
die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die
Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des
Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die
Anlageverwaltung hat, oder ein Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1,
das in seinem Herkunftsstaat über
eine Erlaubnis für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleichbare
Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat,
das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschäfte nach
Absatz 4 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist; |
19. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft
ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des §
1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erbringen, und |
19. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft
ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des §
1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erbringen, und |
20. Unternehmen, die außer der
Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine
Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die
Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des §
1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs beschränkt erbracht
werden. |
20. Unternehmen, die außer der
Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine
Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die
Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des §
1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs beschränkt erbracht
werden. |
[2] Für
Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie
Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen
eigentümlichen Geschäften gehören. |
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des
Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu
den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. |
(7) Auf
Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der
Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine
weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10,
10c bis 10i, 11 bis 18 und 24
Absatz 1 Nummer 9, die §§
24a und 33 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5
und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6
und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
anzuwenden. |
(7) Die
Vorschriften des § 2b Abs. 2,
der §§ 10, 11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 9,
der §§ 24a und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35
Abs. 2 Nr. 5 und der
§§ 45, 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
bis 6 sowie der §§ 46b und 46c
sind nicht anzuwenden auf
Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der |
(7a) Auf
Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 10,
10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18
und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 16
und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 26a und 33 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis
6 und die §§ 46b und 46c
dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis
455 |
Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft
keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz
2 erbringen. Auf Unternehmen, die ausschließlich
Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder
Nummer 10 erbringen, sind die §§ 1a und 2b
Absatz 2, die §§ 10, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1
Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 16, Absatz
1a Nummer 5, die §§ 25, 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35
Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 45 und
46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie
der §§ 46b und 46c nicht
anzuwenden. |
und 465 bis
519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. |
(8) Die Vorschriften des §
2b Abs. 2, der §§ 10, 11 und 12
Abs. 1, der §§ 13, 13a, 14 bis 18
und 24 Absatz 1 Nummer 14, 16, Absatz 1a Nummer 5, des § 25a Absatz
1 Satz 7, der §§ 26a und 35 Abs.
2 Nr. 5 und des § 45 sind
nicht |
(8) Auf |
|
1. Anlageberater,
Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler
Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft
betreiben, die jeweils |
anzuwenden auf
Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber
multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das
Platzierungsgeschäft betreiben, die |
a) nicht befugt
sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
und |
nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und |
b) nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie |
die nicht auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie |
2. Unternehmen, die
auf Grund der Rückausnahme für die Erbringung grenzüberschreitender
Geschäfte in Absatz 1 Nummer 8 oder
Absatz 6 Nummer 9 als Institute
einzustufen sind, |
auf Unternehmen,
die auf Grund der Rückausnahme für die Erbringung
grenzüberschreitender Geschäfte in Absatz 1 Nr. 8 oder Absatz 6 Nr. 9 als Institute einzustufen |
sind die §§ 10, 10c bis
10i, 11, 13, 14 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 14, 16 und 17, Absatz 1a
Nummer 5, § 25a Absatz 2, die §§ 26a und 35 Absatz 2 Nummer 5 und §
45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis
455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. |
sind. |
(8a) Die Anforderungen des
§ 26a und der Artikel 39, 41, 89 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten,
vorbehaltlich des § 64h Absatz 7, nicht für die Institute, deren
Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder
der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit
Derivaten nach § 1 Absatz 11 Satz 4 Nummer 2, 3 und 5 besteht. |
(8a) Die Anforderungen der §§ 10 und 26a gelten, vorbehaltlich des § 64h
Absatz 7, nicht für die Institute, deren Haupttätigkeit
ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung
von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1
Absatz 11 Satz 4 Nummer 2, 3 und 5 besteht. |
(8b) Auf
Finanzportfolioverwalter und Anlageverwalter, die nicht befugt sind, sich bei
der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht
auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist § 10 Absatz 1, die §§ 10c bis 10i, 11, 13,
24 Absatz 1 Nummer 14 und 16, Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 2
und § 26a dieses Gesetzes und die Artikel 39, 41 sowie 89 bis 96,
98 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
anzuwenden. |
(8b) § 10 Absatz 1 Satz 9,
die §§ 13, 13a und 24 Absatz 1 Nummer 14, 16 und Absatz 1a Nummer
5, § 25a Absatz 1 Satz 7 und § 26a
sowie die Solvabilitätsverordnung sind nicht anzuwenden auf
Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei
der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht
auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. |
(9) Die Artikel 387 bis 403
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht anzuwenden auf Finanzkommissionäre und
Eigenhändler, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der
Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen
Zugangs zu einem Abwicklungs- und Verrechnungssystem oder einer
anerkannten Börse handeln, sofern sie im eigenen Namen für fremde
Rechnung tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen. |
(9) Die §§ 13 und 13a
gelten nicht für
Finanzkommissionäre und Eigenhändler, die für eigene Rechnung
ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines
Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Abwicklungs- und
Verrechnungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie
im eigenen Namen für fremde Rechnung tätig sind oder einen
Kundenauftrag ausführen. |
(9a) |
|
[1] Auf
Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen,
die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 10, 10c, 11, 12, 12a bis 18b,
20a bis 20c, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14, 16, Absatz 1a Nummer 4
und 5, §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die
§§ 25a bis 25e[…], 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und
2, §§ 45 und 45b dieses Gesetzes nicht anzuwenden. |
(9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über
eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 10,
10c, 11, 12, 12a bis 18b, 20a bis 20c, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10,
14, 16, Absatz 1a Nummer 4 und 5, §§ 24a, 24c, 25a, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und 2,
§§ 45 und 45b dieses Gesetzes nicht anzuwenden. |
[2] § 24 Absatz 1
Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass das Absinken des
Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist. |
§ 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass
das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen
nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen
ist. |
(9b) |
|
[1] Sofern ein
Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 12 ausübt als auch weitere nach diesem Gesetz
erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt oder
Finanzdienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der Absatz 9a anzuwenden; diese
Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die
Anforderungen nach diesem Gesetz als auch die Anforderungen der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten werden. |
(9b) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 ausübt als auch weitere
nach diesem Gesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt oder
Finanzdienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der Absatz 9a anzuwenden; diese
Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die
Anforderungen nach diesem Gesetz als auch die Anforderungen der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten werden. |
[2] Bezüglich der
Anforderungen an das Anfangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben die
betroffenen Kreditinstitute die im jeweiligen Einzelfall höheren
Anforderungen zu erfüllen. |
Bezüglich der Anforderungen an das Anfangskapital
nach § 33 Absatz 1 sowie nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 haben die betroffenen Kreditinstitute die im
jeweiligen Einzelfall höheren Anforderungen zu erfüllen. |
[3] Anzeige- und
Informationspflichten, die sowohl nach § 2c Absatz 1 als auch nach
Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen,
können in einer gemeinsamen Anzeige oder Mitteilung zusammengefasst
werden. |
Anzeige- und Informationspflichten, die sowohl nach
§ 2c Absatz 1 als auch nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 bestehen, können in einer gemeinsamen Anzeige oder
Mitteilung zusammengefasst werden. |
(9c) Die §§ 10d und 24
Absatz 1 Nummer 16 dieses Gesetzes und die Artikel 411 bis 430 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf Bürgschaftsbanken im
Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes
anzuwenden. |
|
(9d) Die Artikel 411 bis
428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf
CRR-Wertpapierfirmen anzuwenden. |
|
(9e) Die Vorschriften über
Kapitalpuffer in den §§ 10c bis 10i sind nicht anwendbar auf
Anlagevermittler gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1; Anlageberater gemäß
§ 1 Absatz 1a Nummer 1a; Betreiber multilateraler Handelssysteme
gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1b; Betreiber des Platzierungsgeschäfts
gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1c; Abschlussvermittler gemäß § 1 Absatz
1a Nummer 2; Finanzportfolioverwalter gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 5;
Betreiber des Sortengeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 9;
Betreiber des Finanzierungsleasinggeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a
Nummer 10 und Anlageverwalter gemäß § 1 Absatz 1a Nummer
11. |
|
(10) |
|
[1] Ein Unternehmen,
das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und
als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder
Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die
Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung
eines CRR-Kreditinstituts oder eines
Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder
nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt
(vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als
Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn
das CRR-Kreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der
Bundesanstalt anzeigt. |
(10) Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und als Finanzdienstleistungen
nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft
oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der
Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines
Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder
nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt
(vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als
Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn
das Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der
Bundesanstalt anzeigt. |
[2] Die Tätigkeit
des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden
Unternehmen zugerechnet. |
Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen
Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. |
[3] Ändern sich die
von dem haftenden Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die
neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. |
Ändern sich die von dem haftenden Unternehmen
angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich
der Bundesanstalt anzuzeigen. |
[4] Für den Inhalt
der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die beizufügenden
Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 24
Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden. |
Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3
und die beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen
werden. |
[5] Die
Bundesanstalt übermittelt die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 der
Deutschen Bundesbank. |
Die Bundesanstalt übermittelt die Anzeigen nach den
Sätzen 1 und 3 der Deutschen Bundesbank. |
[6] Die
Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen
Vermittler nach diesem Absatz ein öffentliches Register im
Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich gebundenen
Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit nach
Satz 1 ausweist. |
Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten
vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein
öffentliches Register im Internet, das das haftende Unternehmen,
die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und
des Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. |
[7] Für die
Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die
Führung des Registers können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs.
4 nähere Bestimmungen getroffen werden, insbesondere kann dem
haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses
Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm
die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser
Seite übertragen werden. |
Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in das
Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen
werden, insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein
schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende
Seite des Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für
die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen werden. |
[8] Die
Bundesanstalt kann einem haftenden Unternehmen, das die Auswahl
oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht
ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der
Führung des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat,
untersagen, vertraglich gebundene Vermittler im Sinne der Sätze 1
und 2 in das Unternehmen einzubinden. |
Die Bundesanstalt kann einem haftenden Unternehmen,
das die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen
Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im
Zusammenhang mit der Führung des Registers übertragenen Pflichten
verletzt hat, untersagen, vertraglich gebundene Vermittler im Sinne
der Sätze 1 und 2 in das Unternehmen einzubinden. |
(11) (weggefallen) |
(11) Ein Institut braucht
die Vorschriften dieses Gesetzes über das Handelsbuch nicht
anzuwenden, sofern |
(12) |
1. der Anteil des
Handelsbuchs des Instituts in der Regel 5 vom Hundert der
Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht
überschreitet, |
|
2. die Gesamtsumme der
einzelnen Positionen des Handelsbuchs in der Regel den Gegenwert
von 15 Millionen Euro nicht überschreitet und |
|
3. der Anteil des
Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hundert der Gesamtsumme der
bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme der
Positionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert von 20
Millionen Euro überschreiten. |
|
Zur Bestimmung des Anteils
des Handelsbuchs werden Derivate entsprechend dem Nominalwert oder
dem Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden Instrumente, die anderen
Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt;
Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens
addiert. Näheres wird durch Rechtsverordnung nach § 22 geregelt.
Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen, wenn es von der Möglichkeit nach Satz 1
Gebrauch macht, eine Grenze nach Satz 1 Nr. 3 überschritten hat
oder die Vorschriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die
Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. |
[1] Für Betreiber
organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, die als einzige
Finanzdienstleistung ein multilaterales Handelssystem im Inland
betreiben, gelten die Anforderungen der §§ 25a, 25b und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die
Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 11 und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. |
(12) Für Betreiber
organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, die als einzige
Finanzdienstleistung ein multilaterales Handelssystem im Inland
betreiben, gelten die Anforderungen der §§ 25a und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die
Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 11 und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. |
[2] Die in Satz 1
genannten Anforderungen gelten entsprechend auch für Träger einer
inländischen Börse, die außer dem Freiverkehr als einzige
Finanzdienstleistung ein multilaterales Handelsystem im Inland
betreiben. |
Die in Satz 1 genannten Anforderungen gelten
entsprechend auch für Träger einer inländischen Börse, die außer
dem Freiverkehr als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales
Handelsystem im Inland betreiben. |
[3] Es wird
vermutet, dass Geschäftsführer einer inländischen Börse und
Personen, die die Geschäfte eines ausländischen organisierten
Marktes tatsächlich leiten, den Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Nr.
2 und 4 genügen. |
Es wird vermutet, dass Geschäftsführer einer
inländischen Börse und Personen, die die Geschäfte eines
ausländischen organisierten Marktes tatsächlich leiten, den
Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genügen. |
[4] Die Befugnisse
der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten
entsprechend. |
Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c und
25a Abs. 1 Satz 7 sowie den §§ 44 bis 46h gelten
entsprechend. |
[5] Die
Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb
eines multilateralen Handelssystems in den Fällen des § 35 Abs. 2
Nr. 4, 5 und 6 sowie dann untersagen, wenn sie die Anforderungen
des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen. |
Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten
Personen den Betrieb eines multilateralen Handelssystems in den
Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 sowie dann untersagen, wenn
sie die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht
erfüllen. |
[6] Die in Satz 1
genannten Personen haben der Bundesanstalt die Aufnahme des
Betriebs unverzüglich anzuzeigen. |
Die in Satz 1 genannten Personen haben der
Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs unverzüglich
anzuzeigen. |
§ 2a. Ausnahmen für
gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen
Sicherungssystemen angehören |
|
(1) |
|
[1] Institute können eine
Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
jeweils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt
beantragen. |
|
[2] Dem Antrag sind
geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die
Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 vorliegen. |
|
(2) |
|
[1] Sofern die
Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 vorliegen, kann die Bundesanstalt Institute auf
Antrag für das Management von Risiken mit Ausnahme des
Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 freistellen. |
|
[2] Dem Antrag sind
geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die
Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. |
|
(3) |
|
[1] Institute können eine
Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
jeweils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt
beantragen. |
|
[2] Dem Antrag sind
geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die
Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 vorliegen. |
|
(4) |
|
[1] Sofern die
Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 vorliegen und eine Freistellung nach Artikel 8
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wird, kann die
Bundesanstalt Institute auf Antrag für das Management von
Liquiditätsrisiken von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Geschäftsorgansation gemäß § 25a Absatz 1 freistellen. |
|
[2] Dem Antrag sind
geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die
Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. |
|
(5) Für Institute und
übergeordnete Unternehmen, die von der Regelung im Sinne des § 2a
Absatz 1, 5 oder 6 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden
Fassung Gebrauch gemacht haben, gilt die Freistellung nach Absatz 1
oder 2 als gewährt. |
|
(6) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auch nach einer
nach den Absätzen 1 bis 4 gewährten oder nach einer nach Absatz 5
fortgeltenden Freistellung auffordern, die erforderlichen Nachweise
für die Einhaltung der Voraussetzungen vorzulegen. |
|
[2] Sie kann sie auch dazu
auffordern, Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich
sind, bestehende Mängel zu beseitigen und hierfür eine angemessene
Frist bestimmen. |
|
[3] Werden die Nachweise
nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die Mängel
nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann die Bundesanstalt die
Freistellung aufheben oder anordnen, dass das Institut die
Vorschriften, auf die sich die Freistellung bezog, wieder
anzuwenden hat. |
|
§ 2b.
Rechtsform |
|
(1) Kreditinstitute, die
eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. |
|
(2) |
|
[1] Bei
Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
oder der Personenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des
Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter in die
Beurteilung der Solvenz des Instituts gemäß Artikel 92 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen; das freie Vermögen des
Inhabers oder der Gesellschafter bleibt jedoch bei der Berechnung
der Eigenmittel des Instituts unberücksichtigt. |
|
[2] Wird ein solches
Institut in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrieben, hat der
Inhaber angemessene Vorkehrungen für den Schutz seiner Kunden für
den Fall zu treffen, daß auf Grund seines Todes, seiner
Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen das Institut seine
Geschäftstätigkeit einstellt. |
|
§ 2c. Inhaber bedeutender
Beteiligungen |
|
(1) |
|
[1] Wer beabsichtigt,
allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen
eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben
(interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. |
|
[2] In der Anzeige hat der
interessierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung und die für
die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner
Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe
nach Absatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die
durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind,
sowie die Personen [und] Unternehmen anzugeben, von denen er die
entsprechenden Anteile erwerben will. |
|
[3] In der Rechtsverordnung
kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine
Regelung, vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen
vorzulegen hat. |
|
[4] Ist der interessierte
Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft,
hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich
haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen
anzugeben. |
|
[5] Der Inhaber einer
bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden
Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen
Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. |
|
[6] Der Inhaber einer
bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank ferner unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er
beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen
oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu
erhöhen, dass die Schwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert oder
50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder
überschritten werden oder dass das Institut unter seine Kontrolle
kommt. |
|
[7] Die Bundesanstalt hat
den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1 oder Satz 6
umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach
deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu
bestätigen. |
|
(1a) |
|
[1] Die Bundesanstalt hat
die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem
Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen
Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen
(Beurteilungszeitraum). |
|
[2] In der Bestätigung nach
Absatz 1 Satz 7 hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den
Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum endet. |
|
[3] Bis spätestens zum 50.
Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die
Bundesanstalt schriftlich weitere Informationen anfordern, die für
den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. |
|
[4] Die Anforderung ergeht
schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten
Informationen. |
|
[5] Die Bundesanstalt hat
den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch
innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich
gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. |
|
[6] Der
Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren
Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt
gehemmt. |
|
[7] Der
Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 6
höchstens 80 Arbeitstage. |
|
[8] Die Bundesanstalt kann
Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern;
dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des
Beurteilungszeitraums. |
|
[9] Abweichend von Satz 7
kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens
90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der
Anzeigepflichtige |
|
1. außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird
oder |
|
2. eine nicht der
Beaufsichtigung nach der [Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.
11. 2009, S. 32)], der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni
1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, der
Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. November 2002 über Lebensversicherungen, der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Märkte für Finanzinstrumente, der Richtlinie 2005/68/EG
des Rates vom 16. November 2002 über die Rückversicherung oder der
Richtlinie 2013/36/EU unterliegende natürliche Person oder
Unternehmen ist. |
|
(1b) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der
bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß |
|
1. der Anzeigepflichtige
oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher
oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine
Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht
zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse
einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden
Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel
für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung
erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand
erfüllt; |
|
2. das Institut nicht in
der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen
insbesondere nach der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie
2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der
Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien
2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie
2000/46/EG, der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im
Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG,
2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie
97/5/EG, der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und der Richtlinie
2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zu genügen oder das Institut
durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit
dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen
Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des
Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz
eine wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen
Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder
die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen
beeinträchtigt; |
|
3. das Institut durch die
Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung
Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat
würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht
wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle
zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht
bereit ist; |
|
4. der künftige
Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet
ist; |
|
5. im Zusammenhang mit dem
beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche
oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten
versucht wurden oder der Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines
solchen Verhaltens erhöhen könnte oder |
|
6. der Anzeigepflichtige
nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügt; dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf Grund
seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den
besonderen Anforderungen gerecht werden kann, die von Gesetzes
wegen an die Eigenmittel und die Liquidität eines Instituts
gestellt werden. |
|
[2] Die Bundesanstalt kann
den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn
die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich
nach Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig
oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 entsprechen. |
|
[3] Die Bundesanstalt darf
weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung
oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen noch darf
sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des
Marktes abstellen. |
|
[4] Entscheidet die
Bundesanstalt nach Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die
Erhöhung der Beteiligung zu untersagen, teilt sie dem
Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen
und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter
Angabe der Gründe mit. |
|
[5] Bemerkungen und
Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind
in der Entscheidung wiederzugeben; die Untersagung darf nur auf
Grund der in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründe
erfolgen. |
|
[6] Wird der Erwerb oder
die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des
Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb oder
die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Bundesanstalt nach
Absatz 2 bleiben unberührt. |
|
[7] Die Bundesanstalt kann
eine Frist setzen, nach deren Ablauf ihr der Anzeigepflichtige den
Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der
Erhöhung anzuzeigen hat. |
|
[8] Nach Ablauf der Frist
hat der Anzeigepflichtige die Anzeige unverzüglich bei der
Bundesanstalt einzureichen. |
|
(2) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm
kontrollierten Unternehmen die Ausübung [seiner] Stimmrechte
untersagen und anordnen, daß über die Anteile nur mit ihrer
Zustimmung verfügt werden darf, wenn |
|
1. die Voraussetzungen für
eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2
vorliegen, |
|
2. der Inhaber der
bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen
Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nicht
nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von ihr
gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder |
|
3. die Beteiligung entgegen
einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2
erworben oder erhöht worden ist. |
|
[2] Im Falle einer
Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts
auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm
Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der
Stimmrechte überträgt. |
|
[3] Der Treuhänder hat bei
der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und
umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. |
|
[4] Über die Maßnahmen nach
Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der
Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung
begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden
Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten
angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die
Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen
Umfang mitzuwirken. |
|
[5] Sind die
Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den
Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. |
|
[6] Der Treuhänder hat
Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für
seine Tätigkeit. |
|
[7] Das Gericht setzt auf
Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die
Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist
ausgeschlossen. |
|
[8] Für die Kosten, die
durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu
gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Institut und
der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung als
Gesamtschuldner. |
|
[9] Die Bundesanstalt
schießt die Auslagen und die Vergütung vor. |
|
(3) |
|
[1] Wer beabsichtigt, eine
bedeutende Beteiligung an einem Institut aufzugeben oder den Betrag
seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom
Hundert, 30 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder
des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß
das Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. |
|
[2] Dabei ist die
beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung
anzugeben. |
|
[3] Die Bundesanstalt kann
eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1
erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten
Absenkung oder Veränderung anzuzeigen hat. |
|
[4] Nach Ablauf der Frist
hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige
nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der
Bundesanstalt zu erstatten. |
|
(4) |
|
[1] Die Bundesanstalt hat
den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an
einem Institut, durch den das Institut zu einem Tochterunternehmen
eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat würde, vorläufig zu
untersagen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß
der Kommission vorliegt, der nach Artikel 147 Absatz 2 der
Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. EU Nr. L 145 S. 1,
2005 Nr. L 45 S. 18) (Finanzmarktrichtlinie) zustande gekommen
ist. |
|
[2] Die vorläufige
Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des
Beschlusses an nicht überschreiten. |
|
[3] Beschließt der Rat die
Verlängerung der Frist nach Satz 2, hat die Bundesanstalt die
Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige Untersagung oder
Beschränkung entsprechend zu verlängern. |
|
§ 2d. Leitungsorgane von
Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Finanzholding-Gesellschaften |
|
(1) Personen, die die
Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig
sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche
Eignung haben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit
widmen. |
|
(2) Bei
Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder
Satz 3 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden sind, kann
die Bundesanstalt die Abberufung der Personen im Sinne des Absatzes
1 verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen,
wenn |
|
1. sie die Voraussetzungen
nach Absatz 1 nicht erfüllen oder |
|
2. sie vorsätzlich oder
leichtfertig gegen die Bestimmung dieses Gesetzes, gegen die zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen
Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen haben und trotz Verwarnung
durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzen. |
|
§ 2e. Ausnahmen für
gemischte Finanzholding-Gesellschaften |
§ 2e. Ausnahmen für gemischte
Finanzholding-Gesellschaften |
(1) Unterliegt eine gemischte
Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine
risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach
Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG, so kann die Bundesanstalt nach
Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen
zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft
nur die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG
anwenden. |
(1) Unterliegt eine gemischte
Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine
risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach
Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG, so kann die Bundesanstalt nach
Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen
zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft
nur die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG
anwenden. |
(2) Unterliegt eine gemischte
Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine
risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach
Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2009/138/EG,
so kann die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der für die
Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die
gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen der
Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf die am stärksten vertretene
Finanzbranche im Sinne des § 8 Absatz 2 des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes anwenden. |
(2) Unterliegt eine gemischte
Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine
risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach
Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2009/138/EG,
so kann die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der für die
Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die
gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen der
Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf die am stärksten vertretene
Finanzbranche im Sinne des § 8 Absatz 2 des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes anwenden. |
§ 3. Verbotene Geschäfte |
§ 3. Verbotene Geschäfte |
(1) Verboten
sind |
Verboten sind |
1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der
Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des
Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige
Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses
Einlagengeschäftes übersteigen; |
1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der
Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des
Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige
Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses
Einlagengeschäftes übersteigen; |
2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der
überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat,
daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände
auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt
nicht für Bausparkassen; |
2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der
überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat,
daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände
auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt
nicht für Bausparkassen; |
3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des
Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche
Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den
Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen. |
3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des
Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche
Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den
Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen. |
(2) |
|
[1] CRR-Kreditinstituten
und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer
Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder
einem Finanzkonglomerat angehören, der oder dem ein
CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2
genannten Geschäfte nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten
eines der folgenden Schwellenwerte verboten, wenn |
|
1. bei nach internationalen
Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315a des
Handelsgesetzbuchs bilanzierenden CRR-Kreditinstituten und
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten
Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomeraten, denen ein
CRR-Kreditinstitut angehört, die in den Kategorien als zu
Handelszwecken und zur Veräußerung verfügbare finanzielle
Vermögenswerte eingestuften Positionen im Sinne des Artikels 1 in
Verbindung mit Nummer 9 IAS 39 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
1126/2008 der Europäischen Kommission vom 3. November 2008 in der
jeweils geltenden Fassung zum Abschlussstichtag des vorangegangenen
Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder,
wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der
Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten
Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein
CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei
Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20
Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der
Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten
Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein
CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs
übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem
Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben,
oder |
|
2. bei den sonstigen der
Rechnungslegung des Handelsgesetzbuchs unterliegenden
CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen,
gemischten Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomeraten, denen
ein CRR-Kreditinstitut angehört, die dem Handelsbestand nach § 340e
Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs und der Liquiditätsreserve nach §
340e Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnenden
Positionen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs
den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die
Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des
Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört,
zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils
mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme
des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe,
gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der
oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen
Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in
einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1
betrieben. |
|
[2] Nach Maßgabe von Satz 1
verbotene Geschäfte sind |
|
1.
Eigengeschäfte; |
|
2. Kredit- und
Garantiegeschäfte mit |
|
a) Hedgefonds im Sinne des
§ 283 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder Dach-Hedgefonds
im Sinne des § 225 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder,
sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung eines Hedgefonds oder
Dach-Hedgefonds getätigt werden, mit deren
Verwaltungsgesellschaften; |
|
b) EU-AIF oder
ausländischen AIF im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches, die im
beträchtlichem Umfang Leverage im Sinne des Artikels 111 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19.
Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen,
die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen,
Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom
22. 3. 2013, S. 1) einsetzen, oder, sofern die Geschäfte im Rahmen
der Verwaltung des EU-AIF oder ausländischen AIF getätigt werden,
mit deren EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaften; |
|
3. der Eigenhandel im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d mit Ausnahme der
Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über
Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L
86 vom 24. 3. 2012, S. 1) (Market-Making-Tätigkeiten); die
Ermächtigung der Bundesanstalt zu Einzelfallregelungen nach Absatz
4 Satz 1 bleibt unberührt. |
|
[3] Nicht unter die
Geschäfte im Sinne des Satzes 2 fallen: |
|
1. Geschäfte zur
Absicherung von Geschäften mit Kunden außer AIF oder
Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Satz 2 Nummer 2; |
|
2. Geschäfte, die der
Zins-, Währungs-, Liquiditäts-, und Kreditrisikosteuerung des
CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe,
der gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Verbundes dienen;
einen Verbund in diesem Sinne bilden Institute, die demselben
institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne des Artikels 113
Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen angehören; |
|
3. Geschäfte im Dienste des
Erwerbs und der Veräußerung langfristig angelegter Beteiligungen
sowie Geschäfte, die nicht zu dem Zweck geschlossen werden,
bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und
Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen,
-werten oder Zinssätzen kurzfristig zu nutzen, um so Gewinne zu
erzielen. |
|
(3) |
|
[1] CRR-Kreditinstitute und
Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe,
einer gemischten Finanzholdinggruppe oder einem Finanzkonglomerat
angehören, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die
einen der Schwellenwerte des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 überschreiten, haben |
|
1. binnen sechs Monaten
nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte anhand einer
Risikoanalyse zu ermitteln, welche ihrer Geschäfte im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 verboten sind, und |
|
2. binnen 12 Monaten nach
dem Überschreiten eines der Schwellenwerte die nach Satz 1 Nummer 1
ermittelten bereits betriebenen verbotenen Geschäfte zu beenden
oder auf ein Finanzhandelsinstitut zu übertragen. |
|
[2] Die Risikoanalyse nach
Satz 1 Nummer 1 hat plausibel, umfassend und nachvollziehbar zu
sein und ist schriftlich zu dokumentieren. |
|
[3] Die Bundesanstalt kann
die Frist nach Satz 1 Nummer 2 im Einzelfall um bis zu 12 Monate
verlängern; der Antrag ist zu begründen. |
|
(4) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, das einer
Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten
Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der
oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, unabhängig davon, ob
die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1
überschreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen,
dass die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut
im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen
ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am sonstigen
Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des
CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer
Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten
Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der
oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, die Solvenz des
CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer
Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten
Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der
oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu gefährden
drohen: |
|
1.
Market-Making-Tätigkeiten; |
|
2. sonstige Geschäfte im
Sinne von Absatz 2 Satz 2 oder Geschäfte mit Finanzinstrumenten,
die ihrer Art nach in der Risikointensität mit den Geschäften des
Absatzes 2 Satz 2 oder des Satzes 1 Nummer 1 vergleichbar
sind. |
|
[2] Die Bundesanstalt hat
bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine angemessene
Frist einzuräumen. |
|
§ 4. Entscheidung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht |
§ 4. Entscheidung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht |
[1] Die
Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den
Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. |
Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob
ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. |
[2] Ihre
Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. |
Ihre Entscheidungen binden die
Verwaltungsbehörden. |
2. Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht |
2. Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht |
§ 5 |
§ 5 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 6. Aufgaben |
|
(1) |
|
[1] Die Bundesanstalt übt
die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses
Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung und der auf
der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie
2013/36/EU erlassenen Rechtsakte aus. |
|
[2] Die Bundesanstalt ist
die zuständige Behörde für die Anwendung des Artikels 458 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde nach
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU. |
|
[3] Die Deutsche Bundesbank
ist zuständige Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
2013/36/EU im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 zugewiesenen
Aufgaben. |
|
(1a) Die Bundesanstalt übt
die Aufsicht über zentrale Gegenparteien zusätzlich auch nach der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den auf ihrer Grundlage
erlassenen Rechtsakten aus. |
|
(2) Die Bundesanstalt hat
Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen
entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten
anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige
Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft
herbeiführen können. |
|
(3) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den
Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen
aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden
oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu
beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten
Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße
Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
beeinträchtigen. |
|
[2] Die Anordnungsbefugnis
nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegenüber den
Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tatsächlich
führen. |
|
(4) Die Bundesanstalt hat
bei der Ausübung ihrer Aufgaben in angemessener Weise die möglichen
Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des
Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums zu berücksichtigen. |
|
(5)
(weggefallen) |
|
§ 6a. Besondere
Aufgaben |
§ 6a. Besondere Aufgaben |
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen
lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem
Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a
Abs. 1, 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer
terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit §
129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Falle der Durchführung
einer Finanztransaktion dienen würden, kann die Bundesanstalt |
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen
lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem
Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a
Abs. 1, 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer
terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit §
129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Falle der Durchführung
einer Finanztransaktion dienen würden, kann die Bundesanstalt |
1. der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen
erteilen, |
1. der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen
erteilen, |
2. dem Institut Verfügungen von einem bei ihm
geführten Konto oder Depot untersagen, |
2. dem Institut Verfügungen von einem bei ihm
geführten Konto oder Depot untersagen, |
3. dem Institut die Durchführung von sonstigen
Finanztransaktionen untersagen. |
3. dem Institut die Durchführung von sonstigen
Finanztransaktionen untersagen. |
(2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der
Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines
Kontos oder Depots, dessen Verfügungsberechtigten oder dem Kunden
eines Instituts um eine natürliche oder juristische Person oder
eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt, deren Name in
die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus angenommene
Liste des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsamen Standpunkt
des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung
besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L
344 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde. |
(2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der
Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines
Kontos oder Depots, dessen Verfügungsberechtigten oder dem Kunden
eines Instituts um eine natürliche oder juristische Person oder
eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt, deren Name in
die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus angenommene
Liste des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsamen Standpunkt
des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung
besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L
344 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde. |
(3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die
einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen, im Einzelfall auf Antrag
der betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder einer
nicht rechtsfähigen Personenvereinigung freigeben, soweit diese der
Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer
Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungsleistungen,
Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Zwecken dienen. |
(3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die
einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen, im Einzelfall auf Antrag
der betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder einer
nicht rechtsfähigen Personenvereinigung freigeben, soweit diese der
Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer
Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungsleistungen,
Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Zwecken dienen. |
(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben,
sobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt. |
(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben,
sobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt. |
(5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das
Institut oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben. |
(5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das
Institut oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben. |
(6) Die Möglichkeit zur Anordnung von
Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach § 4 Absatz 1
des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. |
(6) Die Möglichkeit zur Anordnung von
Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach § 4 Absatz 1
des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. |
§ 6b. Aufsichtliche
Überprüfung und Beurteilung |
|
(1) |
|
[1] Im Rahmen der
Beaufsichtigung beurteilt die Bundesanstalt die Regelungen,
Strategien, Verfahren und Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung
der aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat, und
beurteilt |
|
1. die Risiken, denen es
ausgesetzt ist oder sein könnte, insbesondere auch die Risiken, die
unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der
Geschäftstätigkeit eines Instituts bei Stresstests festgestellt
wurden, sowie |
|
2. die Risiken, die es nach
Maßgabe der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel
23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und gegebenenfalls unter
Berücksichtigung von Empfehlungen des European Systemic Risk Board
(ESRB) für das Finanzsystem darstellt. |
|
[2] Sie arbeitet hierbei
mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7
zusammen. |
|
(2) |
|
[1] Die Bundesanstalt
bewertet anhand der Überprüfung und Beurteilung zusammenfassend und
zukunftsgerichtet, ob die von einem Institut geschaffenen
Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse sowie seine
Liquiditäts- und Eigenmittelausstattung ein angemessenes und
wirksames Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung
gewährleisten. |
|
[2] Neben Kreditrisiken,
Marktrisiken und operationellen Risiken berücksichtigt sie dabei
insbesondere |
|
1. die Ergebnisse der
internen Stresstests eines Instituts, das einen IRB-Ansatz
verwendet oder das zur Berechnung der in den Artikeln 362 bis 377
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung
festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein
internes Modell verwendet; |
|
2. die Fähigkeit eines
Instituts, auf Grund von gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorgenommenen
Bewertungskorrekturen seine Positionen des Handelsbuchs unter
normalen Marktbedingungen kurzfristig ohne wesentliche Verluste zu
veräußern oder abzusichern; |
|
3. das Ausmaß, in dem ein
Institut Risikokonzentrationen ausgesetzt ist, und deren Steuerung
durch das Institut, einschließlich der Erfüllung der aufsichtlichen
Anforderungen; |
|
4. die Auswirkung von
Diversifikationseffekten und auf welche Art und Weise sie in das
Risikomesssystem eines Instituts einbezogen werden; |
|
5. die Robustheit, Eignung
und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren, die ein
Institut für das Management des Risikos eingeführt hat, das trotz
des Einsatzes anerkannter Kreditrisikominderungstechniken bei dem
Institut verbleibt; |
|
6. die Angemessenheit der
Eigenmittel, die ein Institut für Verbriefungen hält, für die es
als Originator gilt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Substanz der Transaktion und des Grads an erreichter
Risikoübertragung; die Bundesanstalt überwacht in diesem
Zusammenhang, ob ein Institut außervertragliche Unterstützung für
eine Transaktion leistet; |
|
7. die Liquiditätsrisiken,
denen ein Institut ausgesetzt ist, sowie deren Beurteilung und
Steuerung einschließlich der Entwicklung von
Alternativszenarioanalysen und wirksamer Notfallpläne sowie der
Steuerung risikomindernder Faktoren, insbesondere Höhe,
Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern; |
|
8. die Ergebnisse
aufsichtlicher Stresstests nach Absatz 3 oder nach Artikel 32 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010; |
|
9. die geografische
Verteilung der eingegangenen Risiken eines Instituts; |
|
10. das
Geschäftsmodell; |
|
11. das Zinsänderungsrisiko
eines Instituts aus Geschäften, die nicht unter das Handelsbuch
fallen; |
|
12. die Verfahren zur
Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit eines
Instituts nach § 25a; |
|
13. das Risiko einer
übermäßigen Verschuldung eines Instituts, wie es aus den
Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, wozu auch
die gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
jeweils geltenden Fassung bestimmte Verschuldungsquote zählt; bei
der Beurteilung der Angemessenheit der Verschuldungsquote eines
Instituts und der vom Institut zur Steuerung des Risikos einer
übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien,
Verfahren und Mechanismen berücksichtigt die Bundesanstalt das
Geschäftsmodell des Instituts; |
|
14. die Regelungen zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung eines
Instituts, die Art und Weise ihrer Implementierung und praktischen
Durchführung sowie die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans
zur Erfüllung ihrer Pflichten; |
|
15. das nach Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 bewertete systemische Risiko eines
Instituts. |
|
(3) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
ein Institut aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder die
Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen. |
|
[2] Hierzu kann die
Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank |
|
1. das Institut auffordern,
seine Risiko-, Eigenmittel- und Liquiditätspositionen unter Nutzung
der institutseigenen Risikomanagement-Methoden bei aufsichtlich
vorgegebenen Szenarien zu berechnen und die Daten sowie die
Ergebnisse an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu
übermitteln, und |
|
2. die Auswirkungen von
Schocks auf das Institut auf der Grundlage aufsichtlicher
Stresstest-Methoden anhand der verfügbaren Daten
bestimmen. |
|
(4) |
|
[1] Die Bundesanstalt
bestimmt nach Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank Häufigkeit
und Intensität der Überprüfungen, Beurteilungen und möglicher
aufsichtlicher Stresstests unter Berücksichtigung der Größe, der
Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der
Geschäfte eines Instituts. |
|
[2] Die Überprüfungen und
Beurteilungen werden mindestens einmal jährlich
aktualisiert. |
|
§ 7. Zusammenarbeit
mit der Deutschen Bundesbank |
§ 7. Zusammenarbeit mit der Deutschen
Bundesbank |
(1) |
|
[1] Die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe
dieses Gesetzes zusammen. |
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. |
[2] Unbeschadet
weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die
laufende Überwachung der Institute durch die Deutsche
Bundesbank. |
Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst
die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Institute durch die
Deutsche Bundesbank. |
[3] Die laufende
Überwachung beinhaltet insbesondere die Auswertung der von den
Instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach § 26
und der Jahresabschlussunterlagen sowie die Durchführung und
Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen zur Beurteilung der
angemessenen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsverfahren
der Institute und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen. |
Die laufende Überwachung beinhaltet insbesondere
die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, der
Prüfungsberichte nach § 26 und der Jahresabschlussunterlagen sowie
die Durchführung und Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen
zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und
Risikosteuerungsverfahren der Institute und das Bewerten von
Prüfungsfeststellungen. |
[4] Die laufende
Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel
durch ihre Hauptverwaltungen. |
Die laufende Überwachung durch die Deutsche
Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen. |
(2) |
|
[1] Die Deutsche
Bundesbank hat dabei die Richtlinien der Bundesanstalt zu
beachten. |
(2) Die Deutsche Bundesbank hat dabei die
Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. |
[2] Die Richtlinien
der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen
mit der Deutschen Bundesbank. |
Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden
Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. |
[3] Kann ein
Einvernehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt
werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche
Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. |
Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb einer
angemessenen Frist hergestellt werden, erlässt das
Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank. |
[4] Die
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen
und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44
Abs. 1 Satz 2 und § 44b Abs. 2 Satz 1 trifft die Bundesanstalt
gegenüber den Instituten. |
Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere
Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich
Prüfungsanordnungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44b Abs. 2 Satz 1
trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten. |
[5] Die
Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen
Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde. |
Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen
Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in
der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde. |
(3) |
|
[1] Die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander
Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich sind. |
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. |
[2] Die Deutsche
Bundesbank hat insoweit der Bundesanstalt auch die Angaben zur
Verfügung zu stellen, die jene auf Grund statistischer Erhebungen
nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. |
Die Deutsche Bundesbank hat insoweit der
Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene
auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die
deutsche Bundesbank erlangt. |
[3] Sie hat vor
Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; § 18
Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt
entsprechend. |
Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die
Bundesanstalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank gilt entsprechend. |
(4) |
|
[1] Die
Zusammenarbeit nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 3
schließen die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der
empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten
ein. |
(4) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und die
Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die Übermittlung der zur
Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen
personenbezogenen Daten ein. |
[2] Zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die
Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils
gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. |
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank gegenseitig
die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im
automatisierten Verfahren abrufen. |
[3] Die Deutsche
Bundesbank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt
durchgeführten Abruf personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die
Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze
ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu
protokollieren. |
Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von
der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbezogener Daten den
Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen
Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche
Person zu protokollieren. |
[4] Die
Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen
Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. |
Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden. |
[5] Sie sind am Ende
des auf das Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu
löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren
benötigt werden. |
Sie sind am Ende des auf das Jahr der
Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie
nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt werden. |
[6] Die Sätze 3 bis
5 gelten entsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundesbank
bei der Bundesanstalt. |
Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die
Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt. |
[7] Im Übrigen
bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
unberührt. |
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes unberührt. |
(5) |
|
[1] Die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateien
einrichten. |
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
können gemeinsame Dateien einrichten. |
[2] Jede der beiden
Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verändern, sperren
oder löschen und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen
Daten verantwortliche Stelle im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes. |
Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr
eingegebenen Daten verändern, sperren oder löschen und ist nur
hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten verantwortliche Stelle
im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. |
[3] Hat eine der
beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle
eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle
unverzüglich mit. |
Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür,
dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt
sie dies der anderen Stelle unverzüglich mit. |
[4] Die andere
Stelle hat die Richtigkeit der Daten unverzüglich zu prüfen und die
Daten erforderlichenfalls unverzüglich zu berichtigen, zu sperren
und zu löschen. |
Die andere Stelle hat die Richtigkeit der Daten
unverzüglich zu prüfen und die Daten erforderlichenfalls
unverzüglich zu berichtigen, zu sperren und zu löschen. |
[5] Bei der
Errichtung einer gemeinsamen Datei ist festzulegen, welche Stelle
die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen hat. |
Bei der Errichtung einer gemeinsamen Datei ist
festzulegen, welche Stelle die technischen und organisatorischen
Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen
hat. |
[6] Die nach Satz 5
bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang
zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |
Die nach Satz 5 bestimmte Stelle hat
sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen
Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. |
[7] Abrufe
personenbezogener Daten, die nicht durch die eingebende Stelle
erfolgen, sind in entsprechender Anwendung von Absatz 4 Satz 3 bis
5 zu protokollieren. |
Abrufe personenbezogener Daten, die nicht durch die
eingebende Stelle erfolgen, sind in entsprechender Anwendung von
Absatz 4 Satz 3 bis 5 zu protokollieren. |
§ 7a. Zusammenarbeit mit
der Europäischen Kommission |
|
(1) Die Bundesanstalt
meldet der Europäischen Kommission |
|
1. das Erlöschen oder die
Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 oder nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Angabe der Gründe, die zur
Aufhebung führten, |
|
2. die Erteilung einer
Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens
im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, |
|
3. die Anzahl und die Art
der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht
zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach §
24a Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaates weitergeleitet hat, |
|
4. die Anzahl und Art der
Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
Satz 1 ergriffen wurden, |
|
5. allgemeine
Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der
Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von
Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim
Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben,
und |
|
6. den Erlaubnisantrag des
Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem
Drittstaat, sofern die Kommission die Meldung solcher
Antragseingänge verlangt hat. |
|
(2) Die Bundesanstalt
unterrichtet die Europäische Kommission über |
|
1.
(weggefallen) |
|
2. die Grundsätze, die sie
im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen im Europäischen
Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen
Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet, |
|
3. die gewählte
Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und |
|
4.
(weggefallen) |
|
5. das Verfahren zur
Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei
Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen. |
|
(3) Die Bundesanstalt
übermittelt der Europäischen Kommission Verzeichnisse der
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaften, bei denen die Bundesanstalt die
Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt. |
|
§ 7b. Zusammenarbeit mit
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung |
|
(1) |
|
[1] Die Bundesanstalt
beteiligt sich nach Maßgabe |
|
1. der Verordnung (EU) Nr.
1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses
Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der
Kommission (ABl. L 331 vom 15. 12. 2010, S. 12), |
|
2. der Verordnung (EU) Nr.
1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung
des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15. 12. 2010, S. 84)
sowie |
|
3. dieses
Gesetzes |
|
an den Tätigkeiten der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie an den Aktivitäten der
sie betreffenden Aufsichtskollegien. |
|
[2] Hierbei beteiligt sie
die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.
1093/2010 sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes. |
|
[3] Die Bundesanstalt
stellt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des
Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur
Verfügung. |
|
[4] Sie wendet die
Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde bei
Anwendung dieses Gesetzes an. |
|
[5] Weicht die
Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfehlungen ab oder
beabsichtigt sie dies, begründet sie dies gegenüber der
betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde. |
|
(2) Die Bundesanstalt
meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde |
|
1. die Erteilung der
Erlaubnis nach § 32 Absatz 1, das Erlöschen oder die Aufhebung der
Erlaubnis nach § 35 an ein CRR-Kreditinstitut, |
|
2. die in § 7a Absatz 1
Nummer 1 bis 4 genannten Sachverhalte, |
|
3. die nach Artikel 450
Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen, |
|
4. die nach Artikel 450
Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen, |
|
5. Maßnahmen der
Bundesanstalt nach § 6 Absatz 3 und nach § 10 Absatz 3, die darauf
beruhen, dass die Bundesanstalt festgestellt hat, dass ein
CRR-Institut, insbesondere auf Grund seines Geschäftsmodells oder
der geografischen Verteilung der eingegangenen Risiken, ähnlichen
Risiken ausgesetzt ist oder sein könnte oder für das Finanzsystem
ähnliche Risiken begründet, |
|
6. die Funktionsweise der
Überprüfungs- und Bewertungssysteme der Risiken, denen ein
CRR-Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, und der Risiken, die
ein CRR-Institut nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des
Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in
der jeweils geltenden Fassung für das Finanzsystem darstellt, sowie
die Methodik, nach der auf der Grundlage dieser Überprüfung
Maßnahmen getroffen werden, |
|
7. die Ergebnisse
aufsichtlicher Stresstests, soweit diese über die nach Artikel 32
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung
durchgeführten Stresstests hinaus erforderlich werden, um eine
hinreichende Überprüfung und Überwachung des CRR-Instituts
sicherzustellen, |
|
8. Anordnungen der
Bundesanstalt nach § 10 Absatz 3 Nummer 5 oder § 10 Absatz 6 unter
Angabe der Gründe, |
|
9. alle sonstigen
Maßnahmen, die die Bundesanstalt gegenüber einem CRR-Institut
trifft, wenn es gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 oder die auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen
Anforderungen verstößt oder voraussichtlich verstoßen wird, jeweils
unter Angabe der Gründe und |
|
10. alle nach § 56 Absatz 6
Nummer 1 verhängten rechtskräftig gewordenen Bußgelder,
einschließlich aller dauerhaften Untersagungen insbesondere nach §
36. |
|
(3) Die Bundesanstalt
unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
über |
|
1.
(weggefallen) |
|
2. die gewählte
Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3, |
|
3. das Verfahren zur
Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei
Überschreitung der
Gesamtbuch-Großkreditanforderungen[,] |
|
4. Entscheidungen nach §
2e[,] |
|
5. die Struktur von
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten
Finanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere
Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur
sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der
Gruppe[,] |
|
6. die Stellen im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Satz 4, der die Bundesanstalt Tatsachen offenbaren
kann, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen,
und |
|
7. Genehmigung, ein
weiteres Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan gemäß §
25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Absatz 3 Satz 4 innezuhaben. |
|
(3a) Die Bundesanstalt
übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Verzeichnisse
im Sinne des § 7a Absatz 3. |
|
(4) Die Bundesanstalt
meldet der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde |
|
1. die Erteilung sowie das
Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis, sofern ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, und |
|
2. den in § 7a Absatz 1
Nummer 5 genannten Sachverhalt. |
|
(5) Die Bundesanstalt
unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die
Entscheidungen nach § 2e. |
|
§ 7c. Zusammenarbeit
mit dem Europäischen Bankenausschuss |
§ 7c. Zusammenarbeit mit dem Europäischen
Bankenausschuss |
Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen
Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an
die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz
außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. |
Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen
Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an
die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz
außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. |
§ 7d. Zusammenarbeit mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken |
|
[1] Die Bundesanstalt
arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
zusammen und berücksichtigt die von ihm nach Maßgabe von Artikel 16
der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 erlassenen Warnungen und
Empfehlungen. |
|
[2] Die Bundesanstalt
meldet dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken für jedes
Quartal die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d,
die Berechnungsgrundlagen der Quote nach der Rechtsverordnung nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie die Anwendungsdauer der Quote
und informiert über die Tatsache, dass die Bundesanstalt bei der
Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer Variablen
im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
berücksichtigt und die Quote ohne deren Berücksichtigung niedriger
ausgefallen wäre. |
|
§ 8. Zusammenarbeit mit
anderen Stellen |
|
(1)
(weggefallen) |
|
(2) Werden gegen Inhaber
oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender
Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder
satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter
oder gegen Personen, die die Geschäfte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren
eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige
nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung
Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den
zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt,
wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen
als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer
bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen
haben. |
|
(3) |
|
[1] Die Bundesanstalt und,
soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche
Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte
betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der
Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder
gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 mit
den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen. |
|
[2] Bei der Beurteilung
nach § 2c Abs. 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den
zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn
der Anzeigepflichtige |
|
1. ein CRR-Institut, ein
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine
Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe
b der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das
beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen
Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen
ist; |
|
2. ein Mutterunternehmen
eines CRR-Instituts, eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens
oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise
die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in
dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder |
|
3. eine natürliche oder
juristische Person ist, die ein CRR-Institut, ein Erst- oder
Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft
kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen
Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb
beabsichtigt wird, zugelassen ist. |
|
[3] Vorbehaltlich des § 4b
Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
tauschen sie mit ihnen alle zweckdienlichen und grundlegenden
Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht
erforderlich sind. |
|
[4] Grundlegende
Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der
zuständigen Stelle weitergegeben werden. |
|
[5] Als grundlegend in
diesem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss auf die
Beurteilung der Finanzlage eines Instituts in dem betreffenden
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben können. |
|
[6] Hierzu gehören
insbesondere: |
|
1. die Offenlegung der
rechtlichen und organisatorischen Struktur sowie die Grundlagen
einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, einschließlich
aller beaufsichtigten Unternehmen, nichtbeaufsichtigten
Unternehmen, nichtbeaufsichtigten Tochtergesellschaften und
bedeutender Zweigniederlassungen der Gruppe, sowie Ermittlung der
jeweils für die Aufsicht zuständigen Stellen, |
|
2. Verfahren für die
Sammlung und Überprüfung von Informationen von gruppenangehörigen
Instituten, |
|
3. nachteilige
Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe,
die die Institute ernsthaft beeinträchtigen könnten,
und |
|
4. schwerwiegende oder
außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen, die die Bundesanstalt
nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung
erlassenen Rechtsverordnungen ergriffen hat. |
|
[7] Die Bundesanstalt
übermittelt der zuständigen Stelle im
Aufnahmemitgliedstaat |
|
1. alle Informationen für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in §
1 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen; |
|
2. alle Informationen für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz im Inland, die
erforderlich sind für die Erteilung einer Erlaubnis und die
laufende Aufsicht über ein Unternehmen im Sinne des § 33b Satz 1,
das beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat Bankgeschäfte
entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 10 oder
Finanzdienstleistungen entsprechend § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1
bis 4 zu erbringen; |
|
3. unverzüglich bei der
Überwachung der Liquidität des Instituts gewonnene Informationen
und Erkenntnisse, die für die Beaufsichtigung der Zweigstelle aus
Gründen des Einleger- und Anlegerschutzes oder der Finanzstabilität
des Aufnahmemitgliedstaates notwendig sind, und |
|
4. Informationen darüber,
dass Liquiditätsschwierigkeiten auftreten oder aller
Wahrscheinlichkeit nach zu erwarten sind, sowie Einzelheiten zur
Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans und zu allen in diesem
Zusammenhang ergriffenen aufsichtlichen Maßnahmen. |
|
[8] Informationen nach Satz
6 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in dem
Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, in dem ein CRR-Kreditinstitut
über Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft
worden sind. |
|
[9] Übermittelt eine
zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums erforderliche Informationen nicht, kann die
Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.
1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe
ersuchen. |
|
[10] Sie kann ferner die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
um Hilfe ersuchen, wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit,
insbesondere um Informationsaustausch, von einer zuständigen Stelle
zurückgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer
angemessenen Frist nachgekommen wurde. |
|
(3a) |
|
[1] Die zuständige Stelle
im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 kann die Bundesanstalt um
Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Prüfung oder Ermittlung
ersuchen. |
|
[2] Die Bundesanstalt macht
bei Ersuchen im Sinne des Satzes 1 zum Zwecke der Überwachung der
Einhaltung dieses Gesetzes und entsprechender Bestimmungen dieser
Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen
Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen
nachzukommen. |
|
[3] Die Bundesanstalt kann
eine Untersuchung, die Übermittlung von Informationen oder die
Teilnahme von Bediensteten dieser ausländischen Stellen an solchen
Prüfungen verweigern, wenn |
|
1. hierdurch die
Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte
oder |
|
2. auf Grund desselben
Sachverhaltes gegen die betreffenden Personen bereits ein
gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare
Entscheidung ergangen ist. |
|
[4] Kommt die Bundesanstalt
einem entsprechenden Ersuchen nicht nach oder macht sie von ihrem
Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle
unverzüglich mit und legt die Gründe dar; im Falle einer
Verweigerung nach Satz 3 Nr. 2 sind genaue Informationen über das
gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu
übermitteln. |
|
(4) |
|
[1] In den Fällen, in denen
die Bundesanstalt für die Aufsicht über EU-Mutterinstitute oder
Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder
einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft kontrolliert
werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in
den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die
Aufsicht über Tochterunternehmen dieser Institute zuständig sind,
auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen. |
|
[2] Als zweckdienlich in
diesem Sinne gelten alle Informationen, die die Beurteilung der
finanziellen Solidität eines Instituts in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich beeinflussen
können. |
|
[3] Der Umfang der
Informationspflicht richtet sich insbesondere nach der Bedeutung
des Tochterunternehmens für das Finanzsystem des betreffenden
Staates. |
|
(5) Mitteilungen der
zuständigen Stellen eines anderen Staates dürfen nur für folgende
Zwecke verwendet werden: |
|
1. zur Prüfung der
Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts, |
|
2. zur Überwachung der
Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefasster
Basis, |
|
3. für Anordnungen der
Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt, |
|
4. im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung
der Bundesanstalt oder |
|
5. im Rahmen von Verfahren
vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften
oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen
Gerichten. |
|
(6) |
|
[1] Vor der Entscheidung
über folgende Sachverhalte hört die Bundesanstalt regelmäßig die
zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum an, sofern die
Entscheidung von Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit
ist: |
|
1. Änderungen in der
Struktur der Inhaber, der Organisation oder der Geschäftsleitung
gruppenangehöriger Institute, die der Zustimmung der Bundesanstalt
bedürfen, |
|
2. schwerwiegende oder
außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen. In diesen Fällen ist
stets zumindest die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
zuständige Stelle anzuhören, sofern diese Zuständigkeit nicht bei
der Bundesanstalt liegt. |
|
[2] Die Bundesanstalt kann
bei Gefahr im Verzug von einer vorherigen Anhörung der zuständigen
Stellen absehen. |
|
[3] Das Gleiche gilt, wenn
die vorherige Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme gefährden
könnte; in diesen Fällen informiert die Bundesanstalt die
zuständigen Stellen unverzüglich nach Erlass oder Durchführung der
Maßnahme. |
|
(7) |
|
[1] Ist die Bundesanstalt
für die Aufsicht über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe
oder gemischte Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis
zuständig und tritt eine Krisensituation auf, insbesondere bei
widrigen Entwicklungen an den Finanzmärkten, die eine Gefahr für
die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems eines
Staates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums darstellt, in
dem eines der gruppenangehörigen Unternehmen seinen Sitz hat oder
eine Zweigniederlassung als bedeutend angesehen wurde, hat die
Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministerium der Finanzen, die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralregierungen
der anderen Mitgliedstaaten, sofern sie betroffen sind, zu
unterrichten und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben
wesentlichen Informationen zu übermitteln. |
|
[2] Erhält die
Bundesanstalt in sonstigen Fällen Kenntnis von einer
Krisensituation im Sinne des Satzes 1, hat sie unverzüglich die für
die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die betroffenen
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte
Finanzholding-Gruppen zuständigen Stellen und die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde zu unterrichten. |
|
[3] § 9 bleibt
unberührt. |
|
(8) Die Bundesanstalt teilt
den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates Maßnahmen mit,
die sie ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu beenden, über die
sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates
unterrichtet worden ist. |
|
(9) |
|
[1] Hat die Bundesanstalt
hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Vorschriften
dieses Gesetzes, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder
entsprechende Vorschriften der Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, teilt sie diese der für die Zusammenarbeit bei
der Aufsicht über Institute zuständigen Stelle mit, auf dessen
Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattgefunden
hat. |
|
[2] Erhält die
Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung von zuständigen Stellen
anderer Staaten, unterrichtet sie diese über die Ergebnisse
daraufhin eingeleiteter Untersuchungen. |
|
§ 8a. Besondere Aufgaben
bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis |
|
(1) |
|
[1] Ist die Bundesanstalt
für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine
Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte
Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a zuständig, an deren Spitze
ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft
oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht,
obliegen ihr neben den sonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden
Aufgaben folgende Aufgaben: |
|
1. Koordinierung der
Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender
Informationen nach § 8 Absatz 3 im Rahmen der laufenden Aufsicht
und in Krisensituationen; dazu gehören auch die Sammlung und
Weitergabe von Informationen über die rechtliche und
organisatorische Struktur sowie die Sammlung und Weitergabe der
Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung; |
|
2. Planung und
Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden
Aufsicht und in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen
Entwicklungen bei Instituten oder an den Finanzmärkten; die
Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird,
die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei, soweit erforderlich, mit
den jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums zusammen; im Rahmen der laufenden
Aufsicht umfasst die Zusammenarbeit insbesondere die laufende
Überwachung des Risikomanagements der Institute,
grenzüberschreitende Prüfungen, Maßnahmen bei organisatorischen
Mängeln nach § 45b, die Offenlegung durch die Institute und die in
den Artikeln 76 bis 87 und 92 bis 96 der Richtlinie 2013/36/EU
genannten technischen Vorgaben für die Organisation und Behandlung
von Risiken; in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen
Entwicklungen in Instituten oder an den Finanzmärkten, schließt die
Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b,
die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von
Notfallkonzepten und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit
ein; |
|
3. die Übersendung der
Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3 an die jeweils zuständigen
Stellen der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums. |
|
[2] Arbeiten die
zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums mit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang
zusammen, der zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich
ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. |
|
(2) |
|
[1] Die Bundesanstalt und
die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum können in
Kooperationsvereinbarungen die näheren Bestimmungen für die
Beaufsichtigung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder
gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a
regeln. |
|
[2] In diesen
Vereinbarungen können der jeweils für die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis zuständigen Stelle weitere Aufgaben
übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die
Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt
werden. |
|
(3) |
|
[1] Ist die Bundesanstalt
für die Beaufsichtigung einer Institutsgruppe, einer
Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe auf
zusammengefasster Basis zuständig, an deren Spitze ein
EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder
eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, so soll
sie mit den für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen
Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
eine gemeinsame Entscheidung treffen, 1. ob die
Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer
Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und 2. welche
zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für jedes gruppenangehörige
Unternehmen und auf zusammengefasster Basis erforderlich
sind. |
|
[2] Die Entscheidung ist
schriftlich umfassend zu begründen und hat angemessen die von den
jeweils zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewertung der
Tochterunternehmen zu berücksichtigen. |
|
[3] Die Bundesanstalt
stellt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe
zu. |
|
[4] Stimmen nicht alle für
die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen
Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum der Entscheidung der
Bundesanstalt zu, beteiligt die Bundesanstalt von sich aus oder auf
Antrag einer der anderen zuständigen Stellen die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde. |
|
[5] Deren Stellungnahme ist
im weiteren Verfahren zu berücksichtigen; erhebliche Abweichungen
hiervon sind in der Entscheidung zu begründen. |
|
(4) |
|
[1] Kommt innerhalb von
vier Monaten nach Übermittlung einer Risikobewertung der Gruppe an
die zuständigen Stellen keine gemeinsame Entscheidung zustande,
entscheidet die Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelausstattung
der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten
Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis sowie die
Eigenmittelausstattung der gruppenangehörigen Unternehmen, die sie
auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis beaufsichtigt, der
Finanzlage und dem Risikoprofil angemessen sind oder ob zusätzliche
Eigenmittelanforderungen erforderlich sind und gibt die
Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe
bekannt. |
|
[2] Dabei berücksichtigt
die Bundesanstalt in angemessener Weise die von den jeweils
zuständigen Stellen durchgeführten Risikobewertungen der
Tochterunternehmen. |
|
[3] Hat die Bundesanstalt
oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach Satz 1
nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die
Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in
Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. |
|
[4] Nach Ablauf der
Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen
wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um
Hilfe ersucht werden. |
|
[5] Hinsichtlich der
Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und der Notwendigkeit von
zusätzlichen Eigenmittelanforderungen der gruppenangehörigen
Unternehmen, die nicht von der Bundesanstalt auf Einzelbasis oder
unterkonsolidierte Basis beaufsichtigt werden, übermittelt die
Bundesanstalt ihre Auffassung an die jeweils zuständige
Stelle. |
|
[6] Erhält die
Bundesanstalt von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete
Entscheidung, die der Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung
trägt, die die anderen zuständigen Stellen innerhalb des Zeitraums
von vier Monaten durchgeführt und geäußert haben, übermittelt sie
dieses Dokument allen betroffenen zuständigen Stellen sowie dem
übergeordneten Unternehmen der Gruppe. |
|
(5) |
|
[1] Entscheidungen nach den
Absätzen 3 und 4 sind in der Regel jährlich und ausnahmsweise dann
unterjährig zu aktualisieren, wenn eine für die Beaufsichtigung
eines gruppenangehörigen Unternehmens zuständige Stelle dies bei
der Bundesanstalt schriftlich und umfassend begründet
beantragt. |
|
[2] In diesem Fall kann die
Aktualisierung allein zwischen der Bundesanstalt und der
zuständigen Stelle, die den Antrag gestellt hat, abgestimmt
werden. |
|
(6) |
|
[1] Ist die Bundesanstalt
im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 für die Beaufsichtigung einer
Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten
Finanzholding-Gruppe zuständig, so hat sie eine gemeinsame
Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 über die von ihr
beabsichtigten Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht und über
institutsspezifische Liquiditätsanforderungen herbeizuführen;
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
|
[2] Kommt innerhalb eines
Monats nach Übermittlung einer Bewertung des
Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe an die zuständigen Stellen
keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die
Bundesanstalt allein über die Maßnahmen und gibt die Entscheidung
dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt. |
|
[3] Hat die Bundesanstalt
oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Einmonatsfrist nach Satz 1 die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersucht, stellt die
Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in
Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. |
|
[4] Nach Ablauf der
Einmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen
wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um
Hilfe ersucht werden. |
|
[5] Absatz 5 gilt
entsprechend. |
|
§ 8b |
§ 8b |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 8c. Übertragung der
Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und
gruppenangehörige Institute |
|
(1) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe
oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a absehen und
die Aufsicht auf zusammengefasster Basis widerruflich auf eine
andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums übertragen, wenn die Beaufsichtigung durch die
Bundesanstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute und die
Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in dem anderen Staat
unangemessen wäre und wenn bei |
|
1. Institutsgruppen das
übergeordnete Unternehmen der Gruppe Tochterunternehmen eines
CRR-Instituts mit Sitz in dem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums und dort in die Beaufsichtigung auf
zusammengefasster Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
einbezogen ist oder |
|
2. Finanzholding-Gruppen
oder gemischte Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen
Stellen des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf
zusammengefasster Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
beaufsichtigt werden. |
|
[2] Die Bundesanstalt
stellt in diesen Fällen das übergeordnete Unternehmen widerruflich
von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf
zusammengefasster Basis frei. |
|
[3] Vor der Freistellung
und der Übertragung der Zuständigkeit ist das übergeordnete
Unternehmen anzuhören. |
|
[4] Die Europäische
Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind über das
Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu
unterrichten. |
|
(2) |
|
[1] Übernimmt die
Bundesanstalt auf Grund einer Übereinkunft mit einer zuständigen
Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, eine
Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe, kann
sie ein Institut der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes
Unternehmen bestimmen. |
|
[2] § 10a gilt
entsprechend. |
|
(3) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
nach Maßgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die
Zuständigkeit für die Beaufsichtigung eines Instituts, für dessen
Zulassung sie zuständig ist, widerruflich auf eine andere
zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
übertragen, wenn das Institut Tochterunternehmen eines Instituts
ist, für dessen Zulassung und Beaufsichtigung diese zuständige
Stelle nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständig
ist. |
|
[2] Vor der Übertragung der
Zuständigkeit ist dieses Institut anzuhören. |
|
[3] Die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde ist über das Bestehen und den Inhalt dieser
Vereinbarungen zu unterrichten. |
|
§ 8d |
§ 8d |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 8e.
Aufsichtskollegien |
|
(1) |
|
[1] Ist die Bundesanstalt
für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine
Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte
Finanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie Aufsichtskollegien
ein. |
|
[2] Ziel der Einrichtung
von Aufsichtskollegien ist es, die Aufgabenwahrnehmung nach § 8
Absatz 7[, § 8a und den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3] zu erleichtern und eine angemessene
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen
Wirtschaftsraum, zu denen auch die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde gehört, sowie mit den zuständigen Stellen in
Drittstaaten zu gewährleisten. |
|
[3] Die Aufsichtskollegien
dienen |
|
1. dem Austausch von
Informationen, |
|
2. gegebenenfalls der
Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und
Zuständigkeiten, |
|
3. der Festlegung
aufsichtsrechtlicher Prüfungsprogramme auf der Grundlage der
Risikobewertung einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe
oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, |
|
4. der Beseitigung
unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, |
|
5. der gleichmäßigen
Anwendung der bestehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf
alle Unternehmen der Gruppe unter Berücksichtigung bestehender
Ermessensspielräume und Wahlrechte sowie |
|
6. der Planung und
Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten in Vorbereitung auf und in
Krisensituationen unter Berücksichtigung der Arbeit anderer Foren,
die in diesem Bereich eingerichtet werden. |
|
(2) |
|
[1] Die Bundesanstalt legt
die Einrichtung und Funktionsweise des jeweiligen
Aufsichtskollegiums im Benehmen mit den zuständigen Stellen
schriftlich fest; § 8a Absatz 2 gilt entsprechend. |
|
[2] Die Bundesanstalt
leitet die Sitzungen des Aufsichtskollegiums und entscheidet,
welche zuständigen Stellen neben der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank an einer Sitzung oder Tätigkeiten des
Aufsichtskollegiums teilnehmen. |
|
[3] Neben den für die
Beaufsichtigung von Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen
Stellen und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates
einer bedeutenden Zweigniederlassung kann die Bundesanstalt auch
über die Teilnahme von zuständigen Stellen aus Drittstaaten an dem
Aufsichtskollegium entscheiden, sofern diese über
Geheimhaltungsvorschriften verfügen, die nach Auffassung aller am
Kollegium beteiligten Stellen den Vorschriften des Titels VII
Kapitel I Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig
sind. |
|
(3) Die Bundesanstalt
informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums vorab laufend
und umfassend über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen
zu erörternden Fragen und die in Betracht kommenden Tätigkeiten
sowie rechtzeitig über das in den Sitzungen beschlossene Vorgehen
und die durchgeführten Maßnahmen. |
|
(4) Die Bundesanstalt
berücksichtigt bei ihren nach Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen
die Bedeutung der zu planenden oder zu koordinierenden
Aufsichtstätigkeiten für die zuständigen Stellen, insbesondere die
möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den
betroffenen Staaten. |
|
(5) |
|
[1] Die Bundesanstalt
unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die
Tätigkeit des Aufsichtskollegiums, insbesondere in
Krisensituationen, und übermittelt ihr alle Informationen, die für
die Zwecke der Vereinheitlichung der Aufsicht auf europäischer
Ebene von besonderem Belang sind. |
|
[2] Die Bediensteten der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde können sich nach Maßgabe des
Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den Aktivitäten
der Aufsichtskollegien beteiligen, einschließlich der Teilnahme an
Prüfungen gemäß § 44 Absatz 1 und 2, wenn diese von der
Bundesanstalt gemeinsam mit mindestens einer anderen zuständigen
Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen
werden. |
|
(6) |
|
[1] In den Fällen, in denen
die Bundesanstalt nicht für die Aufsicht über eine Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe auf
zusammengefasster Basis zuständig ist, aber CRR-Kreditinstitute mit
bedeutenden Zweigniederlassungen in anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt, richtet sie ein
Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit mit den zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates nach § 8 Absatz 3 sowie in
Krisensituationen zu erleichtern. |
|
[2] Absatz 2 Satz 1 und 2
sowie die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. |
|
(7) Bei der Wahrnehmung der
Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 arbeiten die Bundesanstalt und
die Deutsche Bundesbank zusammen. |
|
§ 8f. Zusammenarbeit bei
der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen |
|
(1) |
|
[1] Die Bundesanstalt stuft
die Zweigniederlassung eines CRR-Instituts in einem
Aufnahmemitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums auf Verlangen der zuständigen Stelle insbesondere
dann als bedeutend ein, wenn die Zweigniederlassung die
Anforderungen des § 53b Absatz 8 Satz 4 erfüllt; in diesem Fall
übermittelt die Bundesanstalt der zuständigen Stelle |
|
1. die Informationen nach §
8 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 und 4 und § 11 Absatz 3, |
|
2. die Ergebnisse der
Risikobewertungen des CRR-Instituts und |
|
3. die Entscheidungen über
das erstmalige oder das weitere Verwenden interner Ansätze und über
Maßnahmen nach § 6 Absatz 3, sofern sie Auswirkungen auf die
bedeutende Zweigniederlassung haben. |
|
[2] Die Bundesanstalt plant
und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten im Sinne des § 8a Absatz 1
Nummer 2 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Sinne von
Satz 1. |
|
(2) |
|
[1] Die Bundesanstalt hört
die zuständigen Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über
Entscheidungen im Hinblick auf den institutseigenen Plan zur
Wiederherstellung der Liquidität an, wenn dies für
Liquiditätsrisiken in Zusammenhang mit der Währung des
Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums relevant ist. |
|
[2] Unterlässt sie dies
oder hält die Bundesanstalt an ihrer Auffassung fest, kann die
zuständige Stelle die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach
Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe
ersuchen. |
|
(3) Erhält die
Bundesanstalt Informationen und Erkenntnisse von der zuständigen
Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat die Bundesanstalt diese
bei ihrer Prüfungsplanung zu berücksichtigen; sie hat hierbei der
Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates oder des
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu
tragen. |
|
§ 9.
Verschwiegenheitspflicht |
|
(1) |
|
[1] Die bei der
Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die
nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Satz 2 und
§ 38 Abs. 2 Satz 2 und 4 bestellten Abwickler sowie die im Dienst
der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur
Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei
ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder
verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre
Tätigkeit beendet ist. |
|
[2] Die von den
beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben
unberührt. |
|
[3] Dies gilt auch für
andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis
von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. |
|
[4] Ein unbefugtes
Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere
nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an |
|
1. Strafverfolgungsbehörden
oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, |
|
2. kraft Gesetzes oder im
öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten,
Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten
Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen,
Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des
Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäscheprävention betraute Stellen
sowie von diesen beauftragte Personen, |
|
3. mit der Liquidation oder
dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befaßte
Stellen, |
|
4. mit der gesetzlichen
Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen
betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen
beaufsichtigen, |
|
5. eine
Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung[,] |
|
6. Wertpapier- oder
Terminbörsen, |
|
7.
[Zentralnotenbanken], |
|
8. Betreiber von Systemen
nach § 1 Abs. 16, |
|
9. die zuständigen Stellen
in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in
Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von
Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet, |
|
10. die Europäische
Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
oder die Europäische Kommission, |
|
11. Behörden, die für die
Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig
sind, |
|
12. Parlamentarische
Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes
auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2
des Untersuchungsausschussgesetzes, |
|
13. das
Bundesverfassungsgericht, |
|
14. den Bundesrechnungshof,
sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und
sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, |
|
15. Verwaltungsgerichte in
verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt
Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz, |
|
16. die Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich einschließlich der bei ihr
ansässigen multilateralen Gremien, insbesondere das Financial
Stability Board (FSB), |
|
17. den Internationalen
Währungsfonds, soweit dies zur Erfüllung seines satzungsmäßigen
Auftrags oder besonderer von den Mitgliedern übertragener Aufgaben
erforderlich ist, |
|
18. den Ausschuss für
Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
oder |
|
19. die Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum
Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss
im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, |
|
soweit diese Stellen die
Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. |
|
[5] Für die bei den in Satz
4 Nummer 1 bis 11 und 13 bis 19 genannten Stellen beschäftigten
Personen und die von diesen Stellen beauftragten Personen sowie für
die Mitglieder der in Satz 4 Nummer 12 und 19 genannten Ausschüsse
gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1
entsprechend. |
|
[6] Befindet sich eine in
Satz 4 Nummer 1 bis 11 und 16 bis 18 genannte Stelle in einem
anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle
beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden
Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
|
[7] Die ausländische Stelle
ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck
verwenden darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt
werden. |
|
[8] Informationen, die aus
einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen
mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden,
denen diese Stellen zugestimmt haben. |
|
(2) Ein unbefugtes
Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit
Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung
durchgeführten Stresstests veröffentlicht oder der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde zur Veröffentlichung EU-weiter
Stresstestergebnisse übermittelt werden. |
|
(3) Betrifft die Weitergabe
von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene Daten, ist das
Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. |
|
(4) Tritt eine
Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken
Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten
weitergeben. |
|
(5) |
|
[1] Die §§ 93, 97[… und]
105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes
tätig werden. |
|
[2] Dies gilt nicht, soweit
die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren
Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder
soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des
Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen
handelt. |
|
[3] Satz 2 ist nicht
anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1
Satz 1 oder 3 bezeichneten Personen durch die zuständige
Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle
beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. |
|
Zweiter Abschnitt. Vorschriften für Institute,
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte
Finanzholding-Gruppen und gemischte Unternehmen |
Zweiter Abschnitt. Vorschriften für Institute,
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte
Finanzholding-Gruppen und gemischte Unternehmen |
1. Eigenmittel und Liquidität |
1. Eigenmittel und Liquidität |
§ 10. Ergänzende
Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten,
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten
Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung |
|
(1) |
|
[1] Im Interesse der
Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der
Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene
Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute,
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten
Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere |
|
1. ergänzende Bestimmungen
zu den Anforderungen für eine Zulassung interner
Ansätze, |
|
2. Bestimmungen zur
laufenden Überwachung interner Ansätze durch die Bundesanstalt,
insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an
interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner
Ansätze, |
|
3. nähere
Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und
zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, |
|
4. nähere Bestimmungen zur
Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze durch die
Bundesanstalt, insbesondere zu Eignungs- und
Nachschauprüfungen, |
|
5. nähere Bestimmungen
zur |
|
a) Anordnung und Ermittlung
der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d,
insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren
der Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den
Veröffentlichungspflichten der Bundesanstalt und zur Berechnung der
institutsspezifischen Kapitalpufferquote, |
|
b) Anordnung und Ermittlung
der Quote für den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e,
insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder
makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu
berücksichtigenden Risikopositionen und deren Belegenheit und zum
Verfahren der Anerkennung der Kapitalpuffer für systemische Risiken
von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und
Drittstaaten, |
|
c) Anordnung und Ermittlung
der Quote für den Kapitalpuffer für global systemrelevante
Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global
systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen,
zur Herauf- und Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur
Veröffentlichung der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden
Indikatoren, |
|
d) Anordnung und Ermittlung
der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante
Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der anderweitig
systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf
Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder unterkonsolidierter
Ebene, |
|
e) Höhe und zu den näheren
Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen
Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach §
10i, |
|
6. nähere Bestimmungen zur
Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465 Absatz
2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 Absatz
3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5
und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013, |
|
7. nähere Bestimmungen zu
den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und
Anzeigeverfahren und |
|
8. Vorgaben für die
Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz
1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils
geltenden Fassung, |
|
9. nähere Bestimmungen zum
aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze zur
Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere nähere
Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der
von den Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere
Bestimmungen über die von der Bundesanstalt vorzugebenden
Anforderungen an die Zusammensetzung besonderer
Benchmarking-Portfolien und |
|
10. die Pflicht der
CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2
genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite
nach § 26a Absatz 1 Satz 3 und 4, einschließlich des Gegenstands
der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums, des
Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und den Umfang
der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische
Kommission zu übermittelnden Daten. |
|
[2] Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. |
|
[3] Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu
hören. |
|
(2) |
|
[1] Institute dürfen
personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie
Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende
Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung
eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu
erlassenden Rechtsverordnung erheben und verwenden, soweit diese
Daten |
|
1. unter Zugrundelegung
eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen
Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von
Adressenausfallrisiken erheblich sind, |
|
2. zum Aufbau und Betrieb
einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen
Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des
Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma
erforderlich sind und |
|
3. es sich nicht um Angaben
zur Staatsangehörigkeit oder um Daten nach § 3 Absatz 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes handelt. |
|
[2] Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten
gleich. |
|
[3] Zur Entwicklung und
Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 1
Nummer 1 auch Daten erhoben und verwendet werden, die bei
nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die
Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken
erheblich sein können. |
|
[4] Für die Bestimmung und
Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere
Daten erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder
aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden
sind: |
|
1. Einkommens-, Vermögens-
und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen
Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der
Geschäftstätigkeit des Betroffenen, |
|
2. Zahlungsverhalten und
Vertragstreue des Betroffenen, |
|
3. vollstreckbare
Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und -maßnahmen
gegen den Betroffenen, |
|
4. Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Betroffenen, sofern diese eröffnet worden sind
oder die Eröffnung beantragt worden ist. |
|
[5] Diese Daten dürfen
erhoben werden |
|
1. beim
Betroffenen, |
|
2. bei Instituten, die
derselben Institutsgruppe angehören, |
|
3. bei Ratingagenturen und
Auskunfteien und |
|
4. aus allgemein
zugänglichen Quellen. |
|
[6] Institute dürfen
anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in
pseudonymisierter Form auch von den mit dem Aufbau und Betrieb
einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von
Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 1 erhobene
personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau und
Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von
internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des
Adressenausfallrisikos erforderlich ist. |
|
(3) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine
Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe
Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckte Risiken und Risikoelemente
einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 hinausgehen. |
|
[2] Die Bundesanstalt
ordnet solche zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zumindest in
den folgenden Fällen und zu folgenden Zwecken an: |
|
1. wenn Risiken oder
Risikoelemente nicht durch die Eigenmittelanforderungen nach der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 abgedeckt sind oder die Anforderungen nach Artikel 393 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Ermittlung und Steuerung von
Großkrediten nicht eingehalten werden, |
|
2. wenn die
Risikotragfähigkeit des Instituts, der Institutsgruppe, der
Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe nicht
gewährleistet ist, |
|
3. wenn die Überprüfung
nach § 6b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 es wahrscheinlich erscheinen
lässt, dass die vom Institut vorgenommenen Bewertungskorrekturen
nicht ausreichen, um eine angemessene Eigenmittelausstattung zu
gewährleisten, |
|
4. wenn es wahrscheinlich
erscheint, dass die Risiken trotz Einhaltung der Anforderungen nach
diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und nach § 13 Absatz 1
unterschätzt werden, |
|
5. um den Aufbau eines
zusätzlichen Eigenmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen
Abschwungs sicherzustellen, |
|
6. um einer besonderen
Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der
Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa
bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu
tragen, |
|
7. wenn ein Institut eine
Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt hat; zu
diesem Zwecke kann die Bundesanstalt anordnen, dass der wesentliche
Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut
als Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer
stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der
Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt
wird, |
|
8. wenn die aus den
Ergebnissen der Stresstests für das Korrelationshandelsportfolio
nach Artikel 377 Absatz 5 Satz 3, zweiter Halbsatz der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 resultierenden Eigenmittelanforderungen
wesentlich über die Eigenmittelanforderungen für das
Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 377 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 hinausgehen, |
|
9. andere Maßnahmen keine
hinreichende Verbesserung der institutsinternen Verfahren, Prozesse
und Methoden in einem angemessenen Zeithorizont erwarten
lassen, |
|
10. wenn das Institut nicht
über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a
Absatz 1 verfügt. |
|
[3] Soweit Institute, die
nach Einschätzung der Bundesanstalt ähnliche Risikoprofile
aufweisen, ähnlichen Risiken ausgesetzt sein könnten oder für das
Finanzsystem ähnliche Risiken begründen, kann die Bundesanstalt
Anordnungen nach Satz 1 für diese Institute einheitlich
treffen. |
|
[4] Bei Instituten, für die
Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet sind, berücksichtigt die
Bundesanstalt bei der Entscheidung über eine Anordnung nach Satz 1
die Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegiums. |
|
(4) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen Arten oder
Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln,
die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen,
für einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn diese
Kapitalstärkung erforderlich ist, |
|
1. um einer drohenden
Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr
für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und |
|
2. um erhebliche negative
Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das
allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in
ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden. |
|
[2] Eine drohende Störung
der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann
gegeben sein, wenn auf Grund außergewöhnlicher Marktverhältnisse
die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt
relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. |
|
[3] In diesem Fall kann die
Bundesanstalt die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel
nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen,
die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung
tragen. |
|
[4] Zusätzliche Eigenmittel
können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf
Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die
Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr
einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa
verlangt werden. |
|
[5] Bei der Festlegung von
Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel
und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der erhöhten
Eigenmittelanforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die
Standards, auf deren Anwendung sich die zuständigen europäischen
Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene
verständigt haben. |
|
[6] In diesem Rahmen kann
die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan
nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten
Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 5
festgelegten Zeitpunkt einhalten werden. |
|
[7] Soweit der Plan die
Belange des Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die
Beurteilung des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss
nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
(Lenkungsausschuss). |
|
[8] Die Bundesanstalt kann
die kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen,
wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht
ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. |
|
[9] In diesem Fall haben
die Institute auch die Möglichkeit eines Antrags auf
Stabilisierungsmaßnahmen nach dem
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine
alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen. |
|
[10] Sofern nach
Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem
Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung
des Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen
Sonderbeauftragten im Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn
mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a
beauftragen. |
|
[11] Zudem kann sie
anordnen, dass Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die
Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung variabler
Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die
angeordneten erhöhten Eigenmittelanforderungen nicht erreicht
sind. |
|
[12] Entgegenstehende
Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus
entgegenstehenden Regelungen in Verträgen können keine Rechte
hergeleitet werden. |
|
(5) Die §§ 489, 723 bis
725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 132 und
135 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer
Kapitalüberlassung die Überlassung von Kernkapital ist. |
|
(6) Die Bundesanstalt kann
anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder
auch umfangreichere Meldungen zu seiner Solvabilität einreicht als
in den Artikeln 99 bis 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
jeweils geltenden Fassung vorgesehen. |
|
(7) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
auf die Eigenmittel nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung einen
Korrekturposten festsetzen. |
|
[2] Wird der
Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene
Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit
der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres
aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. |
|
[3] Die Bundesanstalt hat
die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die
Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt. |
|
§ 10a. Ermittlung der
Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
und gemischten Finanzholding-Gruppen;
Verordnungsermächtigung |
|
(1) |
|
[1] Eine Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe (Gruppe)
besteht jeweils aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder
mehreren nachgeordneten Unternehmen. |
|
[2] Übergeordnete
Unternehmen sind CRR-Institute, die nach Artikel 11 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie
Institute, die nach § 1a in Verbindung mit Artikel 11 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen
haben. |
|
[3] Nachgeordnete
Unternehmen sind Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder freiwillig
konsolidiert werden. |
|
[4] Ist ein Kreditinstitut,
das nicht CRR-Kreditinstitut ist, übergeordnetes Unternehmen, so
gelten als nachgeordnete Unternehmen auch Unternehmen, die als
Bankgeschäfte ausschließlich das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 betreiben. |
|
[5] Abweichend von Satz 2
kann die Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Unternehmens
ein anderes gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes
Unternehmen bestimmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab
anzuhören. |
|
[6] Erfüllt bei
wechselseitigen Beteiligungen kein Unternehmen der Institutsgruppe
die Voraussetzungen des Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt das
übergeordnete Unternehmen der Gruppe. |
|
[7] Bei einer horizontalen
Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 gilt das gruppenangehörige Institut mit Sitz im
Inland mit der höchsten Bilanzsumme als übergeordnetes
Unternehmen. |
|
[8] Ist das übergeordnete
Unternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich
Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9
oder 10 erbringt, besteht nur dann eine Institutsgruppe, wenn ihm
mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im Inland als
Tochterunternehmen nachgeordnet ist. |
|
(2) |
|
[1] Sind einer
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer
20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer
21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehrere Institute mit Sitz im
Inland nachgeordnet, gilt als übergeordnetes Unternehmen das
Institut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag des
übergeordneten Unternehmens bestimmt die Bundesanstalt ein anderes
gruppenangehöriges Institut mit Sitz im Inland als übergeordnetes
Unternehmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab
anzuhören. |
|
[2] Auf Antrag einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach
Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach Artikel 11
Absatz 2 oder Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Satz
1 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder durch die Bundesanstalt
bestimmt wurde, kann die Bundesanstalt die
Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte
Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen
bestimmen, sofern diese dargelegt hat, dass sie über die zur
Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur
und Organisation verfügt. |
|
[3] Die Bundesanstalt kann
eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte
Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach
Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach Artikel 11
Absatz 2 oder Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Satz
1 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder gemäß Satz 1 durch die
Bundesanstalt bestimmt wurde, auch ohne Antrag als übergeordnetes
Unternehmen bestimmen, sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen,
insbesondere solchen, die sich aus der Organisation und Struktur
der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaft ergeben, erforderlich ist. |
|
[4] Die nach Satz 2 oder
Satz 3 als übergeordnetes Unternehmen bestimmte
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten
eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. |
|
[5] Liegen die
Voraussetzungen für eine Bestimmung als übergeordnetes Unternehmen
nach Satz 2 oder Satz 3 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat
verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der
gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, hat die Bundesanstalt die
Bestimmung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Absatz 4
gilt entsprechend. |
|
[6] Die Bundesanstalt hat
gegenüber einer nach Satz 2 oder Satz 3 zum übergeordneten
Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die
ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und
dessen Organen zustehen. |
|
[7] Erfüllt bei
wechselseitigen Beteiligungen kein Institut im Inland die
Voraussetzung, selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut
nachgeordnet zu sein, gilt als übergeordnetes Unternehmen
regelmäßig das Institut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag
des übergeordneten Unternehmens bestimmt die Bundesanstalt ein
anderes gruppenangehöriges Institut, das seinen Sitz im Inland hat,
als übergeordnetes Unternehmen; das gruppenangehörige Institut ist
vorab anzuhören. |
|
(3) |
|
[1] Abweichend von Absatz 1
Satz 1 bis 3 besteht keine Finanzholding-Gruppe oder gemischte
Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne
von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 oder 31 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 oder 33 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums hat und |
|
1. der
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein CRR-Institut mit Sitz in
ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist
oder |
|
2. der
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im
Inland und kein CRR-Institut mit Sitz in ihrem Sitzstaat
nachgeordnet ist und das CRR-Institut mit Sitz im Inland keine
höhere Bilanzsumme hat als ein anderes der
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnetes
CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums. |
|
[2] Sind in einer
Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe mehr als
eine Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Nummer 30 oder 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer
32 oder 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz sowohl im
Inland als auch in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums Mutterunternehmen und hat in jedem dieser Staaten
mindestens ein CRR-Institut seinen Sitz, so besteht keine
Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn das
CRR-Institut mit Sitz im Inland keine höhere Bilanzsumme hat als
ein anderes der Finanzholding-Gruppe oder gemischten
Finanzholding-Gruppe als Tochterunternehmen angehöriges
CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums. |
|
(4) |
|
[1] Zur Ermittlung der
Angemessenheit der Eigenmittel nach den Artikeln 92 bis 386 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung auf
konsolidierter Ebene und zur Begrenzung der Großkreditrisiken nach
den Artikeln 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die
übergeordneten Unternehmen jeweils die Eigenmittel und die
maßgeblichen Risikopositionen der Gruppe
zusammenzufassen. |
|
[2] Von den nach Satz 1
zusammenzufassenden Eigenmitteln sind die auf gruppenangehörige
Unternehmen entfallenden Buchwerte der Kapitalinstrumente gemäß
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 51 Buchstabe a und Artikel
62 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils
geltenden Fassung abzuziehen. |
|
[3] Bei Beteiligungen, die
über nicht gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind
solche Buchwerte jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils
abzuziehen, der der durchgerechneten Kapitalbeteiligung
entspricht. |
|
[4] Ist der Buchwert einer
Beteiligung höher als der nach Satz 1 unter Eigenmitteln
zusammenzufassende Teil der Posten des harten Kernkapitals nach
Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils
geltenden Fassung des nachgeordneten Unternehmens, hat das
übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag von dem harten
Kernkapital gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in
der jeweils geltenden Fassung der Gruppe abzuziehen. |
|
[5] Die
Adressenausfallpositionen, die sich aus Rechtsverhältnissen
zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht zu
berücksichtigen. |
|
[6] Bei nachgeordneten
Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das
übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung
maßgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und den
maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen
jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der
seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen
entspricht. |
|
[7] Im Übrigen gelten die
Sätze 2 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung
nach Absatz 7, entsprechend. |
|
(5) |
|
[1] Ist das übergeordnete
Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss
aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli
2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11. 9. 2002, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315a Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des
Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung
(EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen
Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so hat es spätestens nach
Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen der jeweiligen Verpflichtung
bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der
zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24 bis
386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
Fassung den Konzernabschluss zugrunde zu legen. |
|
[2] Wendet das
übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten
internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315a
Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, sind die Sätze 1 und 2
entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Entstehens der
Verpflichtung zur Anwendung der internationalen
Rechnungslegungsstandards tritt deren erstmalige
Anwendung. |
|
[3] Absatz 4 ist in den
Fällen der Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. |
|
[4] In diesen Fällen
bleiben die Eigenmittel und sonstigen maßgeblichen Risikopositionen
von Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen und keine
gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind,
unberücksichtigt. |
|
[5] Eigenmittel und
sonstige maßgebliche Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss
einbezogener Unternehmen, die gruppenangehörige Unternehmen im
Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen, wobei das
Verfahren nach Absatz 4 angewendet werden darf. |
|
[6] Die Sätze 1 bis 6
gelten entsprechend für eine Finanzholding-Gruppe oder eine
gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft
oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten
Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen
oder nach § 315a Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs einen
Konzernabschluss nach den genannten internationalen
Rechnungslegungsstandards aufstellt. |
|
(6) |
|
[1] Eine Gruppe, die nach
Absatz 5 bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie
der zusammengefassten Risikopositionen den Konzernabschluss
zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt für
diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 4 nutzen, wenn die
Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet
ist. |
|
[2] Das übergeordnete
Unternehmen der Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 4 in diesem
Fall in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren
anwenden. |
|
(7) |
|
[1] Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ermittlung der
Eigenmittelausstattung von Gruppen zu erlassen, insbesondere
über |
|
1. die Überleitung von
Angaben aus dem Konzernabschluss in die Ermittlung der
zusammengefassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung des
Verfahrens nach Absatz 5, |
|
2. die Behandlung der nach
der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des
Verfahrens nach Absatz 5. |
|
[2] Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. |
|
[3] Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören. |
|
(8) |
|
[1] Das übergeordnete
Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der
Gruppe verantwortlich. |
|
[2] Es darf jedoch zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die
gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das
allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht
entgegensteht. |
|
(9) Gruppen sind von der
Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Ebene nach den
Artikeln 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit, wenn
sämtliche gruppenangehörigen Institute die Artikel 92 bis 386 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf Einzelebene anzuwenden
haben, es sei denn, sie wurden nach Artikel 7 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 von der Anwendung der Artikel 92 bis 386 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelebene
freigestellt. |
|
(10) Für die
Unterkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 sind die Absätze 4 bis 9 entsprechend
anzuwenden. |
|
§ 10b |
§ 10b |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 10c.
Kapitalerhaltungspuffer |
|
(1) |
|
[1] Ein Institut muss
zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der
Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 und erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung
nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter
Risiken und Risikoelemente nach § 10 Absatz 3 erforderlich ist,
einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer
vorhalten. |
|
[2] Seine Höhe beträgt 2,5
Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags. |
|
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut
angehört, das die Anforderung in Absatz 1 auf Einzelinstitutsebene
erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
|
§ 10d. Antizyklischer
Kapitalpuffer |
|
(1) |
|
[1] Ein Institut muss
zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung |
|
1. der
Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013, |
|
2. erhöhter
Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente
nach § 10 Absatz 3, |
|
3. erhöhter
Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4 und |
|
4. des
Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c |
|
erforderlich ist, einen aus
hartem Kernkapital bestehenden institutsspezifischen antizyklischen
Kapitalpuffer vorhalten. |
|
[2] Satz 1 gilt
entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut
angehört, das die Anforderung in Satz 1 auf Einzelinstitutsebene
erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
|
(2) |
|
[1] Die
institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer-Quote ist der
gewichtete Durchschnitt der Quoten für die antizyklischen
Kapitalpuffer, die im Inland, in den anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums und in Drittstaaten sowie in den
zugehörigen europäischen und überseeischen Ländern, Hoheitsgebieten
und Rechtsräumen, in denen die maßgeblichen Risikopositionen des
Instituts belegen sind, gelten oder nach Maßgabe der nachfolgenden
Absätze angewendet werden. |
|
[2] Zur Berechnung des
gewichteten Durchschnitts wenden die Institute die jeweils geltende
Quote für antizyklische Kapitalpuffer auf den jeweiligen Quotienten
aus den gemäß Artikeln 107 bis 311 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
bestimmten Eigenmittelgesamtanforderungen für das Kreditrisiko in
dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, des
betreffenden Drittstaates sowie in den zugehörigen europäischen und
überseeischen Ländern, Hoheitsgebieten und Rechtsräumen und den
Eigenmittelgesamtanforderungen für das Kreditrisiko bei allen
maßgeblichen Risikopositionen an. |
|
(3) |
|
[1] Die Quote des
inländischen antizyklischen Kapitalpuffers beträgt 0 bis 2,5
Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags. |
|
[2] Die Quote wird von der
Bundesanstalt in Schritten von 0,25 Prozentpunkten festgelegt und
quartalsweise bewertet. |
|
[3] Hierbei berücksichtigt
die Bundesanstalt Abweichungen des Verhältnisses der Kredite zum
Bruttoinlandsprodukt von seinem langfristigen Trend und etwaige
Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität. |
|
[4] Die Bundesanstalt kann,
soweit erforderlich, eine höhere Quote als 2,5 Prozent
festlegen. |
|
(4) |
|
[1] Legt die Bundesanstalt
die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer
erstmals auf einen Wert über Null fest oder erhöht sie die
bisherige Quote, bestimmt sie den Tag, ab dem die Institute die
erhöhte Quote zur Berechnung des institutsspezifischen
antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. |
|
[2] Dieser Tag darf nicht
mehr als zwölf Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der
erstmaligen Festlegung oder der Erhöhung der Quote für den
inländischen antizyklischen Kapitalpuffer liegen. |
|
[3] Liegen zwischen dem Tag
nach Satz 1 und der Veröffentlichung der Quote für den inländischen
antizyklischen Kapitalpuffer weniger als zwölf Monate, muss diese
kürzere Frist durch außergewöhnliche Umstände, etwa eine erhebliche
Zunahme der durch übermäßiges Kreditwachstum bedingten Risiken oder
eine Situation, in der die Ertragslage der Institute im
Europäischen Wirtschaftsraum einen schnelleren Aufbau des
inländischen antizyklischen Kapitalpuffers möglich macht,
gerechtfertigt sein. |
|
(5) |
|
[1] Setzt die Bundesanstalt
die bestehende Quote für den inländischen antizyklischen
Kapitalpuffer herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum mit, in
dem voraussichtlich keine Erhöhung der Quote für den inländischen
antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist. |
|
[2] Die Bundesanstalt kann
das Verfahren jederzeit, auch vor Ablauf des mitgeteilten
Zeitraums, wieder aufnehmen und die Quote für den inländischen
antizyklischen Kapitalpuffer erneut festlegen oder
erhöhen. |
|
[3] Die Bundesanstalt
veröffentlicht die im jeweiligen Quartal festlegte Quote für den
inländischen antizyklischen Kapitalpuffer sowie die Angaben nach
den Absätzen 3 und 4 auf ihrer Internetseite. |
|
(6) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
die von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
einem Drittstaat festgelegte Quote für den antizyklischen
Kapitalpuffer für die Berechnung des institutsspezifischen
antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen
Institute anerkennen, wenn die Quote 2,5 Prozent des in Artikel 92
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten
Gesamtforderungsbetrags übersteigt. |
|
[2] Solange die
Bundesanstalt die höhere Quote nicht anerkannt hat, müssen die im
Inland zugelassenen Institute bei der Berechnung des
institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers eine Quote von
2,5 Prozent für die in diesem Staat belegenen Risikopositionen
anwenden. |
|
(7) Hat die zuständige
Behörde eines Drittstaates keine Quote für den antizyklischen
Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, darf die Bundesanstalt
die Quote festlegen, die die im Inland zugelassenen Institute bei
der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen
Kapitalpuffers für die in diesem Staat belegenen Risikopositionen
anwenden müssen. |
|
(8) Hat die zuständige
Behörde eines Drittstaates eine Quote für den antizyklischen
Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, darf die Bundesanstalt
eine höhere Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festlegen,
den die im Inland zugelassenen Institute bei der Berechnung des
institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für die in
diesem Staat belegenen Risikopositionen anwenden müssen, wenn sie
hinreichend sicher davon ausgehen kann, dass die von der
zuständigen Behörde des Drittstaates festgelegte Quote nicht
ausreicht, um die Institute angemessen vor den Risiken eines
übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittstaat zu
schützen. |
|
(9) Erkennt die
Bundesanstalt eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach
Absatz 6 an oder legt sie eine Quote für den antizyklischen
Kapitalpuffer nach den Absätzen 7 oder 8 fest, veröffentlicht die
Bundesanstalt jeweils auf ihrer Internetseite diese Quote sowie
mindestens folgende weitere Angaben: |
|
1. den Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder den Drittstaat, für den diese
Quote gilt, |
|
2. den Tag, ab dem die im
Inland zugelassenen Institute die Quote für den antizyklischen
Kapitalpuffer zur Berechnung ihres institutsspezifischen
antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen, |
|
3. in den Fällen, in denen
dieser Tag weniger als zwölf Monate nach dem Tag der
Veröffentlichung nach diesem Absatz liegt, die außergewöhnlichen
Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung
rechtfertigen. |
|
(10) Das Nähere regelt die
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe
a. |
|
§ 10e. Kapitalpuffer für
systemische Risiken |
|
(1) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von
Instituten zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur
Einhaltung |
|
1. der
Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013, |
|
2. erhöhter
Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente
nach § 10 Absatz 3, |
|
3. erhöhter
Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4, |
|
4. des
Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c und |
|
5. des
institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach §
10d |
|
erforderlich ist, einen aus
hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für systemische
Risiken vorhalten müssen. |
|
[2] Der Kapitalpuffer für
systemische Risiken kann für Risikopositionen, die im Inland, in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Drittstaat belegen sind, angeordnet werden. |
|
[3] Seine Quote beträgt
mindestens 1,0 Prozent bezogen auf die risikogewichteten
Positionswerte dieser Risikopositionen, die in den nach Artikel 92
Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnenden
Gesamtforderungsbetrag einfließen und die Quote wird von der
Bundesanstalt in Schritten von 0,5 Prozentpunkten
festgesetzt. |
|
[4] Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein
CRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderungen nach den Sätzen
1 bis 3 auf Einzelebene erfüllen muss, sowie für Kreditinstitute im
Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
|
(2) |
|
[1] Der Kapitalpuffer für
systemische Risiken kann angeordnet werden, um langfristige, nicht
zyklische systemische oder makroprudenzielle Risiken zu vermindern
oder abzuwehren, die |
|
1. zu einer Störung mit
bedeutenden Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die
Realwirtschaft im Inland führen können und |
|
2. nicht durch die
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind. |
|
[2] Der Kapitalpuffer für
systemische Risiken darf nur angeordnet werden, wenn diese Risiken
nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz
mit Ausnahme von Maßnahmen nach § 48t oder nach der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Maßnahmen nach Artikel 458 und 459
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vermindert oder abgewehrt werden
können. |
|
[3] Die Anordnung darf nur
erfolgen, wenn der Kapitalpuffer für systemische Risiken keine
unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von
Teilen des Finanzsystems eines anderen Staates oder des
Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt darstellt, so dass das
Funktionieren des Binnenmarkts des Europäischen Wirtschaftsraums
behindert wird. |
|
[4] Der Kapitalpuffer für
systemische Risiken ist mindestens alle zwei Jahre zu
überprüfen. |
|
(3) |
|
[1] Vor Anordnung eines
Kapitalpuffers für systemische Risiken hat die Bundesanstalt die
Absicht, einen solchen Kapitalpuffer anzuordnen, der Europäischen
Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie den zuständigen
Behörden der betroffenen anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums und der betroffenen Drittstaaten
anzuzeigen. |
|
[2] Bei einem Kapitalpuffer
in Höhe von bis zu 3 Prozent muss die Anzeige einen Monat vor der
Anordnung erfolgen. |
|
[3] Die Anzeigen sollen
jeweils mindestens folgende Angaben enthalten: |
|
1. eine genaue Beschreibung
der langfristigen, nicht zyklischen systemischen oder
makroprudenziellen Risiken, die durch die Anordnung der
Kapitalpuffer für systemische Risiken abgewehrt oder vermindert
werden sollen; |
|
2. eine Begründung, warum
die Risiken nach Nummer 1 eine Gefahr für die Finanzstabilität auf
nationaler Ebene darstellen, die den Kapitalpuffer für systemische
Risiken auch in der beabsichtigten Höhe rechtfertigt; |
|
3. eine Begründung, warum
die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Anordnung des
Kapitalpuffers für systemische Risiken in seiner konkreten
Ausgestaltung geeignet und verhältnismäßig ist, um die Risiken nach
Nummer 1 abzuwehren oder zu vermindern; |
|
4. eine Beurteilung der
wahrscheinlichen positiven oder negativen Auswirkungen der
Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf den
Binnenmarkt unter Berücksichtigung aller der Bundesanstalt
zugänglichen Informationen; |
|
5. eine Begründung, warum
eine andere Maßnahme oder eine Kombination anderer Maßnahmen nach
diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme
von Maßnahmen nach Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirksamkeit der
Maßnahme nicht gleich geeignet ist, die Risiken nach Nummer 1
abzuwehren oder zu vermindern; |
|
6. die beabsichtigte Höhe
des Kapitalpuffers für systemische Risiken. |
|
(4) |
|
[1] Für Risikopositionen,
die im Inland und in Drittstaaten belegen sind, kann ein
Kapitalpuffer für systemische Risiken bis zur Höhe von 3,0 Prozent
angeordnet werden. |
|
[2] Für Risikopositionen,
die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemische Risiken in
Höhe von bis zu 3,0 Prozent angeordnet werden, sofern dies
einheitlich für alle Risikopositionen, die in Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, erfolgt. |
|
[3] Ein Kapitalpuffer für
systemische Risiken, der in Höhe von über 3,0 Prozent festgelegt
werden soll, kann erst nach Erlass eines zustimmenden Rechtsaktes
der Europäischen Kommission gemäß Artikel 133 Absatz 15 der
Richtlinie 2013/36/EU angeordnet werden. |
|
(5) |
|
[1] Abweichend von Absatz 4
Satz 3 kann die Bundesanstalt für Risikopositionen, die im Inland
oder in Drittstaaten belegen sind, einen Kapitalpuffer für
systemische Risiken in Höhe von über 3,0 Prozent bis zu 5,0 Prozent
anordnen, nachdem |
|
1. die Europäische
Kommission eine zustimmende Empfehlung abgegeben hat oder, sofern
die Europäische Kommission eine ablehnende Empfehlung abgegeben
hat, |
|
2. die Bundesanstalt
gegenüber der Europäischen Kommission begründet hat, dass die
Anordnung des Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung der
Europäischen Kommission erforderlich ist. |
|
[2] Sind von der Anordnung
des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 auch
Institute betroffen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, kann die
Bundesanstalt den Kapitalpuffer für systemische Risiken nur
anordnen, wenn sie zuvor die zuständige Behörde des jeweiligen
Staates, die Europäische Kommission und den Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken von der Absicht unterrichtet hat, einen
Kapitalpuffer für systemische Risiken nach Satz 1 auch gegenüber
diesen Instituten anzuordnen. |
|
[3] Widerspricht die
zuständige Behörde eines betroffenen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums innerhalb eines Monats der Anordnung des
Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber einem
Institut, dessen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat,
oder geben sowohl die Europäische Kommission als auch der
Europäische Ausschuss für Systemrisiken innerhalb eines Monats
ablehnende Empfehlungen ab, kann die Bundesanstalt die
Angelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur
Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.
1093/2010 vorlegen. |
|
(6) |
|
[1] Der Kapitalpuffer für
systemische Risiken kann auch durch Allgemeinverfügung ohne
vorherige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt gegeben
werden. |
|
[2] Die Anordnung des
Kapitalpuffers für systemische Risiken ist auf der Internetseite
der Bundesanstalt zu veröffentlichen. |
|
[3] Die Veröffentlichung
soll mindestens folgende Angaben enthalten: |
|
1. die Höhe des
angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken, |
|
2. die Institute, Arten
oder Gruppen von Instituten, die den Kapitalpuffer für systemische
Risiken einhalten müssen, |
|
3. eine Begründung der
Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken, |
|
4. den Zeitpunkt, ab dem
der Kapitalpuffer für systemische Risiken einzuhalten
ist, |
|
5. die Staaten, bei denen
Risikopositionen, die dort belegen sind, beim Kapitalpuffer für
systemische Risiken zu berücksichtigen sind. |
|
[4] Die Veröffentlichung
nach Nummer 3 hat zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass
dadurch die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet werden
könnte. |
|
(7) Für die Aufhebung der
Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken gilt Absatz
6 Satz 1 und 2 entsprechend. |
|
(8) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
den Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde,
anerkennen, indem sie anordnet, dass alle Institute oder Arten oder
Gruppen von Instituten den in diesem Staat angeordneten
Kapitalpuffer für systemische Risiken anzuwenden haben, soweit er
sich auf Risikopositionen bezieht, die in diesem Staat belegen
sind. |
|
[2] Absatz 6 gilt für die
Anerkennung entsprechend. |
|
[3] Bei der Entscheidung
über die Anerkennung hat die Bundesanstalt die von dem anderen
Staat bei Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken
veröffentlichten Angaben zu berücksichtigen. |
|
[4] Die Bundesanstalt hat
die Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Staat, in dem
der Kapitalpuffer für systemische Risiken angeordnet wurde, von der
Anerkennung zu unterrichten. |
|
(9) Die Bundesanstalt kann
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ersuchen, eine
Empfehlung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur
Anerkennung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken gegenüber
einem oder mehreren anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums abzugeben. |
|
(10) Das Nähere regelt die
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe
b. |
|
§ 10f. Kapitalpuffer für
global systemrelevante Institute |
|
(1) |
|
[1] Die Bundesanstalt
ordnet an, dass ein global systemrelevantes Institut zusätzlich zum
harten Kernkapital, das zur Einhaltung |
|
1. der
Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013, |
|
2. erhöhter
Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente
nach § 10 Absatz 3, |
|
3. erhöhter
Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4, |
|
4. des
Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, |
|
5. des
institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d
und |
|
6. des systemischen
Kapitalpuffers nach § 10e, soweit dieser nicht auf den
Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute angerechnet
wird, |
|
erforderlich ist, einen aus
hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für global
systemrelevante Institute auf konsolidierter Ebene vorhalten
muss. |
|
[2] Seine Quote wird von
der Bundesanstalt entsprechend der Zuordnung des global
systemrelevanten Instituts zu einer Größenklasse auf eine Höhe von
1,0, 1,5, 2,0, 2,5 oder 3,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten
Gesamtforderungsbetrags festgelegt und mindestens jährlich
überprüft. |
|
(2) |
|
[1] Die Bundesanstalt
bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens
jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute,
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland auf Grund
einer quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global
systemrelevant eingestuft werden (global systemrelevante
Institute). |
|
[2] Sie berücksichtigt bei
der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien: |
|
1. Größe der
Gruppe, |
|
2. grenzüberschreitende
Aktivitäten der Gruppe, |
|
3. Vernetztheit der Gruppe
mit dem Finanzsystem, |
|
4. Ersetzbarkeit
hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und
Finanzinfrastruktureinrichtungen der Gruppe sowie |
|
5. Komplexität der
Gruppe. |
|
[3] Die Institute sind
verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die
zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten
jährlich zu melden. |
|
(3) |
|
[1] In Abhängigkeit von den
Ergebnissen der quantitativen Analyse weist die Bundesanstalt ein
global systemrelevantes Institut einer bestimmten Größenklasse
zu. |
|
[2] Die Bundesanstalt
kann |
|
1. ein global
systemrelevantes Institut einer höheren Größenklasse zuordnen,
oder |
|
2. ein zur Teilnahme am
quantitativen Verfahren verpflichtetes Institut, das im Rahmen der
quantitativen Analyse nicht als global systemrelevantes Institut
identifiziert wurde, als solches einstufen und einer der
Größenklassen zuordnen, wenn im Rahmen der ergänzenden qualitativen
Analyse Merkmale der Systemrelevanz festgestellt wurden, die im
Rahmen der quantitativen Analyse nicht oder nicht ausreichend
erfasst wurden. |
|
(4) |
|
[1] Die Institute sind
verpflichtet, die der quantitativen Analyse zugrunde liegenden
Indikatoren jährlich zu veröffentlichen. |
|
[2] Bei der Anordnung und
Überprüfung des Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute
nach Absatz 1 und der Einstufung als global systemrelevante
Institute sowie der Zuweisung zu einer Größenklasse nach den
Absätzen 2 und 3 sind die insoweit bestehenden Vorgaben und
Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken nach freiem Ermessen der
Bundesanstalt zu berücksichtigen. |
|
(5) Die Bundesanstalt
unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die Europäische
Kommission und die als global systemrelevant eingestuften Institute
über die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 und
veröffentlicht Informationen über das Bestehen einer Anordnung
sowie die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für global
systemrelevante Institute sowie eine Liste der als global
systemrelevant eingestuften Institute. |
|
(6) Das Nähere regelt die
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe
c. |
|
§ 10g. Kapitalpuffer für
anderweitig systemrelevante Institute |
|
(1) Die Bundesanstalt kann
anordnen, dass ein anderweitig systemrelevantes Institut zusätzlich
zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung |
|
1. der
Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013, |
|
2. erhöhter
Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente
nach § 10 Absatz 3, |
|
3. erhöhter
Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4, |
|
4. des
Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, |
|
5. des
institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d
und |
|
6. des systemischen
Kapitalpuffers nach § 10e, soweit dieser nicht auf den
Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute angerechnet
wird, |
|
erforderlich ist, einen aus
hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für anderweitig
systemrelevante Institute in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des nach
Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten
Gesamtforderungsbetrags auf konsolidierter, unterkonsolidierter
oder auf Einzelinstitutsebene vorhalten muss. |
|
(2) |
|
[1] Die Bundesanstalt
bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens
jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute,
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischte
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland auf
konsolidierter, unterkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene als
anderweitig systemrelevant eingestuft werden (anderweitig
systemrelevante Institute). |
|
[2] Bei der auf der
relevanten Ebene durchgeführten qualitativen und quantitativen
Analyse berücksichtigt sie jeweils für die untersuchte Einheit
insbesondere die nachfolgenden Faktoren: |
|
1. Größe, |
|
2. wirtschaftliche
Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und die
Bundesrepublik Deutschland, |
|
3. grenzüberschreitende
Aktivitäten sowie |
|
4. Vernetztheit mit dem
Finanzsystem. |
|
(3) |
|
[1] Die Bundesanstalt
überprüft mindestens jährlich, ob und in welcher Höhe der
Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute
erforderlich ist. |
|
[2] Dabei sind jeweils die
insoweit bestehenden Vorgaben und Empfehlungen der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken zu beachten. |
|
[3] Die Anordnung darf nur
erfolgen, wenn der Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante
Institute keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des
Finanzsystems oder von Teilen des Finanzsystems eines anderen
Staates oder des Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt darstellt,
so dass das Funktionieren des Binnenmarkts des Europäischen
Wirtschaftsraums behindert wird. |
|
(4) |
|
[1] Mindestens einen Monat
vor Bekanntgabe der Anordnung eines neuen oder veränderten
Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute hat die
Bundesanstalt die beabsichtigte Anordnung der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen
Aufsichtsbehörden gegebenenfalls betroffener Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums anzuzeigen. |
|
[2] Die Anzeigen sollen
jeweils mindestens folgende Angaben enthalten: |
|
1. eine detaillierte
Begründung, weshalb die Festsetzung eines Kapitalpuffers für
anderweitig systemrelevante Institute gerechtfertigt und den
identifizierten Risiken angemessen ist, |
|
2. eine detaillierte
Erläuterung der wahrscheinlichen positiven und negativen
Auswirkungen des Kapitalpuffers auf den Binnenmarkt des
Europäischen Wirtschaftsraums sowie |
|
3. die Höhe des
festgesetzten Kapitalpuffers. |
|
(5) Die Bundesanstalt
unterrichtet das jeweilige anderweitig systemrelevante Institut,
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken und die Europäische Kommission über die
Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 und veröffentlicht eine Liste
der als anderweitig systemrelevant eingestuften
Institute. |
|
(6) Ist das anderweitig
systemrelevante Institut Tochterunternehmen |
|
1. eines global
systemrelevanten Instituts oder |
|
2. eines EU-Mutterinstituts
mit Sitz im Ausland, das ein anderweitig systemrelevantes Institut
im Sinne des Artikels 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ist
und einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute
auf konsolidierter Ebene unterliegt, |
|
darf der Kapitalpuffer des
Absatzes 2 den höheren Wert von entweder 1,0 Prozent oder des
Kapitalpuffers auf konsolidierter Ebene nach Maßgabe des Artikels
131 Absatz 4 oder 5 der Richtlinie 2013/36/EU nicht
übersteigen. |
|
(7) Das Nähere regelt die
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe
d. |
|
§ 10h. Zusammenwirken der
Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante
Institute und für anderweitig systemrelevante Institute |
|
(1) Solange neben einem
Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch
ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach §
10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden
Kapitalpuffer einzuhalten. |
|
(2) Solange neben einem
Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f
auch |
|
1. ein Kapitalpuffer für
anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf konsolidierter
Ebene besteht und |
|
2. ein Kapitalpuffer für
systemische Risiken nach § 10e auf konsolidierter Ebene besteht,
der nicht nur für Risikopositionen angeordnet wurde, die in dem
jeweils anordnenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen
sind, |
|
ist nur der höchste der
drei Kapitalpuffer einzuhalten. |
|
(3) Solange neben einem
Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g
auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Ebene ein
Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e auf
Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Ebene besteht, der
nicht nur für Risikopositionen angeordnet wurde, die in dem jeweils
anordnenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,
ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer
einzuhalten. |
|
(4) Wurde ein Kapitalpuffer
für systemische Risiken nach § 10e nur für Risikopositionen
angeordnet, die in dem jeweils anordnenden Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums belegen sind, so ist dieser zusätzlich zu einem
Kapitalpuffer für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f
oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute
nach § 10g einzuhalten. |
|
§ 10i. Kombinierte
Kapitalpuffer-Anforderung |
|
(1) Die kombinierte
Kapitalpuffer-Anforderung ist das gesamte harte Kernkapital eines
Instituts, das zur Einhaltung der folgenden
Kapitalpuffer-Anforderungen erforderlich ist: |
|
1. des
Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, |
|
2. des
institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d,
und |
|
3. in den Fällen und nach
Maßgabe |
|
a) des § 10h Absatz 1 des
höheren der Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach
§ 10f und für anderweitig systemrelevante Institute nach §
10g, |
|
b) des § 10h Absatz 2 des
höchsten der Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute
nach § 10f, für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g
und für systemische Risiken nach § 10e, |
|
c) des § 10h Absatz 3 des
höheren der Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e oder
anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, oder |
|
d) des § 10h Absatz 4 der
Summe aus dem Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e
sowie dem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach §
10f oder dem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante
Institute nach § 10g. |
|
(2) Ein Institut, das die
kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung erfüllt, darf keine
Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte
Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn dadurch sein
hartes Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die kombinierte
Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt wäre. |
|
(3) |
|
[1] Ein Institut, das die
kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht oder nicht mehr
erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähigen Betrag berechnen und
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzeigen. |
|
[2] Das Institut muss
Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der
ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige
Betrag genau berechnet werden, und muss in der Lage sein, der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Genauigkeit der
Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. |
|
[3] Bis zur Entscheidung
der Bundesanstalt über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans
nach den Absätzen 7 und 8 darf das Kreditinstitut |
|
1. keine Ausschüttung aus
dem hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach
Absatz 5 vornehmen, |
|
2. keine Verpflichtung zur
Zahlung einer variablen Vergütung oder zu freiwilligen
Rentenzahlungen übernehmen oder eine variable Vergütung zahlen,
wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen
worden ist, in dem das Kreditinstitut die kombinierte
Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat, und |
|
3. keine Zahlungen aus
zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen. |
|
[4] Das Nähere regelt die
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe
e. |
|
(4) Ein Institut, das die
kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht oder nicht mehr erfüllt
und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne
oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3
durchzuführen, teilt diese Absicht der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unter Angabe der folgenden Informationen
mit: |
|
1. vom Institut
vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach |
|
a) hartem
Kernkapital; |
|
b) zusätzlichem
Kernkapital; |
|
c)
Ergänzungskapital; |
|
2. Höhe der Zwischengewinne
und Gewinne zum Jahresende; |
|
3. Höhe des maximal
ausschüttungsfähigen Betrages; |
|
4. Höhe der
ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung
auf |
|
a) Ausschüttungen an
Anteilseigner oder Eigentümer; |
|
b) Rückkauf oder Rückerwerb
von Anteilen; |
|
c) Zahlungen aus
zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten; |
|
d) Zahlung einer variablen
Vergütung oder freiwillige Rentenzahlungen, entweder auf Grund der
Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer
Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum übernommen wurde, in
dem das Kreditinstitut die kombinierte Anforderung an Kapitalpuffer
nicht erfüllt hat. |
|
(5) Eine Ausschüttung aus
hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente
umfasst |
|
1. Gewinnausschüttungen in
bar, |
|
2. die Ausgabe von
teilweise oder voll gezahlten Gratisaktien oder anderen in Artikel
26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
aufgeführten Eigenmittelinstrumenten, |
|
3. eine Rücknahme oder
einen Rückkauf eigener Aktien oder anderer Instrumente nach Artikel
26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch ein
Institut, |
|
4. eine Rückzahlung der in
Verbindung mit den Eigenmittelinstrumenten nach Artikel 26 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträge
und |
|
5. eine Ausschüttung von in
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
aufgeführten Positionen. |
|
(6) |
|
[1] Ein Institut, das die
kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht oder nicht mehr
erfüllt, muss über die Anforderungen der Absätze 3 bis 4 hinaus
zusätzlich einen Kapitalerhaltungsplan erstellen und innerhalb von
fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die
kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen kann, der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorlegen. |
|
[2] Die Bundesanstalt kann
die Frist zur Vorlage auf längstens zehn Arbeitstage verlängern,
wenn dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Umfangs und
der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Instituts angemessen
erscheint. |
|
[3] Der
Kapitalerhaltungsplan umfasst |
|
1. eine Einnahmen- und
Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose, |
|
2. Maßnahmen zur Erhöhung
der Kapitalquoten des Instituts, |
|
3. Plan und Zeitplan für
die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte
Kapitalpuffer-Anforderung vollständig zu erfüllen, und |
|
4. weitere Informationen,
die die Bundesanstalt für die in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung
als notwendig erachtet. |
|
(7) |
|
[1] Die Bundesanstalt
bewertet den Kapitalerhaltungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der
Auffassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr wahrscheinlich
genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das Institut
die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung innerhalb des von der
Bundesanstalt als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen
kann. |
|
[2] Die Bundesanstalt
entscheidet über die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach
Eingang des Kapitalerhaltungsplans. |
|
[3] Nach Genehmigung des
Kapitalerhaltungsplans ist das Institut berechtigt, eine
Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne sowie Maßnahmen nach
Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu Höhe des maximal
ausschüttungsfähigen Betrags durchzuführen. |
|
(8) |
|
[1] Genehmigt die
Bundesanstalt den Kapitalerhaltungsplan nicht, |
|
1. ordnet die Bundesanstalt
an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des Absatzes 3 fortgelten,
oder |
|
2. erlaubt die
Bundesanstalt dem Institut die Durchführung von Maßnahmen im Sinne
des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu einem bestimmten
Betrag, der den maximal ausschüttungsfähigen Betrag nicht
übersteigen darf. |
|
[2] Daneben kann sie von
dem Institut verlangen, seine Eigenmittel innerhalb eines
bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe
aufzustocken. |
|
(9) Die in dieser
Vorschrift festgelegten Beschränkungen finden ausschließlich auf
Zahlungen und Ausschüttungen Anwendung, die zu einer Verringerung
des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die
Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung weder einen
Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens
nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften
darstellt. |
|
§ 11.
Liquidität |
|
(1) |
|
[1] Die Institute müssen
ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende
Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. |
|
[2] Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank nähere Anforderungen an die
ausreichende Liquidität zu bestimmen, insbesondere über
die |
|
1. Methoden zur Beurteilung
der ausreichenden Liquidität und die dafür erforderlichen
technischen Grundsätze, |
|
2. als Zahlungsmittel und
Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden Geschäfte
einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen sowie |
|
3. Pflicht der Institute
zur Übermittlung der zum Nachweis der ausreichenden Liquidität
erforderlichen Angaben an die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und
Form der Angaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die
zulässigen Datenträger, Übertragungswege und
Datenformate. |
|
[3] In der Rechtsverordnung
ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der
Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. |
|
[4] Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. |
|
[5] Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu
hören. |
|
(2) Die Bundesanstalt kann
bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber
Instituten über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1
festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen
anordnen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität
eines Instituts nicht gesichert ist. |
|
(3) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber
Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten
Finanzholding-Gruppen spezifische über die Anforderungen der
Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils
geltenden Fassung hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen,
um spezifische Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt
ist oder ausgesetzt sein könnte. |
|
[2] Die Bundesanstalt
beachtet dabei die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU in der
jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erwägungsgründe. |
|
[3] Die Bundesanstalt kann
darüber hinaus auch die Fristentransformation
einschränken. |
|
[4] § 10a Absatz 1 bis 3
gilt entsprechend. |
|
(4) Die Bundesanstalt kann
anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine
Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe
häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Liquidität
einzureichen hat. |
|
§ 12 |
|
(weggefallen) |
|
§ 12a. Begründung von
Unternehmensbeziehungen |
|
(1) |
|
[1] Ein Institut, eine
Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte
Finanzholding-Gesellschaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an
einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begründung einer
Unternehmensbeziehung mit einem solchen Unternehmen, wodurch das
Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a
wird, sicherzustellen, daß es, im Falle einer
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaft das für die Zusammenfassung
verantwortliche übergeordnete Unternehmen, die für die Erfüllung
der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Absatz 1
erforderlichen Angaben erhält. |
|
[2] Satz 1 ist hinsichtlich
der für die Erfüllung der Pflichten nach § 10a erforderlichen
Angaben nicht anzuwenden, wenn ein Institut für einzelne
gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben für die
Zusammenfassung nach § 10a nicht beschaffen kann und durch den
gemäß Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung
vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zusammenfassung
nach § 10a Absatz 4 oder 5 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der
Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung
getragen und es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung
dieser Voraussetzung zu überprüfen. |
|
[3] Das Institut, die
Finanzholding-Gesellschaft [oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft] hat die Begründung, die Veränderung
oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder
Unternehmensbeziehung unverzüglich der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen. |
|
(2) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung
untersagen, wenn das übergeordnete Unternehmen oder das Institut im
Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die für die
Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a, 13 Absatz 3, § 25 Absatz 1
oder nach den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder §
13 Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen
Angaben nicht erhält. |
|
[2] Die Ausnahme nach
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung
nach Satz 1. |
|
(3)
(weggefallen) |
|
2. Kreditgeschäft |
2. Kreditgeschäft |
§ 13. Großkredite;
Verordnungsermächtigung |
|
(1) |
|
[1] Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der Institute,
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten
Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkredite nähere Regelungen zu
erlassen über |
|
1. die
Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie
Ausnahmen davon, |
|
2. Art, Umfang, Zeitpunkt
und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der
Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen
des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
Fassung, |
|
3. die Meldung des Anteils
des Handelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und
außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung der Ausnahmeregelung
nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013, |
|
4. die bis zum
Inkrafttreten der technischen Durchführungsstandards nach Artikel
394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Vorgaben zu
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben zu den zulässigen
Datenträgern, Übertragungswegen und Datenformaten der
Großkreditanzeigen nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 sowie zu den nach diesen Bestimmungen bestehenden
Anzeigepflichten, die durch die Pflicht zur Erstattung von
Sammelanzeigen ergänzt werden können, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten
geöffneten Positionen zu erhalten, und |
|
5. die Umsetzung der von
Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
jeweils geltenden Fassung zugelassenen Freistellung bestimmter
Kredite von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. |
|
[2] Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. |
|
[3] Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu
hören. |
|
(2) |
|
[1] Ein Institut in der
Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der
Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen
Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. |
|
[2] Der Beschluss soll vor
der Kreditgewährung gefasst werden. |
|
[3] Ist dies im Einzelfall
wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der
Beschluss unverzüglich nachzuholen. |
|
[4] Der Beschluss ist zu
dokumentieren. |
|
[5] Ist der Großkredit ohne
vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter
gewährt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines
Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Institut dies
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. |
|
[6] Wird ein bereits
gewährter Kredit durch Verringerung der nach Artikel 4 Absatz 1
Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren
Eigenmittel zu einem Großkredit, darf das Institut diesen
Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf
Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses
sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. |
|
[7] Der Beschluss ist zu
dokumentieren. |
|
[8] Wird der Beschluss
nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit zu
einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das Institut dies
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. |
|
(3) Die
Beschlussfassungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für
das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der
Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten
Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Gebrauch macht. |
|
(4) |
|
[1] Bei Krediten aus
öffentlichen Fördermitteln, die die Förderinstitute des Bundes und
der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls
auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu
vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten
(Hausbankprinzip), können für die beteiligten Institute in Bezug
auf die Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von
ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden, wenn ihnen die
Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. |
|
[2] Dies gilt entsprechend
für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite
der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme)
sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein
Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über
weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer
leitet. |
|
§ 13a |
|
(weggefallen) |
|
§ 13b |
|
(weggefallen) |
|
§ 13c. Gruppeninterne
Transaktionen mit gemischten Unternehmen |
|
(1) |
|
[1] Ein CRR-Institut, das
Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende
gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren
anderen Tochterunternehmen anzuzeigen. |
|
[2] Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen: |
|
1. die Arten der
anzuzeigenden Transaktionen und Schwellenwerte, anhand derer die
gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen
sind; |
|
2. die Obergrenzen für
gruppeninterne Transaktionen und Beschränkungen hinsichtlich der
Art gruppeninterner Transaktionen; |
|
3. Art, Umfang, Zeitpunkt
und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger und
Übertragungswege. |
|
[3] Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen
ist. |
|
[4] Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören. |
|
(2) Das CRR-Institut im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet der Wirksamkeit der
Rechtsgeschäfte bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit
gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen nur
auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter
durchführen; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend. |
|
(3) |
|
[1] Unbeschadet der
Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf das CRR-Institut im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Bundesanstalt keine
bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten
Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen durchführen, die
die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten
Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung
festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art bedeutender
gruppeninterner Transaktionen verstoßen. |
|
[2] Die Zustimmung nach
Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt. |
|
[3] Unabhängig davon, ob
die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Institut das
Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die
Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. |
|
[4] Die Bundesanstalt
kann |
|
1. von dem CRR-Institut im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Überschreiten der in der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Obergrenzen die
Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln
verlangen; |
|
2. Verstöße gegen die in
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Beschränkungen
hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete
und erforderliche Maßnahmen unterbinden. |
|
(4) |
|
[1] Zur Ermittlung,
Quantifizierung, Überwachung und Steuerung bedeutender
gruppeninterner Transaktionen innerhalb einer gemischten
Unternehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen CRR-Institute über
ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne
Kontrollverfahren, einschließlich eines ordnungsgemäßen
Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren,
verfügen; § 13 bleibt unberührt. |
|
[2] § 10a Absatz 8, § 25a
Abs. 1 Satz 2 sowie Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 gelten entsprechend. |
|
§ 13d |
§ 13d |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 14.
Millionenkredite |
|
(1) |
|
[1] Kreditinstitute,
CRR-Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung im Sinne des Anhangs
I Nummer 3 der Richtlinie 2004/39/EG handeln,
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 4, 9 oder 10, Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz
1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit
Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU, die das Factoring
betreiben, und die in § 2 Absatz 2 genannten Unternehmen und
Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen)
haben der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale
vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer
(Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million
Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze);
Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen zum
Beobachtungszeitraum sind durch die Rechtsverordnung nach § 22 zu
regeln. |
|
[2] Übergeordnete
Unternehmen im Sinne des § 10a haben zugleich für die
gruppenangehörigen Unternehmen deren Kreditnehmer im Sinne des
entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. |
|
[3] Dies gilt nicht, soweit
diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder
nach § 2 Absatz 4, 7, 8 oder 9a von der Anzeigepflicht befreit oder
ausgenommen sind oder der Buchwert der Beteiligung an dem
gruppenangehörigen Unternehmen gemäß Artikel 36 in Verbindung mit
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in
der jeweils gültigen Fassung von den Eigenmitteln des
übergeordneten Unternehmens abgezogen wird. |
|
[4] Die nicht selbst nach
Satz 1 anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem
übergeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu
übermitteln. |
|
[5] Satz 1 gilt bei
Gemeinschaftskrediten von 1 Million Euro und mehr auch dann, wenn
der Anteil des einzelnen Unternehmens 1 Million Euro nicht
erreicht. |
|
(2) |
|
[1] Ergibt sich, dass einem
Kreditnehmer von einem oder mehreren Unternehmen Millionenkredite
gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die anzeigenden
Unternehmen zu benachrichtigen. |
|
[2] Die Benachrichtigung
umfasst Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und
über die Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der dieser
zugehört, über die Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie
Informationen über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im
Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für
diesen Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst eine solche
gemeldet hat. |
|
[3] Die Benachrichtigung
ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22
aufzugliedern. |
|
[4] Die Deutsche Bundesbank
teilt einem anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag den
Schuldenstand eines Kreditnehmers oder voraussichtlichen
Kreditnehmers oder, sofern der Kreditnehmer oder der
voraussichtliche Kreditnehmer einer Kreditnehmereinheit angehört,
den Schuldenstand der Kreditnehmereinheit mit. |
|
[5] Sofern es sich um einen
voraussichtlichen Kreditnehmer handelt, hat das Unternehmen auf
Verlangen der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten
Kreditgewährung mitzuteilen und nachzuweisen, dass der
voraussichtliche Kreditnehmer in die Mitteilung eingewilligt
hat. |
|
[6] Die am
Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen und die
Deutsche Bundesbank dürfen die Meldung nach Absatz 1, die
Benachrichtigung nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4 auch
im Wege der elektronischen Datenübertragung
durchführen. |
|
[7] Einzelheiten des
Verfahrens regelt die Rechtsverordnung nach § 22. Soweit es für die
Zwecke der Zuordnung der Meldung nach Absatz 1 zu einem bestimmten
Kreditnehmer unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundesbank
personenbezogene Daten mehrerer Kreditnehmer an das
anzeigepflichtige Unternehmen übermitteln. |
|
[8] Diese Daten dürfen
keine Angaben über finanzielle Verhältnisse der Kreditnehmer
enthalten. |
|
[9] Die bei einem
anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten Personen dürfen
Angaben, die dem Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt werden,
Dritten nicht offenbaren und nicht verwerten. |
|
[10] Die Deutsche
Bundesbank protokolliert zum Zwecke der Datenschutzkontrolle durch
die jeweils zuständige Stelle bei jeder Datenübertragung den
Zeitpunkt, die übertragenen Daten und die beteiligten
Stellen. |
|
[11] Eine Verwendung der
Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. |
|
[12] Die Protokolldaten
sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach 24
Monaten zu löschen. |
|
(3) |
|
[1] Gelten nach § 19 Abs. 2
mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so sind in den Anzeigen
nach Absatz 1 auch die Verschuldung und Informationen über die
prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen
Schuldner anzugeben. |
|
[2] Die Verschuldung
einzelner Schuldner sowie die Informationen über die
prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten sind jeweils nur den
Unternehmen mitzuteilen, die selbst oder deren gruppenangehörige
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 diesen Schuldnern Kredite
gewährt oder Informationen über die prognostizierten
Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuldners gemeldet
haben. |
|
(4) Die Deutsche Bundesbank
darf im Einvernehmen mit der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 4b
des Bundesdatenschutzgesetzes ausländischen Evidenzzentralen die
bei ihr gespeicherten Daten über Kreditnehmer, auch zur Weitergabe
an dort ansässige Kreditgeber, zur Verfügung stellen. |
|
§ 15.
Organkredite |
|
(1) |
|
[1] Kredite an |
|
1. Geschäftsleiter des
Instituts, |
|
2. nicht zu den
Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn
dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an
persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der
Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Instituts, die nicht
Geschäftsleiter sind, |
|
3. Mitglieder eines zur
Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Instituts,
wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt
sind (Aufsichtsorgan), |
|
4. Prokuristen und zum
gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des
Instituts, |
|
5. Ehegatten, Lebenspartner
und minderjährige Kinder der unter [den] Nummern 1 bis 4 genannten
Personen, |
|
6. stille Gesellschafter
des Instituts, |
|
7. Unternehmen in der
Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein
Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter
Handlungsbevollmächtigter des Instituts gesetzlicher Vertreter oder
Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder
Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist, |
|
8. Unternehmen in der
Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der
juristischen Person, ein Gesellschafter der
Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses
Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts angehört, |
|
9. Unternehmen, an denen
das Institut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als 10 vom Hundert
des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das
Institut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender
Gesellschafter ist, |
|
10. Unternehmen, die an dem
Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des Instituts
beteiligt sind, […] |
|
11. Unternehmen in der
Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der
juristischen Person oder ein Gesellschafter der
Personenhandelsgesellschaft an dem Institut mit mehr als 10 vom
Hundert des Kapitals beteiligt ist[,] und |
|
12. persönlich haftende
Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder des
Aufsichtsorgans, Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb
ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut
abhängigen Unternehmens oder das Institut beherrschenden
Unternehmens sowie ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen
Kinder, |
|
(Organkredite) dürfen nur
auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter
des Instituts und außer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen nur zu
marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Aufsichtsorgans, im Falle der Nummer 12 des Aufsichtsorgans des das
Institut beherrschenden Unternehmens, gewährt werden; die
vorstehenden Bestimmungen für Personenhandelsgesellschaften sind
auf Partnerschaften entsprechend anzuwenden. |
|
[2] Auf einen einstimmigen
Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter sowie die ausdrückliche
Zustimmung des Aufsichtsorgans kann verzichtet werden, wenn für
einen Kredit an ein Unternehmen nach Satz 1 Nr. 9 und 10 gemäß
Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein KSA-Risikogewicht
von null vom Hundert verwendet werden kann. |
|
[3] Als Beteiligung im
Sinne des Satzes 1 Nr. 9 bis 11 gilt jeder Besitz von Aktien oder
Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel
des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne
daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt. |
|
[4] Der Gewährung eines
Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über die
einem Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans
zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere auch die
Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf
Vergütungen. |
|
[5] Organkredite, die nicht
zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden, sind auf Anordnung der
Bundesanstalt jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital zu
unterlegen. |
|
(2) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
für die Gewährung von Organkrediten im Einzelfall Obergrenzen
anordnen; dieses Recht besteht auch, nachdem der Organkredit
gewährt worden ist. |
|
[2] Organkredite, die die
von der Bundesanstalt angeordneten Obergrenzen überschreiten, sind
auf weitere Anordnung der Bundesanstalt auf die angeordneten
Obergrenzen zurückzuführen; in der Zwischenzeit sind sie jeweils
hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegen. |
|
(3) Absatz 1 gilt
nicht |
|
1. für Kredite an
Prokuristen und […] zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte
Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten, Lebenspartner und
minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des
Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten nicht
übersteigt, |
|
2. für Kredite an in Absatz
1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der
Kredit weniger als 1 vom Hundert der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer
71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des
Instituts oder weniger als 50.000 Euro beträgt, und |
|
3. für Kredite, die um
nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1
beschlossenen Betrages erhöht werden. |
|
(4) |
|
[1] Der Beschluß der
Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung sind vor der
Gewährung des Kredits zu fassen. |
|
[2] Die Beschlüsse müssen
Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits
enthalten. |
|
[3] Sie sind aktenkundig zu
machen. |
|
[4] Ist die Gewährung eines
Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, genügt es,
daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der
Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen. |
|
[5] Ist der Beschluß der
Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß
des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten, jeweils vom
Tage der Kreditgewährung an gerechnet, nachgeholt, hat das Institut
dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. |
|
[6] Der Beschluß der
Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an
die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12 genannten Personen können
für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im
voraus, jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt
werden. |
|
(5) Wird entgegen Absatz 1
oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12
genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf
entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht
sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der
Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen. |
|
§ 16 |
§ 16 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 17. Haftungsbestimmung |
§ 17. Haftungsbestimmung |
(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit
gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten
verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz
Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig
nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den
entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des
Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft
gehandelt haben. |
(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit
gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten
verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz
Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig
nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den
entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des
Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft
gehandelt haben. |
(2) |
|
[1] Der
Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern
geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung
erlangen können. |
(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von
dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem
keine Befriedigung erlangen können. |
[2] Den Gläubigern
gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder
Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten
in der Rechtsform der juristischen
Person die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs
des Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung,
Gesellschafterversammlung) beruht. |
Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht
weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch
dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform
einer juristischen Person die
Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des
Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung,
Gesellschafterversammlung) beruht. |
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf
Jahren. |
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf
Jahren. |
§ 18.
Kreditunterlagen |
|
(1) |
|
[1] Ein Kreditinstitut darf
einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro oder 10 vom Hundert des
nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur
gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen
Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse,
offen legen lässt. |
|
[2] Das Kreditinstitut kann
hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick
auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten
offensichtlich unbegründet wäre. |
|
[3] Das Kreditinstitut kann
von der laufenden Offenlegung absehen, wenn |
|
1. der Kredit durch
Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst
genutzt wird, gesichert ist, |
|
2. der Kredit vier Fünftel
des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und
2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und |
|
3. der Kreditnehmer die von
ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei
erbringt. |
|
[4] Eine Offenlegung ist
nicht erforderlich bei Krediten an |
|
1. Zentralregierungen oder
Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank
oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn
sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht
(KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden, |
|
2. multilaterale
Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie
ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden,
oder |
|
3. Regionalregierungen oder
örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen
Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines
Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder
Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein
KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden. |
|
(2) |
|
[1] Die Institute prüfen
vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines
Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die
Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. |
|
[2] Grundlage können
Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von
Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur
Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden
dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder
verändern. |
|
[3] Bei Änderung des
Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf den neuesten Stand zu
bringen. |
|
[4] Bei einer erheblichen
Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu
bewerten. |
|
[5] Die Bestimmungen zum
Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. |
|
§ 18a |
|
(weggefallen) |
|
§ 18b |
|
(weggefallen) |
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§ 19. Begriff des Kredits
für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18 Absatz
1 |
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(1) |
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[1] Kredite im Sinne des §
14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der
Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür
übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle
Geschäfte. |
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[2] Bilanzaktiva im Sinne
des Satzes 1 sind |
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1. Guthaben bei
Zentralnotenbanken und Postgiroämtern, |
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2. Schuldtitel öffentlicher
Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken
zugelassen sind, |
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3. im Einzug befindliche
Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt
wurden, |
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4. Forderungen an
Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von
Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte
Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der
Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und
Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände,
die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, |
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5. Schuldverschreibungen
und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht
verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate
fällt, |
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6. Aktien und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das
unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt, |
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7.
Beteiligungen, |
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8. Anteile an verbundenen
Unternehmen, |
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9.
(weggefallen) |
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10. sonstige
Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko
unterliegen. |
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[3] Als andere
außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind
anzusehen |
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1. den Kreditnehmern
abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf, |
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2.
Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen
Wechseln, |
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3. Bürgschaften und
Garantien für Bilanzaktiva, |
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4. Erfüllungsgarantien und
andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und
Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten
Derivate beziehen, |
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5. Eröffnung und
Bestätigung von Akkreditiven, |
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6. unbedingte
Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder
Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer, |
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7. Haftung aus der
Bestellung von Sicherheiten für fremde
Verbindlichkeiten, |
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8. beim Pensionsgeber vom
Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung
auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen
zurücknehmen muß, |
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9. Verkäufe von
Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem
verkaufenden Institut verbleibt, |
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10. Terminkäufe auf
Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme
des Liefergegenstandes besteht, |
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11. Plazierung von
Termineinlagen auf Termin, |
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12. Ankaufs- und
Refinanzierungszusagen, |
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13. noch nicht in Anspruch
genommene Kreditzusagen, |
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14.
Kreditderivate, |
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15. noch nicht in der
Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu
denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden
kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der
Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts
bieten, sowie |
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16. außerbilanzielle
Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und
von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind. |
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[4]
(weggefallen) |
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(1a) |
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[1] Derivate im Sinne
dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen
Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder
Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und
deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner
zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern
kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. |
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[2] Basiswert im Sinne von
Satz 1 kann auch ein Derivat sein. |
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(2) |
|
[1] Als ein Kreditnehmer im
Sinne des § 14 gelten |
|
1. zwei oder mehr
natürliche oder juristische Personen oder
Personenhandelsgesellschaften, wenn eine von ihnen unmittelbar oder
mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen
ausüben kann. Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss
liegt insbesondere vor, |
|
a) bei allen Unternehmen,
die im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs konsolidiert
werden, oder |
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b) bei allen Unternehmen,
die durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, dass das eine
Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes
abzuführen, oder |
|
c) beim Halten von
Stimmrechts- oder Kapitalanteilen an einem Unternehmen in Höhe von
50 Prozent oder mehr durch ein anderes Unternehmen oder eine
Person, unabhängig davon, ob diese Anteile im Rahmen eines
Treuhandverhältnisses verwaltet werden, |
|
2.
Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder
persönlich haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder
Partner, |
|
3. alle Unternehmen, die
demselben Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
angehören. |
|
[2] Die
Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ
anzuwenden. |
|
(3) Als ein Kreditnehmer im
Sinne der §§ 15 und 18 Absatz 1 gelten zwei oder mehr natürliche
oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden
bilden. |
|
(4)
(weggefallen) |
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(5) Bei dem entgeltlichen
Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als
Kreditnehmer im Sinne der §§ 14 bis 18, wenn er für die Erfüllung
der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des
Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der
Verbindlichkeit als Kreditnehmer. |
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(6)
(weggefallen) |
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§ 20. Ausnahmen von den
Verpflichtungen nach § 14 |
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Als Kredite im Sinne des §
14 gelten nicht: |
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1. Kredite bei
Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen
Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab
Vorleistung abgewickelt werden, |
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2. Kredite bei
Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen
Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab
Vorleistung abgewickelt werden, |
|
3. im Fall der Durchführung
des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von
Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder
Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von
Dienstleistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwicklung und
Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei
Finanzierungen und andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens
bis zum folgenden Geschäftstag bestehen, |
|
4. Geldsicherheiten, die im
Kontext von Finanzmarktgeschäften für Kunden hinterlegt werden und
deren vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist einen Geschäftstag
nicht überschreitet, |
|
5. Kredite, die im Fall der
Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung
von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder
Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben
werden, die diese Dienste erbringen, sofern die Kredite bis zum
Geschäftsschluss zurückzuzahlen sind, |
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6. abgeschriebene Kredite
und |
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7. Verfügungen über
gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die
mit dem Vermerk "Eingang vorbehalten" versehen werden. |
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§ 20a |
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(weggefallen) |
|
§ 20b |
|
(weggefallen) |
|
§ 20c |
|
(weggefallen) |
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§ 21. Begriff des
Kredits für die §§ 15 bis 18 Absatz
1 |
§ 21. Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18 |
(1) |
|
[1] Kredite im Sinne
der §§ 15 bis 18 Absatz 1 sind |
(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind |
1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene
Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus
Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen
lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen; |
1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene
Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus
Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen
lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen; |
2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks; |
2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks; |
3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften
eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderungen aus
Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über
die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden; |
3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften
eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderungen aus
Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über
die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden; |
4. Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen eines Instituts sowie die Haftung eines
Instituts aus der Bestellung von
Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten; |
4. Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen eines Instituts sowie die Haftung eines
Institut aus der Bestellung von
Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten; |
5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich
übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des
Erwerbers zurückzuerwerben; |
5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich
übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des
Erwerbers zurückzuerwerben; |
6. der Besitz eines Instituts an Aktien oder
Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens, der mindestens ein
Viertel des Kapitals (Nennkapital,
Summe der Kapitalanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht,
ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt; |
6. der Besitz eines Instituts an Aktien oder
Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens, der mindestens ein
Viertel des Kapitals (Nennkapitals,
Summe der Kapitalanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht,
ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt; |
7. Gegenstände, über die ein Institut als
Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich bis zum
Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes solcher Posten,
die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus
diesen Leasingverträgen gebildet werden. |
7. Gegenstände, über die ein Institut als
Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich bis zum
Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes solcher Posten,
die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus
diesen Leasingverträgen gebildet werden. |
[2] Zugunsten des
Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers
bei dem Institut bleiben außer Betracht. |
Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten
sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben außer
Betracht. |
(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18
Absatz 1 gelten nicht |
(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten
nicht |
1. Kredite an den Bund, ein rechtlich
unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein
Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband; |
1. Kredite an den Bund, ein rechtlich
unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein
Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband; |
2. ungesicherte Forderungen an andere Institute aus
bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben,
die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen
eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von
Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und
Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig
gestellt sein; |
2. ungesicherte Forderungen an andere Institute aus
bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben,
die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen
eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von
Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und
Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig
gestellt sein; |
3. von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die
von einem Institut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel
ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben
und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden; |
3. von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die
von einem Institut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel
ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben
und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden; |
4. abgeschriebene Kredite. |
4. abgeschriebene Kredite. |
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18
Absatz 1 gelten nicht für |
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten
nicht für |
1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen des § 14
und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechen
(Realkredite); |
1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen des § 14
und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechen
(Realkredite); |
2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren
gegen Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den
Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des §
23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des
Pfandbriefgesetzes entsprechen; |
2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren
gegen Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den
Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des §
23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des
Pfandbriefgesetzes entsprechend; |
3. Kredite an eine inländische juristische Person
des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist,
die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder die
Europäische Investitionsbank; |
3. Kredite an eine inländische juristische Person
des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist,
die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder die
Europäische Investitionsbank; |
4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem
Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind
(öffentlich verbürgte Kredite). |
4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem
Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind
(öffentlich verbürgte Kredite). |
(4) Als Kredite im Sinne des § 18 Absatz 1 gelten nicht |
(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht |
1. Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs
einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn |
1. Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs
einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn |
a) Forderungen aus nicht bankmäßigen
Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben
werden, |
a) Forderungen aus nicht bankmäßigen
Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben
werden, |
b) der Veräußerer der Forderung nicht für deren
Erfüllung einzustehen hat und |
b) der Veräußerer der Forderung nicht für deren
Erfüllung einzustehen hat und |
c) die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom
Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist; |
c) die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom
Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist; |
2. Kredite, soweit sie
gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von |
|
a) Bareinlagen bei dem
kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut, das
Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts
ist, oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note erhält,
oder |
2. Kredite im |
b) Einlagenzertifikaten
oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut
oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder
Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und
bei diesen hinterlegt sind und die näheren Bestimmungen der Artikel
192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Kreditrisikominderung erfüllt
werden. |
Sinne des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder c. |
§ 22. Verordnungsermächtigung für
Millionenkredite |
§ 22. Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite |
[1] Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
für Millionenkredite nähere Bestimmungen zu erlassen über |
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch eine im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank zu erlassende
Rechtsverordnung für Großkredite
und Millionenkredite nähere Regelungen zur Bestimmung der Kreditanrechnungsbeträge
und der Kreditnehmer, zur Kreditrisikominderung, zur Abgrenzung
zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu
organisatorischen Pflichten und Maßnahmen,
zu Beschlussfassungspflichten und zur Unterlegung von
Großkreditobergrenzenüberschreitungen, zur
Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts und zur
Bewertung von Positionen des Handelsbuchs, zu
Benachrichtigungspflichten im Rahmen des Millionenkreditverfahrens
und zur Anzeige der von den Instituten gewährten Großkredite und
Millionenkredite zu erlassen, insbesondere über |
1. die Ermittlung der Kreditbeträge und Kreditnehmer, |
1. die Ermittlung der Kreditbeträge, |
2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von
Derivaten sowie die Ermittlung von
Pensions- und Leihgeschäften und von anderen mit diesen
vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte
übernommenen Gewährleistungen, |
2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von
Derivaten sowie von Pensions- und Leihgeschäften und von anderen
mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte
übernommenen Gewährleistungen, |
|
3. abweichende
Bestimmungen zu den §§ 20 bis 20b sowie nähere Bestimmungen für
Institute, nach denen es ihnen auf Antrag gestattet werden kann,
die Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung
der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berücksichtigen, wenn
sie periodische Stresstests durchführen und Strategien zur
Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt haben, |
3. die Zurechnung von Krediten zu
Kreditnehmern, |
4. die Zurechnung
von Krediten zu Kreditnehmern, |
4. |
5. die Anrechnung von
Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der
Millionenkreditanzeigen, |
|
6. die Anerkennung,
Berücksichtigung und Berechnung von Sicherungsinstrumenten
(Kreditrisikominderungsbestimmungen), |
|
7. die Anzeigepflichten
bei Konzentrationsrisiken gegenüber einem
Sicherungsgeber, |
|
8. die
Beschlussfassungspflichten für Großkredite, |
|
9. Art, Umfang, Zeitpunkt
und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger,
Übertragungswege und Datenformate der Großkreditanzeigen nach den
§§ 13 bis 13b und die nach diesen Bestimmungen bestehenden
Anzeigepflichten, die durch die Verpflichtung zur Erstattung von
Sammelanzeigen ergänzt werden können, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten
geöffneten Positionen zu erhalten, |
|
10. die Ermittlung der
Handelsbuch-Gesamtposition, |
|
11. abweichende
Bestimmungen zu § 20 für das kreditnehmerbezogene
Vorleistungsrisiko, |
|
12. die Unterlegung des
Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach
Abs. 5 Satz 2 und 4, |
die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den
Beobachtungszeitraum nach § 14 Absatz 1 Satz 1, |
13. die
Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach §
14 Abs. 1 Satz 1, |
5. weitere Angaben
in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2,
soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche
Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat,
erforderlich ist, |
14. weitere Angaben
in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1,
soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche
Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat,
erforderlich ist, |
6. Einzelheiten zu
den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2, insbesondere zu den
Voraussetzungen und den Inhalten der Rückmeldungen der
Informationen über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten,
sowie die Aufgliederung dieser
Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2
Satz 3 und |
15. Einzelheiten zu
den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2, insbesondere zu den
Voraussetzungen und den Inhalten der Rückmeldungen der
Informationen über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten,
sowie die Aufgliederung der
Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2
Satz 3, |
7. Einzelheiten des
Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14
Absatz 2 Satz 6. |
16. Einzelheiten
des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14
Abs. 2 Satz 6. |
[2] Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. |
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der
Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
der Deutschen Bundesbank ergeht. |
[3] Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören. |
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbände der Institute anzuhören. |
2a. Refinanzierungsregister |
2a. Refinanzierungsregister |
§ 22a. Registerführendes Unternehmen |
§ 22a. Registerführendes Unternehmen |
(1) |
|
[1] Ist das
Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut oder eine in § 2 Abs.
1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung und hat ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6
einen Anspruch auf Übertragung einer Forderung des
Refinanzierungsunternehmens oder eines Grundpfandrechts des
Refinanzierungsunternehmens, das der Sicherung von Forderungen
dient, können diese Gegenstände in ein vom
Refinanzierungsunternehmen geführtes Refinanzierungsregister
eingetragen werden; dies gilt entsprechend für Registerpfandrechte
an einem Luftfahrzeug und für Schiffshypotheken. |
(1) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein
Kreditinstitut oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte
Einrichtung und hat eine
Zweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut mit Sitz in
einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder eine in § 2
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung einen Anspruch
auf Übertragung einer Forderung des Refinanzierungsunternehmens
oder eines Grundpfandrechts des Refinanzierungsunternehmens, das
der Sicherung von Forderungen dient, können diese Gegenstände in
ein vom Refinanzierungsunternehmen geführtes
Refinanzierungsregister eingetragen werden; dies gilt entsprechend
für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug und für
Schiffshypotheken. |
[2] Für jede
Refinanzierungstransaktion ist eine gesonderte Abteilung zu
bilden. |
Für jede Refinanzierungstransaktion ist eine
gesonderte Abteilung zu bilden. |
(1a) Absatz 1 gilt
entsprechend, wenn die Forderungen und Grundpfandrechte
treuhänderisch von dem Refinanzierungsunternehmen verwaltet
werden. |
|
(2) |
|
[1] Eine Pflicht des
Refinanzierungsunternehmens oder des Refinanzierungsmittlers zur
Führung eines Refinanzierungsregisters wird durch diesen
Unterabschnitt nicht begründet. |
(2) Eine Pflicht des Refinanzierungsunternehmens
oder des Refinanzierungsmittlers zur Führung eines
Refinanzierungsregisters wird durch diesen Unterabschnitt nicht
begründet. |
[2] Die
Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k
beendet oder übertragen werden. |
Die Registerführung kann nur unter den
Voraussetzungen des § 22k beendet oder übertragen werden. |
(3) Eine Auslagerung der Registerführung ist nicht
statthaft. |
(3) Eine Auslagerung der Registerführung ist nicht
statthaft. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für
Refinanzierungsmittler, die Kreditinstitut oder eine in § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung sind. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für
Refinanzierungsmittler, die Kreditinstitut oder eine in § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung sind. |
§ 22b. Führung des Refinanzierungsregisters für
Dritte |
§ 22b. Führung des Refinanzierungsregisters für
Dritte |
(1) |
|
[1] Ist das
Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in §
2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a
Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände des
Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen
Anspruch hat, in ein von einem Kreditinstitut oder von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister
eingetragen werden. |
(1) Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein
Kreditinstitut noch eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte
Einrichtung, können die in § 22a Abs. 1 Satz 1 genannten
Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung
eine Zweckgesellschaft, ein
Refinanzierungsmittler oder ein
Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums einen Anspruch
hat, in ein von einem Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen
werden. |
[2] Enthält das
Refinanzierungsregister daneben Gegenstände, deren Übertragung das
registerführende oder ein anderes Unternehmen schuldet, so ist für
jeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb desselben
Refinanzierungsregisters eine gesonderte Abteilung und innerhalb
dieser für jede Refinanzierungstransaktion eine Unterabteilung zu
bilden. |
Enthält das Refinanzierungsregister daneben
Gegenstände, deren Übertragung das registerführende oder ein
anderes Unternehmen schuldet, so ist für jeden zur Übertragung
Verpflichteten innerhalb desselben Refinanzierungsregisters eine
gesonderte Abteilung und innerhalb dieser für jede
Refinanzierungstransaktion eine Unterabteilung zu bilden. |
(2) |
|
[1] Ist das
Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut, für welches die
Führung eines eigenen Refinanzierungsregisters nach Art und Umfang
seines Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung darstellt, so
soll die Bundesanstalt auf Antrag des Refinanzierungsunternehmens
der Führung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes
Kreditinstitut zustimmen. |
(2) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein
Kreditinstitut, für welches die Führung eines eigenen
Refinanzierungsregisters nach Art und Umfang seines
Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung darstellt, so soll
die Bundesanstalt auf Antrag des Refinanzierungsunternehmens der
Führung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes
Kreditinstitut zustimmen. |
[2] Die Zustimmung
der Bundesanstalt gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines
Monats nach Stellung des Antrages verweigert wird. |
Die Zustimmung der Bundesanstalt gilt als erteilt,
wenn sie nicht binnen eines Monats nach Stellung des Antrages
verweigert wird. |
(3) Eintragungen, die für andere Kreditinstitute
vorgenommen werden, ohne dass eine Zustimmung der Bundesanstalt
nach Absatz 2 vorliegt, sind unwirksam. |
(3) Eintragungen, die für andere Kreditinstitute
vorgenommen werden, ohne dass eine Zustimmung der Bundesanstalt
nach Absatz 2 vorliegt, sind unwirksam. |
(4) § 22a Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Abs.
4, findet entsprechende Anwendung. |
(4) § 22a Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Abs.
4, findet entsprechende Anwendung. |
§ 22c. Refinanzierungsmittler |
§ 22c. Refinanzierungsmittler |
Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für
Refinanzierungsregister, die gemäß § 22a Abs. 4 von einem
Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für einen
Refinanzierungsmittler geführt werden. |
Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für
Refinanzierungsregister, die gemäß § 22a Abs. 4 von einem
Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für einen
Refinanzierungsmittler geführt werden. |
§ 22d. Refinanzierungsregister |
§ 22d. Refinanzierungsregister |
(1) |
|
[1] Eine
elektronische Führung des Refinanzierungsregisters ist zulässig,
sofern sichergestellt ist, dass hinreichende Vorkehrungen gegen
einen Datenverlust getroffen worden sind. |
(1) Eine elektronische Führung des
Refinanzierungsregisters ist zulässig, sofern sichergestellt ist,
dass hinreichende Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen
worden sind. |
[2] Das
Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten über die
Form des Refinanzierungsregisters sowie der Art und Weise der
Aufzeichnung zu bestimmen. |
Das Bundesministerium der Finanzen hat durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Einzelheiten über die Form des Refinanzierungsregisters sowie der
Art und Weise der Aufzeichnung zu bestimmen. |
[3] Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. |
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. |
(2) |
|
[1] In das
Refinanzierungsregister sind von dem registerführenden Unternehmen
einzutragen: |
(2) In das Refinanzierungsregister sind von dem
registerführenden Unternehmen einzutragen: |
1. die Forderungen oder die Sicherheiten, auf deren
Übertragung die im Register als übertragungsberechtigt
eingetragenen Unternehmen im Sinne
des § 1 Absatz 24 Satz 1
Nummer 1 bis
6 (Übertragungsberechtigte) einen Anspruch haben, |
1. die Forderungen oder die Sicherheiten, auf deren
Übertragung die im Register als übertragungsberechtigt
eingetragenen Zweckgesellschaften,
Refinanzierungsmittler, Kreditinstitute mit Sitz in einem
Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in § 2
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannten Einrichtungen
(Übertragungsberechtigte) einen Anspruch haben, |
2. der Übertragungsberechtigte, |
2. der Übertragungsberechtigte, |
3. der Zeitpunkt der Eintragung, |
3. der Zeitpunkt der Eintragung, |
4. falls ein Gegenstand als Sicherheit dient, den
rechtlichen Grund, den Umfang, den Rang der Sicherheit und das
Datum des Tages, an dem der den rechtlichen Grund für die
Absicherung enthaltende Vertrag geschlossen wurde. |
4. falls ein Gegenstand als Sicherheit dient, den
rechtlichen Grund, den Umfang, den Rang der Sicherheit und das
Datum des Tages, an dem der den rechtlichen Grund für die
Absicherung enthaltende Vertrag geschlossen wurde. |
[2] In den Fällen
der Nummern 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem
Verwalter, dem Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem
Insolvenzverwalter die eindeutige Bestimmung der einzutragenden
Angaben möglich ist. |
In den Fällen der Nummern 1 und 4 genügt es, wenn
Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwalter, der
Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige
Bestimmung der einzutragenden Angaben möglich ist. |
[3] Ist der
Übertragungsberechtigte eine Pfandbriefbank, so ist diese sowie der
gemäß § 7 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes bestellte Treuhänder von
der Eintragung zu unterrichten. |
Ist der Übertragungsberechtigte eine
Pfandbriefbank, so ist diese sowie der gemäß § 7 Abs. 1 des
Pfandbriefgesetzes bestellte Treuhänder von der Eintragung zu
unterrichten. |
[4] Ist der
Übertragungsberechtigte ein Versicherungsunternehmen, ist dieses
sowie der nach § 70 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte
Treuhänder von der Eintragung zu unterrichten. |
|
(3) Soweit nach Absatz 2 erforderliche Angaben
fehlen oder Eintragungen unrichtig sind oder keine eindeutige
Bestimmung einzutragender Angaben zulassen, sind die betroffenen
Gegenstände nicht ordnungsgemäß eingetragen. |
(3) Soweit nach Absatz 2 erforderliche Angaben
fehlen oder Eintragungen unrichtig sind oder keine eindeutige
Bestimmung einzutragender Angaben zulassen, sind die betroffenen
Gegenstände nicht ordnungsgemäß eingetragen. |
(4) |
|
[1] Forderungen sind
auch dann eintragungsfähig und nach Eintragung an den
Übertragungsberechtigten veräußerbar, wenn die Abtretung durch
mündliche oder konkludente Vereinbarung mit dem Schuldner
ausgeschlossen worden ist. |
(4) Forderungen sind auch dann eintragungsfähig und
nach Eintragung an den Übertragungsberechtigten veräußerbar, wenn
die Abtretung durch mündliche oder konkludente Vereinbarung mit dem
Schuldner ausgeschlossen worden ist. |
[2] § 354a des
Handelsgesetzbuchs sowie gesetzliche Verfügungsverbote bleiben
unberührt. |
§ 354a des Handelsgesetzbuchs sowie gesetzliche
Verfügungsverbote bleiben unberührt. |
(5) |
|
[1] Eintragungen
können nur mit Zustimmung des Übertragungsberechtigten gelöscht werden. |
(5) Eintragungen können nur mit Zustimmung des
Übertragungsberechtigten |
[2] Sofern ein
Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen ist,
können Eintragungen nur mit
Zustimmung des Treuhänders der Pfandbriefbank beziehungsweise des Treuhänders des
Versicherungsunternehmens gelöscht werden. |
sowie, sofern ein
Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank ist, mit Zustimmung
des Treuhänders der Pfandbriefbank gelöscht |
[3] In jedem Fall
ist der Zeitpunkt der Löschung einzutragen. |
werden, wobei der
Zeitpunkt der Löschung |
[4] Fehlerhafte
Eintragungen können mit Zustimmung des Verwalters gelöscht werden;
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend. |
einzutragen ist.
Fehlerhafte Eintragungen können jedoch mit Zustimmung des Verwalters gelöscht
werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. |
[5] Die Korrektur,
ihr Zeitpunkt und die Zustimmung des Verwalters sind im
Refinanzierungsregister einzutragen. |
Die Korrektur, ihr Zeitpunkt und die Zustimmung des
Verwalters sind im Refinanzierungsregister einzutragen. |
[6] Die nochmalige
Eintragung ohne Löschung der früheren Eintragung entfaltet keine
Rechtswirkung. |
Die nochmalige Eintragung ohne Löschung der
früheren Eintragung entfaltet keine Rechtswirkung. |
(6) Der
Übertragungsberechtigte kann jederzeit vom Verwalter einen Auszug
über die ihn betreffenden Eintragungen im Refinanzierungsregister
verlangen, auf dem der Verwalter die Übereinstimmung mit dem
Refinanzierungsregister in Schriftform bestätigt hat. |
|
§ 22e. Bestellung des Verwalters |
§ 22e. Bestellung des Verwalters |
(1) |
|
[1] Bei jedem
registerführenden Unternehmen ist eine natürliche Person als
Verwalter des Refinanzierungsregisters (Verwalter) zu
bestellen. |
(1) Bei jedem registerführenden Unternehmen ist
eine natürliche Person als Verwalter des Refinanzierungsregisters
(Verwalter) zu bestellen. |
[2] Das Amt erlischt
mit der Beendigung der Registerführung oder der Bestellung eines
personenverschiedenen Sachwalters des Refinanzierungsregisters nach
§ 22l Abs. 4 Satz 1. |
Das Amt erlischt mit der Beendigung der
Registerführung oder der Bestellung eines personenverschiedenen
Sachwalters des Refinanzierungsregisters nach § 22l Abs. 4 Satz
1. |
(2) |
|
[1] Die Bestellung
erfolgt durch die Bundesanstalt auf Vorschlag des registerführenden
Unternehmens. |
(2) Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt
auf Vorschlag des registerführenden Unternehmens. |
[2] Die
Bundesanstalt soll die vorgeschlagene Person zum Verwalter
bestellen, wenn deren Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde
gewährleistet erscheint. |
Die Bundesanstalt soll die vorgeschlagene Person
zum Verwalter bestellen, wenn deren Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit
und Sachkunde gewährleistet erscheint. |
[3] Bei ihrer
Entscheidung hat die Bundesanstalt die Interessen des im
Refinanzierungsregister eingetragenen oder einzutragenden
Übertragungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. |
Bei ihrer Entscheidung hat die Bundesanstalt die
Interessen des im Refinanzierungsregister eingetragenen oder
einzutragenden Übertragungsberechtigten angemessen zu
berücksichtigen. |
(3) |
|
[1] Die Bestellung
kann befristet werden; die Bundesanstalt kann den Verwalter
jederzeit aus sachlichem Grund abberufen. |
(3) Die Bestellung kann befristet werden; die
Bundesanstalt kann den Verwalter jederzeit aus sachlichem Grund
abberufen. |
[2] Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend. |
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. |
[3] Steht der
Verwalter zu einem an einer konkreten Refinanzierungstransaktion
Beteiligten in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis, so
ruht sein Amt für diese Refinanzierungstransaktion. |
Steht der Verwalter zu einem an einer konkreten
Refinanzierungstransaktion Beteiligten in einem Beschäftigungs-
oder Mandatsverhältnis, so ruht sein Amt für diese
Refinanzierungstransaktion. |
(4) |
|
[1] Auf Antrag des
registerführenden Unternehmens ist ein Stellvertreter des
Verwalters zu bestellen. |
(4) Auf Antrag des registerführenden Unternehmens
ist ein Stellvertreter des Verwalters zu bestellen. |
[2] Der Antrag ist
zu jeder Zeit zulässig. |
Der Antrag ist zu jeder Zeit zulässig. |
[3] Auf die
Bestellung und Abberufung des Stellvertreters finden die Absätze 2
und 3 entsprechende Anwendung. |
Auf die Bestellung und Abberufung des
Stellvertreters finden die Absätze 2 und 3 entsprechende
Anwendung. |
[4] Wird der
Verwalter nach Absatz 3 Satz 1 abberufen, ruht sein Amt oder ist er
verhindert, so tritt der Stellvertreter an seine Stelle. |
Wird der Verwalter nach Absatz 3 Satz 1 abberufen,
ruht sein Amt oder ist er verhindert, so tritt der Stellvertreter
an seine Stelle. |
(5) |
|
[1] Ist ein
Verwalter für einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht vorhanden,
an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert oder ruht sein Amt,
ohne dass ein Stellvertreter an seine Stelle getreten ist, bestellt
die Bundesanstalt ohne Anhörung des registerführenden Unternehmens
einen geeigneten Verwalter. |
(5) Ist ein Verwalter für einen nicht unerheblichen
Zeitraum nicht vorhanden, an der Wahrnehmung seiner Aufgaben
verhindert oder ruht sein Amt, ohne dass ein Stellvertreter an
seine Stelle getreten ist, bestellt die Bundesanstalt ohne Anhörung
des registerführenden Unternehmens einen geeigneten Verwalter. |
[2] Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend. |
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. |
[3] Das
registerführende Unternehmen hat der Bundesanstalt unverzüglich
mitzuteilen, wenn ein Umstand gemäß Satz 1 eingetreten ist. |
Das registerführende Unternehmen hat der
Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Umstand gemäß Satz
1 eingetreten ist. |
(6) |
|
[1] Der Verwalter
und sein Stellvertreter haften dem registerführenden Unternehmen
sowie den Übertragungsberechtigten aus ihrer Tätigkeit nur im Falle
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. |
(6) Der Verwalter und sein Stellvertreter haften
dem registerführenden Unternehmen sowie den
Übertragungsberechtigten aus ihrer Tätigkeit nur im Falle von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. |
[2] Die
Ersatzpflicht des Verwalters oder des Stellvertreters beschränkt
sich im Falle grob fahrlässigen Handelns auf 1 Million Euro. |
Die Ersatzpflicht des Verwalters oder des
Stellvertreters beschränkt sich im Falle grob fahrlässigen Handelns
auf 1 Million Euro. |
[3] Sie kann nicht
durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. |
Sie kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder
beschränkt werden. |
[4] Wird die Haftung
des Verwalters oder des Stellvertreters durch eine Versicherung
abgedeckt, ist ein Selbstbehalt in Höhe des Eineinhalbfachen der
nach § 22i Absatz 1 festgesetzten jährlichen Vergütung
vorzusehen. |
Wird die Haftung des Verwalters oder des
Stellvertreters durch eine Versicherung abgedeckt, ist ein
Selbstbehalt in Höhe des Eineinhalbfachen der nach § 22i Absatz 1
festgesetzten jährlichen Vergütung vorzusehen. |
[5] Das
registerführende Unternehmen darf den Versicherungsvertrag
zugunsten des Verwalters und des Stellvertreters schließen und die
Prämien zahlen. |
Das registerführende Unternehmen darf den
Versicherungsvertrag zugunsten des Verwalters und des
Stellvertreters schließen und die Prämien zahlen. |
§ 22f. Verhältnis des Verwalters zur
Bundesanstalt |
§ 22f. Verhältnis des Verwalters zur
Bundesanstalt |
(1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft
über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen
Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen und auch
unaufgefordert Mitteilungen zu machen, wenn Umstände auf eine nicht
ordnungsgemäße Registerführung hindeuten. |
(1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft
über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen
Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen und auch
unaufgefordert Mitteilungen zu machen, wenn Umstände auf eine nicht
ordnungsgemäße Registerführung hindeuten. |
(2) Der Verwalter ist an Weisungen der
Bundesanstalt nicht gebunden. |
(2) Der Verwalter ist an Weisungen der
Bundesanstalt nicht gebunden. |
§ 22g. Aufgaben des Verwalters |
§ 22g. Aufgaben des Verwalters |
(1) |
|
[1] Der Verwalter
wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß
geführt wird. |
(1) Der Verwalter wacht darüber, dass das
Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. |
[2] Zu seinen
Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den
eingetragenen Gegenständen um solche des
Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2
eintragungsfähige Gegenstände handelt. |
Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu
prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des
Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2
eintragungsfähige Gegenstände handelt. |
(2) |
|
[1] Insbesondere hat
der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten,
dass |
(2) Insbesondere hat der Verwalter des
Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass |
1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs.
2 erforderlichen Angaben enthält, |
1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs.
2 erforderlichen Angaben enthält, |
2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen
Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und |
2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen
Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und |
3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert
werden. |
3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert
werden. |
[2] Im Übrigen hat
der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche
Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen. |
Im Übrigen hat der Verwalter des
Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des
Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen. |
(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung
seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. |
(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung
seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. |
§ 22h. Verhältnis des Verwalters zum
registerführenden Unternehmen und zum
Refinanzierungsunternehmen |
§ 22h. Verhältnis des Verwalters zum
registerführenden Unternehmen und zum
Refinanzierungsunternehmen |
(1) |
|
[1] Der Verwalter
ist befugt, jederzeit die Bücher und Papiere des registerführenden
Unternehmens einzusehen, es sei denn, dass sie mit der Führung des
Refinanzierungsregisters in keinem Zusammenhang stehen. |
(1) Der Verwalter ist befugt, jederzeit die Bücher
und Papiere des registerführenden Unternehmens einzusehen, es sei
denn, dass sie mit der Führung des Refinanzierungsregisters in
keinem Zusammenhang stehen. |
[2] In den Fällen
des § 22b stehen dem Verwalter dieselben Befugnisse auch gegenüber
dem Refinanzierungsunternehmen zu. |
In den Fällen des § 22b stehen dem Verwalter
dieselben Befugnisse auch gegenüber dem Refinanzierungsunternehmen
zu. |
(2) |
|
[1] Der Verwalter
ist zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, von
denen er durch Einsicht in die Bücher und Papiere des
registerführenden Unternehmens oder des davon abweichenden
Refinanzierungsunternehmens Kenntnis erlangt. |
(2) Der Verwalter ist zur Verschwiegenheit über
alle Tatsachen verpflichtet, von denen er durch Einsicht in die
Bücher und Papiere des registerführenden Unternehmens oder des
davon abweichenden Refinanzierungsunternehmens Kenntnis
erlangt. |
[2] Der
Bundesanstalt darf er nur über Tatsachen Auskunft geben oder
Mitteilung machen, die mit der Überwachung des
Refinanzierungsregisters im Zusammenhang stehen. |
Der Bundesanstalt darf er nur über Tatsachen
Auskunft geben oder Mitteilung machen, die mit der Überwachung des
Refinanzierungsregisters im Zusammenhang stehen. |
(3) Streitigkeiten zwischen dem Verwalter und dem
registerführenden Unternehmen oder dem davon abweichenden
Refinanzierungsunternehmen entscheidet die Bundesanstalt. |
(3) Streitigkeiten zwischen dem Verwalter und dem
registerführenden Unternehmen oder dem davon abweichenden
Refinanzierungsunternehmen entscheidet die Bundesanstalt. |
§ 22i. Vergütung des Verwalters |
§ 22i. Vergütung des Verwalters |
(1) Der Verwalter sowie sein Stellvertreter
erhalten von dem registerführenden Unternehmen eine angemessene
Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und
Ersatz der notwendigen Auslagen. |
(1) Der Verwalter sowie sein Stellvertreter
erhalten von dem registerführenden Unternehmen eine angemessene
Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und
Ersatz der notwendigen Auslagen. |
(2) (weggefallen) |
(2) (weggefallen) |
(3) |
|
[1] Außer in Fällen
des Absatzes 1 sind Leistungen des registerführenden Unternehmens,
des Refinanzierungsunternehmens, für welches das Register geführt
wird, und der Übertragungsberechtigten an den Verwalter des
Refinanzierungsregisters und dessen Stellvertreter unzulässig. |
(3) Außer in Fällen des Absatzes 1 sind Leistungen
des registerführenden Unternehmens, des
Refinanzierungsunternehmens, für welches das Register geführt wird,
und der Übertragungsberechtigten an den Verwalter des
Refinanzierungsregisters und dessen Stellvertreter unzulässig. |
[2]
(weggefallen) |
|
§ 22j. Wirkungen der Eintragung in das
Refinanzierungsregister |
§ 22j. Wirkungen der Eintragung in das
Refinanzierungsregister |
(1) |
|
[1] Gegenstände des
Refinanzierungsunternehmens, die ordnungsgemäß im
Refinanzierungsregister eingetragen sind, können im Fall der
Insolvenz des Refinanzierungsunternehmens vom
Übertragungsberechtigten nach § 47 der Insolvenzordnung
ausgesondert werden. |
(1) Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens,
die ordnungsgemäß im Refinanzierungsregister eingetragen sind,
können im Fall der Insolvenz des Refinanzierungsunternehmens vom
Übertragungsberechtigten nach § 47 der Insolvenzordnung
ausgesondert werden. |
[2] Das Gleiche gilt
für Gegenstände, die an die Stelle der ordnungsgemäß im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände treten. |
Das Gleiche gilt für Gegenstände, die an die Stelle
der ordnungsgemäß im Refinanzierungsregister eingetragenen
Gegenstände treten. |
[3] Gegen
Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung kann der Übertragungsberechtigte Widerspruch im
Wege der Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung erheben. |
Gegen Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung
oder der Arrestvollziehung kann der Übertragungsberechtigte
Widerspruch im Wege der Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung
erheben. |
[4]
(weggefallen) |
|
(2) |
|
[1] Die Eintragung
in das Refinanzierungsregister schränkt Einwendungen und Einreden
Dritter gegen die eingetragenen Forderungen und Rechte nicht
ein. |
(2) Die Eintragung in das Refinanzierungsregister
schränkt Einwendungen und Einreden Dritter gegen die eingetragenen
Forderungen und Rechte nicht ein. |
[2] Werden die im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände ausgesondert oder
an den Übertragungsberechtigten beziehungsweise von dem
Übertragungsberechtigten an einen Dritten übertragen, können alle
Einwendungen und Einreden wie bei einer Abtretung geltend gemacht
werden. |
Werden die im Refinanzierungsregister eingetragenen
Gegenstände ausgesondert oder an den Übertragungsberechtigten
beziehungsweise von dem Übertragungsberechtigten an einen Dritten
übertragen, können alle Einwendungen und Einreden wie bei einer
Abtretung geltend gemacht werden. |
[3] Die Vorschrift
des § 1156 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine
Anwendung. |
Die Vorschrift des § 1156 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs findet keine Anwendung. |
[4] Dienen im
Refinanzierungsregister eingetragene Gegenstände der Absicherung
anderer Gegenstände, so kann der Sicherungsgeber gegenüber dem
Übertragungsberechtigten alle Einwendungen und Einreden aus dem
Vertrag geltend machen, der den rechtlichen Grund für die
Absicherung enthält. |
Dienen im Refinanzierungsregister eingetragene
Gegenstände der Absicherung anderer Gegenstände, so kann der
Sicherungsgeber gegenüber dem Übertragungsberechtigten alle
Einwendungen und Einreden aus dem Vertrag geltend machen, der den
rechtlichen Grund für die Absicherung enthält. |
[5] Die Vorschrift
des § 1157 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine
Anwendung. |
Die Vorschrift des § 1157 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs findet keine Anwendung. |
[6] § 22d Abs. 4 in
Verbindung mit § 22j Abs. 1 Satz 1 und 2 bleibt jedoch
unberührt. |
§ 22d Abs. 4 in Verbindung mit § 22j Abs. 1 Satz 1
und 2 bleibt jedoch unberührt. |
(3) |
|
[1] Gegenüber den
Ansprüchen des Übertragungsberechtigten auf Übertragung der
ordnungsgemäß im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände
kann das Refinanzierungsunternehmen nicht aufrechnen und keine
Zurückbehaltungsrechte geltend machen. |
(3) Gegenüber den Ansprüchen des
Übertragungsberechtigten auf Übertragung der ordnungsgemäß im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände kann das
Refinanzierungsunternehmen nicht aufrechnen und keine
Zurückbehaltungsrechte geltend machen. |
[2]
Anfechtungsrechte seiner Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz und
den §§ 129 bis 147 der Insolvenzordnung bleiben unberührt. |
Anfechtungsrechte seiner Gläubiger nach dem
Anfechtungsgesetz und den §§ 129 bis 147 der Insolvenzordnung
bleiben unberührt. |
(4) Den Wirkungen der
Absätze 1 bis 3 steht nicht entgegen, dass das
Refinanzierungsunternehmen im Rahmen der Veräußerung der
eingetragenen Gegenstände an den Übertragungsberechtigten das
Risiko deren Werthaltigkeit ganz oder teilweise trägt. |
|
§ 22k. Beendigung und Übertragung der
Registerführung |
§ 22k. Beendigung und Übertragung der
Registerführung |
(1) |
|
[1] Willigen alle im
Refinanzierungsregister eingetragenen Übertragungsberechtigten
und, sofern ein Übertragungsberechtigter
eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen ist, der
Treuhänder der Pfandbriefbank oder des
Versicherungsunternehmens ein, kann die Führung des
Refinanzierungsregisters einen Monat nach Anzeige an die
Bundesanstalt beendet werden. |
(1) Willigen alle im Refinanzierungsregister
eingetragenen Übertragungsberechtigten und
deren Gläubiger ein, kann die Führung des
Refinanzierungsregisters einen Monat nach Anzeige an die
Bundesanstalt beendet werden. |
[2] Willigen alle im
Refinanzierungsregister eingetragenen Übertragungsberechtigten
und, sofern ein Übertragungsberechtigter
eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen ist, der
Treuhänder der Pfandbriefbank oder des
Versicherungsunternehmens ein, kann die Registerführung
unter Aufsicht der Bundesanstalt auf ein geeignetes Kreditinstitut
übertragen werden, sofern es sich bei den eingetragenen
Gegenständen um solche des die Registerführung übernehmenden
Kreditinstituts handelt oder die Voraussetzungen des § 22b über die
Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte vorliegen. |
Willigen alle im Refinanzierungsregister
eingetragenen Übertragungsberechtigten und
deren Gläubiger ein, kann die Registerführung unter Aufsicht
der Bundesanstalt auf ein geeignetes Kreditinstitut übertragen
werden, sofern es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche
des die Registerführung übernehmenden Kreditinstituts handelt oder
die Voraussetzungen des § 22b über die Führung des
Refinanzierungsregisters für Dritte vorliegen. |
(2) |
|
[1] Die
Registerführung endet außerdem, wenn das registerführende
Unternehmen nach Einschätzung der Bundesanstalt zur Registerführung
ungeeignet ist. |
(2) Die Registerführung endet außerdem, wenn das
registerführende Unternehmen nach Einschätzung der Bundesanstalt
zur Registerführung ungeeignet ist. |
[2] In diesem Fall
wird die Führung des Registers unter Aufsicht der Bundesanstalt auf
ein nach Einschätzung der Bundesanstalt zur Registerführung
geeignetes Kreditinstitut übertragen. |
In diesem Fall wird die Führung des Registers unter
Aufsicht der Bundesanstalt auf ein nach Einschätzung der
Bundesanstalt zur Registerführung geeignetes Kreditinstitut
übertragen. |
[3] Die Vorschriften
des § 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte
finden sinngemäße Anwendung. |
Die Vorschriften des § 22b über die Führung des
Refinanzierungsregisters für Dritte finden sinngemäße
Anwendung. |
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn über das
Vermögen eines Unternehmens, das ein Refinanzierungsregister nicht
nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren eröffnet wird. |
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn über das
Vermögen eines Unternehmens, das ein Refinanzierungsregister nicht
nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren eröffnet wird. |
§ 22l. Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens |
§ 22l. Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens |
(1) |
|
[1] Ist über das
Vermögen eines Unternehmens, das ein Refinanzierungsregister nicht
nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das
Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei von
der Bundesanstalt vorgeschlagene natürliche Personen als Sachwalter
des Refinanzierungsregisters (Sachwalter). |
(1) Ist über das Vermögen eines Unternehmens, das
ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, das
Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das Insolvenzgericht auf
Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei von der Bundesanstalt
vorgeschlagene natürliche Personen als Sachwalter des
Refinanzierungsregisters (Sachwalter). |
[2] Das Gericht kann
vom Vorschlag der Bundesanstalt abweichen, wenn dies zur
Sicherstellung einer sachgerechten Zusammenarbeit zwischen
Insolvenzverwalter und Sachwalter erforderlich erscheint. |
Das Gericht kann vom Vorschlag der Bundesanstalt
abweichen, wenn dies zur Sicherstellung einer sachgerechten
Zusammenarbeit zwischen Insolvenzverwalter und Sachwalter
erforderlich erscheint. |
[3] Der Sachwalter
erhält eine Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung
seines Amtes dem Insolvenzgericht zurückzugeben hat. |
Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine
Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht
zurückzugeben hat. |
(2) |
|
[1] Die
Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1, wenn dies
nach Anhörung der Übertragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen
Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände
erforderlich erscheint. |
(2) Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach
Absatz 1 Satz 1, wenn dies nach Anhörung der
Übertragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich
erscheint. |
[2] Als Sachwalter
des Refinanzierungsregisters soll die Bundesanstalt den Verwalter
des Refinanzierungsregisters vorschlagen, bei Fehlen oder dauernder
Verhinderung desselben seinen Stellvertreter oder eine andere
geeignete natürliche Person. |
Als Sachwalter des Refinanzierungsregisters soll
die Bundesanstalt den Verwalter des Refinanzierungsregisters
vorschlagen, bei Fehlen oder dauernder Verhinderung desselben
seinen Stellvertreter oder eine andere geeignete natürliche
Person. |
[3] Der Sachwalter
des Refinanzierungsregisters ist auf Antrag der Bundesanstalt
abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. |
Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters ist auf
Antrag der Bundesanstalt abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. |
(3) |
|
[1] Erscheint die
Bestellung eines zweiten Sachwalters des Refinanzierungsregisters
zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstände erforderlich, kann die Bundesanstalt nach
Anhörung der Übertragungsberechtigten einen weiteren Antrag nach
Absatz 1 Satz 1 stellen. |
(3) Erscheint die Bestellung eines zweiten
Sachwalters des Refinanzierungsregisters zur ordnungsgemäßen
Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände
erforderlich, kann die Bundesanstalt nach Anhörung der
Übertragungsberechtigten einen weiteren Antrag nach Absatz 1 Satz 1
stellen. |
[2] Stellt sie
diesen Antrag, soll sie den Stellvertreter des Verwalters des
Refinanzierungsregisters oder, wenn ein solcher fehlt, eine andere
geeignete natürliche Person vorschlagen. |
Stellt sie diesen Antrag, soll sie den
Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters oder,
wenn ein solcher fehlt, eine andere geeignete natürliche Person
vorschlagen. |
(4) |
|
[1] Mit der
Bestellung einer anderen Person als der des Verwalters zum
Sachwalter erlischt das Amt des Verwalters. |
(4) Mit der Bestellung einer anderen Person als der
des Verwalters zum Sachwalter erlischt das Amt des Verwalters. |
[2] Das Amt wird vom
Sachwalter des Refinanzierungsregisters fortgeführt. |
Das Amt wird vom Sachwalter des
Refinanzierungsregisters fortgeführt. |
[3] Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend für den Stellvertreter des Verwalters. |
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den
Stellvertreter des Verwalters. |
§ 22m. Bekanntmachung der Bestellung des
Sachwalters |
§ 22m. Bekanntmachung der Bestellung des
Sachwalters |
(1) |
|
[1] Das
Insolvenzgericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters
unverzüglich dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und
öffentlich bekannt zu machen. |
(1) Das Insolvenzgericht hat die Ernennung und
Abberufung des Sachwalters unverzüglich dem zuständigen
Registergericht mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. |
[2] Die Ernennung
und Abberufung des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts
wegen in das Handelsregister einzutragen. |
Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters sind
auf die Mitteilung von Amts wegen in das Handelsregister
einzutragen. |
[3] Die Eintragungen
werden nicht bekannt gemacht. |
Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. |
[4] Die Vorschriften
des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung. |
Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs
finden keine Anwendung. |
(2) |
|
[1] Sind in das
Refinanzierungsregister Rechte des registerführenden Unternehmens
eingetragen, für die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist
die Bestellung des Sachwalters auf Ersuchen des Insolvenzgerichts
oder des Sachwalters in das Grundbuch einzutragen, wenn nach der
Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die
Eintragung die Interessen der Übertragungsberechtigten gefährdet
werden. |
(2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des
registerführenden Unternehmens eingetragen, für die eine Eintragung
im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung des Sachwalters auf
Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das
Grundbuch einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den
Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die Interessen
der Übertragungsberechtigten gefährdet werden. |
[2] Satz 1 gilt
entsprechend für Rechte des registerführenden Unternehmens, die im
Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für
Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. |
Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des
registerführenden Unternehmens, die im Schiffsregister,
Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen eingetragen sind. |
§ 22n. Rechtsstellung des Sachwalters |
§ 22n. Rechtsstellung des Sachwalters |
(1) |
|
[1] Der Sachwalter
steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. |
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des
Insolvenzgerichts. |
[2] Das
Insolvenzgericht kann vom Sachwalter insbesondere jederzeit
einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die
Geschäftsführung verlangen. |
Das Insolvenzgericht kann vom Sachwalter
insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über
den Sachstand und die Geschäftsführung verlangen. |
[3] Daneben obliegen
dem Sachwalter die Pflichten eines Verwalters. |
Daneben obliegen dem Sachwalter die Pflichten eines
Verwalters. |
[4] Der Sachwalter
und der Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen
mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
registerführenden Unternehmens und für die Verwaltung der im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände von Bedeutung
sein können. |
Der Sachwalter und der Insolvenzverwalter haben
einander alle Informationen mitzuteilen, die für das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des registerführenden
Unternehmens und für die Verwaltung der im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstände von Bedeutung sein können. |
(2) |
|
[1] Soweit das
registerführende Unternehmen befugt war, die im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände zu verwalten und
über sie zu verfügen, geht dieses Recht auf den Sachwalter
über. |
(2) Soweit das registerführende Unternehmen befugt
war, die im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände zu
verwalten und über sie zu verfügen, geht dieses Recht auf den
Sachwalter über. |
[2] In Abstimmung
mit dem Insolvenzverwalter nutzt der Sachwalter alle Einrichtungen
des registerführenden Unternehmens, die zur Verwaltung der
eingetragenen Gegenstände erforderlich sind. |
In Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der
Sachwalter alle Einrichtungen des registerführenden Unternehmens,
die zur Verwaltung der eingetragenen Gegenstände erforderlich
sind. |
(3) |
|
[1] Hat das
registerführende Unternehmen nach der Bestellung des Sachwalters
über einen im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstand
verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. |
(3) Hat das registerführende Unternehmen nach der
Bestellung des Sachwalters über einen im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstand verfügt, so ist diese Verfügung
unwirksam. |
[2] Die Vorschriften
der §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der §§ 16, 17 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
und der §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
bleiben unberührt. |
Die Vorschriften der §§ 892, 893 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, der §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und der §§ 16, 17 des
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bleiben unberührt. |
[3] Hat das
registerführende Unternehmen am Tage der Bestellung des Sachwalters
des Refinanzierungsregisters verfügt, so wird vermutet, dass es
nach der Bestellung verfügt hat. |
Hat das registerführende Unternehmen am Tage der
Bestellung des Sachwalters des Refinanzierungsregisters verfügt, so
wird vermutet, dass es nach der Bestellung verfügt hat. |
(4) |
|
[1] Der Sachwalter
des Refinanzierungsregisters hat bei seiner Geschäftsführung die
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters
anzuwenden. |
(4) Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters hat
bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Sachwalters anzuwenden. |
[2] Verletzt der
Sachwalter des Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können
die Übertragungsberechtigten und das registerführende Unternehmen
Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. |
Verletzt der Sachwalter des
Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können die
Übertragungsberechtigten und das registerführende Unternehmen
Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. |
[3] Dies gilt nicht,
wenn der Sachwalter des Refinanzierungsregisters die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. |
Dies gilt nicht, wenn der Sachwalter des
Refinanzierungsregisters die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat. |
(5) |
|
[1] Der Sachwalter
des Refinanzierungsregisters erhält von der Bundesanstalt eine
angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. |
(5) Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters
erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz
seiner Aufwendungen. |
[2] Die gezahlten
Beträge sind der Bundesanstalt von den Übertragungsberechtigten
anteilig nach der Anzahl der für sie eingetragenen Gegenstände
gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt
vorzuschießen. |
Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von
den Übertragungsberechtigten anteilig nach der Anzahl der für sie
eingetragenen Gegenstände gesondert zu erstatten und auf Verlangen
der Bundesanstalt vorzuschießen. |
[3] Soweit das
Refinanzierungsregister für Dritte geführt wird, sind diese neben
den Übertragungsberechtigten als Gesamtschuldner zur Erstattung und
zum Vorschuss verpflichtet. |
Soweit das Refinanzierungsregister für Dritte
geführt wird, sind diese neben den Übertragungsberechtigten als
Gesamtschuldner zur Erstattung und zum Vorschuss verpflichtet. |
[4] § 22i Abs. 2 und
3 Satz 1 gilt sinngemäß. |
§ 22i Abs. 2 und 3 Satz 1 gilt sinngemäß. |
[5] § 22i Abs. 3
Satz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die
Bundesanstalt beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Abberufung
stellen soll. |
§ 22i Abs. 3 Satz 2 findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt beim
Insolvenzgericht einen Antrag auf Abberufung stellen soll. |
§ 22o. Bestellung des Sachwalters bei
Insolvenzgefahr |
§ 22o. Bestellung des Sachwalters bei
Insolvenzgefahr |
(1) |
|
[1] Unter den
Voraussetzungen des § 46 bestellt das Gericht am Sitz des
registerführenden Unternehmens auf Antrag der Bundesanstalt eine
oder zwei Personen als Sachwalter. |
(1) Unter den Voraussetzungen des § 46 bestellt das
Gericht am Sitz des registerführenden Unternehmens auf Antrag der
Bundesanstalt eine oder zwei Personen als Sachwalter. |
[2] Die
Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Satz 1, wenn dies nach
Anhörung der Übertragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen
Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände
erforderlich erscheint. |
Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Satz 1,
wenn dies nach Anhörung der Übertragungsberechtigten zur
ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. |
[3] Bei Gefahr im
Verzuge ist auf die Anhörung zu verzichten. |
Bei Gefahr im Verzuge ist auf die Anhörung zu
verzichten. |
[4] In diesem Fall
ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen. |
In diesem Fall ist die Anhörung unverzüglich
nachzuholen. |
(2) |
|
[1] Für die
Bestellung und Abberufung sowie für die Rechtsstellung eines unter
diesen Umständen bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der
§§ 22l bis 22n mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des
Insolvenzgerichts das Gericht am Sitz des registerführenden
Unternehmens tritt. |
(2) Für die Bestellung und Abberufung sowie für die
Rechtsstellung eines unter diesen Umständen bestellten Sachwalters
gelten die Vorschriften der §§ 22l bis 22n mit der Maßgabe
entsprechend, dass an die Stelle des Insolvenzgerichts das Gericht
am Sitz des registerführenden Unternehmens tritt. |
[2] Ein wichtiger
Grund im Sinne des § 22l Abs. 2 Satz 3 liegt insbesondere dann vor,
wenn die Voraussetzungen des § 46 wieder entfallen sind. |
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 22l Abs. 2 Satz
3 liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 46
wieder entfallen sind. |
[3] In diesem Fall
soll die Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter den Verwalter
bestellen. |
In diesem Fall soll die Bundesanstalt aus dem Kreis
der Sachwalter den Verwalter bestellen. |
(3) |
|
[1] Wird das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des registerführenden
Unternehmens nach Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der
Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die Zeit nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestellt. |
(3) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des registerführenden Unternehmens nach Bestellung des Sachwalters
nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter
für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht
bestellt. |
[2] Das
Insolvenzgericht tritt an die Stelle des Gerichts am Sitz des
registerführenden Unternehmens. |
Das Insolvenzgericht tritt an die Stelle des
Gerichts am Sitz des registerführenden Unternehmens. |
[3] Das Gericht am
Sitz des registerführenden Unternehmens hat dem Insolvenzgericht
alle mit der Bestellung und Aufsicht des Sachwalters des
Refinanzierungsregisters in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu
übergeben. |
Das Gericht am Sitz des registerführenden
Unternehmens hat dem Insolvenzgericht alle mit der Bestellung und
Aufsicht des Sachwalters des Refinanzierungsregisters in
Zusammenhang stehenden Unterlagen zu übergeben. |
3. Kundenrechte |
3. Kundenrechte |
§ 22p |
§ 22p |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
4. Werbung und Hinweispflichten der Institute |
4. Werbung und Hinweispflichten der Institute |
§ 23. Werbung |
§ 23. Werbung |
(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu
begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung
untersagen. |
(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu
begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung
untersagen. |
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind
die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu
hören. |
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind
die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu
hören. |
§ 23a. Sicherungseinrichtung |
§ 23a. Sicherungseinrichtung |
(1) |
|
[1] Ein Institut,
das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 10
betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz
2 Nr. 1 bis 4 erbringt, hat Kunden, die nicht Institute sind, im
Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur
Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern
(Sicherungseinrichtung) zu informieren. |
(1) Ein Institut, das Bankgeschäfte im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 10 betreibt oder
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
erbringt, hat Kunden, die nicht Institute sind, im Preisaushang
über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der
Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu
informieren. |
[2] Das Institut hat
ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der
Geschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Form über
die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang
und Höhe der Sicherung zu informieren. |
Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute
sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform in leicht
verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden
Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu
informieren. |
[3] Sofern Einlagen
und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das
Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle
in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung
hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in
Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen
Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52
Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen,
verbrieft. |
Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder
nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an
hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der
Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren
Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder
anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des
Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG
erfüllen, verbrieft. |
[4] Die
Informationen in den Vertragsunterlagen gemäß Satz 3 dürfen keine
anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert von den Kunden zu
unterschreiben. |
Die Informationen in den Vertragsunterlagen gemäß
Satz 3 dürfen keine anderen Erklärungen enthalten und sind
gesondert von den Kunden zu unterschreiben. |
[5] Außerdem müssen
auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Sicherung
einschließlich der für die Geltendmachung der
Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten erhältlich
sein. |
Außerdem müssen auf Anfrage Informationen über die
Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die Geltendmachung
der Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten erhältlich
sein. |
(2) |
|
[1] Scheidet ein
Institut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden,
die nicht Institute sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten. |
(2) Scheidet ein Institut aus einer
Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht Institute
sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hierüber
unverzüglich in Textform zu unterrichten. |
[2]
(weggefallen) |
|
5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer
Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Gesellschaften, der
gemischten Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten
Unternehmen |
5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer
Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Gesellschaften, der
gemischten Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten
Unternehmen |
§ 24. Anzeigen |
§ 24. Anzeigen |
(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen |
(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen |
1. die Absicht der Bestellung eines
Geschäftsleiters oder eines Vertreters des
Geschäftsleiters und die
Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung
des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der
Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung
und der ausreichenden zeitlichen
Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben
wesentlich sind, sowie den
Vollzug, die Aufgabe oder die
Änderung einer solchen Absicht; |
1. die Absicht der Bestellung eines
Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur
Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen,
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung
wesentlich sind, und den
Vollzug einer solchen Absicht; |
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters, das Ausscheiden eines Vertreters
des Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur
Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten
Geschäftsbereich; |
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die
Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in
dessen gesamten Geschäftsbereich; |
3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht
bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die
Änderung der Firma; |
3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht
bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die
Änderung der Firma; |
4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert
der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel; |
4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert
des haftenden Eigenkapitals; |
5. die Verlegung der Niederlassung oder des
Sitzes; |
5. die Verlegung der Niederlassung oder des
Sitzes; |
6. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung
einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die
Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen
ohne Errichtung einer Zweigstelle; |
6. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung
einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die
Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen
ohne Errichtung einer Zweigstelle; |
7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs; |
7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs; |
8. die Absicht seiner gesetzlichen und
satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung
herbeizuführen; |
8. die Absicht seiner gesetzlichen und
satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung
herbeizuführen; |
9. das Absinken des Anfangskapitals unter die
Mindestanforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den
Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und
3; |
9. das Absinken des Anfangskapitals unter die
Mindestanforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den
Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und
3; |
10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder
das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 30
vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals
sowie die Tatsache, daß das Institut Tochterunternehmen eines
anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut
von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse
Kenntnis erlangt; |
10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder
das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 30
vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals
sowie die Tatsache, daß das Institut Tochterunternehmen eines
anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut
von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse
Kenntnis erlangt; |
11. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines
Pensionsgeschäftes, umgekehrten Pensionsgeschäftes oder
Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder Waren ihren
Erfüllungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist; |
11. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines
Pensionsgeschäftes, umgekehrten Pensionsgeschäftes oder
Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder Waren ihren
Erfüllungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist; |
12. das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung
einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder
einem anderen Unternehmen; |
12. das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung
einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder
einem anderen Unternehmen; |
13. das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe
oder die Beendigung einer qualifizierten Beteiligung an anderen
Unternehmen; |
13. das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe
oder die Beendigung einer qualifizierten Beteiligung an anderen
Unternehmen; |
14. die Vorlage eines
Vorschlags zu einer Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz
6; |
14. die |
14a. den Beschluss über die
Billigung einer höheren variablen
Vergütung nach § 25a Absatz 5
Satz 5 unter Angabe der beschlossenen Erhöhung der variablen Vergütung im Verhältnis zur fixen
Vergütung; |
Feststellung, dass bei der
Ermittlung der Auswirkungen einer von der Bundesanstalt nach § 25a Abs. 1 Satz 7
vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung der
Barwert des Instituts um mehr als 20 vom
Hundert der Eigenmittel nach § 10
Abs. 2 absinkt; |
15. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden
zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
notwendig sind; |
15. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung |
15a. das Ausscheiden eines
Mitglieds und stellvertretender
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; |
seiner
Zuverlässigkeit und Sachkunde
erforderlichen Tatsachen, |
16. eine Änderung des Verhältnisses von
bilanziellem Eigenkapital zur Summe aus der Bilanzsumme und den
außerbilanziellen Verpflichtungen und des Wiedereindeckungsaufwands
für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften (modifizierte
bilanzielle Eigenkapitalquote) um mindestens 5 vom Hundert auf der
Grundlage eines Monatsausweises nach § 25 Abs. 1 Satz 1 oder der
monatlichen Bilanzstatistik nach § 25 Abs. 1 Satz 3 jeweils zum
Ende eines Quartals im Verhältnis zum festgestellten
Jahresabschluss des Instituts; soweit das Institut nach
internationalen Rechnungslegungsstandards bilanziert oder auf Grund
der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zur Aufstellung von
Zwischenabschlüssen verpflichtet ist, ist eine entsprechende
Änderung der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote auch auf
der Grundlage eines Zwischenabschlusses im Verhältnis zum
festgestellten Jahresabschluss nach internationalen
Rechnungslegungsstandards anzuzeigen; |
16. eine Änderung des Verhältnisses von
bilanziellem Eigenkapital zur Summe aus der Bilanzsumme und den
außerbilanziellen Verpflichtungen und des Wiedereindeckungsaufwands
für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften (modifizierte
bilanzielle Eigenkapitalquote) um mindestens 5 vom Hundert auf der
Grundlage eines Monatsausweises nach § 25 Abs. 1 Satz 1 oder der
monatlichen Bilanzstatistik nach § 25 Abs. 1 Satz 3 jeweils zum
Ende eines Quartals im Verhältnis zum festgestellten
Jahresabschluss des Instituts; soweit das Institut nach
internationalen Rechnungslegungsstandards bilanziert oder auf Grund
der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zur Aufstellung von
Zwischenabschlüssen verpflichtet ist, ist eine entsprechende
Änderung der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote auch auf
der Grundlage eines Zwischenabschlusses im Verhältnis zum
festgestellten Jahresabschluss nach internationalen
Rechnungslegungsstandards |
17. Kredite |
|
a) an Kommanditisten,
Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Aktionäre, Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an einem Institut
des öffentlichen Rechts, wenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent
des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts
gehören oder ihnen jeweils mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an
dem Institut zustehen und der Kredit zu nicht marktmäßigen
Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden ist,
und |
|
b) an Personen, die
Kapital, soweit es sich nicht um Kapital nach Buchstabe a handelt,
nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung
gewährt haben, das mehr als 25 Prozent des Kernkapitals nach
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils
geltenden Fassung ohne Berücksichtigung des Kapitals nach Artikel
26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung beträgt, wenn
der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht
banküblich besichert worden ist. |
anzuzeigen. |
(1a) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen: |
(1a) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen: |
1. seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen
Personen oder Unternehmen, |
1. seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen
Personen oder Unternehmen, |
2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen
Unternehmen, |
2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen
Unternehmen, |
3. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer
bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut und an den ihm
nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie die
Höhe dieser Beteiligungen, |
3. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer
bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut und an den ihm
nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie die
Höhe dieser Beteiligungen, |
4. die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen, |
4. die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen und |
5. die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote
auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses, |
5. die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote
auf der Grundlage des festgestellten |
6. die Einstufung als
bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 der
Instituts-Vergütungsverordnung vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S.
1374) sowie eine Änderung dieser Einstufung, |
|
7. soweit es sich um ein
CRR-Institut handelt, die Informationen, die für einen Vergleich
der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz
1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 450 Absatz 1
Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils
geltenden Fassung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
erforderlich sind, und |
|
8. soweit es sich um ein
CRR-Institut handelt, die Informationen über Geschäftsleiter und
Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1
Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie
2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung,
die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind. |
|
(1b) |
|
[1] Bei der Anzeige eines
Kredits nach Absatz 1 Nummer 17 hat das Institut die gestellten
Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. |
|
[2] Es hat einen Kredit,
den es nach Absatz 1 Nummer 17 angezeigt hat, unverzüglich erneut
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die
gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen
rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden
Änderungen anzugeben. |
|
[3] Die Bundesanstalt kann
von den Instituten fordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle
fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 Nummer 17
anzuzeigenden Kredite einzureichen. |
Jahresabschlusses. |
(2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem
anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes, E-Geld-Institut im Sinne
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitut im Sinne
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu vereinigen, hat es dies der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. |
(2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem
anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes, E-Geld-Institut im Sinne
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitut im Sinne
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu vereinigen, hat es dies der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. |
(3) |
|
[1] Ein
Geschäftsleiter eines Instituts und die Personen, die die Geschäfte
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, haben der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen |
(3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts und die
Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen,
haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen |
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit
als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und |
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit
als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und |
2. die Übernahme und die Aufgabe einer
unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen
in der Höhe der Beteiligung. |
2. die Übernahme und die Aufgabe einer
unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen
in der Höhe der Beteiligung. |
[2] Als unmittelbare
Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von
mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital des
Unternehmens. |
Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1
Nr. 2 gilt das Halten von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am
Kapital des Unternehmens. |
(3a) |
|
[1] Eine
Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: |
(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen: |
1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die
Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll,
unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit, der fachlichen
Eignung und der ausreichenden zeitlichen
Verfügbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben wesentlich
sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; |
1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die
Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll,
unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit und der fachlichen
Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen
Absicht; |
2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte
der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat; |
2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte
der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat; |
3. Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe
in der Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend tätig
wird; |
3. Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe
in der Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend tätig
wird; |
4. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden
zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
notwendig sind; |
4. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung |
5. das Ausscheiden eines
Mitglieds und stellvertretender
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans. |
seiner
Zuverlässigkeit und Sachkunde
erforderlichen Tatsachen. |
[2] Eine
Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank [ferner] einmal jährlich
eine Sammelanzeige der Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften,
Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen und
Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a sind,
einzureichen. |
Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der
Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen,
Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute im Sinne
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnete
Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 bis
5 sind, einzureichen. |
[3] Die
Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Stellen der anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission eine
Aufstellung über die eingegangenen Sammelanzeigen nach Satz 1. |
Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen
Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission
eine Aufstellung über die eingegangenen Sammelanzeigen nach Satz
1. |
[4] Die Begründung,
die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder
Unternehmensbeziehungen sind der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. |
Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe
solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. |
[5] Satz 1 Nummer 1,
2 und 4 und die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für eine
gemischte Finanzholding-Gesellschaft. |
Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und die Sätze 2 bis 4
gelten entsprechend für eine gemischte
Finanzholding-Gesellschaft. |
(3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
können Instituten oder Arten oder Gruppen von Instituten
zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um
vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der Institute, deren
Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die
Fähigkeiten der Mitglieder der Organe des Instituts, zu
erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. |
(3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
können Instituten oder Arten oder Gruppen von Instituten
zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um
vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der Institute zu
erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. |
(4) |
|
[1] Das
Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,
Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen
Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen und über die zulässigen
Datenträger, Übertragungswege und Datenformate erlassen und die
bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung
von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen
ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur
Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und
Finanzdienstleistungen zu erhalten. |
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem
Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen und über
die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate
erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die
Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung
von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten
durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu
erhalten. |
[2] Es kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der
Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. |
Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß
Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank ergehen. |
[3] Vor Erlaß der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören. |
Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbände der Institute anzuhören. |
§ 24a. Errichtung einer Zweigniederlassung und
Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums |
§ 24a. Errichtung einer Zweigniederlassung und
Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums |
(1) |
|
[1] Ein CRR-Kreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen, das die Absicht hat, eine
Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums zu errichten, hat dies der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2
anzuzeigen. |
(1) Ein Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen, das die Absicht hat, eine
Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums zu errichten, hat dies der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2
anzuzeigen. |
[2] Die Anzeige muß
enthalten |
Die Anzeige muß enthalten |
1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die
Zweigniederlassung errichtet werden soll, |
1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die
Zweigniederlassung errichtet werden soll, |
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der
geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau der
Zweigniederlassung und eine Absicht zur Heranziehung vertraglich
gebundener Vermittler […]
hervorgehen, |
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der
geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau der
Zweigniederlassung und eine Absicht zur Heranziehung vertraglich
gebundener Vermittler,
hervorgehen, |
3. die Anschrift, unter der Unterlagen des
Instituts im Aufnahmemitgliedstaat
angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und |
3. die Anschrift, unter der Unterlagen des
Instituts im Aufnahmestaat
angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und |
4. die Angabe der Leiter der
Zweigniederlassung. |
4. die Angabe der Leiter der
Zweigniederlassung. |
(2) |
|
[1] Besteht kein
Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der
Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, übermittelt die
Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates und teilt dies dem
anzeigenden Institut mit. |
(2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der
Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts
anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz
1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen
Unterlagen den zuständigen Behörden
des Aufnahmestaats und teilt dies
dem anzeigenden Institut mit. |
[2] Sie unterrichtet
die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates außerdem über die Höhe
der Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung
sowie gegebenenfalls über die Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung, der das Institut angehört, oder
den gleichwertigen Schutz im Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1. |
Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des
Aufnahmestaats außerdem über die
Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit der
Eigenmittelausstattung sowie gegebenenfalls über die
Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung, der das Institut angehört, oder
den gleichwertigen Schutz im Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1. |
[3] Leitet die
Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die
zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates weiter, teilt die
Bundesanstalt dem Institut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang
sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit. |
Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1
Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weiter, teilt die Bundesanstalt
dem Institut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher
Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit. |
[4] Nach
Weiterleitung der Anzeige an die zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaates kann das
Institut nach einer entsprechenden Mitteilung dieser Stellen oder
spätestens nach Ablauf einer Zweimonatsfrist seine Tätigkeit in dem
anderen Staat aufnehmen. |
Nach Weiterleitung der Anzeige an die zuständigen
Stellen des Aufnahmestaats kann das
Institut nach einer entsprechenden Mitteilung dieser Stellen oder
spätestens nach Ablauf einer Zweimonatsfrist seine Tätigkeit in dem
anderen Staat aufnehmen. |
(3) |
|
[1] Absatz 1 Satz 1
gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte zu betreiben,
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a,
1c, 2 bis 4, 9 und 10 oder Satz 3 oder Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 bis 8 zu erbringen, Handelsauskünfte oder
Schließfachvermietungen anzubieten oder, im Falle von CRR-Kreditinstituten, Zahlungsdienste im Sinne
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen. |
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die
Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Bankgeschäfte zu betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 4, 9 und 10 oder Satz 3 oder
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 zu erbringen,
Handelsauskünfte oder Schließfachvermietungen anzubieten oder, im
Falle von Einlagenkreditinstituten,
Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu
erbringen. |
[2] Die Anzeige hat
die Angabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende
Dienstleistung erbracht werden soll, einen Geschäftsplan mit Angabe
der beabsichtigten Tätigkeiten und die Angabe, ob in diesem Staat
vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, zu
enthalten. |
Die Anzeige hat die Angabe des Staates, in dem die
grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, einen
Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und die
Angabe, ob in diesem Staat vertraglich gebundene Vermittler
herangezogen werden sollen, zu enthalten. |
[3] Besteht kein
Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der
Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, unterrichtet die
Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines Monats
nach Eingang der Anzeige. |
Besteht kein Grund, die Angemessenheit der
Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts
anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen
Stellen des Aufnahmestaats
innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige. |
[4] Das Institut hat
die Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb dieser Frist
abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem anderen Staat
aufnimmt. |
Das Institut hat die Unterrichtung der zuständigen
Stellen des Aufnahmestaats
innerhalb dieser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem
anderen Staat aufnimmt. |
[5] Andernfalls
teilt die Bundesanstalt dem Institut die Nichtunterrichtung und
deren Gründe unverzüglich mit. |
Andernfalls teilt die Bundesanstalt dem Institut
die Nichtunterrichtung und deren Gründe unverzüglich mit. |
(3a) |
|
[1] Beabsichtigt der
Betreiber eines multilateralen Handelssystems, Handelsteilnehmern
in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang zu seinem
Handelssystem zu gewähren, hat er dies der Bundesanstalt
anzuzeigen, sofern es sich um die erstmalige Zugangsgewährung an
einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden Staat handelt. |
(3a) Beabsichtigt der Betreiber eines
multilateralen Handelssystems, Handelsteilnehmern in anderen
Staaten einen unmittelbaren Zugang zu seinem Handelssystem zu
gewähren, hat er dies der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich
um die erstmalige Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in
dem betreffenden Staat handelt. |
[2] Die
Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines Monats
nach Eingang der Anzeige von dieser Absicht. |
Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen
Stellen des Aufnahmestaats
innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige von dieser
Absicht. |
[3] Der Betreiber
hat der Bundesanstalt auf Anfrage die Namen der zugelassenen
Handelsteilnehmer aus diesem Staat zu nennen. |
Der Betreiber hat der Bundesanstalt auf Anfrage die
Namen der zugelassenen Handelsteilnehmer aus diesem Staat zu
nennen. |
[4] Auf Ersuchen der
zuständigen Stellen im Aufnahmemitgliedstaat teilt die Bundesanstalt
innerhalb einer angemessenen Frist diese Angaben mit. |
Auf Ersuchen der zuständigen Stellen im
Aufnahmestaat teilt die
Bundesanstalt innerhalb einer angemessenen Frist diese Angaben
mit. |
(3b) |
|
[1] Beabsichtigt ein
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1
bis 4 bei einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 vertraglich
gebundene Vermittler heranzuziehen, so teilt die Bundesanstalt auf
Ersuchen der zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb einer
angemessenen Frist den oder die Namen der vertraglich gebundenen
Vermittler mit, die das Institut in diesem Staat heranzuziehen
beabsichtigt. |
(3b) Beabsichtigt ein Finanzdienstleistungsinstitut
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bei einer Tätigkeit im
Sinne des Absatzes 3 vertraglich gebundene Vermittler
heranzuziehen, so teilt die Bundesanstalt auf Ersuchen der
zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb einer angemessenen
Frist den oder die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mit,
die das Institut in diesem Staat heranzuziehen beabsichtigt. |
[2] Satz 1 gilt
entsprechend für das Ersuchen eines Aufnahmemitgliedstaates um Übermittlung der
Namen der Mitglieder oder Teilnehmer eines im Inland
niedergelassenen multilateralen Handelssystems, welches
beabsichtigt, derartige Systeme in diesem Aufnahmemitgliedstaat bereitzustellen. |
Satz 1 gilt entsprechend für das Ersuchen eines
Aufnahmestaats um Übermittlung der
Namen der Mitglieder oder Teilnehmer eines im Inland
niedergelassenen multilateralen Handelssystems, welches
beabsichtigt, derartige Systeme in diesem Aufnahmestaat bereitzustellen. |
(4) |
|
[1] Ändern sich die
Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2
angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen
Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates diese Änderungen
mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
schriftlich anzuzeigen. |
(4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1
Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut der
Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen
des Aufnahmestaats diese Änderungen
mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
schriftlich anzuzeigen. |
[2] Die
Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für ein Institut, das
seine Zweigniederlassung bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an es
unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums errichtet hat. |
Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend
für ein Institut, das seine Zweigniederlassung bereits vor dem
Zeitpunkt, von dem an es unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1
fällt, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
errichtet hat. |
[3] Änderungen der
Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der
Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes
im Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1 hat das Institut, das eine
Zweigniederlassung gemäß Absatz 1 errichtet hat, der Bundesanstalt,
der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaates mindestens
einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. |
Änderungen der Verhältnisse der
Einlagensicherungseinrichtung oder der
Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes
im Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1 hat das Institut, das eine
Zweigniederlassung gemäß Absatz 1 errichtet hat, der Bundesanstalt,
der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des
Aufnahmestaats mindestens einen
Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. |
[4] Die
Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates die Änderungen nach Satz
3 mit. |
Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des
Aufnahmestaats die Änderungen nach
Satz 3 mit. |
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit die
Absätze 1, 2 und 4 auf den Einsatz eines vertraglich gebundenen
Vermittlers, der seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hat,
entsprechend anzuwenden sind und daß die Absätze 2 und 4 für die
Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat
entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des
Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Union
mit Drittstaaten erforderlich ist. |
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit die
Absätze 1, 2 und 4 auf den Einsatz eines vertraglich gebundenen
Vermittlers, der seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hat,
entsprechend anzuwenden sind und daß die Absätze 2 und 4 für die
Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat
entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des
Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Union
mit Drittstaaten erforderlich ist. |
(6) (weggefallen) |
(6) (weggefallen) |
§ 24b. Teilnahme an Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen
Systemen |
§ 24b. Teilnahme an Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen
Systemen |
(1) |
|
[1] Ein Institut hat
die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu betreiben, unverzüglich
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die
Teilnehmer zu benennen. |
(1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach §
1 Abs. 16 zu betreiben, unverzüglich der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu
benennen. |
[2] Dies gilt auch
für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises sowie für
Vereinbarungen über den Betrieb interoperabler Systeme. |
Dies gilt auch für eine spätere Änderung des
Teilnehmerkreises sowie für Vereinbarungen über den Betrieb
interoperabler Systeme. |
[3] Die Deutsche
Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, nachdem sie sich von der
Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat. |
Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten
Systeme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit,
nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems
überzeugt hat. |
[4] Im Fall einer
Vereinbarung über den Betrieb interoperabler Systeme prüft die
Deutsche Bundesbank, ob die Regeln der beteiligten Systeme über den
Zeitpunkt des Einbringens und der Unwiderruflichkeit von Aufträgen
miteinander vereinbar sind. |
Im Fall einer Vereinbarung über den Betrieb
interoperabler Systeme prüft die Deutsche Bundesbank, ob die Regeln
der beteiligten Systeme über den Zeitpunkt des Einbringens und der
Unwiderruflichkeit von Aufträgen miteinander vereinbar sind. |
(2) Das Institut hat demjenigen, der ein
berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Systeme
im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die
wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen. |
(2) Das Institut hat demjenigen, der ein
berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Systeme
im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die
wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen. |
(3) |
|
[1] Ein Institut,
das ein System nach § 1 Abs. 16 betreibt, hat CRR-Instituten mit Sitz in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums gleichberechtigend den Zugang zu
dem System nach denselben transparenten und objektiven Kriterien zu
gewähren, die für inländische Teilnehmer an diesem System
gelten. |
(3) Ein Institut, das ein System nach § 1 Abs. 16
betreibt, hat Einlagenkreditinstituten
oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gleichberechtigend den
Zugang zu dem System nach denselben transparenten und objektiven
Kriterien zu gewähren, die für inländische Teilnehmer an diesem
System gelten. |
[2] Davon unberührt
bleibt das Recht des Instituts, den Zugang aus berechtigten
gewerblichen Gründen zu verweigern. |
Davon unberührt bleibt das Recht des Instituts, den
Zugang aus berechtigten gewerblichen Gründen zu verweigern. |
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der
Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde nach Absatz 1, des Auskunftsanspruchs nach
Absatz 2 sowie der Zugangsgewährung nach Absatz 3 zu
bestimmen. |
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der
Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde nach Absatz 1, des Auskunftsanspruchs nach
Absatz 2 sowie der Zugangsgewährung nach Absatz 3 zu
bestimmen. |
(5) Auf Systembetreiber, die nicht Institut sind,
sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. |
(5) Auf Systembetreiber, die nicht Institut sind,
sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. |
§ 24c. Automatisierter Abruf von
Kontoinformationen |
§ 24c. Automatisierter Abruf von
Kontoinformationen |
(1) |
|
[1] Ein
Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der unverzüglich
folgende Daten zu speichern sind: |
(1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in
der unverzüglich folgende Daten zu speichern sind: |
1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung
zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 der
Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der
Errichtung und der Tag der Auflösung, |
1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung
zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 der
Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der
Errichtung und der Tag der Auflösung, |
2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag
der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie in
den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes der Name
und, soweit erhoben, die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich
Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes. |
2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag
der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie in
den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes der Name
und, soweit erhoben, die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich
Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes. |
[2] Bei jeder
Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer
Datensatz anzulegen. |
Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist
unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. |
[3] Die Daten sind
nach Ablauf von drei Jahren nach der Auflösung des Kontos oder
Depots zu löschen. |
Die Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der
Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. |
[4] Im Falle des
Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach
Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen. |
Im Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach
Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu
löschen. |
[5] Das
Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt
jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in einem von ihr
bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. |
Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die
Bundesanstalt jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in einem
von ihr bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. |
[6] Es hat durch
technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm
Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen. |
Es hat durch technische und organisatorische
Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis
gelangen. |
(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der
Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer
aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das
Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im
Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder
betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist
und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. |
(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der
Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer
aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das
Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im
Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder
betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist
und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. |
(3) |
|
[1] Die
Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der Datei nach
Absatz 1 Satz 1 |
(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft
aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 |
1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4
Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erforderlich ist, |
1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4
Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erforderlich ist, |
2. den für die Leistung der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Verfolgung und
Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit
dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich
ist, |
2. den für die Leistung der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Verfolgung und
Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit
dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich
ist, |
3. der für die Beschränkungen des Kapital- und
Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen
nationalen Behörde, soweit dies für die Erfüllung ihrer sich aus
dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Union
im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder
Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist. |
3. der für die Beschränkungen des Kapital- und
Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen
nationalen Behörde, soweit dies für die Erfüllung ihrer sich aus
dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Union
im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder
Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist. |
[2] Die
Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicherten Daten im
automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende
Stelle weiter zu übermitteln. |
Die Bundesanstalt hat die in den Dateien
gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie
an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. |
[3] Die
Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit
hierzu besonderer Anlass besteht. |
Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der
Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. |
[4] Die
Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
ersuchende Stelle. |
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die ersuchende Stelle. |
[5] Die
Bundesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausländischen
Stellen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe
des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes erteilen. |
Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten
Zwecken ausländischen Stellen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1
Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes
erteilen. |
[6] § 9 Abs. 1 Satz
5, 6 und Abs. 2 gilt entsprechend. |
§ 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 gilt
entsprechend. |
[7] Die Regelungen
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben
unberührt. |
Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen bleiben unberührt. |
(4) |
|
[1] Die
Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle
durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt,
die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die
abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das
Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende Stelle
und deren Aktenzeichen. |
(4) Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der
Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem
Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs
verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf
durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen
die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. |
[2] Eine Verwendung
der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. |
Eine Verwendung der Protokolldaten für andere
Zwecke ist unzulässig. |
[3] Die
Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und
spätestens nach zwei Jahren zu löschen. |
Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate
aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen. |
(5) |
|
[1] Das
Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten
alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf
erforderlich sind. |
(5) Das Kreditinstitut hat in seinem
Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu
treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind. |
[2] Dazu gehören
auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung
der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor
unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung
eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an
dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung
dieser Vorkehrungen. |
Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der
Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der
Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen
erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten
Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem
geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung
dieser Vorkehrungen. |
(6) |
|
[1] Das
Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz
und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die
Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter
übermittelten Daten gewährleisten. |
(6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die
insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen
und weiter übermittelten Daten gewährleisten. |
[2] Den Stand der
Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten
Verfahren fest. |
Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren
fest. |
(7) |
|
[1] Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten
Verfahren zulassen. |
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung
im automatisierten Verfahren zulassen. |
[2] Es kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen. |
Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen. |
(8) Soweit die Deutsche Bundesbank und die
Bundesrepublik Deutschland -
Finanzagentur GmbH Konten und Depots für Dritte führen, gelten sie
als Kreditinstitute im Sinne der Absätze 1, 5 und 6. |
(8) Soweit die Deutsche Bundesbank und die
Bundesrepublik Deutschland –
Finanzagentur GmbH Konten und Depots für Dritte führen, gelten sie
als Kreditinstitute im Sinne der Absätze 1, 5 und 6. |
|
Fußnote |
|
§ 24c. Abs. 3 Satz 1 Nr.
2: Mit GG vereinbar gem. BVerfGE v. 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03, 1
BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 - |
§ 25. Finanzinformationen,
Informationen zur Risikotragfähigkeit;
Verordnungsermächtigung |
§ 25. Monatsausweise und
weitere Angaben |
(1) |
|
[1] Ein Institut hat
unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu
seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen)
einzureichen. |
(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines
jeden |
[2] Ein Kreditinstitut hat
außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der
Bundesanstalt festgelegten Stichtag der Deutschen Bundesbank
Informationen zu seiner Risikotragfähigkeit
nach § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Verfahren nach § 25a Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 (Risikotragfähigkeitsinformationen)
einzureichen. |
Monats der
Deutschen Bundesbank einen
Monatsausweis einzureichen. |
[3] Die Bundesanstalt kann
den Berichtszeitraum nach den Sätzen 1 und 2 für ein Institut
verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
erforderlich ist. |
|
[4] Die Deutsche
Bundesbank leitet die Angaben nach den
Sätzen 1 und 2 an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme
weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Angaben nach den Sätzen
1 und 2 verzichten. |
Die Deutsche Bundesbank leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer
Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter
Meldungen verzichten. Werden nach
§ 18 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt oder nach
Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank von der Deutschen Bundesbank monatliche
Bilanzstatistiken erhoben, gelten die hierzu einzureichenden
Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1. |
(2) |
|
[1] Ein
übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a hat außerdem unverzüglich nach Ablauf eines
jeden Quartals der Deutschen Bundesbank
Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
einzureichen. |
(2) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des §
13b Abs. 2 hat außerdem
unverzüglich nach Ablauf eines jeden |
[2] Ein übergeordnetes
Unternehmen im Sinne des § 10a hat, sofern der Gruppe im Sinne des
§ 10a Absatz 1 ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland angehört,
außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der
Bundesanstalt festgelegten Stichtag der Deutschen Bundesbank
Risikotragfähigkeitsinformationen der
Gruppe zusammengefasster Ebene einzureichen. |
Monats der
Deutschen Bundesbank einen
zusammengefaßten Monatsausweis einzureichen. |
[3] Die Bundesanstalt kann
den Berichtszeitraum nach den Sätzen 1 und 2 für ein übergeordnetes
Unternehmen verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist. |
|
[4] Absatz 1 Satz
4 und § 10a Absatz 4 und 5
über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Absatz 10 über die Unterkonsolidierung von
Tochtergesellschaften in
Drittstaaten und Artikel 11 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Informationspflicht
gelten für die Angaben nach den Sätzen 1
und 2 entsprechend. |
Absatz 1 Satz 2 und
§ 10a Abs. 6, 7 und 11 über das Verfahren der Zusammenfassung, §
10a Abs. 13 über die Informationspflicht
und § 10a Abs. 14 über die Unterkonsolidierung von
Tochterunternehmen in Drittstaaten
gelten |
[5] Für die Angaben nach
Satz 2 gilt zudem § 25a Absatz 3 entsprechend. |
entsprechend. |
(3) |
|
[1] Das
Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen über Art und Umfang und über die zulässigen
Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Finanzinformationen und der
Risikotragfähigkeitsinformationen, insbesondere um Einblick
in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute
sowie die Entwicklung der Risikolage und
die Verfahren der Risikosteuerung der Kreditinstitute zu
erhalten, über weitere Angaben, sowie eine
Verkürzung des Berichtszeitraums nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2
Satz 3 für bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten
erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
erforderlich ist. |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art
und Umfang und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege
und Datenformate der Monatsausweise,
soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes über die
Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden, insbesondere
um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der
Institute zu erhalten, sowie über
weitere Angaben erlassen, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich
ist. |
[2] Die Angaben
können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des §
10a sowie auf Tochterunternehmen mit
Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf
zusammengefaßter Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte
Unternehmen mit nachgeordneten Instituten beziehen; die gemischten
Unternehmen haben den Instituten die erforderlichen Angaben zu
übermitteln. |
Die Angaben können sich auch auf nachgeordnete
Unternehmen im Sinne des § 13b Abs.
2 sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder
Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter
Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte Unternehmen mit
nachgeordneten Instituten beziehen; die gemischten Unternehmen
haben den Instituten die erforderlichen Angaben zu
übermitteln. |
[3] Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß
einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. |
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. |
§ 25a. Besondere organisatorische Pflichten; Verordnungsermächtigung |
§ 25a. Besondere organisatorische Pflichten von Instituten |
(1) |
|
[1] Ein Institut
muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die
die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen
Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten
gewährleistet. |
(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut
zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der
betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. |
[2] Die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen
für die Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben
zu ergreifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
entscheidet. |
Die in § 1 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation des Instituts |
[3] Eine
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein
angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen
Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen
hat; das Risikomanagement umfasst
insbesondere |
verantwortlich.
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein
angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen
Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen
hat; das Risikomanagement |
1. die Festlegung von Strategien, insbesondere die Festlegung einer auf die nachhaltige
Entwicklung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie und einer
damit konsistenten Risikostrategie, sowie die Einrichtung von
Prozessen zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der
Strategien; |
1. beinhaltet die
Festlegung von Strategien, |
2. Verfahren zur
Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, wobei eine vorsichtige Ermittlung
der Risiken und des zu ihrer Abdeckung verfügbaren
Risikodeckungspotenzials zugrunde zu legen ist; |
Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung
der |
3. die Einrichtung
interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und
einer Internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem
insbesondere |
Risikotragfähigkeit
sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem
internen Kontrollsystem und einer Internen Revision, wobei das
interne Kontrollsystem insbesondere |
a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen
mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche, |
a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen
mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und |
b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung,
Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken
entsprechend den in Titel VII Kapitel 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU niedergelegten Kriterien
und |
b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung,
Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken
entsprechend den in Anhang V der
Bankenrichtlinie niedergelegten
Kriterien |
c) eine
Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion
umfasst; |
umfasst; |
4. eine angemessene
personelle und technischorganisatorische Ausstattung des
Instituts; |
2. setzt eine
angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des
Instituts voraus; |
5. die Festlegung
eines angemessenen Notfallkonzepts, insbesondere für IT-Systeme,
und |
3. schließt die
Festlegung eines angemessenen Notfallkonzepts, insbesondere für
IT-Systeme, ein und |
6. angemessene,
transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts
ausgerichtete Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und
Mitarbeiter nach Maßgabe von Absatz
5; dies gilt nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag
oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der
Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen
Regelungen oder auf Grund eines
Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart
ist. |
4. umfasst
angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des
Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und
Mitarbeiter; dies gilt nicht,
soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem
Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über
die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung vereinbart ist. |
[4] Die
Ausgestaltung des Risikomanagements hängt von Art, Umfang,
Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab. |
Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt von
Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit
ab. |
[5] Seine
Angemessenheit und Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu
überprüfen. |
Seine Angemessenheit und Wirksamkeit ist vom
Institut regelmäßig zu überprüfen. |
[6] Eine
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst darüber hinaus |
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst
darüber hinaus |
1. angemessene Regelungen, anhand derer sich die
finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender
Genauigkeit bestimmen lässt; |
1. angemessene Regelungen, anhand derer sich die
finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender
Genauigkeit bestimmen lässt; |
2. eine vollständige Dokumentation der
Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die
Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet;
erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre
aufzubewahren; § 257 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt
entsprechend; |
2. eine vollständige Dokumentation der
Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die
Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet;
erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre
aufzubewahren; § 257 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt |
3. einen Prozess, der es
den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität
ermöglicht, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder
gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen
innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu
berichten. |
|
(2) |
entsprechend. |
[1] Die
Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen und
unerwarteten Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der
Auswirkungen auf den Barwert bezüglich der Zinsänderungsrisiken
aus den nicht unter das Handelsbuch
fallenden Geschäften festlegen. |
Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung
einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung und zur
Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich der
Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
festlegen. |
[2] Die
Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 6 sowie die Beachtung
der Vorgaben nach Satz 1
sicherzustellen. |
Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im
Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne der Sätze 3 und 6 sowie die Beachtung der
Vorgaben nach Satz 7
sicherzustellen. |
[3] Die Bundesanstalt kann
gegenüber einem Institut, das im Fall der Störung seines
Geschäftsbetriebs, der Bestandsgefährdung oder der Insolvenz die
Stabilität des Finanzsystems gefährden kann, anordnen, dass es
einen geeigneten Sanierungsplan zur Stärkung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse in Stresssituationen und zur
Sicherung einer positiven Fortführungsprognose entwickelt und
regelmäßig aktualisiert vorhalten muss. |
|
(3) |
|
[1] Die Absätze 1
und 2 gelten für Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen und gemischte
Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit
der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens
für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe,
der Finanzholding-Gruppe oder
gemischten Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. |
(1a) Absatz 1
gilt für Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen, gemischte
Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des § 10a Absatz 14 mit der Maßgabe entsprechend,
dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d
Absatz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten
Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der
Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten
Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. |
[2] Zu einer Gruppe im
Sinne von Satz 1 gehören auch Tochterunternehmen eines
übergeordneten Unternehmens oder nachgeordneten Tochterunternehmens
einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten
Finanzholding-Gruppe, auf die weder die Verordnung (EU) Nr.
575/2013 noch § 1a zur Anwendung kommt. |
|
[3] Die sich aus der
Einbeziehung in das Risikomanagement auf Gruppenebene ergebenden
Pflichten müssen von Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in
einem Drittstaat nur insoweit beachtet werden, als diese Pflichten
nicht dem geltenden Recht im Herkunftsstaat des Tochterunternehmens
entgegenstehen. |
|
(4) |
|
[1] Die Absätze 1 bis 3
gelten für Konglomerate mit der Maßgabe entsprechend, dass die
Geschäftsleiter des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens
für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats
verantwortlich sind. |
|
[2] Eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst zudem geeignete
Vorkehrungen, um bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und
Abwicklungsverfahren und -plänen beizutragen und solche Verfahren
und Pläne zu entwickeln. |
|
[3] Diese Vorkehrungen sind
regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. |
|
[4] § 10b Absatz 6 und
7 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend. |
§ 10a Absatz
12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. |
(5) |
|
[1] Die Institute haben
angemessene Verhältnisse zwischen der variablen und fixen
jährlichen Vergütung für Mitarbeiter und Geschäftsleiter
festzulegen. |
|
[2] Dabei darf die variable
Vergütung vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils 100
Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder
Geschäftsleiter nicht überschreiten. |
|
[3] Hierbei kann für bis zu
25 Prozent der variablen Vergütung der zukünftige Wert auf den
Zeitpunkt der Mitteilung an die jeweiligen Mitarbeiter oder
Geschäftsleiter über die Höhe der variablen Vergütung für einen
Bemessungszeitraum abgezinst werden, wenn dieser Teil der variablen
Vergütung für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach dieser
Mitteilung zurückbehalten wird. |
|
[4] Bei der Zurückbehaltung
dürfen ein Anspruch und eine Anwartschaft auf diesen Teil der
variablen Vergütung erst nach Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums
erwachsen und während des Zurückbehaltungszeitraums lediglich ein
Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer
Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils dieses Teils der
variablen Vergütung bestehen, nicht aber auf diesen Teil der
variablen Vergütung selbst. |
|
[5] Die Anteilseigner, die
Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Instituts können
über die Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz
2, die 200 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen
Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten darf,
beschließen. |
|
[6] Zur Billigung einer
höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Mitarbeiter haben
die Geschäftsleitung und das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, zur
Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 für
Geschäftsleiter nur das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, einen
Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen; der Vorschlag hat die
Gründe für die erbetene Billigung einer höheren variablen Vergütung
als nach Satz 2 und deren Umfang, einschließlich der Anzahl der
betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter sowie ihrer Funktionen,
und den erwarteten Einfluss einer höheren variablen Vergütung als
nach Satz 2 auf die Anforderung, eine angemessene
Eigenmittelausstattung vorzuhalten, darzulegen. |
|
[7] Der Beschlussvorschlag
ist so rechtzeitig vor der Beschlussfassung bekannt zu machen, dass
sich die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die
Träger des Instituts angemessen informieren können; üben die
Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger ihre
Rechte in einer Versammlung aus, ist der Beschlussvorschlag mit der
Einberufung der Versammlung bekannt zu machen. |
|
[8] Der Beschluss bedarf
einer Mehrheit von mindestens 66 Prozent der abgegebenen Stimmen,
sofern mindestens 50 Prozent der Stimmrechte bei der
Beschlussfassung vertreten sind, oder von mindestens 75 Prozent der
abgegebenen Stimmen. |
|
[9] Anteilseigner,
Eigentümer, Mitglieder oder Träger die als Mitarbeiter oder
Geschäftsleiter von einer höheren variablen Vergütung als nach Satz
2 betroffen wären, dürfen ihr Stimmrecht weder unmittelbar noch
mittelbar ausüben. |
|
(6) |
|
[1] Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über |
|
1. die Ausgestaltung der
Vergütungssysteme nach Absatz 5 einschließlich der
Ausgestaltung |
|
a) der
Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, |
|
b) des Verhältnisses der
variablen zur fixen Vergütung und der Vergütungsinstrumente für die
variable Vergütung, |
|
c) positiver und negativer
Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume und
Zurückbehaltungszeiträume einschließlich der Voraussetzungen und
Parameter für einen vollständigen Verlust oder eine teilweise
Reduzierung der variablen Vergütung sowie |
|
der Berücksichtigung der
institutsspezifischen und gruppenweiten Geschäfts- und
Vergütungsstrategie einschließlich deren Anwendung und Umsetzung in
gruppenangehörigen Unternehmen, der Ziele, der Werte und der
langfristigen Interessen des Instituts, |
|
2. die
Diskontierungsfaktoren zur Ermittlung des dem Verhältnis nach
Absatz 5 Satz 2 bis 4 zugrunde zu legenden Barwerts der variablen
Vergütung, |
|
3. die Überwachung der
Angemessenheit und der Transparenz der Vergütungssysteme durch das
Institut und die Weiterentwicklung der Vergütungssysteme, auch
unter Einbeziehung des Vergütungskontrollausschusses, |
|
4. die Offenlegung der
Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Zusammensetzung der
Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags der garantierten
Bonuszahlungen und der einzelvertraglichen Abfindungszahlungen
unter Angabe der höchsten geleisteten Abfindung und der Anzahl der
Begünstigten sowie |
|
5. das Offenlegungsmedium
und die Häufigkeit der Offenlegung im Sinne der Nummer
4. |
|
[2] Die Regelungen haben
sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Instituts
sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität
der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. |
|
[3] Im Rahmen der
Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 4 müssen die auf Offenlegung der
Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a
Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. |
|
[4] Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. |
|
[5] Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu
hören. |
|
§ 25b. Auslagerung von
Aktivitäten und Prozessen |
|
(1) |
(1b)
(weggefallen) |
[1] Ein Institut
muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes
Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften,
Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen
Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen,
um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. |
(2) Ein Institut
muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes
Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften,
Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen
Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen,
um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. |
[2] Eine Auslagerung
darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und
Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation im Sinne des
§ 25a Absatz 1 beeinträchtigen. |
Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit
dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die
Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 beeinträchtigen. |
[3] Insbesondere
muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das
Institut gewährleistet bleiben, das
die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht. |
Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames
Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben,
welches die ausgelagerten
Aktivitäten und Prozesse einbezieht. |
(2) |
|
[1] Die Auslagerung
darf nicht zu einer Übertragung der
Verantwortung der Geschäftsleiter an
das Auslagerungsunternehmen führen. |
Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen an
das Auslagerungsunternehmen führen. |
[2] Das Institut
bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der vom Institut zu
beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. |
Das Institut bleibt bei einer Auslagerung für die
Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen
Bestimmungen verantwortlich. |
(3) |
|
[1] Durch die
Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte
sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten
Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein
Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrungen
gewährleistet werden. |
Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts-
und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf
die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer
Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete
Vorkehrungen gewährleistet werden. |
[2] Entsprechendes
gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des
Instituts. |
Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der
Aufgaben der Prüfer des Instituts. |
[3] Eine Auslagerung
bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, die die zur Einhaltung der vorstehenden
Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich
Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden
Pflichten des Auslagerungsunternehmens festlegt. |
Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen
Vereinbarung, welche die zur
Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte
des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten,
sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens
festschreibt. |
(4) |
|
[1] Sind bei
Auslagerungen die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der
Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese
Beeinträchtigung zu beseitigen. |
(3) Sind bei
Auslagerungen nach Absatz 2 die
Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt
beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung
zu beseitigen. |
[2] Die Befugnisse
der Bundesanstalt nach § 25a Absatz 2 Satz
2 bleiben unberührt. |
Die Befugnisse der Bundesanstalt nach |
§ 25c.
Geschäftsleiter |
|
(1) |
|
[1] Die Geschäftsleiter
eines Instituts müssen für die Leitung eines Instituts fachlich
geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ausreichend Zeit widmen. |
|
[2] Die fachliche Eignung
setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß
theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden
Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. |
|
[3] Das Vorliegen der
fachlichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige
leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und
Geschäftsart nachgewiesen wird. |
|
(2) |
|
[1] Geschäftsleiter kann
nicht sein, |
|
1. wer in demselben
Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
ist; |
|
2. wer in einem anderen
Unternehmen Geschäftsleiter ist oder bereits in mehr als zwei
weiteren Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
ist. |
|
[2] Dabei gelten im Sinne
von Satz 1 Nummer 2 mehrere Mandate als ein Mandat, wenn die
Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden, |
|
1. die derselben
Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten
Finanzholding-Gruppe angehören, |
|
2. die demselben
institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder |
|
3. an denen das Institut
eine bedeutende Beteiligung hält. |
|
[3] Mandate bei
Unternehmen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen,
werden bei den nach Satz 1 Nummer 2 höchstens zulässigen Mandaten
nicht berücksichtigt. |
|
[4] Die Bundesanstalt kann
einem Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Umstände im
Einzelfall und der Art, des Umfangs und der Komplexität der
Tätigkeiten des Instituts, der Institutsgruppe, der
Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft gestatten, ein zusätzliches
Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn
dies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner
Aufgaben in dem betreffenden Unternehmen ausreichend Zeit zu
widmen. |
|
(3) Im Rahmen ihrer
Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
müssen die Geschäftsleiter |
|
1. Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung beschließen, die die erforderliche
Sorgfalt bei der Führung des Instituts gewährleisten und
insbesondere eine Aufgabentrennung in der Organisation und
Maßnahmen festlegen, um Interessenkonflikten vorzubeugen, sowie für
die Umsetzung dieser Grundsätze Sorge tragen; |
|
2. die Wirksamkeit der
unter Nummer 1 festgelegten und umgesetzten Grundsätze überwachen
und regelmäßig bewerten; die Geschäftsleiter müssen angemessene
Schritte zur Behebung von Mängeln einleiten; |
|
3. der Festlegung der
Strategien und den Risiken, insbesondere den
Adressenausfallrisiken, den Marktrisiken und den operationellen
Risiken, ausreichend Zeit widmen; |
|
4. für eine angemessene und
transparente Unternehmensstruktur sorgen, die sich an den
Strategien des Unternehmens ausrichtet und der für ein wirksames
Risikomanagement erforderlichen Transparenz der
Geschäftsaktivitäten des Instituts Rechnung trägt, und die hierfür
erforderliche Kenntnis über die Unternehmensstruktur und die damit
verbundenen Risiken besitzen; für die Geschäftsleiter eines
übergeordneten Unternehmens bezieht sich diese Verpflichtung auch
auf die Gruppe gemäß § 25a Absatz 3; |
|
5. die Richtigkeit des
Rechnungswesens und der Finanzberichterstattung sicherstellen; dies
schließt die dazu erforderlichen Kontrollen und die Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Bestimmungen und den relevanten Standards ein;
und |
|
6. die Prozesse
hinsichtlich Offenlegung sowie Kommunikation
überwachen. |
|
(4) Die Institute müssen
angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den
Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einführung in ihr Amt zu
erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur
Aufrechterhaltung ihrer fachlichen Eignung erforderlich
ist. |
|
(4a) Im Rahmen ihrer
Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
des Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 2 haben die Geschäftsleiter
eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut über
folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte
verfügt: |
|
1. eine auf die nachhaltige
Entwicklung des Instituts gerichtete Geschäftsstrategie und eine
damit konsistente Risikostrategie sowie Prozesse zur Planung,
Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § 25a
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter
dafür Sorge zu tragen, dass |
|
a) jederzeit das
Gesamtziel, die Ziele des Instituts für jede wesentliche
Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele
dokumentiert werden; |
|
b) die Risikostrategie
jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen
Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser
Ziele umfasst; |
|
2. Verfahren zur Ermittlung
und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit nach § 25a Absatz 1 Satz
3 Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu
tragen, dass |
|
a) die wesentlichen Risiken
des Instituts, insbesondere Adressenausfall-, Marktpreis-,
Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und
anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und
definiert werden (Gesamtrisikoprofil); |
|
b) im Rahmen der
Risikoinventur Risikokonzentrationen berücksichtigt sowie mögliche
wesentliche Beeinträchtigungen der Vermögenslage, der Ertragslage
oder der Liquiditätslage geprüft werden; |
|
3. interne
Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer
internen Revision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a
bis c, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen,
dass |
|
a) im Rahmen der Aufbau-
und Ablauforganisation Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt
werden, wobei wesentliche Prozesse und damit verbundene Aufgaben,
Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie
Kommunikationswege klar zu definieren sind und sicherzustellen ist,
dass Mitarbeiter keine miteinander unvereinbaren Tätigkeiten
ausüben; |
|
b) eine grundsätzliche
Trennung zwischen dem Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und
bei den Kreditentscheidungen über ein Votum verfügt (Markt), sowie
dem Bereich Handel einerseits und dem Bereich, der bei den
Kreditentscheidungen über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge),
und den Funktionen, die dem Risikocontrolling und die der
Abwicklung und Kontrolle der Handelsgeschäfte dienen, andererseits
besteht; |
|
c) das interne
Kontrollsystem Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zur
Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und
Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit verbundener
Risikokonzentrationen sowie eine Risikocontrolling-Funktion und
eine Compliance-Funktion umfasst; |
|
d) in angemessenen
Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der
Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer
Beurteilung der Risiken berichtet wird; |
|
e) in angemessenen
Abständen, mindestens aber vierteljährlich, seitens der
Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der
Risiken berichtet wird; |
|
f) regelmäßig angemessene
Stresstests für die wesentlichen Risiken sowie das
Gesamtrisikoprofil des Instituts durchgeführt werden und auf
Grundlage der Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft
wird; |
|
g) die interne Revision in
angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, an die
Geschäftsleitung und an das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan
berichtet; |
|
4. eine angemessene
personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts
nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens haben die
Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die quantitative und
qualitative Personalausstattung und der Umfang und die Qualität der
technisch-organisatorischen Ausstattung die betriebsinternen
Erfordernisse, die Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation
berücksichtigen; |
|
5. für Notfälle in
zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene
Notfallkonzepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, mindestens
haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig
Notfalltests zur Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des
Notfallkonzeptes durchgeführt werden und über die Ergebnisse den
jeweils Verantwortlichen berichtet wird; |
|
6. im Fall einer
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes
Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene
Verfahren und Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie
eine Beeinträchtigung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte,
Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a
Absatz 1 zu vermeiden. |
|
(4b) |
|
[1] Absatz 4a gilt für
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte
Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des Artikels 4 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe, dass die
Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens für die Wahrung der
Sicherstellungspflichten innerhalb der Institutsgruppe, der
Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder der
Institute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
verantwortlich sind, wenn das übergeordnete Unternehmen
Mutterunternehmen ist, das beherrschenden Einfluss im Sinne des §
290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs über andere Unternehmen der
Gruppe ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform der
Muttergesellschaft ankommt. |
|
[2] Im Rahmen ihrer
Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
der Gruppe nach Satz 1 haben die Geschäftsleiter des übergeordneten
Unternehmens dafür Sorge zu tragen, dass die Gruppe über folgende
Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte
verfügt: |
|
1. eine auf die nachhaltige
Entwicklung der Gruppe gerichtete gruppenweite Geschäftsstrategie
und eine damit konsistente gruppenweite Risikostrategie sowie
Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der
Strategien nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens haben
die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass |
|
a) jederzeit das Gesamtziel
der Gruppe, die Ziele der Gruppe für jede wesentliche
Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele
dokumentiert werden; |
|
b) die Risikostrategie der
Gruppe jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen
Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser
Ziele umfasst; |
|
c) die strategische
Ausrichtung der gruppenangehörigen Unternehmen mit den
gruppenweiten Geschäfts- und Risikostrategien abgestimmt
wird; |
|
2. Verfahren zur Ermittlung
und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit der Gruppe nach § 25a
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter
dafür Sorge zu tragen, dass |
|
a) die wesentlichen Risiken
der Gruppe, insbesondere Adressenausfall-, Marktpreis-,
Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und
anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und
definiert werden (Gesamtrisikoprofil der Gruppe); |
|
b) im Rahmen der
Risikoinventur Risikokonzentrationen innerhalb der Gruppe
berücksichtigt sowie mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der
Vermögenslage, der Ertragslage oder der Liquiditätslage der Gruppe
geprüft werden; |
|
3. interne
Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer
internen Revision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a
bis c, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen,
dass |
|
a) im Rahmen der Aufbau-
und Ablauforganisation der Gruppe Verantwortungsbereiche klar
abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und damit verbundene
Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie
Kommunikationswege innerhalb der Gruppe klar zu definieren sind und
sicherzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander
unvereinbaren Tätigkeiten ausüben; |
|
b) bei den
gruppenangehörigen Unternehmen eine grundsätzliche Trennung
zwischen dem Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei den
Kreditentscheidungen über ein Votum verfügt (Markt), sowie dem
Bereich Handel einerseits und dem Bereich, der bei den
Kreditentscheidungen über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge),
und den Funktionen, die dem Risikocontrolling und die der
Abwicklung und Kontrolle der Handelsgeschäfte dienen, andererseits
besteht; |
|
c) in angemessenen
Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der
Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer
Beurteilung der Risiken berichtet wird; |
|
d) in angemessenen
Abständen, mindestens aber vierteljährlich, auf Gruppenebene
seitens der Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan über die Risikosituation der Gruppe einschließlich
einer Beurteilung der Risiken berichtet wird; |
|
e) das interne
Kontrollsystem der Gruppe eine Risikocontrolling-Funktion und eine
Compliance-Funktion sowie Risikosteuerungs- und
-controllingprozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung,
Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit
verbundener Risikokonzentrationen umfasst; |
|
f) regelmäßig angemessene
Stresstests für die wesentlichen Risiken und das Gesamtrisikoprofil
auf Gruppenebene durchgeführt werden und auf Grundlage der
Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird; |
|
g) die Konzernrevision in
angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, an die
Geschäftsleitung und an das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
berichtet; |
|
4. eine angemessene
personelle und technisch-organisatorische Ausstattung der Gruppe
nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens haben die
Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die quantitative und
qualitative Personalausstattung und der Umfang und die Qualität der
technisch-organisatorischen Ausstattung der gruppenangehörigen
Unternehmen die jeweiligen betriebsinternen Erfordernisse, die
Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation der gruppenangehörigen
Unternehmen berücksichtigen; |
|
5. für Notfälle in
zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene
Notfallkonzepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auf
Gruppenebene, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu
tragen, dass regelmäßig Notfalltests zur Überprüfung der
Angemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes auf
Gruppenebene durchgeführt werden und über die Ergebnisse den
jeweils Verantwortlichen berichtet wird; |
|
6. im Fall einer
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes
Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene
Verfahren und Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie
eine Beeinträchtigung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte,
Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a
Absatz 1 zu vermeiden. |
|
(4c) Wenn die Bundesanstalt
zu dem Ergebnis kommt, dass das Institut oder die Gruppe nicht über
die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach
Absatz 4a und 4b verfügt, kann sie, unabhängig von anderen
Maßnahmen nach diesem Gesetz, anordnen, dass geeignete Maßnahmen
ergriffen werden, um die festgestellten Mängel innerhalb einer
angemessenen Frist zu beseitigen. |
|
(5) |
|
[1] In Ausnahmefällen kann
die Bundesanstalt auch eine andere mit der Führung der Geschäfte
betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als
Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie zuverlässig ist und die
erforderliche fachliche Eignung hat; Absatz 1 ist
anzuwenden. |
|
[2] Wird das Institut von
einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 eine von dem Inhaber mit der Führung
der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person
widerruflich als Geschäftsleiter eingesetzt werden. |
|
[3] Beruht die Einsetzung
einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so
kann sie nur auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters
widerrufen werden. |
|
§ 25d. Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan |
|
(1) |
|
[1] Die Mitglieder des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die
erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie
zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige
Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ausreichend Zeit widmen. |
|
[2] Bei der Prüfung, ob
eine der in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde
besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die
Komplexität der von dem Institut, der Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft betriebenen
Geschäfte. |
|
(2) |
|
[1] Das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der
Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der
Geschäftsleitung des Instituts oder der Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft notwendig sind. |
|
[2] Die Vorschriften der
Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung der
Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben
unberührt. |
|
(3) |
|
[1] Mitglied des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, im Fall einer
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaft nur, wenn diese nach § 10a Absatz 2 Satz
2 oder 3 oder § 10b Absatz 3 Satz 8
als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden ist, kann nicht
sein, |
|
1. wer in demselben
Unternehmen Geschäftsleiter ist; |
|
2. wer in dem betreffenden
Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei ehemalige
Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans sind; |
|
3. wer bereits in einem
anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist und zugleich in mehr als
zwei weiteren Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans ist oder |
|
4. wer bereits in mehr als
drei anderen Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans ist. |
|
[2] Mehrere Mandate gelten
als ein Mandat, wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen
werden, |
|
1. die derselben
Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten
Finanzholding-Gruppe angehören, |
|
2. die demselben
institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder |
|
3. an denen das Institut
eine bedeutende Beteiligung hält. |
|
[3] Mandate bei
Unternehmen, die überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet sind,
insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge
dienen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 höchstens
zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. |
|
[4] Die Bundesanstalt kann
einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter
Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und der Art, des
Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft gestatten, ein zusätzliches Mandat in
einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben als nach Satz 1
Nummer 3 und 4 erlaubt, wenn dies das Mitglied nicht daran hindert,
der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden Unternehmen
ausreichend Zeit zu widmen. |
|
[5] Satz 1
Nummer 4 gilt nicht für kommunale
Hauptverwaltungsbeamte, die kraft kommunaler Satzung zur
Wahrnehmung eines Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder
einem kommunalen Zweckverband verpflichtet sind. |
Absatz 1 |
(4) Institute,
Finanzholding-Gesellschaften und gemischte
Finanzholding-Gesellschaften müssen angemessene personelle und
finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr Amt zu
erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur
Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig
ist. |
|
(5) Die Ausgestaltung der
Vergütungssysteme für Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der
Überwachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans keine
Interessenkonflikte erzeugen. |
|
(6) |
|
[1] Das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die
Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen
überwachen. |
|
[2] Es muss der Erörterung
von Strategien, Risiken und Vergütungssystemen für Geschäftsleiter
und Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen. |
|
(7) |
|
[1] Das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan eines der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen hat abhängig von der Größe, der
internen Organisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität und
dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens aus seiner Mitte
Ausschüsse gemäß den Absätzen 8 bis
12 zu bestellen, die es bei seinen Aufgaben beraten und
unterstützen. |
Satz 8 |
[2] Jeder Ausschuss soll
eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. |
|
[3] Die Mitglieder der
Ausschüsse müssen die zur Erfüllung der jeweiligen
Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen haben. |
|
[4] Um die Zusammenarbeit
und den fachlichen Austausch zwischen den einzelnen Ausschüssen
sicherzustellen, soll mindestens ein Mitglied eines jeden
Ausschusses einem weiteren Ausschuss angehören. |
|
[5] Die Bundesanstalt kann
die Bildung eines oder mehrerer Ausschüsse verlangen, wenn dies
insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien nach Satz 1 oder
zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Kontrollfunktion des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans erforderlich
erscheint. |
|
(8) |
|
[1] Das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat
unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 aus
seiner Mitte einen Risikoausschuss zu bestellen. |
|
[2] Der Risikoausschuss
berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur aktuellen und zur
künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Unternehmens
und unterstützt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser
Strategie durch die obere Leitungsebene. |
|
[3] Der Risikoausschuss
wacht darüber, dass die Konditionen im Kundengeschäft mit dem
Geschäftsmodell und der Risikostruktur des Unternehmens im Einklang
stehen. |
|
[4] Soweit dies nicht der
Fall ist, unterbreitet der Risikoausschuss der Geschäftsleitung
Vorschläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft in
Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur
gestaltet werden können. |
|
[5] Der Risikoausschuss
prüft, ob die durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize die
Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruktur des Unternehmens sowie
die Wahrscheinlichkeit und Fälligkeit von Einnahmen
berücksichtigen. |
|
[6] Die Aufgaben des
Vergütungskontrollausschusses nach Absatz 12 bleiben
unberührt. |
bleiben unberührt. |
[7] Der Vorsitzende des
Risikoausschusses oder, falls ein Risikoausschuss nicht
eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision
und beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte
einholen. |
|
[8] Die Geschäftsleitung
muss hierüber unterrichtet werden. |
|
[9] Der Risikoausschuss
kann, soweit erforderlich, den Rat externer Sachverständiger
einholen. |
|
[10] Der Risikoausschuss
oder, falls ein solcher nicht eingerichtet wurde, das Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgan bestimmt Art, Umfang, Format und Häufigkeit der
Informationen, die die Geschäftsleitung zum Thema Strategie und
Risiko vorlegen muss. |
|
(9) |
|
[1] Das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat
unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 aus
seiner Mitte einen Prüfungsausschuss zu bestellen. |
|
[2] Der Prüfungsausschuss
unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan insbesondere bei
der Überwachung |
|
1. des
Rechnungslegungsprozesses; |
|
2. der Wirksamkeit des
Risikomanagementsystems, insbesondere des internen Kontrollsystems
und der Internen Revision; |
|
3. der Durchführung der
Abschlussprüfungen, insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit
des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer erbrachten
Leistungen (Umfang, Häufigkeit, Berichterstattung). Der
Prüfungsausschuss soll dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
Vorschläge für die Bestellung eines Abschlussprüfers sowie für die
Höhe seiner Vergütung unterbreiten und das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan zur Kündigung oder Fortsetzung des Prüfauftrags
beraten und |
|
4. der zügigen Behebung der
vom Prüfer festgestellten Mängel durch die Geschäftsleitung mittels
geeigneter Maßnahmen. |
|
[3] Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses muss über Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen. |
|
[4] Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses oder, falls ein Prüfungsausschuss nicht
eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision
und beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte
einholen. |
|
[5] Die Geschäftsleitung
muss hierüber unterrichtet werden. |
|
(10) |
|
[1] Das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens kann
einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss bestellen, wenn
dies unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1
sinnvoll ist. |
|
[2] Dies ist der
Bundesanstalt mitzuteilen. |
|
[3] Auf den gemeinsamen
Prüfungs- und Risikoausschuss finden die Absätze 8 und 9
entsprechende Anwendung. |
|
(11) |
|
[1] Das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat
unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 aus
seiner Mitte einen Nominierungsausschuss zu bestellen. |
|
[2] Der
Nominierungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan bei der |
|
1. Ermittlung von Bewerbern
für die Besetzung einer Stelle in der Geschäftsleitung und bei der
Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; hierbei berücksichtigt der
Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit
der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen aller Mitglieder des
betreffenden Organs, entwirft eine Stellenbeschreibung mit
Bewerberprofil und gibt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand
an; |
|
2. Erarbeitung einer
Zielsetzung zur Förderung der Vertretung des unterrepräsentierten
Geschlechts im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie einer
Strategie zu deren Erreichung; |
|
3. regelmäßig, mindestens
einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der Struktur, Größe,
Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und spricht dem Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan gegenüber diesbezügliche Empfehlungen aus; der
Nominierungsausschuss achtet dabei darauf, dass die
Entscheidungsfindung innerhalb der Geschäftsleitung durch einzelne
Personen oder Gruppen nicht in einer Weise beeinflusst wird, die
dem Unternehmen schadet; |
|
4. regelmäßig, mindestens
einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Geschäftsleiter und
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans als auch des
jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit und |
|
5. Überprüfung der
Grundsätze der Geschäftsleitung für die Auswahl und Bestellung der
Personen der oberen Leitungsebene und bei diesbezüglichen
Empfehlungen an die Geschäftsleitung. |
|
[3] Bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen
zurückgreifen, die er für angemessen hält, und auch externe Berater
einschalten. |
|
[4] Zu diesem Zwecke soll
er vom Unternehmen angemessene Finanzmittel erhalten. |
|
(12) |
|
[1] Das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat
unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 aus
seiner Mitte einen Vergütungskontrollausschuss zu
bestellen. |
|
[2] Der
Vergütungskontrollausschuss |
|
1. überwacht die
angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter
und Mitarbeiter, und insbesondere die angemessene Ausgestaltung der
Vergütungen für die Leiter der Risikocontrolling-Funktion und der
Compliance-Funktion sowie solcher Mitarbeiter, die einen
wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts
haben, und unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der
Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme
für die Mitarbeiter des Unternehmens; die Auswirkungen der
Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und
Liquiditätsmanagement sind zu bewerten; |
|
2. bereitet die Beschlüsse
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über die Vergütung der
Geschäftsleiter vor und berücksichtigt dabei besonders die
Auswirkungen der Beschlüsse auf die Risiken und das
Risikomanagement des Unternehmens; den langfristigen Interessen von
Anteilseignern, Anlegern, sonstiger Beteiligter und dem
öffentlichen Interesse ist Rechnung zu tragen; |
|
3. unterstützt das
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der
ordnungsgemäßen Einbeziehung der internen Kontroll- und aller
sonstigen maßgeblichen Bereiche bei der Ausgestaltung der
Vergütungssysteme. |
|
[3] Mindestens ein Mitglied
des Vergütungskontrollausschusses muss über ausreichend
Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und
Risikocontrolling verfügen, insbesondere im Hinblick auf
Mechanismen zur Ausrichtung der Vergütungssysteme an der
Gesamtrisikobereitschaft und -strategie und an der
Eigenmittelausstattung des Unternehmens. |
|
[4] Wenn dem Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgan entsprechend den Mitbestimmungsgesetzen
Arbeitnehmervertreter angehören, muss dem
Vergütungskontrollausschuss mindestens ein Arbeitnehmervertreter
angehören. |
|
[5] Der
Vergütungskontrollausschuss soll mit dem Risikoausschuss
zusammenarbeiten und soll sich intern beispielsweise durch das
Risikocontrolling und extern von Personen beraten lassen, die
unabhängig von der Geschäftsleitung sind. |
|
[6] Geschäftsleiter dürfen
nicht an Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses teilnehmen,
bei denen über ihre Vergütung beraten wird. |
|
[7] Der Vorsitzende des
Vergütungskontrollausschusses oder, falls ein
Vergütungskontrollausschuss nicht eingerichtet wurde, der
Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar
beim Leiter der Internen Revision und bei den Leitern der für die
Ausgestaltung der Vergütungssysteme zuständigen
Organisationseinheiten Auskünfte einholen. |
|
[8] Die Geschäftsleitung
muss hierüber unterrichtet werden. |
|
§ 25e. Anforderungen bei
vertraglich gebundenen Vermittlern |
|
[1] Bedient sich ein
CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen eines
vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1, hat es sicherzustellen, dass
dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung
der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt,
Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach
§ 2 Absatz 10 Satz 1 und 2
informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in
Kenntnis setzt. |
(4) Bedient sich
ein Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen eines vertraglich gebundenen
Vermittlers im Sinne des § 2 Abs.
10 Satz 1, so hat es
sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist,
bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen
Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über
seinen Status nach § 2 Abs. 10 Satz
1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses
Status in Kenntnis setzt. |
[2] Die
erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach
Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut
oder das
Wertpapierhandelsunternehmen mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich
gebundenen Vermittlers aufbewahren. |
Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung
seiner Pflichten nach Satz 1 muss das Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen mindestens bis fünf Jahre nach dem Ende des Status des vertraglich
gebundenen Vermittlers aufbewahren. |
[3] Nähere
Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch
Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4
getroffen werden. |
Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen
Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 getroffen werden. |
[4] Die Vergütungssysteme
für vertraglich gebundene Vermittler müssen derart ausgestaltet
werden, dass diese den berechtigten Interessen der Kunden an einer
ordnungsgemäßen und angemessenen Erbringung von
Finanzdienstleistungen durch den vertraglich gebundenen Vermittler
nicht entgegenstehen. |
|
§ 25f. Besondere
Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von
CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und
Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört;
Verordnungsermächtigung |
|
(1) |
|
[1] Sämtliche Geschäfte im
Sinne des § 3 Absatz 2 und Absatz 4 sind bei einem wirtschaftlich,
organisatorisch und rechtlich eigenständigen Unternehmen
(Finanzhandelsinstitut) zu betreiben. |
|
[2] Für das
Finanzhandelsinstitut gelten die zusätzlichen Anforderungen gemäß
den Absätzen 2 bis 6 an eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation. |
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(2) Für das
Finanzhandelsinstitut findet § 2a keine Anwendung. |
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(3) |
|
[1] Das
Finanzhandelsinstitut hat seine Refinanzierung eigenständig
sicherzustellen. |
|
[2] Geschäfte des
CRR-Kreditinstituts oder der Unternehmen, die einer
Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten
Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, der
oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, mit dem
Finanzhandelsinstitut sind wie Geschäfte mit Dritten zu
behandeln. |
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(4) |
|
[1] Das
Bundesministerium der Finanzen kann
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung für |
(5) Das
Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
nähere Bestimmungen zu erlassen
über |
die Zwecke der
Überwachung der Einhaltung des
Verbots des § 3 Absatz 2 und 4
Satz 1 sowie für die Ermittlung von
Art und Umfang der
Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 für das
CRR-Kreditinstitut |
1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in den Instituten einschließlich der
Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung
der Vergütung, der Ausgestaltung positiver und negativer
Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume sowie
der Berücksichtigung der
Geschäftsstrategie, der Ziele, der Werte und der
langfristigen Interessen des
Instituts, |
und das übergeordnete
Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe,
einer gemischten Finanzholding-Gruppe und eines Finanzkonglomerats, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört,
Anzeigepflichten begründen |
2. die Überwachung der
Angemessenheit und Transparenz der
Vergütungssysteme durch das Institut und die
Weiterentwicklung der Vergütungssysteme, |
und nähere Bestimmungen
über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Informationen und Vorlagen von Unterlagen |
3. die Offenlegung der
Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Zusammensetzung der Vergütung einschließlich des
Gesamtbetrags der garantierten Bonuszahlungen und der
einzelvertraglichen Abfindungszahlungen
unter Angabe der höchsten geleisteten Abfindung und
der Anzahl der Begünstigten
sowie |
und über die
zulässigen Datenträger, Übertragungswege
und Datenformate erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, |
4. das
Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenlegung im Sinne der Nummer 3. |
insbesondere um alle
Informationen zu erhalten, die die Bundesanstalt im Rahmen des
Verbots des § 3 Absatz 2 und
4 Satz 1 sowie für die Ermittlung
von Art und Umfang der Geschäfte im
Sinne des § 3 Absatz
2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 benötigt. |
Die Regelungen haben
sich insbesondere an Größe und
Vergütungsstruktur des Instituts
sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und
Internationalität der Geschäftsaktivitäten
zu orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1
Nummer 3 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen
nach § 340a Absatz
1 und 2 in
Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 |
[2] Es kann
diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass Rechtsverordnungen der
Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
ergehen. |
des Handelsgesetzbuchs
unberührt bleiben. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank |
[3] Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören. |
ergeht. Vor Erlass
der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute |
(5) Das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan des Finanzhandelsinstituts, des CRR-Kreditinstituts
oder des übergeordneten Unternehmens der Institutsgruppe, der
Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe sowie des
Finanzkonglomerats, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut
angehört, hat sich regelmäßig und anlassbezogen über die Geschäfte
des Finanzhandelsinstituts sowie die damit verbundenen
Risiken zu informieren und
insbesondere auch die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen zu
überwachen. |
|
(6) Das
Finanzhandelsinstitut darf keine Zahlungsdienste erbringen und
nicht das E-Geld-Geschäft im Sinne des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreiben. |
|
(7) Die Bundesanstalt kann
gegenüber dem CRR-Kreditinstitut, dem übergeordneten Unternehmen
einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten
Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats, der oder dem
ein CRR-Kreditinstitut angehört, sowie gegenüber dem
Finanzhandelsinstitut Anordnungen treffen, die geeignet und
erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auch im
Sinne der Absätze 1 bis 6 sicherzustellen. |
zu hören. |
5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren
Handlungen zu Lasten der Institute |
5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren
Handlungen zu Lasten der Institute |
§ 25g. Einhaltung
der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen
Zahlungsverkehr |
§ 25b. Einhaltung
der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen
Zahlungsverkehr |
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
Pflichten der Kreditinstitute nach |
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
Pflichten der Kreditinstitute nach |
1. der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über
die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
(ABl. L 345 vom 8. 12. 2006, S.
1), |
1. der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über
die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
(ABl. L 345 vom 8.12.2006, S.
1), |
2. der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom
9. 10. 2009, S. 1), die durch die
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30. 3. 2012, S. 22) geändert worden ist,
und |
2. der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom
9.10.2009, S. 1), die durch die
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und |
3. der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung
der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für
Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30. 3. 2012, S. 22). |
3. der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung
der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für
Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22). |
(2) Ein Kreditinstitut muss über interne Verfahren
und Kontrollsysteme verfügen, die die Einhaltung der Pflichten nach
den Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gewährleisten. |
(2) Ein Kreditinstitut muss über interne Verfahren
und Kontrollsysteme verfügen, die die Einhaltung der Pflichten nach
den Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gewährleisten. |
(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem
Kreditinstitut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten
nach den Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu verhindern
oder zu unterbinden. |
(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem
Kreditinstitut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten
nach den Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu verhindern
oder zu unterbinden. |
§ 25h. Interne
Sicherungsmaßnahmen |
§ 25c. Interne
Sicherungsmaßnahmen |
(1) |
|
[1] Institute sowie
nach § 10a Absatz 2 Satz
2 oder 3 oder nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen
geltende Finanzholding-Gesellschaften und gemischte
Finanzholding-Gesellschaften müssen unbeschadet der in § 25a Absatz
1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1 und 2 des
Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes
Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die
der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder
sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des
Vermögens des Instituts führen können, dienen. |
(1) Institute sowie nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder
Satz 7 oder nach § 10a Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes
Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaften und gemischte
Finanzholding-Gesellschaften müssen unbeschadet der in § 25a Absatz
1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1 und 2 des
Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes
Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die
der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder
sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des
Vermögens des Instituts führen können, dienen. |
[2] Sie haben dafür
angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu
schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. |
Sie haben dafür angemessene geschäfts- und
kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren
sowie Kontrollen durchzuführen. |
[3] Hierzu gehört
auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und
Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen
Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen. |
Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung
geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des
Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der
Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und
Transaktionen. |
(2) |
|
[1] Kreditinstitute
haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu
aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind,
Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr
zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut
verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der
Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich
anzusehen sind. |
(2) Kreditinstitute haben angemessene
Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren,
mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und
einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf
Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren
Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der
Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich
anzusehen sind. |
[2] Die
Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich
ist. |
Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser
Pflicht erforderlich ist. |
[3] Die
Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen
Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen
können. |
Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei
deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach Satz
1 absehen können. |
(3) |
|
[1] Jeder
Sachverhalt, der nach Absatz 2 Satz 1 als zweifelhaft oder
ungewöhnlich anzusehen ist, ist vom Institut zu untersuchen, um das
Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen
überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines nach
§ 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes meldepflichtigen Sachverhalts
oder die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der
Strafprozessordnung prüfen zu können. |
(3) Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 2 Satz 1 als
zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist vom Institut zu
untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen oder
Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das
Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
meldepflichtigen Sachverhalts oder die Erstattung einer
Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu
können. |
[2] Über diese
Sachverhalte hat das Institut angemessene Informationen nach
Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und
aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt
erforderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen
lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine
Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder
wird. |
Über diese Sachverhalte hat das Institut
angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des
Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die
Darlegung gegenüber der Bundesanstalt erforderlich sind, dass diese
Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat nach §
261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen
oder versucht wurde oder wird. |
[3] Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend. |
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
[4] Institute dürfen
im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer
Untersuchungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich um einen
in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer
sonstigen Straftat auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt
handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage
benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes
anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der
Strafprozessordnung zu erstatten ist. |
Institute dürfen im Einzelfall einander
Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht
nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat
auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der
Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der
Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes anzuzeigen oder eine
Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten
ist. |
[5] Der Empfänger
darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung
der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger
strafbarer Handlungen und nur unter den durch das übermittelnde
Institut vorgegebenen Bedingungen verwenden. |
Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich
zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der
Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen und
nur unter den durch das übermittelnde Institut vorgegebenen
Bedingungen verwenden. |
(4) |
|
[1] Institute haben
einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten
Geldwäschebeauftragten zu bestellen. |
(4) Institute haben einen der Geschäftsleitung
unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten zu
bestellen. |
[2] Dieser ist für
die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sowie der
Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das
Bundeskriminalamt - Zentralstelle
für Verdachtsmeldungen - und die
Bundesanstalt. |
Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften
zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung zuständig sowie der Ansprechpartner für die
Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen
– und die Bundesanstalt. |
[3] Der
Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung direkt und
unmittelbar zu berichten. |
Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung
direkt und unmittelbar zu berichten. |
[4] Für Institute
gilt dies als übergeordnetes Unternehmen auch hinsichtlich einer
Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des §
10a, einer gemischten
Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder als Mutterunternehmen
auch hinsichtlich eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz
20. |
Für Institute gilt dies als übergeordnetes
Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 oder Absatz 2 einer Finanzholding-Gruppe im Sinne
des § 10a Absatz 3, einer
gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a oder als Mutterunternehmen auch
hinsichtlich eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz
20. |
[5] Institute haben
die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des
Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten
und wirksam einzusetzen. |
Institute haben die für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen
Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. |
[6] Dem
Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen
Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen,
die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein
können. |
Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang
zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu
verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von
Bedeutung sein können. |
[7] Ihm sind
ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion
einzuräumen. |
Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung
seiner Funktion einzuräumen. |
[8] Seine Bestellung
und Entpflichtung sind der Bundesanstalt mitzuteilen. |
Seine Bestellung und Entpflichtung sind der
Bundesanstalt mitzuteilen. |
(5) |
|
[1] Institute dürfen
interne Sicherungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift mit vorheriger
Zustimmung der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen
Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. |
(5) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnahmen
nach dieser Vorschrift mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt
im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten
durchführen lassen. |
[2] Die Zustimmung
kann erteilt werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass
die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die
Steuerungsmöglichkeiten der Institute und die Kontrollmöglichkeiten
der Bundesanstalt nicht beeinträchtigt werden. |
Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Dritte
die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß
durchgeführt werden und die Steuerungsmöglichkeiten der Institute
und die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt nicht
beeinträchtigt werden. |
(6) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut
im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich
sind, die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Vorkehrungen zu
treffen. |
(6) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut
im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich
sind, die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Vorkehrungen zu
treffen. |
(7) |
|
[1] Die
Bundesrepublik Deutschland -
Finanzagentur GmbH gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis
5. |
(7) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH gilt als Institut im Sinne
der Absätze 1 bis 5. |
[2] Das
Bundesministerium der Finanzen überwacht insoweit die Einhaltung
der Absätze 1 bis 5 im Rahmen seiner Aufsicht nach § 2 Absatz 1 des
Bundesschuldenwesengesetzes. |
Das Bundesministerium der Finanzen überwacht
insoweit die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 im Rahmen seiner
Aufsicht nach § 2 Absatz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes. |
(8) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im
Sinne der Absätze 1 bis 4. |
(8) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im
Sinne der Absätze 1 bis 4. |
(9) |
|
[1] Die Funktion des
Geldwäschebeauftragten im Sinne des Absatzes 4 und die Pflichten
zur Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von einer Stelle
wahrgenommen. |
(9) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im
Sinne des Absatzes 4 und die Pflichten zur Verhinderung der
sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
werden im Institut von einer Stelle wahrgenommen. |
[2] Die
Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts bestimmen, dass für die
Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen eine andere Stelle
im Institut zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund
vorliegt. |
Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts
bestimmen, dass für die Verhinderung der sonstigen strafbaren
Handlungen eine andere Stelle im Institut zuständig ist, soweit
hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. |
§ 25i. Vereinfachte
Sorgfaltspflichten |
§ 25d. Vereinfachte
Sorgfaltspflichten |
(1) |
|
[1] Soweit die
Voraussetzungen des § 25j dieses
Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können
die Institute über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus vereinfachte
Sorgfaltspflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung des
Instituts auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für
folgende Fallgruppen anwenden: |
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses Gesetzes und des § 6 des
Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Institute über § 5
des Geldwäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten
vorbehaltlich einer Risikobewertung des Instituts auf Grund
besonderer Umstände des Einzelfalls für folgende Fallgruppen
anwenden: |
1. vorbehaltlich Satz 2 beim Abschluss eines |
1. vorbehaltlich Satz 2 beim Abschluss eines |
a) staatlich geförderten, kapitalgedeckten
Altersvorsorgevertrags, |
a) staatlich geförderten, kapitalgedeckten
Altersvorsorgevertrags, |
b) Vertrags zur Anlage von vermögenswirksamen
Leistungen, sofern die Voraussetzungen für eine staatliche
Förderung durch den Vertrag erfüllt werden, |
b) Vertrags zur Anlage von vermögenswirksamen
Leistungen, sofern die Voraussetzungen für eine staatliche
Förderung durch den Vertrag erfüllt werden, |
c) Verbraucherdarlehensvertrags oder Vertrags über
eine entgeltliche Finanzierungshilfe, sofern Nummer 3 Buchstabe d
eingehalten wird. |
c) Verbraucherdarlehensvertrags oder Vertrags über
eine entgeltliche Finanzierungshilfe, sofern Nummer 3 Buchstabe d
eingehalten wird. |
d) Kreditvertrags im Rahmen eines staatlichen
Förderprogramms, der über eine Förderbank des Bundes oder der
Länder abgewickelt wird und dessen Darlehenssumme zweckgebunden
verwendet werden muss, |
d) Kreditvertrags im Rahmen eines staatlichen
Förderprogramms, der über eine Förderbank des Bundes oder der
Länder abgewickelt wird und dessen Darlehenssumme zweckgebunden
verwendet werden muss, |
e) Kreditvertrags zur Absatzfinanzierung, |
e) Kreditvertrags zur Absatzfinanzierung, |
f) sonstigen Kreditvertrags, bei dem das
Kreditkonto ausschließlich der Abwicklung des Kredits dient und die
Rückzahlung des Kredits von einem Konto des Kreditnehmers bei einem
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs.
1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder bei einer
im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines
Kreditinstituts mit Sitz im Ausland erfolgt, |
f) sonstigen Kreditvertrags, bei dem das
Kreditkonto ausschließlich der Abwicklung des Kredits dient und die
Rückzahlung des Kredits von einem Konto des Kreditnehmers bei einem
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs.
1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder bei einer
im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines
Kreditinstituts mit Sitz im Ausland erfolgt, |
g) Sparvertrags und |
g) Sparvertrags und |
h) Leasingvertrags; |
h) Leasingvertrags; |
2. vorbehaltlich Satz 2 in sonstigen Fällen, soweit
folgende Bedingungen erfüllt sind: |
2. vorbehaltlich Satz 2 in sonstigen Fällen, soweit
folgende Bedingungen erfüllt sind: |
a) der Vertrag liegt in Schriftform vor, |
a) der Vertrag liegt in Schriftform vor, |
b) die betreffenden Transaktionen werden über ein
Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1
mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen,
bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder
Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder
über ein in einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut abgewickelt,
für das der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen
gelten, |
b) die betreffenden Transaktionen werden über ein
Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1
mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen,
bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder
Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder
über ein in einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut abgewickelt,
für das der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen
gelten, |
c) das Produkt oder die damit zusammenhängende
Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige
Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes
und |
c) das Produkt oder die damit zusammenhängende
Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige
Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes
und |
d) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit
zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter
ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer
bestimmten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen; |
d) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit
zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter
ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer
bestimmten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen; |
3. vorbehaltlich Satz 2 bei Produkten oder damit
zusammenhängenden Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder
Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen,
investiert werden kann, sofern über die in Nummer 3 genannten
Voraussetzungen hinaus: |
3. vorbehaltlich Satz 2 bei Produkten oder damit
zusammenhängenden Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder
Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen,
investiert werden kann, sofern über die in Nummer 3 genannten
Voraussetzungen hinaus: |
a) die Leistungen aus dem Produkt oder der
Transaktion nur langfristig auszahlbar sind, |
a) die Leistungen aus dem Produkt oder der
Transaktion nur langfristig auszahlbar sind, |
b) das Produkt oder die Transaktion nicht als
Sicherheit hinterlegt werden kann und |
b) das Produkt oder die Transaktion nicht als
Sicherheit hinterlegt werden kann und |
c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen
geleistet und keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden
können und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann. |
c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen
geleistet und keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden
können und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann. |
[2] Ein geringes
Risiko besteht in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3
jedoch nur, sofern folgende Schwellenwerte nicht überschritten
werden: |
Ein geringes Risiko besteht in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, sofern folgende Schwellenwerte
nicht überschritten werden: |
1. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d und f oder für
Verträge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2
und 3 insgesamt 15.000 Euro
an Zahlungen, |
1. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, b, d und f oder für Verträge
im Sinne des Satzes 1 Nr. 3
und 4 insgesamt 15 000 Euro an Zahlungen, |
2. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c, e und h oder für sonstige
Verträge, die der Finanzierung von Sachen oder ihrer Nutzung dienen
und bei denen das Eigentum an der Sache bis zur Abwicklung des
Vertrages nicht auf den Vertragspartner oder den Nutzer übergeht,
15.000 Euro an Zahlungen im
Kalenderjahr, |
2. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c, e und h oder für sonstige
Verträge, die der Finanzierung von Sachen oder ihrer Nutzung dienen
und bei denen das Eigentum an der Sache bis zur Abwicklung des
Vertrages nicht auf den Vertragspartner oder den Nutzer übergeht,
15 000 Euro an Zahlungen im
Kalenderjahr, |
3. für Sparverträge im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 Buchstabe g bei
periodischen Zahlungen 1.000 Euro im
Kalenderjahr oder eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro. |
3. für Sparverträge im Sinne des Satzes 1
Nr. 2 Buchstabe g bei periodischen
Zahlungen 1 000 Euro im
Kalenderjahr oder eine Einmalzahlung in Höhe von 2 500 Euro. |
(2) |
|
[1] Absatz 1 findet
keine Anwendung, wenn einem Institut im Hinblick auf eine konkrete
Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die
darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der
Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn einem
Institut im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder
Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen
lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der
Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. |
[2] Die Institute
haben angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des
Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die
Darlegung gegenüber der Bundesanstalt erforderlich sind, dass die
Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten
Sorgfaltspflichten vorliegen. |
Die Institute haben angemessene Informationen nach
Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und
aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt
erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der
vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen. |
§ 25j.
Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung |
§ 25e.
Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung |
[1] Abweichend von §
4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität
des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten auch
unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots
abgeschlossen werden. |
Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes
kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners und des
wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung
eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. |
[2] In diesem Fall
muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der
Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt
werden können. |
In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor
Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto
oder dem Depot abverfügt werden können. |
[3] Für den Fall
einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den
Einzahler ausgezahlt werden. |
Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder
dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. |
§ 25k. Verstärkte
Sorgfaltspflichten |
§ 25f. Verstärkte
Sorgfaltspflichten |
(1) |
|
[1] Institute haben
über § 6 des Geldwäschegesetzes hinaus verstärkte, dem erhöhten
Risiko angemessene Sorgfaltspflichten auch bei der Abwicklung des
Zahlungsverkehrs im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zu
Korrespondenzinstituten mit Sitz in einem Drittstaat und bei
Korrespondenzinstituten mit Sitz in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums vorbehaltlich einer Beurteilung durch das Institut
als erhöhtes Risiko zu erfüllen. |
(1) Institute haben über § 6 des Geldwäschegesetzes
hinaus verstärkte, dem erhöhten Risiko angemessene
Sorgfaltspflichten auch bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs im
Rahmen von Geschäftsbeziehungen zu Korrespondenzinstituten mit Sitz
in einem Drittstaat und bei Korrespondenzinstituten mit Sitz in
einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums vorbehaltlich einer
Beurteilung durch das Institut als erhöhtes Risiko zu
erfüllen. |
[2] Soweit sich
diese Geschäftsbeziehungen nicht auf die Abwicklung des
Zahlungsverkehrs beziehen, bleibt § 5 Abs. 2 Nr. 1 des
Geldwäschegesetzes hiervon unberührt. |
Soweit sich diese Geschäftsbeziehungen nicht auf
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs beziehen, bleibt § 5 Abs. 2 Nr.
1 des Geldwäschegesetzes hiervon unberührt. |
[3] § 3 Abs. 4 Satz
2 des Geldwäschegesetzes findet entsprechende Anwendung. |
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes findet
entsprechende Anwendung. |
(2) Institute haben in den Fällen des Absatzes
1 |
(2) Institute haben in den Fällen des Absatzes
1 |
1. ausreichende, öffentlich verfügbare
Informationen über das Korrespondenzinstitut und seine Geschäfts-
und Leitungsstruktur einzuholen, um sowohl vor als auch während
einer solchen Geschäftsbeziehung die Art der Geschäftstätigkeit des
Korrespondenzinstituts in vollem Umfang verstehen und seinen Ruf
und seine Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung sowie die Qualität der Aufsicht bewerten zu
können, |
1. ausreichende, öffentlich verfügbare
Informationen über das Korrespondenzinstitut und seine Geschäfts-
und Leitungsstruktur einzuholen, um sowohl vor als auch während
einer solchen Geschäftsbeziehung die Art der Geschäftstätigkeit des
Korrespondenzinstituts in vollem Umfang verstehen und seinen Ruf
und seine Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung sowie die Qualität der Aufsicht bewerten zu
können, |
2. vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung
die jeweiligen Verantwortlichkeiten der beiden Institute in Bezug
auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten festzulegen und zu
dokumentieren, |
2. vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung
die jeweiligen Verantwortlichkeiten der beiden Institute in Bezug
auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten festzulegen und zu
dokumentieren, |
3. sicherzustellen, dass vor Begründung einer
solchen Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten
Handelnden die Zustimmung eines diesem vorgesetzten Mitarbeiters
des Instituts eingeholt wird, |
3. sicherzustellen, dass vor Begründung einer
solchen Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten
Handelnden die Zustimmung eines diesem vorgesetzten Mitarbeiters
des Instituts eingeholt wird, |
4. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass
sie keine Geschäftsbeziehung mit einem Kreditinstitut begründen
oder fortsetzen, von dem bekannt ist, dass seine Konten von einer
Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr.
L 309 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl.
EU Nr. L 319 S. 1) geändert worden ist, genutzt werden, und |
4. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass
sie keine Geschäftsbeziehung mit einem Kreditinstitut begründen
oder fortsetzen, von dem bekannt ist, dass seine Konten von einer
Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr.
L 309 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl.
EU Nr. L 319 S. 1) geändert worden ist, genutzt werden, und |
5. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass
das Korrespondenzinstitut keine Transaktionen über Durchlaufkonten
zulässt. |
5. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass
das Korrespondenzinstitut keine Transaktionen über Durchlaufkonten
zulässt. |
(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach § 2 Abs.
1 Nr. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bargeld
ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz
genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft im Sinne des
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem Verpflichteten
eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion
einen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist. |
(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach § 2 Abs.
1 Nr. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bargeld
ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz
genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft im Sinne des
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem Verpflichteten
eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion
einen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist. |
(4) Factoringinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 9 haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um einem
erkennbar erhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme von Zahlungen
von Debitoren zu begegnen, die bei Abschluss des Rahmenvertrags
unbekannt waren. |
(4) Factoringinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 9 haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um einem
erkennbar erhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme von Zahlungen
von Debitoren zu begegnen, die bei Abschluss des Rahmenvertrags
unbekannt waren. |
(5) |
|
[1] Liegen Tatsachen
oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur
Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die
die Annahme rechtfertigen, dass in weiteren Fällen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem
Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt
anordnen, dass ein Institut eine Transaktion oder eine
Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten
Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im
Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt
werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen und
zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und
Organisationspflichten zu erfüllen hat. |
(5) Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler
oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass in
weiteren Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung
von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht,
kann die Bundesanstalt anordnen, dass ein Institut eine Transaktion
oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der
eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen
Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion
eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen und
zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und
Organisationspflichten zu erfüllen hat. |
[2] Über die
getroffenen Maßnahmen haben die Institute angemessene Informationen
nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und
aufzubewahren. |
Über die getroffenen Maßnahmen haben die Institute
angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des
Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. |
[3] Die Sätze 1 und
2 finden auch auf Institute und übergeordnete Unternehmen nach §
25k Absatz 1 Anwendung. |
Die Sätze 1 und 2 finden auch auf Institute und
übergeordnete Unternehmen nach § 25g Absatz 1 Anwendung. |
§ 25l. Gruppenweite
Einhaltung von Sorgfaltspflichten |
§ 25g. Gruppenweite
Einhaltung von Sorgfaltspflichten |
(1) |
|
[1] Die in §
25g Absatz 1, 3 und 4 genannten
Institute und Unternehmen haben als übergeordnete Unternehmen in
Bezug auf ihre nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und
Zweigniederlassungen gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach
§ 9 des Geldwäschegesetzes und § 25g
Absatz 1, 3 und 4 zu schaffen, die Einhaltung der
Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes
und den §§ 25h und 25j sowie der Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflicht nach § 8 des Geldwäschegesetzes
sicherzustellen. |
(1) Die in § 25c
Absatz 1, 3 und 4 genannten Institute und Unternehmen haben als
übergeordnete Unternehmen in Bezug auf ihre nachgeordneten
Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen gruppenweite
interne Sicherungsmaßnahmen nach § 9 des Geldwäschegesetzes und §
25c Absatz 1, 3 und 4 zu schaffen,
die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des
Geldwäschegesetzes und den §§ 25d
und 25f sowie der Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des Geldwäschegesetzes
sicherzustellen. |
[2] Verantwortlich
für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die
Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1. |
Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der
Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 1
Abs. 2 Satz 1. |
[3] Soweit die nach
Satz 1 im Rahmen der Begründung oder Durchführung von
Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen zu treffenden Maßnahmen in
einem Drittstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nach dem
Recht des betroffenen Staates nicht zulässig oder tatsächlich nicht
durchführbar sind, hat das übergeordnete Unternehmen oder
Mutterunternehmen sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes
Unternehmen, eine Zweigstelle oder Zweigniederlassung in diesem
Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und
keine Transaktionen durchführt. |
Soweit die nach Satz 1 im Rahmen der Begründung
oder Durchführung von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen zu
treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat, in dem das Unternehmen
ansässig ist, nach dem Recht des betroffenen Staates nicht zulässig
oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat das übergeordnete
Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass ein
nachgeordnetes Unternehmen, eine Zweigstelle oder
Zweigniederlassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung
begründet oder fortsetzt und keine Transaktionen durchführt. |
[4] Soweit eine
Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat das übergeordnete
Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese von
dem nachgeordneten Unternehmen, der Zweigstelle oder der
Zweigniederlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder
vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise
beendet wird. |
Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat
das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen
sicherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten Unternehmen, der
Zweigstelle oder der Zweigniederlassung ungeachtet anderer
gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder
auf andere Weise beendet wird. |
[5] Für den Fall,
dass am ausländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens, einer
Zweigstelle oder einer Zweigniederlassung strengere Pflichten
gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. |
Für den Fall, dass am ausländischen Sitz eines
nachgeordneten Unternehmens, einer Zweigstelle oder einer
Zweigniederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort diese
strengeren Pflichten zu erfüllen. |
(2) |
|
[1]
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaften, die nach [§
10a] als übergeordnetes Unternehmen gelten, sind
Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Geldwäschegesetzes. |
(2) Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaften, die nach §
10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Absatz 3a Satz 6 oder Satz
7 als übergeordnetes Unternehmen gelten, sind Verpflichtete
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes. |
[2] Sie unterliegen
insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 16 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes. |
Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der
Bundesanstalt nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des
Geldwäschegesetzes. |
§ 25m. Verbotene
Geschäfte |
§ 25h. Verbotene
Geschäfte |
Verboten sind: |
Verboten sind: |
1. die Aufnahme oder Fortführung einer
Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer
Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der
Richtlinie 2005/60/EG und |
1. die Aufnahme oder Fortführung einer
Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer
Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der
Richtlinie 2005/60/EG und |
2. die Errichtung und Führung von Konten auf den
Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die Kunden zur
Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen
können; § 154 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt. |
2. die Errichtung und Führung von Konten auf den
Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die Kunden zur
Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen
können; § 154 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt. |
§ 25n. Sorgfalts-
und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft |
§ 25i. Sorgfalts-
und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft |
(1) Bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut die Pflichten des
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 4 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 und 2
und § 8 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. |
(1) Bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut die Pflichten des
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 4 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 und 2
und § 8 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. |
(2) |
|
[1] Diese Pflichten
sind nicht zu erfüllen, soweit der an den E-Geld-Inhaber
ausgegebene und auf einem E-Geld-Träger gespeicherte E-Geld-Betrag
100 Euro oder weniger pro Kalendermonat beträgt und sichergestellt
ist, dass |
(2) Diese Pflichten sind nicht zu erfüllen, soweit
der an den E-Geld-Inhaber ausgegebene und auf einem E-Geld-Träger
gespeicherte E-Geld-Betrag 100 Euro oder weniger pro Kalendermonat
beträgt und sichergestellt ist, dass |
1. das ausgegebene E-Geld nicht mit E-Geld eines
anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten
technisch verbunden werden kann, |
1. das ausgegebene E-Geld nicht mit E-Geld eines
anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten
technisch verbunden werden kann, |
2. die in Absatz 1 genannten Pflichten beim
Rücktausch des ausgegebenen E-Gelds gegen Abgabe von Bargeld
erfüllt werden, es sei denn, der Rücktausch des E-Gelds bezieht
sich auf einen Wert von 20 Euro oder weniger oder der Rücktausch
durch Gutschrift auf ein Konto des E-Geld-Inhabers bei einem
CRR-Kreditinstitut oder eines
E-Geld-Instituts nach § 1 Absatz 2a des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt und |
2. die in Absatz 1 genannten Pflichten beim
Rücktausch des ausgegebenen E-Gelds gegen Abgabe von Bargeld
erfüllt werden, es sei denn, der Rücktausch des E-Gelds bezieht
sich auf einen Wert von 20 Euro oder weniger oder der Rücktausch
durch Gutschrift auf ein Konto des E-Geld-Inhabers bei einem
Einlagenkreditinstitut nach § 1a Absatz 1
Nummer 1a oder eines E-Geld-Instituts nach § 1 Absatz 2a des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt und |
3. soweit das E-Geld auf einem wiederaufladbaren
E-Geld-Träger ausgegeben wird, der in Satz 1 genannte Höchstbetrag
von 100 Euro pro Kalendermonat nicht überschritten werden
kann. |
3. soweit das E-Geld auf einem wiederaufladbaren
E-Geld-Träger ausgegeben wird, der in Satz 1 genannte Höchstbetrag
von 100 Euro pro Kalendermonat nicht überschritten werden
kann. |
[2] Bei dem
Schwellenwert des Satzes 1 ist unerheblich, ob der E-Geldinhaber
das E-Geld über einen Vorgang oder verschiedene Vorgänge erwirbt,
sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine
Verbindung besteht. |
Bei dem Schwellenwert des Satzes 1 ist unerheblich,
ob der E-Geldinhaber das E-Geld über einen Vorgang oder
verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht. |
(3) |
|
[1] Soweit E-Geld
über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat der
E-Geld-Emittent Dateien zu führen, in denen alle an einen bereits
identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten
E-Geldbeträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender
Stelle aufgezeichnet werden. |
(3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren
E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat der E-Geld-Emittent Dateien zu
führen, in denen alle an einen bereits identifizierten
E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geldbeträge mit
Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle aufgezeichnet
werden. |
[2] § 8 Absatz 2 bis
4 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
§ 8 Absatz 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes ist
entsprechend anzuwenden. |
(4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme
rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers das
ausgegebene E-Geld mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder
mit E-Geld eines anderen Emittenten verbunden werden kann, oder
rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass im Zusammenhang mit
anderen technischen Verwendungsmöglichkeiten dieses E-Geld-Trägers,
dessen Vertrieb und der Einschaltung von bestimmten
Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach
Maßgabe des § 25g Absatz 1 besteht,
kann die Bundesanstalt, um diesen Risiken mit geeigneten Maßnahmen
entgegenzuwirken, |
(4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme
rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers das
ausgegebene E-Geld mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder
mit E-Geld eines anderen Emittenten verbunden werden kann, oder
rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass im Zusammenhang mit
anderen technischen Verwendungsmöglichkeiten dieses E-Geld-Trägers,
dessen Vertrieb und der Einschaltung von bestimmten
Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach
Maßgabe des § 25c Absatz 1 besteht,
kann die Bundesanstalt, um diesen Risiken mit geeigneten Maßnahmen
entgegenzuwirken, |
1. der Geschäftsleitung des Instituts Anweisungen
erteilen, |
1. der Geschäftsleitung des Instituts Anweisungen
erteilen, |
2. dem Institut den Einsatz dieses E-Geld-Trägers
untersagen oder sonstige geeignete und erforderliche technische
Änderungen dieses E-Geld-Trägers anordnen, |
2. dem Institut den Einsatz dieses E-Geld-Trägers
untersagen oder sonstige geeignete und erforderliche technische
Änderungen dieses E-Geld-Trägers anordnen, |
3. das Institut verpflichten, dem Risiko
angemessene Pflichten nach Maßgabe der §§ 3 bis 9 des
Geldwäschegesetzes zu erfüllen. |
3. das Institut verpflichten, dem Risiko
angemessene Pflichten nach Maßgabe der §§ 3 bis 9 des
Geldwäschegesetzes zu erfüllen. |
(5) Soweit bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein
geringes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder
sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des § 25g Absatz 1 besteht, kann die Bundesanstalt
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, dass ein
Institut vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 5 des
Geldwäschegesetzes zu erfüllen hat oder von der Erfüllung sonstiger
Pflichten absehen kann. |
(5) Soweit bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein
geringes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder
sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 besteht, kann die Bundesanstalt
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, dass ein
Institut vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 5 des
Geldwäschegesetzes zu erfüllen hat oder von der Erfüllung sonstiger
Pflichten absehen kann. |
5b. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen |
5b. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen |
§ 26. Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und
Prüfungsberichten |
§ 26. Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und
Prüfungsberichten |
(1) |
|
[1] Die Institute
haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und
den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß
und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
nach Maßgabe des Satzes 2 jeweils unverzüglich einzureichen. |
(1) Die Institute haben den Jahresabschluß in den
ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene
Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den
festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 jeweils
unverzüglich einzureichen. |
[2] Der
Jahresabschluß muß mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk
über die Versagung der Bestätigung versehen sein. |
Der Jahresabschluß muß mit dem Bestätigungsvermerk
oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen
sein. |
[3] Der
Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung
der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
einzureichen. |
Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung
des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach
Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank einzureichen. |
[4] Bei
Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbandes geprüft werden, hat der Abschlußprüfer den
Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt
einzureichen. |
Bei Kreditinstituten, die einem
genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden,
hat der Abschlußprüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der
Bundesanstalt einzureichen. |
(2) Hat im Zusammenhang mit einer
Sicherungseinrichtung eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, hat
der Prüfer oder der Prüfungsverband den Bericht über diese Prüfung
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
einzureichen. |
(2) Hat im Zusammenhang mit einer
Sicherungseinrichtung eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, hat
der Prüfer oder der Prüfungsverband den Bericht über diese Prüfung
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
einzureichen. |
(3) |
|
[1] Ein Institut,
das einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellt,
hat diese Unterlagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich einzureichen. |
(3) Ein Institut, das einen Konzernabschluß oder
einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
einzureichen. |
[2] Das
übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des §
10a, einer gemischten
Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a oder eines
Finanzkonglomerats hat einen Konzernabschluss oder einen
Konzernlagebericht unverzüglich einzureichen, wenn die
Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding-Gruppe
oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der
gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats einen
Konzernabschluss oder Konzernlagebericht aufstellt. |
Das übergeordnete Unternehmen einer
Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a
Absatz 3, einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des
§ 10a Absatz 3a oder eines Finanzkonglomerats hat einen
Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht unverzüglich
einzureichen, wenn die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der
Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft
an der Spitze der gemischten Finanzholding-Gruppe oder des
Finanzkonglomerats einen Konzernabschluss oder Konzernlagebericht
aufstellt. |
[3] Der
Konzernabschlussprüfer hat die Prüfungsberichte über die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung bei der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank einzureichen. |
Der Konzernabschlussprüfer hat die Prüfungsberichte
über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung bei
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. |
[4] Bei
Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbandes geprüft werden, hat der Prüfer den Prüfungsbericht
nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen. |
Bei Kreditinstituten, die einem
genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden,
hat der Prüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der
Bundesanstalt einzureichen. |
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten
entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des
Handelsgesetzbuchs. |
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten
entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des
Handelsgesetzbuchs. |
5c. Offenlegung |
5c. Offenlegung |
§ 26a. Offenlegung durch die Institute |
§ 26a. Offenlegung durch die Institute |
(1) |
(1) Ein Institut muss
regelmäßig qualitative und quantitative Informationen über sein
Eigenkapital, die eingegangenen Risiken und seine
Risikomanagementverfahren, einschließlich der nach § 10 Abs. 1 Satz
2 verwandten internen Modelle, der Kreditrisikominderungstechniken
und der Verbriefungstransaktionen veröffentlichen und über
förmliche Verfahren und Regelungen zur Erfüllung dieser
Offenlegungspflichten verfügen. Die Regelungen müssen auch die
regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der
Offenlegungspraxis des Instituts vorsehen. Nähere Anforderungen an
den Inhalt der offen zu legenden Informationen und die Verfahren
und Regelungen zur Erfüllung der Offenlegungspflicht können durch
die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 Nr. 7 geregelt
werden. |
[1] Zusätzlich zu
den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis
455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
Fassung zu machen sind, sind die rechtliche und die
organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. |
(1a) Zusätzlich zu
den Angaben, die nach Absatz 1 zu
machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur
sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der
Gruppe darzustellen. |
[2] Die CRR-Institute haben
darüber hinaus auf konsolidierter Basis, aufgeschlüsselt nach
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen
die Institute über Niederlassungen verfügen, folgende Angaben als
Anhang zum Jahresabschluss im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz
2 offenzulegen und von einem
Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs
prüfen zu lassen: |
Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend. |
1. die Firmenbezeichnungen, |
(2) Eine
Offenlegungspflicht besteht nicht für solche Informationen,
die nicht wesentlich, rechtlich geschützt
oder vertraulich sind. Informationen gelten insbesondere dann
als |
die Art der Tätigkeiten
und die geografische Lage der
Niederlassungen, |
1. wesentlich, wenn ihre
Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Beurteilung oder die Entscheidung des Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese
Informationen stützt, ändern oder beeinflussen kann; |
2. den Umsatz, |
|
3. die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in
Vollzeitäquivalenten, |
2. rechtlich geschützt,
wenn ihre öffentliche Bekanntgabe die |
4. Gewinn oder Verlust vor
Steuern, |
Wettbewerbsposition des
Instituts schwächen würde; |
5. Steuern auf
Gewinn oder Verlust, |
3. vertraulich, wenn
sie auf vertraglicher Basis zur
Verfügung gestellt wurden oder |
6. erhaltene öffentliche
Beihilfen. |
aus einer
Geschäftsverbindung resultieren. |
[3] Ist das CRR-Institut in
den Konzernabschluss eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
einbezogen, das den Anforderungen
der Richtlinie 2013/36/EU unterworfen ist, braucht es die
Angaben nach Satz 2 nicht zu
machen. |
In diesen Fällen
legt das Institut den
Grund für die Nichtoffenlegung solcher Informationen dar und
veröffentlicht allgemeinere Angaben zu |
[4] In ihrem Jahresbericht
legen die CRR-Institute ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient
aus Nettogewinn und Bilanzsumme offen. |
|
[5] Global systemrelevante
Institute, die im Inland zugelassen sind, sind verpflichtet, der
Europäischen Kommission die in Satz 2 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2014 auf
vertraulicher Basis zu übermitteln. |
den unter Satz 2
Nummer |
[6] Das Nähere zu
den Anforderungen in Satz 2
bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. |
2 und 3 fallenden
Informationen, es sei denn, diese sind nach den in Satz 2
Nummer |
(2) |
2 und 3 genannten
Kriterien ebenfalls als rechtlich geschützt oder vertraulich
einzustufen. |
[1] Kommt ein
Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in
Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der
Informationen zu veranlassen. |
(3) Kommt ein
Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in
Absatz 2 genannten Fällen nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann
die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet
und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der
Informationen zu veranlassen. |
[2] Die Bundesanstalt kann von den Artikeln 433 und
434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Zeitpunkte
und Orte für die Veröffentlichung
festlegen oder die
Offenlegung zusätzlicher
Informationen verlangen. |
(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten für
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1 bis
5 mit der Maßgabe entsprechend,
dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für
die ordnungsgemäße Offenlegung der
Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe verantwortlich
sind. § 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. In den
Fällen nach Satz 1 entfällt eine Offenlegung von Informationen |
§ 26b |
|
(weggefallen) |
nach den Absätzen 1 bis 3
für das Einzelinstitut. |
6. Prüfung und Prüferbestellung |
6. Prüfung und Prüferbestellung |
§ 27 |
§ 27. |
(weggefallen) |
(aufgehoben) |
§ 28. Bestellung des Prüfers in besonderen
Fällen |
§ 28. Bestellung des Prüfers in besonderen
Fällen |
(1) |
|
[1] Die Institute
haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen
bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. |
(1) Die Institute haben der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich
nach der Bestellung anzuzeigen. |
[2] Die
Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur
Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. |
Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach
Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen,
wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. |
[3] Hat das Institut
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in
einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des
Instituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel des
verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die
vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den
Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 319a Absatz 1 Satz 5 des
Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. |
Hat das Institut eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem
der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Instituts war,
kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen
Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung
einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt
hat; § 319a Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt
entsprechend. |
[4] Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 2 oder Satz 3 haben
keine aufschiebende Wirkung. |
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen
nach Satz 2 oder Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung. |
(2) |
|
[1] Das Gericht des
Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer
zu bestellen, wenn |
(2) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf
Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn |
1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht
unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird; |
1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht
unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird; |
2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines
anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich
nachkommt; |
2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines
anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich
nachkommt; |
3. der gewählte Prüfer die Annahme des
Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am
rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das Institut
nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat. |
3. der gewählte Prüfer die Annahme des
Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am
rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das Institut
nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat. |
[2] Die Bestellung
durch das Gericht ist endgültig. |
Die Bestellung durch das Gericht ist
endgültig. |
[3] § 318 Abs. 5 des
Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. |
§ 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden. |
[4] Das Gericht kann
auf Antrag [der Bundesanstalt] einen
nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen. |
Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten
Prüfer abberufen. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbandes geprüft werden. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbandes geprüft werden. |
§ 29. Besondere Pflichten des Prüfers |
§ 29. Besondere Pflichten des Prüfers |
(1) |
|
[1] Bei der Prüfung
des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der
Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu
prüfen. |
(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie
eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Instituts zu prüfen. |
[2] Bei der Prüfung
des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das
Institut die folgenden Anzeigepflichten und
Anforderungen erfüllt hat: |
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er
insbesondere festzustellen, ob das Institut die |
1. die
Anzeigepflichten nach den §§ 11, 12a, 14 Absatz 1 sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer
jeweils geltenden Fassung, nach den §§ 15, 24 und 24a
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24
Absatz 4 Satz 1, nach § 24a auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Absatz 5, sowie |
Anzeigepflichten nach den §§ 10, 11, 12a, 13 bis
13c und 14 Absatz 1, den §§ 17, 23
und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, nach den §§
15, 24 und 24a jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4
Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 24a Abs. 5, sowie |
2. die
Anforderungen |
die Anforderungen |
a) nach den §§ 10a, 10c bis 10i jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5, nach den §§ 11, 13 bis 13c, 18, 25 Absatz 1 und 2, § 25a Absatz 1 Satz
3 jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 5 auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz
3, nach den §§ 25b, 26a, nach den §§
13 und 14 Absatz 1, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22, |
nach § 1a Abs. 4
bis 8 jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 1a Abs.
9, nach den §§ 10, 11,
12, 13 bis 13c, 25a Absatz 1 Satz
3, den §§ 17 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz
5, nach § 25a Absatz 1 Satz 6
Nummer 1, Absatz 1a bis 2 und §
26a, nach den §§ 13 bis 13c und 14
Abs. 1 jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § |
b) nach den §§ 17, 20, 23
und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, |
|
c) nach Artikel 4
Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie
Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, |
22 sowie die
Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz
2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11
Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. |
d) nach den Artikeln 92 bis
386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1, nach den Artikeln 387
bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1, nach den Artikeln
404 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
|
[3] Ist ein Institut
nach § 2a Absatz 1 freigestellt, hat der
Prüfer den Fortbestand der in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 in der jeweils geltenden
Fassung genannten Voraussetzungen zu prüfen. |
648/2012 erfüllt hat.
Macht ein Institut von
der |
[4] Ist ein Institut
nach § 2a Absatz 3 freigestellt, hat
der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 8
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten
Voraussetzungen zu prüfen. |
Ausnahme nach § 2a
Gebrauch, hat der Prüfer
das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu prüfen. |
[5] Hat die
Bundesanstalt nach § 30 gegenüber dem Institut Bestimmungen über
den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu
berücksichtigen. |
Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegenüber dem
Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind
diese vom Prüfer zu berücksichtigen. |
[6] Sofern dem
haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven
zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des
Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser
Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c in der bis zum
31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden
ist. |
Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts
nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei
der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der
Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c beachtet worden
ist. |
[7] Bei einem
Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach §
47 Absatz 1 aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der
Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 sowie
nach § 47a Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 und 4 erfüllt. |
Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde,
einen Sanierungsplan nach § 47 Absatz 1 aufzustellen, hat der
Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen
nach § 47 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3 und
Absatz 4 Satz 2 und 4 erfüllt. |
[8] Das Ergebnis ist
in den Prüfungsbericht aufzunehmen. |
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht
aufzunehmen. |
(1a) |
|
[1] Absatz 1 gilt
hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3
Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1
bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 für die Prüfung des Jahresabschlusses von zentralen
Gegenparteien mit der Maßgabe, dass der Prüfer zusätzlich zu prüfen
hat, ob die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8
Absatz 1 bis 4 und den Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 sowie der gemäß diesen Artikeln erlassenen
technischen Regulierungsstandards eingehalten sind. |
(1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen
nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1
bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz
12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Prüfung des
Jahresabschlusses von zentralen Gegenparteien mit der Maßgabe, dass
der Prüfer zusätzlich zu prüfen hat, ob die Anforderungen nach
Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4 und den Artikeln
26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie der gemäß
diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards
eingehalten sind. |
[2] Satz 1 gilt
entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen
Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu
erstellen ist. |
Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten
Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den
gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist. |
(2) |
|
[1] Der Prüfer hat
auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach den §§
24c und 25g bis 25m, dem Geldwäschegesetz und der Verordnung
(EG) Nr. 1781/2006 nachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der
Prüfer auch zu prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen
nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) Nr.
260/2012 nachgekommen ist. |
(2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut
seinen Verpflichtungen nach den §§ 24c und 25c bis 25h,
dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006
nachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der Prüfer auch zu
prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
nachgekommen ist. |
[2] Zudem hat er die
Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und
sonstigen Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von
Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24. 3.
2012, S. 1) zu prüfen. |
Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforderungen der Artikel
5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über
Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L
86 vom 24.3.2012, S. 1) zu
prüfen. |
[3] Bei Instituten,
Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b und Zweigstellen im Sinne
des § 53, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft
besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich
auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über
Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die
Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. |
Bei Instituten, Zweigniederlassungen im Sinne des §
53b und Zweigstellen im Sinne des § 53, die das Depotgeschäft
betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es
nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu
prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des §
128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des
Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu
erstrecken. |
[4] Über die
Prüfungen nach den Sätzen 1 bis 3 ist jeweils gesondert zu
berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
Über die Prüfungen nach den Sätzen 1 bis 3 ist
jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend. |
(3) |
|
[1] Der Prüfer hat
unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekanntwerden, welche die Einschränkung oder
Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, die den Bestand
des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich
beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die
Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder
die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die
schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. |
(3) Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung
Tatsachen bekannt werden, welche
die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes
rechtfertigen, die den Bestand des Instituts gefährden oder seine
Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, die einen
erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die
Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder die Ausübung einer
Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende
Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. |
[2] Auf Verlangen
der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer
ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung
bekanntgewordene Tatsachen
mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der
Geschäfte des Instituts sprechen. |
Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen
Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern
und sonstige bei der Prüfung bekannt
gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine
ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts
sprechen. |
[3] Die Anzeige-,
Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2
bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in
enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen
der Prüfung des Instituts bekannt werden. |
Die Anzeige-, Erläuterungs- und
Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug
auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung
steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des
Instituts bekannt werden. |
[4] Der Prüfer
haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem
Absatz in gutem Glauben anzeigt. |
Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von
Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt. |
(4) |
|
[1] Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über |
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über |
1. den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1
und 2, |
1. den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1
und 2, |
2. den Zeitpunkt ihrer Durchführung und |
2. den Zeitpunkt ihrer Durchführung und |
3. den Inhalt der Prüfungsberichte |
3. den Inhalt der Prüfungsberichte |
zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Missstände,
welche die Sicherheit der einem Institut anvertrauten
Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können,
zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von
den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. |
zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Missstände,
welche die Sicherheit der einem Institut anvertrauten
Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können,
zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von
den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. |
[2] In der
Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1
bis 3 geregelten Pflichten auch bei der Prüfung des
Konzernabschlusses einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder
gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats
einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der
Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des
Prüfungsberichts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen
werden. |
In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass
die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch bei der
Prüfung des Konzernabschlusses einer Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder
eines Finanzkonglomerats einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über
den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und
den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei nach Maßgabe des
Satzes 1 erlassen werden. |
[3] Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen. |
|
Fußnote |
|
(+++ § 29 Abs. 1 Satz 2:
Zur Anwendung vgl. § 64o Abs. 2 +++) |
|
(+++ § 29 Abs. 1a: Zur
Anwendung vgl. § 64o Abs. 3 +++) |
§ 30. Bestimmung von Prüfungsinhalten |
§ 30. Bestimmung von Prüfungsinhalten |
[1] Unbeschadet der
besonderen Pflichten des Prüfers nach § 29 kann die Bundesanstalt
auch gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der
Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. |
Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers
nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Institut
Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im
Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. |
[2] Sie kann
insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. |
Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die
Prüfungen festlegen. |
7. Befreiungen |
7. Befreiungen |
§ 31. Befreiungen;
Verordnungsermächtigung |
§ 31. |
(1) |
|
[1] Das
Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach
Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung |
1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von
Instituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und
Tatbestände nach § 14 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6
und Abs. 1a, Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur
Einreichung von Finanzinformationen
nach § 25 oder von der Pflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 2, den
Jahresabschluß in einer Anlage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter
eines Instituts von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach
§ 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht
ohne Bedeutung sind; |
1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von
Instituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und
Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13
Abs. 1, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 und 6 und Abs. 1a, Arten oder Gruppen von Instituten von der
Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 oder von der Pflicht
nach § 26 Abs. 1 Satz 2, den Jahresabschluß in einer Anlage zu
erläutern, sowie Geschäftsleiter eines Instituts von der Pflicht
zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen,
wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind; |
2. Arten oder Gruppen von Instituten von der
Einhaltung des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des
Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt; |
2. Arten oder Gruppen von Instituten von der
Einhaltung der Vorschriften der § 13 Abs.
3 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des
Geschäftsbetriebes dies |
3. alle Institute, die
keine CRR-Institute sind, oder Arten oder Gruppen von Instituten,
die keine CRR-Institute sind, von Pflichten zur Anzeige bestimmter
Kredite und Tatbestände nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
freistellen. |
rechtfertigt. |
[2] Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
daß die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
ergeht. |
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der
Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank ergeht. |
(2) |
|
[1] Die
Bundesanstalt kann einzelne Institute von Verpflichtungen nach § 13
Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs.
1 Nr. 1 bis 4, den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 sowie von der
Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Kredite nur zu marktmäßigen
Bedingungen zu gewähren, freistellen, wenn dies aus besonderen
Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der
betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. |
(2) Die Bundesanstalt kann einzelne Institute von
Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis
11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2
Satz 2 sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Kredite
nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren, freistellen, wenn dies
aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des
Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. |
[2] Die Freistellung
kann auf Antrag des Instituts oder von Amts wegen erfolgen. |
Die Freistellung kann auf Antrag des Instituts oder
von Amts wegen erfolgen. |
(3) Ein übergeordnetes Unternehmen nach § 10a |
(3) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne von § 10a Absatz 1 bis 3a und § 13b Abs. 2
kann von der Einbeziehung einzelner nachgeordneter Unternehmen im
Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 und § 13b Abs. 2 in die
Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6
bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2
absehen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen
nachgeordneten Unternehmens niedriger als der kleinere der
folgenden zwei Beträge ist: |
|
1. 10 Millionen Euro
oder |
|
2. 1 vom Hundert der
Bilanzsumme des einer Institutsgruppe übergeordneten Unternehmens
oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft oder
gemischten Finanzholding-Gesellschaft. |
hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
die Absicht mitzuteilen, Artikel 19
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 in der jeweils geltenden Fassung für ein
Unternehmen in Anspruch zu nehmen; es hat
außerdem einmal jährlich in einer Sammelanzeige mitzuteilen,
welche Unternehmen es nach Artikel 19
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 in der jeweils geltenden
Fassung von der Zusammenfassung nach § 12a Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 2 und nach den
Artikeln 11 bis 18 der
Verordnung (EU) |
Das übergeordnete
Unternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank die Absicht, Satz 1 für
ein Unternehmen in Anspruch zu nehmen,
unverzüglich anzuzeigen sowie einmal jährlich in einer
Sammelanzeige mitzuteilen, welche Unternehmen es nach Satz 1 von der
Einbeziehung in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a
Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 ausgenommen hat.
Die Bundesanstalt kann anordnen, dass einzelne oder mehrere nach
Satz 1 von der Zusammenfassung ausgenommene nachgeordnete Unternehmen wieder in die
Zusammenfassung aufgenommen werden, wenn die Gesamtheit dieser
Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis nicht von
untergeordneter Bedeutung ist. In anderen als den in Satz 1
genannten Fällen kann die Bundesanstalt auf Antrag einzelne
übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3a und
des § 13b Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b
Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2
hinsichtlich einzelner nachgeordneter
Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 und des § 13b Abs. 2 freistellen, wenn deren Einbeziehung
für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ohne oder von
untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne gruppenangehörige
Unternehmen ist eine Freistellung auf Antrag des übergeordneten
Instituts oder von Amts wegen auch zulässig, wenn nach
Auffassung der Bundesanstalt ihre
Einbeziehung in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ungeeignet
oder irreführend wäre. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Institute, die nach § 10a
Abs. 14 zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel verpflichtet
sind. |
|
(4) Die Bundesanstalt kann
unter folgenden Bedingungen einzelne Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen von der
Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung der
Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis
freistellen: |
|
1. der Gruppe gehören
keine Einlagenkreditinstitute sowie keine Institute an, die das
Emissionsgeschäft betreiben oder die auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, |
|
2. jedes gruppenangehörige
Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
ermittelt seine Eigenmittel im Sinne von § 10 Abs. 2, gemindert um
alle Eventualverbindlichkeiten, die es zugunsten von
gruppenangehörigen Unternehmen übernommen hat, |
|
3. jedes gruppenangehörige
Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
erfüllt die Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf
Einzelebene, |
Nr. 575/2013 in der
jeweils geltenden Fassung ausgenommen
hat. |
4. die Positionen nach §
10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 10 und Abs. 2b Satz 1 Nr.
1 bis 8 einer Finanzholding-Gesellschaft
oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ein
gruppenangehöriges Unternehmen ist, müssen mindestens der Summe
der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1
aufgezählten Positionen sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen
übernommenen Eventualverbindlichkeiten entsprechen, |
(4)
(weggefallen) |
5. jede
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft, die an der Spitze einer
Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe steht,
muss mindestens in einem Umfang über Eigenkapital verfügen, der der
Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Positionen
sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen
Eventualverbindlichkeiten entspricht, |
|
6. jedes gruppenangehörige
Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums muss
über Systeme verfügen, um die Herkunft der Eigenmittel und der
weiteren Finanzierungsquellen aller gruppenangehörigen Unternehmen
zu überwachen und zu steuern, |
|
7. das übergeordnete
Unternehmen der Gruppe informiert die Bundesanstalt und die
Deutsche Bundesbank über alle Risiken, die die finanzielle
Situation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten
Finanzholding-Gruppe beeinträchtigen können. |
|
Abweichend von Satz 1 Nr.
4 und 5 kann die Bundesanstalt eine Freistellung nach Satz 1 auch
dann gewähren, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die
gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die die Muttergesellschaft
eines Finanzdienstleistungsinstituts dieser Gruppe ist, über
Eigenkapital verfügt, das der Summe der Anforderungen des § 10 Abs.
1 Satz 1 auf Einzelebene für die der Finanzholding-Gesellschaft
oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nachgeordneten
Finanzdienstleistungsinstitute sowie der zugunsten von
gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen
Eventualverbindlichkeiten entspricht; für
Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sind fiktive
Eigenmittelanforderungen zu berechnen. Institute, die einer nach
Satz 1 freigestellten Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder
gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, müssen die in § 10 Abs.
6 Satz 1 genannten Positionen an gruppenangehörigen Unternehmen,
die bei diesen dem Kernkapital zugerechnet werden, bei der
Berechnung der Relationen nach § 10 Absatz 2 Satz 6 und 7 und der
Ermittlung des freien Kernkapitals nach § 10 Abs. 2c vom
Kernkapital abziehen; schwer realisierbare Aktiva nach § 10 Abs. 2c
Satz 4 sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen sind von den
Eigenmitteln abzuziehen. |
(5) (weggefallen) |
(5) (weggefallen) |
(6) (weggefallen) |
(6) Die Bundesanstalt kann
die Anforderungen nach § 18a Absatz 1 und 2 in Zeiten allgemein
angespannter Marktliquidität zeitweise aussetzen. |
Dritter Abschnitt. Vorschriften über die
Beaufsichtigung der Institute |
Dritter Abschnitt. Vorschriften über die
Beaufsichtigung der Institute |
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb |
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb |
§ 32. Erlaubnis |
§ 32. Erlaubnis |
(1) |
|
[1] Wer im Inland
gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte
betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der
schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. |
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem
Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder
Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen
Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. |
[2] Der
Erlaubnisantrag muß enthalten |
Der Erlaubnisantrag muß enthalten |
1. einen geeigneten Nachweis der zum
Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; |
1. einen geeigneten Nachweis der zum
Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; |
2. die Angabe der Geschäftsleiter; |
2. die Angabe der Geschäftsleiter; |
3. die Angaben, die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Personen erforderlich sind; |
3. die Angaben, die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Personen erforderlich sind; |
4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur
Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber
und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich
sind; |
4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur
Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber
und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich
sind; |
4a. die Angaben, die für
die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung
ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich
sind; |
|
5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art
der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die
geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts
hervorgehen; |
5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art
der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die
geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts
hervorgehen; |
6. sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen
gehalten werden: |
6. sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen
gehalten werden: |
a) die Angabe der Inhaber bedeutender
Beteiligungen, |
a) die Angabe der Inhaber bedeutender
Beteiligungen, |
b) die Höhe dieser Beteiligungen, |
b) die Höhe dieser Beteiligungen, |
c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich
haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben, |
c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich
haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben, |
d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse
aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei
Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen
Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und |
d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse
aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei
Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen
Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und |
e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören:
die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse
aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten
drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen
Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind; |
e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören:
die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse
aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten
drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen
Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind; |
6a. sofern an dem Institut
keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20
größten Anteilseigner; |
|
7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge
Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen
oder anderen Unternehmen hinweisen; |
7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge
Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen
oder anderen Unternehmen hinweisen; |
8. die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und
Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie
Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der
Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen
können. |
8. die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und
Sachkunde erforderlichen Tatsachen. |
[3] Die nach Satz 2
einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. |
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und
vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs.
4 näher zu bestimmen. |
[4] Die Pflichten
nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für
Finanzdienstleistungsinstitute. |
Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e
bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. |
(1a) |
|
[1] Wer neben dem
Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1
bis 5 und 11 auch Eigengeschäft
betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen
Erlaubnis der Bundesanstalt. |
(1a) Wer neben dem Betreiben von Bankgeschäften
oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder
veräußern will, ohne die
Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen
(Eigengeschäft), bedarf auch hierfür der schriftlichen
Erlaubnis der Bundesanstalt. |
[2] Absatz 1 Satz 1
Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind
entsprechend anzuwenden. |
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und
5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden. |
(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte
Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann
nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens
einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer
1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit
Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis
für das eingeschränkte Verwahrgeschäft. |
(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte
Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann
nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens
einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer
1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit
Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis
für das eingeschränkte Verwahrgeschäft. |
(2) |
|
[1] Die
Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich
im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten
müssen. |
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz
verfolgten Zweckes halten müssen. |
[2] Sie kann die
Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
beschränken. |
Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte
oder Finanzdienstleistungen beschränken. |
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die
Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende
Sicherungseinrichtung zu hören. |
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die
Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende
Sicherungseinrichtung zu hören. |
(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem
Institut, sofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die
Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet
ist. |
(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem
Institut, sofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die
Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet
ist. |
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der
Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der
Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
(5) |
|
[1] Die
Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu
führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine
Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2,
erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der
Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der
Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. |
(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite
ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen
Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung
mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der
Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum
des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen
hat. |
[2] Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute
bei der Führung des Registers erlassen. |
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den
Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers
erlassen. |
(6) |
|
[1] Soweit einem
Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine
Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im
Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses
Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz
1. |
(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis
nach § 8 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem
E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses
zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut
keiner Erlaubnis nach Absatz 1. |
[2] Die
Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis
4 anzuwenden. |
Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen
und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. |
§ 33. Versagung der Erlaubnis |
§ 33. Versagung der Erlaubnis |
(1) |
|
[1] Die Erlaubnis
ist zu versagen, wenn |
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn |
1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus hartem Kernkapital im Inland nicht
zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muß zur Verfügung
stehen |
1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6 und
8 im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital
muß zur Verfügung stehen |
a) bei Anlageberatern, Anlagevermittlern,
Abschlußvermittlern, Anlageverwaltern und
Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler Handelssysteme
oder Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die nicht
befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens
50.000 Euro, |
a) bei Anlageberatern, Anlagevermittlern,
Abschlußvermittlern, Anlageverwaltern und
Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler Handelssysteme
oder Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die nicht
befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens
50 000 Euro, |
b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein
Betrag im Gegenwert von mindestens 125.000 Euro, |
b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein
Betrag im Gegenwert von mindestens 125
000 Euro, |
c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, bei
Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte
Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 12
erbringen, sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im
Gegenwert von mindestens 730.000
Euro, |
c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, bei
Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte
Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 12
erbringen, sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im
Gegenwert von mindestens 730 000
Euro, |
d) bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von
mindestens fünf Millionen Euro[,] |
d) bei Einlagenkreditinstituten ein Betrag im
Gegenwert von mindestens fünf Millionen Euro, |
e) (weggefallen) |
e) (weggefallen) |
f) bei Anlageberatern, Anlagevermittlern und
Abschlussvermittlern, die nicht befugt sind, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und nicht auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von
25.000 Euro, wenn sie zusätzlich als
Versicherungsvermittler nach der Richtlinie 2002/92/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittler (ABl. EU Nr. L 9 S. 3) in ein Register
eingetragen sind und die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 3 der
Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, und |
f) bei Anlageberatern, Anlagevermittlern und
Abschlussvermittlern, die nicht befugt sind, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und nicht auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von
25 000 Euro, wenn sie zusätzlich
als Versicherungsvermittler nach der Richtlinie 2002/92/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittler (ABl. EU Nr. L 9 S. 3) in ein Register
eingetragen sind und die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 3 der
Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, und |
g) bei Unternehmen, die Eigengeschäfte auch an
ausländischen Derivatemärkten und an Kassamärkten nur zur
Absicherung dieser Positionen betreiben, das
Finanzkommissionsgeschäft oder die Anlagevermittlung nur für andere
Mitglieder dieser Märkte erbringen oder im Wege des Eigenhandels im
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a als Market
Maker im Sinne des § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes Preise
für andere Mitglieder dieser Märkte stellen, ein Betrag von
25.000 Euro, sofern für die
Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen an diesen Märkten
oder in diesen Handelssystemen schließen, Clearingmitglieder
derselben Märkte oder Handelssysteme haften; |
g) bei Unternehmen, die Eigengeschäfte auch an
ausländischen Derivatemärkten und an Kassamärkten nur zur
Absicherung dieser Positionen betreiben, das
Finanzkommissionsgeschäft oder die Anlagevermittlung nur für andere
Mitglieder dieser Märkte erbringen oder im Wege des Eigenhandels im
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a als Market
Maker im Sinne des § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes Preise
für andere Mitglieder dieser Märkte stellen, ein Betrag von
25 000 Euro, sofern für die
Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen an diesen Märkten
oder in diesen Handelssystemen schließen, Clearingmitglieder
derselben Märkte oder Handelssysteme haften; |
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
Personen nicht zuverlässig ist; |
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
Personen nicht zuverlässig ist; |
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er eine
juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger
Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch
ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen
nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des
Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; |
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er eine
juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger
Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch
ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen
nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des
Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; |
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
Personen nicht die zur Leitung des Instituts erforderliche
fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach §
25c Absatz 5 als Geschäftsleiter
bezeichnet wird; |
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
Personen nicht die zur Leitung des Instituts erforderliche
fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach §
1 Abs. 2 Satz 2 oder 3 als
Geschäftsleiter bezeichnet wird; |
4a. Tatsachen vorliegen,
aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht über die zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt; |
|
4b. das Institut im
Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne
des § 2d nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der
Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung
hat; |
4a. das Institut im Fall der Erteilung der
Erlaubnis Tochterunternehmen einer Finanzholding-Gesellschaft im
Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 1 oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz
2 wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Person im Sinne des § 2d nicht zuverlässig ist oder nicht die zur
Führung der Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche
Eignung hat; |
5. ein Kreditinstitut oder ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder das gemäß
einer Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen befugt
ist, Altersvorsorgeverträge anzubieten, nicht mindestens zwei
Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut
tätig sind; |
5. ein Kreditinstitut oder ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder das gemäß
einer Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen befugt
ist, Altersvorsorgeverträge anzubieten, nicht mindestens zwei
Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut
tätig sind; |
6. das Institut seine Hauptverwaltung und, soweit es sich um eine juristische Person und
nicht um eine Zweigstelle im Sinne des § 53 handelt, seinen
juristischen Sitz nicht im Inland hat; |
6. das Institut seine Hauptverwaltung nicht im
Inland hat; |
7. das Institut nicht bereit oder in der Lage ist,
die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum
ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis
beantragt, zu schaffen; |
7. das Institut nicht bereit oder in der Lage ist,
die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum
ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis
beantragt, zu schaffen; |
8. der Antragsteller Tochterunternehmen eines
ausländischen Kreditinstituts ist und die für dieses Kreditinstitut
zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des
Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat. |
8. der Antragsteller Tochterunternehmen eines
ausländischen Kreditinstituts ist und die für dieses Kreditinstitut
zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des
Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat. |
[2] Einem
Anlageberater, Anlagevermittler oder Abschlußvermittler, der nicht
befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen, und der nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe
a nicht zu versagen, wenn er anstelle des Anfangskapitals den
Abschluß einer geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden[,] die eine Versicherungssumme von
mindestens 1.000.000 Euro für jeden
Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens
1.500.000 Euro für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres vorsieht,
nachweist. |
Einem Anlageberater, Anlagevermittler oder
Abschlußvermittler, der nicht befugt ist, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und der nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, ist die Erlaubnis nach
Satz 1 Buchstabe a nicht zu versagen, wenn er anstelle des
Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten Versicherung zum
Schutz der Kunden die eine
Versicherungssumme von mindestens 1 000
000 Euro für jeden Versicherungsfall und eine
Versicherungssumme von mindestens 1 500
000 Euro für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres vorsieht, nachweist. |
[3] Satz 2 gilt für
Anlageberater und Anlagevermittler, die zusätzlich als
Versicherungsvermittler nach der Richtlinie 2002/92/EG in ein
Register eingetragen sind und die Anforderungen des Artikels 4 Abs.
3 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, mit der Maßgabe entsprechend,
dass eine Versicherungssumme von mindestens 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und
eine Versicherungssumme von mindestens 750.000 Euro vorgesehen ist. |
Satz 2 gilt für Anlageberater und Anlagevermittler,
die zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der Richtlinie
2002/92/EG in ein Register eingetragen sind und die Anforderungen
des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, mit der
Maßgabe entsprechend, dass eine Versicherungssumme von mindestens
500 000 Euro für jeden
Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens
750 000 Euro vorgesehen ist. |
(2) |
(2) Die fachliche Eignung
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen für die Leitung
eines Instituts setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße
theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden
Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für
die Leitung eines Instituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine
dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von
vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen
wird. |
[1] Die
Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das
Institut beeinträchtigt wird. |
(3) Die
Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das
Institut beeinträchtigt wird. |
[2] Dies ist
insbesondere der Fall, wenn |
Dies ist insbesondere der Fall, wenn |
1. das Institut mit anderen Personen oder
Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in
einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die
Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte
wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das
Institut beeinträchtigt; |
1. das Institut mit anderen Personen oder
Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in
einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die
Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte
wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das
Institut beeinträchtigt; |
2. eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen
der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt
wird; |
2. eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen
der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt
wird; |
3. das Institut Tochterunternehmen eines Instituts
mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder
seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen
zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit
mit der Bundesanstalt nicht bereit ist. |
3. das Institut Tochterunternehmen eines Instituts
mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder
seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen
zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit
mit der Bundesanstalt nicht bereit ist. |
[3] Die
Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32
Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder
Unterlagen enthält. |
Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen,
wenn entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausreichenden
Angaben oder Unterlagen enthält. |
(3) Aus anderen als
den in den Absätzen 1 und 3 genannten Gründen darf die Erlaubnis
nicht versagt werden. |
(4) Aus anderen als
den in den Absätzen 1 und 3 genannten Gründen darf die Erlaubnis
nicht versagt werden. |
(4) |
|
[1] Die
Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs
Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen
Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 mitteilen, ob eine
Erlaubnis erteilt oder versagt wird. |
(5) Die
Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs
Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen
Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 mitteilen, ob eine
Erlaubnis erteilt oder versagt wird. |
[2] Liegen innerhalb von
zwölf Monaten ab Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz
Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats
zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen
vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu
befinden, ist der Antrag abzulehnen. |
|
§ 33a. Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis
bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union |
§ 33a. Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis
bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union |
[1] Die
Bundesanstalt hat die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis
von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder von
Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen oder die
Erlaubnis zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß des
Rates oder der Europäischen Kommission vorliegt, der nach Artikel
147 der Richtlinie 2013/36/EU zustande gekommen
ist. |
Die Bundesanstalt hat die Entscheidung über einen
Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz außerhalb der
Europäischen Union oder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen
auszusetzen oder die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein
entsprechender Beschluß des Rates oder der Europäischen Kommission
vorliegt, der nach Artikel 151 der
Bankenrichtlinie zustande gekommen
ist. |
[2] Die Aussetzung
oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an
nicht überschreiten. |
Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate
vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. |
[3] Die Sätze 1 und
2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte
Anträge auf Erlaubnis. |
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem
Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. |
[4] Beschließt der
Rat die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die
Bundesanstalt diese Fristverlängerung zu beachten und die
Aussetzung oder Beschränkung entsprechend zu verlängern. |
Beschließt der Rat die Verlängerung der Frist nach
Satz 2, so hat die Bundesanstalt diese Fristverlängerung zu
beachten und die Aussetzung oder Beschränkung entsprechend zu
verlängern. |
§ 33b. Anhörung der zuständigen Stellen eines
anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums |
§ 33b. Anhörung der zuständigen Stellen eines
anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums |
[1] Soll eine
Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen von
Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem
Unternehmen erteilt werden, das |
Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von
Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für
das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das |
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines
CRR-Instituts oder eines
Erstversicherungsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen
ist oder |
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines
Einlagenkreditinstituts, eines
Wertpapierhandelsunternehmens oder eines
Erstversicherungsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen
ist oder |
2. durch dieselben natürlichen Personen oder
Unternehmen kontrolliert wird, die ein CRR-Institut oder ein
Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren, |
2. durch dieselben natürlichen Personen oder
Unternehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkreditinstitut, ein
Wertpapierhandelsunternehmen oder ein
Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren, |
hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis
die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. |
hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis
die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats anzuhören. |
[2] Die Anhörung
erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1
Abs. 2 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an
Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind. |
Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die
Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen
Eignung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen sowie für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in dem
betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich
sind. |
§ 34. Stellvertretung und Fortführung bei
Todesfall |
§ 34. Stellvertretung und Fortführung bei
Todesfall |
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute
keine Anwendung. |
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute
keine Anwendung. |
(2) |
|
[1] Nach dem Tode
des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei
Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines
Jahres fortgeführt werden. |
(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf
ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben
bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden. |
[2] Die
Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen;
sie gelten als Geschäftsleiter. |
Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem
Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. |
[3] Ist ein
Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die
erforderliche fachliche Eignung, kann die Bundesanstalt die
Fortführung der Geschäfte untersagen. |
Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat
er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann die
Bundesanstalt die Fortführung der Geschäfte untersagen. |
[4] Sie kann die
Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. |
Sie kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen
Gründen verlängern. |
[5] Für
Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein
Stellvertreter. |
Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht
befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen, genügt ein Stellvertreter. |
§ 35. Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis |
§ 35. Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis |
(1) |
|
[1] Die Erlaubnis
erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer
Erteilung Gebrauch gemacht wird. |
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht
innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht
wird. |
[2] Die Erlaubnis
erlischt auch, wenn das Institut nach § 11 des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung
ausgeschlossen worden ist. |
Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das Institut nach
§ 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von
der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist. |
[3] Die Erlaubnis
für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Satz 2 Nummer
12 erlischt auch dann, wenn die Zulassung der zentralen Gegenpartei
nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Erbringung von
Clearingdienstleistungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde
und die Ablehnung bestandskräftig ist. |
Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften
im Sinne des § 1 Satz 2 Nummer 12 erlischt auch dann, wenn die
Zulassung der zentralen Gegenpartei nach Artikel 14 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 zur Erbringung von Clearingdienstleistungen durch
die Bundesanstalt abgelehnt wurde und die Ablehnung bestandskräftig
ist. |
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben,
wenn |
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben,
wenn |
1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis
bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden
ist; |
1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis
bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden
ist; |
2. ein Kreditinstitut in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betrieben wird; |
2. ein Kreditinstitut in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betrieben wird; |
3. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die
Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 oder
Absatz 2 Nummer 1 bis 3
rechtfertigen würden; |
3. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die
Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 oder
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigen
würden; |
4. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des
Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die
Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, besteht
und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz
abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der dem
Institut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch |
4. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des
Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die
Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, besteht
und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz
abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der dem
Institut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch |
a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte
der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder |
a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte
des nach §
10 maßgebenden haftenden
Eigenkapitals oder |
b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als
10 vom Hundert der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel in mindestens drei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren; |
b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als
10 vom Hundert des nach
§ 10 maßgebenden haftenden Eigenkapitals in mindestens drei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren; |
5. die Eigenmittel eines
Wertpapierhandelsunternehmens nicht mindestens einem Viertel seiner
Kosten im Sinne des Artikel 97 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
Fassung entsprechen; |
5. die Eigenmittel eines
Wertpapierhandelsunternehmens nicht mindestens einem Viertel seiner
Kosten im Sinne des § 10 Abs. 9
entsprechen; |
6. das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen
dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes, des
Wertpapierhandelsgesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze
erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat; |
6. das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen
dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes, des
Wertpapierhandelsgesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze
erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen |
7. gegen eine der Vorgaben
aus Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der jeweils
geltenden Fassung verstoßen wurde; |
|
8. die in den Artikeln 92
bis 403 sowie 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die
in Artikel 104 und Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU
niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt
sind. |
hat. |
(2a) |
|
[1] Die Erlaubnis
soll durch die Bundesanstalt aufgehoben werden, wenn über das
Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Auflösung des
Instituts beschlossen worden ist. |
(2a) Die Erlaubnis soll durch die Bundesanstalt
aufgehoben werden, wenn über das Institut ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Auflösung des Instituts beschlossen worden
ist. |
[2] Der Wegfall der
Erlaubnis hindert die für die Liquidation zuständigen Personen
nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts weiter zu
betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz- oder
Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist. |
Der Wegfall der Erlaubnis hindert die für die
Liquidation zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten
des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des
Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt
ist. |
(3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht
anzuwenden. |
(3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht
anzuwenden. |
(4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum
Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von
Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Bundesanstalt
unverzüglich die zuständigen Stellen
der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das
Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen
ist. |
(4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum
Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von
Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Bundesanstalt
die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen
errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist. |
§ 36. Abberufung von Geschäftsleitern und von Mitgliedern des
Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans |
§ 36. Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf
Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern des
Verwaltungs- und
Aufsichtsorgans |
(1) |
|
[1] In den Fällen
des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die
Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen
Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die
Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer
juristischen Person untersagen. |
(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6
kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die
Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und
diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei
Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person
untersagen. |
[2] Für die Zwecke
des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
bei der Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzierungshilfen,
mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder vermieden wird,
nicht berücksichtigt werden. |
Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4
mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe des
Verlustes Bilanzierungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis
vermindert oder vermieden wird, nicht berücksichtigt werden. |
(1a) |
|
[1] In den Fällen
des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben,
die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und
diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei
Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person
untersagen. |
(1a) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1
Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann die
Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der
verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen
Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten
in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. |
[2] Die
Bundesanstalt kann eine Abberufung auch verlangen, wenn die
Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 nicht gegeben sind oder die Voraussetzungen des Artikels
31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorliegen. |
Die Bundesanstalt kann eine Abberufung auch
verlangen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht gegeben sind oder die
Voraussetzungen des Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 vorliegen. |
(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines
Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die
Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer
juristischen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder
leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012, des Gesetzes über Bausparkassen, des
Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Investmentgesetzes, des
Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des
Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser
Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der
Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte, die zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen Rechtsakte oder
gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz
Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt. |
(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines
Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die
Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer
juristischen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder
leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012, des Gesetzes über Bausparkassen, des
Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Investmentgesetzes, des
Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des
Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser
Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen Rechtsakte oder gegen
Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung
durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt. |
(3) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 3 Satz 1
genannten Unternehmen die Abberufung einer der in
§ 25d Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Person verlangen oder einer solchen
Person die Ausübung ihrer Tätigkeit
untersagen, wenn |
(3) Die Mitglieder des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein und die zur
Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt,
erforderliche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung, ob eine in Satz 1 genannte Person die |
1. Tatsachen
vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass die Person nicht zuverlässig
ist, |
erforderliche Sachkunde
besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die
Komplexität der vom Institut betriebenen Geschäfte. Liegen
Tatsachen vor, aus denen sich
ergibt, dass eine der in Satz 1
bezeichneten Personen nicht zuverlässig |
2. Tatsachen vorliegen, aus
denen sich ergibt, dass die Person nicht die erforderliche
Sachkunde besitzt, |
ist oder nicht die
erforderliche Sachkunde besitzt, |
3. Tatsachen vorliegen, aus
denen sich ergibt, dass die Person
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht
ausreichend Zeit widmet, |
kann die
Bundesanstalt von den Organen des
betroffenen Unternehmens verlangen, diese abzuberufen oder ihr die
Ausübung ihrer |
4. der Person
wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung
ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind
und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung
durch die Bundesanstalt fortsetzt, |
Tätigkeit zu untersagen.
Die Bundesanstalt kann dies von dem betroffenen Unternehmen auch
dann verlangen, wenn der in Satz 1
bezeichneten Person wesentliche Verstöße des Unternehmens
gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen
sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion
verborgen geblieben sind oder
sie |
5. die Person nicht
alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße
veranlasst hat und dies trotz
Verwarnung durch die Bundesanstalt auch
weiterhin unterlässt, |
nicht alles Erforderliche zur Beseitigung
festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung der Organe des Unternehmens durch die
Bundesanstalt |
6. die Person bereits
Geschäftsleiter desselben Unternehmens ist, |
|
7. die Person
Geschäftsleiter desselben
Unternehmens war und bereits zwei
ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind, |
fortsetzt. Wer
Geschäftsleiter war, kann nicht zum
Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm
geleiteten Unternehmens bestellt
werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des
Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans |
8. die Person mehr als vier
Kontrollmandate ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung
weiterer Mandate gestattet hat oder |
|
9. die Person mehr als eine
Geschäftsleiter- und zwei Aufsichtsfunktionen ausübt und die
Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung
weiterer Mandate gestattet hat. |
sind. Es kann auch
nicht |
[2] Bei Instituten, die auf
Grund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen,
erfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung der
zuständigen Behörde für die Rechtsaufsicht
über diese Institute. |
bestellt werden, wer
bereits fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen
ausübt, es sei denn, diese |
[3] Soweit das
Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied
abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis
9 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der
Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht
nachgekommen ist. |
Unternehmen gehören
demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. Soweit das
Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied
abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 3 oder Satz
4 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der
Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht
nachgekommen ist. |
[4] Die Abberufung von
Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den
Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze. |
|
§ 37. Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene
Geschäfte |
§ 37. Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene
Geschäfte |
(1) |
|
[1] Werden ohne die
nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder
Finanzdienstleistungen erbracht, werden ohne die nach Artikel 14
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als
zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht oder werden
nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die
sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche
Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den
Mitgliedern seiner Organe anordnen. |
(1) Werden ohne die nach § 32 erforderliche
Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen
erbracht, werden ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei
Clearingdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene
Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige
Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung
dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern
seiner Organe anordnen. |
[2] Sie kann für die
Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als
Abwickler bestellen. |
Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und
eine geeignete Person als Abwickler bestellen. |
[3] Sie kann ihre
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. |
Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
bekanntmachen. |
[4] Die Befugnisse
der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber
dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die
Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist. |
Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1
bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte
einbezogen ist. |
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens
berechtigt. |
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens
berechtigt. |
(3) |
|
[1] Der Abwickler
erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den
Ersatz seiner Aufwendungen. |
(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine
angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. |
[2] Die gezahlten
Beträge sind der Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu
erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. |
Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von
dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der
Bundesanstalt vorzuschießen. |
[3] Die
Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der
Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt
unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine
Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen
ist. |
Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen
anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen
der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn
dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu
besorgen ist. |
§ 38. Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der
Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung |
§ 38. Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der
Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung |
(1) |
|
[1] Hebt die
Bundesanstalt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so
kann sie bei juristischen Personen und
Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Institut
abzuwickeln ist. |
(1) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis auf oder
erlischt die Erlaubnis, so kann sie bei juristischen Personen und
Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Institut
abzuwickeln ist. |
[2] Ihre
Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. |
Ihre Entscheidung wirkt wie ein
Auflösungsbeschluß. |
[3] Sie ist dem
Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder
Genossenschaftsregister einzutragen. |
Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von
diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister
einzutragen. |
(2) |
|
[1] Die
Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und
Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. |
(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines
Instituts allgemeine Weisungen
erlassen. |
[2] Das Gericht hat
auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst
zur Abwicklung der Bankgeschäfte und
Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für
die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. |
Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt
Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen
Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung
bieten. |
[3] Besteht eine
Zuständigkeit des Gericht[s] nicht,
bestellt die Bundesanstalt den Abwickler. |
Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den
Abwickler. |
(2a) |
|
[1] Der Abwickler
erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den
Ersatz seiner Aufwendungen. |
(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt
eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. |
[2] Die gezahlten
Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen
Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und
auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. |
Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von
der betroffenen juristischen Person oder
Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf
Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. |
[3] Die
Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder
Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt
festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den
Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der
Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist. |
Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische
Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der
Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt
unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine
Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen
ist. |
(3) |
|
[1] Die
Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im
Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
(3) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das
Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
[2] Sie hat die
zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut
Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen
ist. |
Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das
Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen
ist. |
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
juristische Personen des öffentlichen Rechts. |
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
juristische Personen des öffentlichen Rechts. |
2. Bezeichnungsschutz |
2. Bezeichnungsschutz |
§ 39. Bezeichnungen "Bank" und "Bankier" |
§ 39. Bezeichnungen "Bank" und "Bankier" |
(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine
Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist,
dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der
Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks
oder zu Werbezwecken nur führen |
(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine
Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist,
dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der
Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks
oder zu Werbezwecken nur führen |
1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32
besitzen, oder Zweigniederlassung[en] von Unternehmen nach §
53b Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 7; |
1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32
besitzen, oder Zweigniederlassungen
von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 7; |
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften
befugt geführt haben. |
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften
befugt geführt haben. |
(2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine
Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen nur
Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer
eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem
Prüfungsverband angehören. |
(2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine
Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen nur
Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer
eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem
Prüfungsverband angehören. |
(3) Die Bundesanstalt kann bei Erteilung der
Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz genannten Bezeichnungen
nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des
Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Führung einer
solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen. |
(3) Die Bundesanstalt kann bei Erteilung der
Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen nicht geführt werden
dürfen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach
der Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht
rechtfertigen. |
§ 40. Bezeichnung "Sparkasse" |
§ 40. Bezeichnung "Sparkasse" |
(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine
Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in
der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des
Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen |
(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine
Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in
der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des
Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen |
1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine
Erlaubnis nach § 32 besitzen; |
1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine
Erlaubnis nach § 32 besitzen; |
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften
befugt geführt haben; |
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften
befugt geführt haben; |
3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer
2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie
aufgrund ihrer Satzung besondere
Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte
Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen
Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen
seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung
aufweisen. |
3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer
2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie
auf Grund ihrer Satzung besondere
Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte
Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen
Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen
seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung
aufweisen. |
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes
über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse",
eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören,
die Bezeichnung "Spar- und Darlehnskasse" führen. |
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes
über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse",
eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören,
die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen. |
§ 41. Ausnahmen |
§ 41. Ausnahmen |
[1] Die §§ 39 und 40
gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder
"Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein
ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben. |
Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die
die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang
führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte
betreiben. |
[2] Kreditinstitute
mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in §
39 Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma, als
Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu
Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in
ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen
auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen. |
Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei
ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40 genannten
Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung
des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur
Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und
sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden
Zusatz ergänzen. |
§ 42. Entscheidung der Bundesanstalt |
§ 42. Entscheidung der Bundesanstalt |
[1] Die
Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur
Führung der in [den] §§ 39 und 40
genannten Bezeichnungen befugt ist. |
Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob
ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt
ist. |
[2] Sie hat ihre
Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen. |
Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht
mitzuteilen. |
§ 43. Registervorschriften |
§ 43. Registervorschriften |
(1) Soweit nach § 32 das Betreiben von
Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen einer
Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur
vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis
nachgewiesen ist. |
(1) Soweit nach § 32 das Betreiben von
Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen einer
Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur
vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis
nachgewiesen ist. |
(2) |
|
[1] Führt ein
Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch
nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, hat das Registergericht das
Unternehmen zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des
Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; §
392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt
entsprechend. |
(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen
Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig
ist, hat das Registergericht das Unternehmen zur Unterlassung des
Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung
von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. |
[2] § 395 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt
unberührt. |
§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. |
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren
des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der
Rechtsverhältnisse oder der Firma von Kreditinstituten oder
Unternehmen beziehen, die nach […]
§§ 39 bis 41 unzulässige Bezeichnungen verwenden, Anträge zu
stellen und die nach dem Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen. |
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren
des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der
Rechtsverhältnisse oder der Firma von Kreditinstituten oder
Unternehmen beziehen, die nach den
§§ 39 bis 41 unzulässige Bezeichnungen verwenden, Anträge zu
stellen und die nach dem Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen. |
3. Auskünfte und Prüfungen |
3. Auskünfte und Prüfungen |
§ 44. Auskünfte und Prüfungen von Instituten,
Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften,
gemischten Finanzholding-Gesellschaften und von in die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis einbezogenen Unternehmen |
§ 44. Auskünfte und Prüfungen von Instituten,
Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften,
gemischten Finanzholding-Gesellschaften und von in die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis einbezogenen Unternehmen |
(1) |
|
[1] Ein Institut
oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe
und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und
Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung
ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf
Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu
erteilen, Unterlagen vorzulegen und
erforderlichenfalls Kopien
anzufertigen. |
(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes
Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte
haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich
die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient,
sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und |
[2] Die
Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten
und übergeordneten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die
Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; das
schließt Unternehmen ein, auf die ein Institut oder übergeordnetes
Unternehmen wesentliche Bereiche im Sinne des § 25b ausgelagert hat
(Auslagerungsunternehmen). |
Unterlagen
vorzulegen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen
Anlass, bei den Instituten und übergeordneten Unternehmen Prüfungen
vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen
Bundesbank übertragen; das schließt Unternehmen ein, auf die ein
Institut oder übergeordnetes Unternehmen wesentliche Bereiche im
Sinne des § 25a Abs. 2 ausgelagert
hat (Auslagerungsunternehmen). |
[3] Die Bediensteten
der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen
Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der
Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts,
des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens
innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. |
Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen
Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die
Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können
hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des
Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens
innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. |
[4] Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. |
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2
und 3 zu dulden. |
(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den
Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder
Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der
Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses
Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend. |
(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den
Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder
Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der
Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses
Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend. |
(2) |
|
[1] Ein
nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft an der
Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft
an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des §
10a oder eine gemischte
Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines
solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und
Einrichtungen, deren sich die
Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie
der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die
Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu
überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind. |
(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des §
10a Absatz 1 bis 5, eine
Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe
im Sinne des § 10a Absatz 3 oder einer
gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer
gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a sowie ein Mitglied eines Organs eines
solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und
Einrichtungen, derer sich die
Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie
der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der
Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die
Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu
übermitteln sind. |
[2] Die
Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1
genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der
Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2
Halbsatz 2 gilt entsprechend. |
Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen
Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen
und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank
übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. |
[3] Die Bediensteten
der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen
Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der
Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen
innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. |
Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen
Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die
Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können
hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. |
[4] Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. |
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2
und 3 zu dulden. |
[5] Die Sätze 1 bis
4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung
einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischtes Unternehmen und
dessen Tochterunternehmen. |
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht
in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein
gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen. |
(2a) |
|
[1] Benötigt die
Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe, eine gemischte
Finanzholding-Gruppe oder gemischte Holding-Gruppe Informationen, die bereits einer
anderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr
Auskunftsersuchen zunächst an diese zuständige Stelle. |
(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht
über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Informationen, die bereits
einer anderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr
Auskunftsersuchen zunächst an diese zuständige Stelle. |
[2] Bei der Aufsicht
über Institute, die einem EU-Mutterinstitut nach § 10a nachgeordnet
sind, richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur Umsetzung der
Ansätze und Methoden nach der Richtlinie
2013/36/EU regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis zuständige Stelle. |
Bei der Aufsicht über Institute, die einem
EU-Mutterinstitut nach § 10a Abs. 1 Satz
2, Abs. 4 oder Abs. 5 nachgeordnet sind, richtet die
Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und
Methoden nach der Bankenrichtlinie
regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster
Basis zuständige Stelle. |
(3) |
|
[1] Die in die
Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben
der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen
Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der
Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 bis 7, §
25 Absatz 2 und 3 und nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung übermittelten
Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig
ist. |
(3) Die in die Zusammenfassung einbezogenen
Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf
Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten,
insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der für die
Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6
bis 11, § 13b Abs. 3 und § 25
Abs. 2 und 3 übermittelten Daten,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig
ist. |
[2] Dies gilt auch
für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit
Sitz im Ausland. |
Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung
einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland. |
(3a) (weggefallen) |
(3a) (weggefallen) |
(4) |
|
[1] Die
Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen
oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der
Aufsichtsorgane bei Instituten, Finanzholding-Gesellschaften oder
gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer
juristischen Person Vertreter entsenden. |
(4) Die Bundesanstalt kann zu den
Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder
Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der
Aufsichtsorgane bei Instituten, Finanzholding-Gesellschaften oder
gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer
juristischen Person Vertreter entsenden. |
[2] Diese können in
der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. |
Diese können in der Versammlung oder Sitzung das
Wort ergreifen. |
[3] Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. |
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1
und 2 zu dulden. |
(5) |
|
[1] Die Institute,
Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen
Person haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in
Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von
Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die
Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. |
(5) Die Institute, Finanzholding-Gesellschaften und
gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer
juristischen Person haben auf Verlangen der Bundesanstalt die
Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die
Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane
sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung
vorzunehmen. |
[2] Die
Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung
Vertreter entsenden. |
Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1
anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. |
[3] Diese können in
der Sitzung das Wort ergreifen. |
Diese können in der Sitzung das Wort
ergreifen. |
[4] Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. |
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2
und 3 zu dulden. |
[5] Absatz 4 bleibt
unberührt. |
Absatz 4 bleibt unberührt. |
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
§ 44a. Grenzüberschreitende Auskünfte und
Prüfungen |
§ 44a. Grenzüberschreitende Auskünfte und
Prüfungen |
(1) |
|
[1]
Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten
entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von
Daten zwischen einem Institut, einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft, einem Finanzunternehmen, einer
Finanzholding-Gesellschaft, einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft, einem Anbieter von
Nebendienstleistungen, einem E-Geld-Institut im Sinne des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, einem Zahlungsinstitut im Sinne
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Unternehmen mit
Sitz im Ausland, das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile
oder Stimmrechte an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben
kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen
Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn die Übermittlung der
Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe
der Richtlinie 2013/36/EU oder der
Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu
erfüllen. |
(1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von
Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung
von Daten zwischen einem Institut, einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft, einem Finanzunternehmen, einer
Finanzholding-Gesellschaft, einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft, einem Anbieter von
Nebendienstleistungen, einem E-Geld-Institut im Sinne des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, einem Zahlungsinstitut im Sinne
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Unternehmen mit
Sitz im Ausland, das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile
oder Stimmrechte an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben
kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen
Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn die Übermittlung der
Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe
der Bankenrichtlinie oder der
Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu
erfüllen. |
[2] Die
Bundesanstalt kann einem Institut die Übermittlung von Daten in
einen Drittstaat untersagen. |
Die Bundesanstalt kann einem Institut die
Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen. |
(2) |
|
[1] Auf Ersuchen
einer für die Aufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stelle
hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der von einem Unternehmen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Aufsichtsstelle nach Maßgabe
der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2002/87/EG
übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die
ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger
diese Daten überprüft; die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem
Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend
verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. |
(2) Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums zuständigen Stelle hat die Bundesanstalt die
Richtigkeit der von einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz
1 für die Aufsichtsstelle nach Maßgabe der Bankenrichtlinie oder der Richtlinie 2002/87/EG
übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die
ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger
diese Daten überprüft; die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem
Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend
verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. |
[2] § 5 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt
entsprechend. |
§ 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über
die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. |
[3] Die Unternehmen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. |
Die Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
haben die Prüfung zu dulden. |
[4]
(weggefallen) |
|
(3) |
|
[1] Die
Bundesanstalt kann von CRR-Kreditinstituten,
Wertpapierhandelsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften,
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums Auskünfte verlangen, welche die
Aufsicht über Institute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser
Unternehmen sind und von den zuständigen Stellen des anderen
Staates aus Artikel 19 Absatz 1 oder
Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 entsprechenden Gründen nicht in die
Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen werden. |
(3) Die Bundesanstalt kann von Einlagenkreditinstituten,
Wertpapierhandelsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften,
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums Auskünfte verlangen, welche die
Aufsicht über Institute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser
Unternehmen sind und von den zuständigen Stellen des anderen
Staates aus § 31 Abs. 3 Satz 1 oder
Satz 4 entsprechenden Gründen nicht
in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen
werden. |
[2]
(weggefallen) |
|
(4) (weggefallen) |
|
(5)
(weggefallen) |
|
(6) (weggefallen) |
(4) bis (6)
(weggefallen) |
§ 44b. Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern
bedeutender Beteiligungen |
§ 44b. Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern
bedeutender Beteiligungen |
(1) |
|
[1] Die
Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von
Unterlagen gelten auch für |
(1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1
gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur
Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für |
1. Personen und Unternehmen, die eine
Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder die im Rahmen eines
Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder einer
Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender
Beteiligungen angegeben werden, |
1. Personen und Unternehmen, die eine
Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder die im Rahmen eines
Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder einer
Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender
Beteiligungen angegeben werden, |
2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an
einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen, |
2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an
einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen, |
3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Personen oder Unternehmen
im Sinne der Nummer 2 handelt, und |
3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Personen oder Unternehmen
im Sinne der Nummer 2 handelt, und |
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person
oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des
Aktiengesetzes verbunden sind. |
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person
oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des
Aktiengesetzes verbunden sind. |
[2] Auf Verlangen
der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden
Unterlagen gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 auf seine Kosten durch einen
von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu
lassen. |
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der
Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen gemäß § 2c Abs. 1
Satz 2 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu
bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. |
(2) |
|
[1] Die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach §
44 Abs. 1 Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen
und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen
Untersagungsgrund nach § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6
vorliegen. |
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
können Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 gegenüber den in
Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn
Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2c Abs. 1b Satz 1
Nr. 1 bis 6 vorliegen. |
[2] Die Betroffenen
haben diese Maßnahmen zu dulden. |
Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu
dulden. |
(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer
Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer
Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
§ 44c. Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und
Finanzdienstleistungen |
§ 44c. Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und
Finanzdienstleistungen |
(1) |
|
[1] Ein Unternehmen,
bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, daß es
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die nach diesem
Gesetz erforderliche Erlaubnis oder ohne die nach Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung betreibt oder
erbringt oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt, ein Mitglied
eines seiner Organe, ein Beschäftigter dieses Unternehmens sowie in
die Abwicklung der Geschäfte einbezogene oder einbezogen gewesene
andere Unternehmen haben der Bundesanstalt sowie der Deutschen
Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen. |
(1) Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme
rechtfertigen oder feststeht, daß es Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche
Erlaubnis oder ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 erforderliche Zulassung betreibt oder erbringt oder nach §
3 verbotene Geschäfte betreibt, ein Mitglied eines seiner Organe,
ein Beschäftigter dieses Unternehmens sowie in die Abwicklung der
Geschäfte einbezogene oder einbezogen gewesene andere Unternehmen
haben der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf
Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen. |
[2] Ein Mitglied
eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach
ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu
erteilen. |
Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter
haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder
dem Unternehmen Auskunft zu erteilen. |
(2) |
|
[1] Soweit dies zur
Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder
Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in
Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 Satz
1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen
vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen
Bundesbank übertragen. |
(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des
Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die
Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den
Räumen der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und
vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen und die
Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank
übertragen. |
[2] Die Bediensteten
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese
Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten
und besichtigen. |
Die Bediensteten der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. |
[3] Zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind
sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu
betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. |
Zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume
auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie
Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen;
das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt. |
(3) |
|
[1] Die Bediensteten
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen diese Räume
des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und
vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. |
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank dürfen diese Räume des Unternehmens sowie der
nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen
und Unternehmen durchsuchen. |
[2] Im Rahmen der
Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und
vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von
Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. |
Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten
auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke
der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4
durchsuchen. |
[3] Das Grundrecht
des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. |
Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt. |
[4] Durchsuchungen
von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug,
durch den Richter anzuordnen. |
Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen
sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter
anzuordnen. |
[5] Durchsuchungen
von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch den Richter
anzuordnen. |
Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen,
sind durch den Richter anzuordnen. |
[6] Zuständig ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. |
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
sich die Räume befinden. |
[7] Gegen die
richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306
bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. |
Gegen die richterliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozeßordnung gelten entsprechend. |
[8] Über die
Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. |
Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu
fertigen. |
[9] Sie muß die
verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung
und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen
ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge
begründet haben, enthalten. |
Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund,
Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine
richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die
Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten. |
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als
Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung
sein können. |
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als
Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung
sein können. |
(5) |
|
[1] Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu
dulden. |
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2,
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu dulden. |
[2] § 44 Abs. 6 ist
anzuwenden. |
§ 44 Abs. 6 ist anzuwenden. |
(6) |
|
[1] Die Rechte der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank sowie die Mitwirkungs-
und Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch hinsichtlich
der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die
Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
einbezogen sind. |
(6) Die Rechte der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank sowie die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der
Betroffenen bestehen auch hinsichtlich der Unternehmen und
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind. |
[2] Auf der
Grundlage eines entsprechenden Ersuchens der zuständigen Behörde
eines anderen Staats an die Bundesanstalt bestehen sie auch
hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Unternehmen oder Personen in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Bankgeschäften
oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind, die in dem anderen
Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot betrieben oder
erbracht werden. |
Auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens
der zuständigen Behörde eines anderen Staats an die Bundesanstalt
bestehen sie auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Unternehmen
oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung
von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind, die
in dem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot
betrieben oder erbracht werden. |
4. Maßnahmen in besonderen Fällen |
4. Maßnahmen in besonderen Fällen |
§ 45. Maßnahmen zur Verbesserung der
Eigenmittelausstattung und der Liquidität |
§ 45. Maßnahmen zur Verbesserung der
Eigenmittelausstattung und der Liquidität |
(1) |
|
[1] Wenn die
Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts
oder andere Umstände die Annahme
rechtfertigt, dass es die Anforderungen der
Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer
jeweils geltenden Fassung oder des § 10 Absatz 3 und 4, des § 45b Absatz 1 Satz 2, des § 11 oder des § 51a Absatz 1 oder
Absatz 2 oder des § 51b nicht
dauerhaft erfüllen können wird, kann die Bundesanstalt gegenüber
dem Institut Maßnahmen zur Verbesserung seiner
Eigenmittelausstattung und Liquidität anordnen, insbesondere |
(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder
Ertragsentwicklung eines Instituts die Annahme rechtfertigt, dass
es die Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nicht dauerhaft erfüllen können wird, kann
die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Maßnahmen zur Verbesserung
seiner Eigenmittelausstattung und Liquidität anordnen,
insbesondere |
1. eine begründete Darstellung der Entwicklung der
wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von
mindestens drei Jahren, einschließlich Planbilanzen, Plangewinn-
und -verlustrechnungen sowie der Entwicklung der bankaufsichtlichen
Kennzahlen anzufertigen und der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank vorzulegen, |
1. eine begründete Darstellung der Entwicklung der
wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von
mindestens drei Jahren, einschließlich Planbilanzen, Plangewinn-
und -verlustrechnungen sowie der Entwicklung der bankaufsichtlichen
Kennzahlen anzufertigen und der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank vorzulegen, |
2. Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder
Reduzierung der vom Institut als wesentlich identifizierten Risiken
und damit verbundener Risikokonzentrationen zu prüfen und gegenüber
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu berichten, wobei
auch Konzepte für den Ausstieg aus einzelnen Geschäftsbereichen
oder die Abtrennung von Instituts- oder Gruppenteilen erwogen
werden sollen, |
2. Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder
Reduzierung der vom Institut als wesentlich identifizierten Risiken
und damit verbundener Risikokonzentrationen zu prüfen und gegenüber
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu berichten, wobei
auch Konzepte für den Ausstieg aus einzelnen Geschäftsbereichen
oder die Abtrennung von Instituts- oder Gruppenteilen erwogen
werden sollen, |
3. über geeignete Maßnahmen zur Erhöhung des
Kernkapitals, der Eigenmittel und der Liquidität des Instituts
gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu
berichten, |
3. über geeignete Maßnahmen zur Erhöhung des
Kernkapitals, der Eigenmittel und der Liquidität des Instituts
gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu
berichten, |
4. ein Konzept zur Abwendung einer möglichen
Gefahrenlage im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 zu entwickeln und
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen. |
4. ein Konzept zur Abwendung einer möglichen
Gefahrenlage im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 zu entwickeln und
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen. |
[2] Die Annahme,
dass das Institut die Anforderungen der
Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer
jeweils geltenden Fassung oder des § 10 Absatz 3 und 4, des § 45b Absatz 1 Satz 2, des § 11 oder des § 51a Absatz 1 oder
Absatz 2 oder des § 51b nicht
dauerhaft erfüllen können wird, ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn
sich |
Die Annahme, dass das Institut die Anforderungen
des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b,
des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nicht dauerhaft erfüllen können wird, ist
regelmäßig gerechtfertigt, wenn sich |
1. die Gesamtkennziffer über das prozentuale
Verhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5
multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für
Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko
und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen
einschließlich der Optionsgeschäfte nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder der
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
oder die Kennziffer nach der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1
Satz 2 von einem Meldestichtag zum nächsten um mindestens 10
Prozent oder die nach der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1
oder der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz
2 Satz 1 zu ermittelnde Liquiditätskennziffer von einem
Meldestichtag zum nächsten um mindestens 25 Prozent verringert hat
und aufgrund dieser Entwicklung mit einem Unterschreiten der
Mindestanforderungen innerhalb der nächsten zwölf Monate zu rechnen
ist oder |
1. die Gesamtkennziffer über das prozentuale
Verhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5
multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für
Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko
und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen
einschließlich der Optionsgeschäfte nach der Rechtsverordnung nach
§ 10 Absatz 1 Satz 9 von einem
Meldestichtag zum nächsten um mindestens 10 Prozent oder die nach
der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 zu ermittelnde
Liquiditätskennziffer von einem Meldestichtag zum nächsten um
mindestens 25 Prozent verringert hat und aufgrund dieser
Entwicklung mit einem Unterschreiten der Mindestanforderungen
innerhalb der nächsten zwölf Monate zu rechnen ist oder |
2. die Gesamtkennziffer über das prozentuale
Verhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5
multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für
Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko
und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen
einschließlich der Optionsgeschäfte nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder der
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
oder die Kennziffer nach der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1
Satz 2 an mindestens drei aufeinanderfolgenden
Meldestichtagen um jeweils mehr als 3 Prozent oder die nach der
Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 oder
der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 Satz 1 zu
ermittelnde Liquiditätskennziffer an mindestens drei
aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um jeweils mehr als 10 Prozent
verringert hat und aufgrund dieser Entwicklung mit einem
Unterschreiten der Mindestanforderungen innerhalb der nächsten 18
Monate zu rechnen ist und keine Tatsachen offensichtlich sind, die
die Annahme rechtfertigen, dass die Mindestanforderungen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unterschritten werden. |
2. die Gesamtkennziffer über das prozentuale
Verhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5
multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für
Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko
und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen
einschließlich der Optionsgeschäfte nach der Rechtsverordnung nach
§ 10 Absatz 1 Satz 9 an mindestens
drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um jeweils mehr als 3
Prozent oder die nach der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 zu
ermittelnde Liquiditätskennziffer an mindestens drei
aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um jeweils mehr als 10 Prozent
verringert hat und aufgrund dieser Entwicklung mit einem
Unterschreiten der Mindestanforderungen innerhalb der nächsten 18
Monate zu rechnen ist und keine Tatsachen offensichtlich sind, die
die Annahme rechtfertigen, dass die Mindestanforderungen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unterschritten werden. |
[3] Neben oder an
Stelle der Maßnahmen nach Satz 1 kann die Bundesanstalt auch
Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 anordnen, wenn die Maßnahmen nach Satz 1 keine
ausreichende Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der Anforderungen
der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder des §
10 Absatz 3 und 4, des § 45b Absatz
1 Satz 2, des § 11 oder des §
51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b nachhaltig zu sichern; insoweit ist Absatz 5
entsprechend anzuwenden. |
Neben oder an Stelle der Maßnahmen nach Satz 1 kann
die Bundesanstalt auch Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis
6 anordnen, wenn die Maßnahmen nach
Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der
Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nachhaltig zu sichern; insoweit ist Absatz 5
entsprechend anzuwenden. |
(2) |
|
[1] Entsprechen bei
einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen der Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in ihrer jeweils geltenden Fassung, des § 10 Absatz
3 und 4 oder des § 45b Absatz 1
Satz 2 oder die Anlage seiner Mittel nicht
den Anforderungen des § 11 oder entspricht bei einem Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen
des § 51a Absatz 1 und Absatz 2 oder § 45b Absatz 1 Satz 2 oder die Anlage
seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 51b, kann die Bundesanstalt |
(2) Entsprechen bei einem Institut die Eigenmittel
nicht den Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b oder des §
45b Absatz 1 Satz 2 oder die Anlage seiner Mittel nicht den
Anforderungen des § 11, kann die
Bundesanstalt |
1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter
sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder
beschränken; |
1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter
sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder
beschränken; |
2. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder
beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag
auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen; |
2. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder
beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag
auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen; |
3. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von
gewinnabhängige Erträgen auf
Eigenmittelinstrumente insgesamt
oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn sie nicht vollständig durch
einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind; |
3. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von
Erträgen auf Eigenmittelinstrumente, außer
solchen nach § 10 Absatz 5a, insgesamt oder teilweise
ersatzlos entfällt, wenn sie nicht vollständig durch einen
erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind; |
4. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19
Absatz 1 untersagen oder beschränken; |
4. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19
Absatz 1 untersagen oder beschränken; |
5. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur
Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten
Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter
Systeme ergeben; |
5. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur
Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten
Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter
Systeme ergeben; |
5a. anordnen, dass das
Institut den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung
aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der
variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des
Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht; dies gilt
nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag
oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der
Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen
Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung vereinbart sind; |
|
6. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile
untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses
beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile,
die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch
Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der
tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, |
6. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile
untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses
beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile,
die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch
Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der
tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, |
7. anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in
welchem Zeitraum die Eigenmittelausstattung oder Liquidität des
Instituts nachhaltig wiederhergestellt werden soll
(Restrukturierungsplan) und der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt dieser Maßnahmen zu
berichten ist und |
7. anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in
welchem Zeitraum die Eigenmittelausstattung oder Liquidität des
Instituts nachhaltig wiederhergestellt werden soll
(Restrukturierungsplan) und der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt dieser Maßnahmen zu
berichten ist und |
8. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder
mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan gemäß § 47a
umsetzt. |
8. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder
mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan gemäß § 47a
umsetzt. |
[2] Der
Restrukturierungsplan nach Satz 1 Nummer 7 muss transparent,
plausibel und begründet sein. |
Der Restrukturierungsplan nach Satz 1 Nummer 7 muss
transparent, plausibel und begründet sein. |
[3] In ihm sind
konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Umsetzung der
dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Bundesanstalt
überprüft werden können. |
In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und
Fristen für die Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu benennen,
die von der Bundesanstalt überprüft werden können. |
[4] Die
Bundesanstalt kann jederzeit Einsicht in den Restrukturierungsplan
und die zugehörigen Unterlagen nehmen. |
Die Bundesanstalt kann jederzeit Einsicht in den
Restrukturierungsplan und die zugehörigen Unterlagen nehmen. |
[5] Die
Bundesanstalt kann die Änderung des Restrukturierungsplans
verlangen und hierfür Vorgaben machen, wenn sie die angegebenen
Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend
hält oder das Institut sie nicht einhält. |
Die Bundesanstalt kann die Änderung des
Restrukturierungsplans verlangen und hierfür Vorgaben machen, wenn
sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für
nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. |
(3) |
|
[1] Die Absätze 1
und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 sind auf übergeordnete
Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 zur Unterkonsolidierung verpflichtet sind,
entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefassten Eigenmittel der
gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen der Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in ihrer jeweils geltenden Fassung oder des § 45b Absatz 1
nicht entsprechen. |
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a
Absatz 1 bis 5 sowie auf
Institute im Sinne des § 10a Absatz
14 entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefassten
Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen
des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b
oder des § 45b Absatz 1 nicht entsprechen. |
[2] Bei einem
gruppenangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1 freigestellt ist, kann die Bundesanstalt die
Anwendung der Freistellung
hinsichtlich der Vorschriften der Artikel
24 bis 403 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung vorübergehend
vollständig oder teilweise
aussetzen. |
Bei einem gruppenangehörigen Institut, das
von der Ausnahmeregelung nach § 2a
Absatz 1, 5 oder 6 Gebrauch macht,
kann die Bundesanstalt die Anwendung dieser Ausnahmeregelung hinsichtlich der
Vorschriften des § 10 sowie der
§§ 13 und 13a vorübergehend
insgesamt oder teilweise
aussetzen. |
(4) (weggefallen) |
(4) (weggefallen) |
(5) |
|
[1] Die
Bundesanstalt darf die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten
Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte
Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der
Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. |
(5) Die Bundesanstalt darf die in den Absätzen 2
und 3 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder
die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb
einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. |
[2] Soweit dies zur
Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der
Eigenmittelausstattung oder der Liquidität des Instituts
erforderlich ist oder bereits Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige
Androhung mit Fristsetzung zulässig. |
Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu
erwartenden Verschlechterung der Eigenmittelausstattung oder der
Liquidität des Instituts erforderlich ist oder bereits Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch
ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung zulässig. |
[3] Beschlüsse über
die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer
Anordnung nach den Absätzen 2 und 3 widersprechen. |
Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind
insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absätzen 2 und 3
widersprechen. |
[4] Soweit
Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente einer Anordnung
nach den Absätzen 2 und 3 widersprechen, können aus ihnen keine
Rechte hergeleitet werden. |
Soweit Regelungen in Verträgen über
Eigenmittelinstrumente einer Anordnung nach den Absätzen 2 und 3
widersprechen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet
werden. |
[5] Nach oder zusammen
mit einer Untersagung der Auszahlung von variablen
Vergütungsbestandteilen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 kann die
Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler
Vergütungsbestandteile ganz oder
teilweise erlöschen, wenn |
Im Falle einer
Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen
gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 kann die Bundesanstalt anordnen,
dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung ganz oder teilweise erlöschen,
wenn |
1. das Institut bei
oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach
einer Untersagung der Auszahlung
außerordentliche staatliche Unterstützung,
einschließlich Maßnahmen nach dem
Restrukturierungsfondsgesetz oder dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, in
Anspruch nimmt und die Voraussetzungen für die Untersagung der
Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen sind oder allein auf Grund dieser Maßnahmen weggefallen sind, |
1. das Institut innerhalb eines Zeitraums von zwei
Jahren nach der Untersagung der
Auszahlung finanzielle Leistungen des
Restrukturierungsfonds oder des
Finanzmarkstabilisierungsfonds in Anspruch nimmt und die
Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem
Zeitpunkt nicht oder allein aufgrund dieser Leistungen weggefallen sind, |
2. bei oder
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach einer Untersagung der Auszahlung eine Anordnung
der Bundesanstalt nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7 getroffen wird oder
schon besteht oder |
2. innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach
der Untersagung der Auszahlung eine
Anordnung der Bundesanstalt nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 oder 7 getroffen wird oder fortbesteht oder |
3. bei oder
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach einer Untersagung der Auszahlung Maßnahmen nach
§ 46 oder nach § 48a getroffen werden. |
3. innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach
der Untersagung der Auszahlung
Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a getroffen werden. |
[6] Eine solche
Anordnung darf insbesondere auch
ergehen, wenn |
Eine solche Anordnung darf insbesondere ergehen,
wenn |
1. diese Ansprüche
auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile auf Grund solcher Regelungen
eines Vergütungssystems eines Instituts entstanden sind, die
den aufsichtsrechtlichen Anforderungen
dieses Gesetzes an angemessene, transparente und auf eine
nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme widersprechen,
oder |
1. von den
Ansprüchen auf Gewährung variabler Vergütung Anreize ausgehen, die einer nachhaltigen Geschäftspolitik des
Instituts entgegenstehen, oder |
2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung
finanzieller Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des
Finanzmarktstabilisierungsfonds das Institut nicht in der Lage
gewesen wäre, die variablen
Vergütungsbestandteile zu gewähren;
ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der variablen
Vergütungsbestandteile hätte
gewähren können, sind die
variablen Vergütungsbestandteile
angemessen zu kürzen. |
2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung
finanzieller Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des
Finanzmarktstabilisierungsfonds das Institut nicht in der Lage
gewesen wäre, die variable
Vergütung zu gewähren. Ist
anzunehmen, dass das Institut einen Teil der variablen Vergütung hätte gewähren können, ist die variable
Vergütung angemessen zu kürzen. |
[7] Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach Satz 5 und
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a und 6 auch
treffen, wenn ein Institut außerordentliche staatliche
Unterstützung, einschließlich Maßnahmen nach dem
Restrukturierungsfondsgesetz oder dem
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, in Anspruch nimmt und die
Anordnung zur Erhaltung einer soliden Eigenkapital- oder
Liquiditätsausstattung des Instituts und einer frühzeitigen
Beendigung der staatlichen Unterstützung geboten ist. |
Die Sätze 5
und |
[8] Nimmt ein Institut
staatliche Unterstützung in Anspruch, kann die Bundesanstalt
außerdem die Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen an
Organmitglieder und Geschäftsleiter des Instituts ganz oder
teilweise untersagen und das Erlöschen der entsprechenden Ansprüche
anordnen; eine solche Anordnung ergeht nicht, soweit die Auszahlung
oder der Fortbestand der Ansprüche trotz des Vorliegens der
Voraussetzungen der Untersagung und der in Satz 6
genannten Umstände gerechtfertigt
ist. |
|
[9] Die Sätze 5 bis
7 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler
Vergütung vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind. |
6 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung
variabler Vergütung vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind. |
[10] Satz 8 gilt nicht,
soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor dem 1.
Januar 2012 entstanden sind. |
|
[11] Institute
müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer
5a und 6 und den Regelungen in den
Sätzen 5 bis 8 in
entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Organmitgliedern, Geschäftsleitern und
Mitarbeitern Rechnung tragen. |
Institute müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz
2 Satz 1 Nummer 6 und der Regelung
in Satz 5 in entsprechenden
vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und
Mitarbeitern Rechnung tragen. |
[12] Soweit
vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen
Vergütung einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a und 6 oder den
Regelungen in den Sätzen 5
bis 8 entgegenstehen, können aus
ihnen keine Rechte hergeleitet werden. |
Soweit vertragliche Vereinbarungen über die
Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 oder der Regelung
in Satz 5 entgegenstehen, können
aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden. |
(6) Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme nach
Absatz 1 bis 5 auch anordnen, wenn ein Institut, das übergeordnete
Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder
einer gemischten Finanzholding-Gruppe die nach § 10 Absatz
4 angeordneten erhöhten
Kapitalanforderungen nicht einhält. |
(6) Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme nach
Absatz 1 bis 5 auch anordnen, wenn ein Institut, das übergeordnete
Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder
einer gemischten Finanzholding-Gruppe die nach § 10 Absatz
1b Satz 2 angeordneten erhöhten
Kapitalanforderungen nicht einhält. |
(7) |
|
[1] Zur Umsetzung
der Anordnungen nach Absatz 6 oder § 10 Absatz 4 gelten bis zur Feststellung des Erreichens der
Eigenmittelanforderungen durch die Bundesanstalt für
Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des Instituts über
Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis 7f, 9, 11, 11a, 14 und 15 des
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
entsprechend. |
(7) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Absatz 6
oder § 10 Absatz 1b Satz 2 gelten
bis zur Feststellung des Erreichens der Eigenmittelanforderungen
durch die Bundesanstalt für Beschlussfassungen der
Anteilsinhaberversammlung des Instituts über Kapitalmaßnahmen die
§§ 7 bis 7f, 9, 11, 11a, 14 und 15 des
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
entsprechend. |
[2] Dies gilt auch
dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen als der
Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der
Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig beitragen. |
Dies gilt auch dann, wenn andere private oder
öffentliche Stellen als der Finanzmarktstabilisierungsfonds zur
Erreichung der Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig
beitragen. |
|
Fußnote |
|
§ 45. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Kursivdruck: Müsste richtig "Anrechnungsbetrag" lauten |
§ 45a. Maßnahmen gegenüber
Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Finanzholding-Gesellschaften |
§ 45a. Maßnahmen gegenüber
Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Finanzholding-Gesellschaften |
(1) Die Bundesanstalt kann einer
Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe
im Sinne des § 10a oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des §
10a die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem übergeordneten
Unternehmen und den anderen nachgeordneten Unternehmen untersagen,
wenn |
(1) Die Bundesanstalt kann einer
Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe
im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1 oder 2
oder § 13b Absatz 2 oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten
Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1 oder 2 oder § 13b Absatz 2 die
Ausübung ihrer Stimmrechte an dem übergeordneten Unternehmen und
den anderen nachgeordneten Unternehmen untersagen, wenn |
1. die Finanzholding-Gesellschaft oder die
gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem übergeordneten Unternehmen
nicht die für die Zusammenfassung nach Artikel 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 erforderlichen Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 übermittelt, sofern nicht den
Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer
Weise Rechnung getragen werden kann; |
1. die Finanzholding-Gesellschaft oder die
gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem übergeordneten Unternehmen
nicht die für die Zusammenfassung nach §
10a oder § 13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a Absatz 13
Satz 2 oder § 13b Absatz 5 in Verbindung
mit § 10a Absatz 13 Satz 2 übermittelt, sofern nicht den
Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer
Weise Rechnung getragen werden kann; |
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
eine Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder
der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht
zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte
erforderliche fachliche Eignung hat. |
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
eine Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder
der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht
zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte
erforderliche fachliche Eignung hat. |
(1a) |
|
[1] Die
Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen einer
Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe
anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es
keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Personen
abzuberufen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder
der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen. |
(1a) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten
Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten
Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen der
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es keine
gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Personen
abzuberufen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder
der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen. |
[2] Das Gleiche
gilt, wenn solche Möglichkeiten zwar vorhanden sind, aber ihre
Ausschöpfung erfolglos geblieben ist. |
Das Gleiche gilt, wenn solche Möglichkeiten zwar
vorhanden sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblieben
ist. |
(2) |
|
[1] Im Falle der
Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag der Bundesanstalt das
Gericht des Sitzes des übergeordneten Unternehmens nach § 10a einen
Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte
überträgt. |
(2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf
Antrag der Bundesanstalt das Gericht des Sitzes des übergeordneten
Unternehmens nach § 10a Abs. 1 bis
5 einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der
Stimmrechte überträgt. |
[2] Der Treuhänder
hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden
und bankaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen
Rechnung zu tragen. |
Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte
den Interessen einer soliden und bankaufsichtskonformen Führung der
betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. |
[3] Die
Bundesanstalt kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen
Treuhänders beantragen. |
Die Bundesanstalt kann aus wichtigem Grund die
Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen. |
[4] Sind die
Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den
Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. |
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen,
hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders
zu beantragen. |
[5] Der Treuhänder
hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für
seine Tätigkeit. |
Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener
Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. |
[6] Das Gericht
setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung
fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist
ausgeschlossen. |
Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die
Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die
Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. |
[7] Der Bund schießt
die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften
die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte
Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen
gesamtschuldnerisch. |
Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung
vor; für seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesellschaft
oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen
Unternehmen gesamtschuldnerisch. |
(3) |
|
[1] Solange die
Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die
betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der §§ 10a und 13b. |
(3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1
vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als
nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der §§ 10a und
13b. |
[2]
(weggefallen) |
|
§ 45b. Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |
§ 45b. Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |
(1) |
|
[1] Verfügt ein
Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im
Sinne des § 25a Abs. 1, kann die Bundesanstalt auch bereits vor
oder gemeinsam mit einer Anordnung nach § 25a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 25c
Absatz 4c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2, oder nach § 25b insbesondere anordnen, dass das
Institut |
(1) Verfügt ein Institut nicht über eine
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1,
kann die Bundesanstalt auch bereits vor oder gemeinsam mit einer
Anordnung nach § 25a Absatz 1 Satz
8, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2, oder nach §
25a Absatz 3 Satz 1 insbesondere
anordnen, dass das Institut |
1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift,
soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten
oder der Nutzung bestimmter Systeme oder der Auslagerung von
Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben, |
1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift,
soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten
oder der Nutzung bestimmter Systeme oder der Auslagerung von
Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben, |
2. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der
Bundesanstalt errichten darf und |
2. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der
Bundesanstalt errichten darf und |
3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme
von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die
Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in
beschränktem Umfang betreiben darf. |
3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme
von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die
Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in
beschränktem Umfang betreiben darf. |
[2] Die
Bundesanstalt ist berechtigt, zusätzlich zu
Maßnahmen nach Satz 1 eine Erhöhung
der Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer
10 oder bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach §
51a Absatz 2 Nummer 4
anzuordnen. |
Die Bundesanstalt kann an
Stelle der in Satz 1 genannten
Maßnahmen oder zusammen mit diesen auch anordnen, dass das
Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der
Rechtsverordnung nach § 10 Abs.
1 Satz 9 und eine Anordnung
nach § 10 Abs. 1b hinausgehen. |
(2) |
|
[1] Absatz 1 ist
entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen im Sinne
des § 10a sowie auf ein Institut, das nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 zur Unterkonsolidierung verpflichtet ist,
anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe
oder eine gemischte
Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Absatz 1 und §
25b nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
verfügt; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass die Bundesanstalt statt einer Untersagung oder Beschränkung der
Gewährung von Krediten, die für die
Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte
Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe der
Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer
jeweils geltenden Fassung geltenden Großkreditobergrenzen
herabsetzen kann. |
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige
übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 14 anzuwenden,
wenn eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder gemischte
Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Abs. 1 und 1a
nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt;
Absatz 1 Nr. 4 findet mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass die Bundesanstalt statt die
Gewährung von Krediten zu untersagen oder
zu beschränken die für die Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe nach
Maßgabe von § 13b geltenden
Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3
Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen
kann. |
[2] Verfügt eine
Zweigniederlassung des Instituts in einem Drittstaat nicht über
eine angemessene Geschäftsorganisation oder ist sie nicht in der
Lage, die zur Beurteilung ihrer Geschäftsorganisation oder die zur
Einbeziehung in die Institutsorganisation erforderlichen Angaben
zur Verfügung zu stellen, oder wird sie in dem Drittstaat nicht
effektiv beaufsichtigt oder ist die für die Zweigniederlassung
zuständige Aufsichtsstelle nicht zu einer befriedigenden
Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit, kann die Bundesanstalt
auch die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung beschränken oder
ihre Schließung und Abwicklung anordnen. |
|
(3) (weggefallen) |
(3) (weggefallen) |
§ 45c. Sonderbeauftragter |
§ 45c. Sonderbeauftragter |
(1) |
|
[1] Die
Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit
der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Institut betrauen und ihm
die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. |
(1) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten
bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem
Institut betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse
übertragen. |
[2] Der
Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und zur
ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne
einer nachhaltigen Geschäftspolitik des Instituts und der Wahrung
der Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit der
Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs
übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung
bieten. |
Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig
und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben
im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des Instituts und der
Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit der
Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs
übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung
bieten. |
[3] Er ist im Rahmen
seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und den
Beschäftigten des Instituts Auskünfte und die Vorlage von
Unterlagen zu verlangen, an allen Sitzungen und Versammlungen der
Organe und sonstiger Gremien des Instituts in beratender Funktion
teilzunehmen, die Geschäftsräume des Instituts zu betreten,
Einsicht in dessen Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und
Nachforschungen anzustellen. |
Er ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, von
den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des Instituts
Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen
Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstiger Gremien des
Instituts in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume
des Instituts zu betreten, Einsicht in dessen Geschäftspapiere und
Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. |
[4] Die Organe und
Organmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben zu unterstützen. |
Die Organe und Organmitglieder haben den
Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu
unterstützen. |
[5] Er ist gegenüber
der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen
seiner Tätigkeit verpflichtet. |
Er ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft
über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit
verpflichtet. |
(2) Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauftragten
insbesondere übertragen: |
(2) Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauftragten
insbesondere übertragen: |
1. die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer
Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen
sich ergibt, dass der oder die Geschäftsleiter des Instituts nicht
zuverlässig sind oder nicht die zur Leitung des Instituts
erforderliche fachliche Eignung haben; |
1. die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer
Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen
sich ergibt, dass der oder die Geschäftsleiter des Instituts nicht
zuverlässig sind oder nicht die zur Leitung des Instituts
erforderliche fachliche Eignung haben; |
2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer
Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn das Institut nicht mehr über die
erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, insbesondere
weil die Bundesanstalt die Abberufung eines Geschäftsleiters
verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat; |
2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer
Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn das Institut nicht mehr über die
erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, insbesondere
weil die Bundesanstalt die Abberufung eines Geschäftsleiters
verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat; |
3. die Aufgaben und Befugnisse von Organen des
Instituts insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die
Voraussetzungen des § 36 Absatz 3 Nummer 1
bis 9 vorliegen; |
3. die Aufgaben und Befugnisse von Organen des
Instituts insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die
Voraussetzungen des § 36 Absatz 3 Satz 3
oder Satz 4 vorliegen; |
4. die Aufgaben und Befugnisse von Organen des
Instituts insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die Aufsicht
über das Institut aufgrund von Tatsachen im Sinne des § 33 Absatz 3
beeinträchtigt ist; |
4. die Aufgaben und Befugnisse von Organen des
Instituts insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die Aufsicht
über das Institut aufgrund von Tatsachen im Sinne des § 33 Absatz 3
beeinträchtigt ist; |
5. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und
Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu ergreifen,
wenn das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes,
des Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des
Geldwäschegesetzes, des Investmentgesetzes, des Pfandbriefgesetzes,
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des
Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser
Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der
Bundesanstalt verstoßen hat; |
5. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und
Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu ergreifen,
wenn das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes,
des Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des
Geldwäschegesetzes, des Investmentgesetzes, des Pfandbriefgesetzes,
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des
Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser
Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der
Bundesanstalt verstoßen hat; |
6. zu überwachen, dass Anordnungen der
Bundesanstalt gegenüber dem Institut beachtet werden; |
6. zu überwachen, dass Anordnungen der
Bundesanstalt gegenüber dem Institut beachtet werden; |
7. einen Restrukturierungsplan für das Institut zu
erstellen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 Satz 3 oder
Absatz 2 vorliegen, die Ausführung eines Restrukturierungsplans zu
begleiten und die Befugnisse nach § 45 Absatz 2 Satz 4 und 5
wahrzunehmen; |
7. einen Restrukturierungsplan für das Institut zu
erstellen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 Satz 3 oder
Absatz 2 vorliegen, die Ausführung eines Restrukturierungsplans zu
begleiten und die Befugnisse nach § 45 Absatz 2 Satz 4 und 5
wahrzunehmen; |
7a. einen Plan nach § 10 Absatz 4 Satz 6 für das
Institut zu erstellen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz
4 Satz 1 vorliegen und das Institut innerhalb einer von
der Bundesanstalt festgelegten Frist keinen geeigneten Plan
vorgelegt hat, sowie die Durchführung des Plans
sicherzustellen; |
7a. einen Plan nach § 10 Absatz 1b Satz 7 für
das Institut zu erstellen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz
1b Satz 2 vorliegen und das Institut innerhalb einer
von der Bundesanstalt festgelegten Frist keinen geeigneten Plan
vorgelegt hat, sowie die Durchführung des Plans
sicherzustellen; |
8. Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer
Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1
Satz 1 zu überwachen, selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr
zu ergreifen oder die Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt
nach § 46 zu überwachen; |
8. Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer
Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1
Satz 1 zu überwachen, selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr
zu ergreifen oder die Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt
nach § 46 zu überwachen; |
9. eine Übertragungsanordnung nach § 48a
vorzubereiten; |
9. eine Übertragungsanordnung nach § 48a
vorzubereiten; |
10. Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder
oder ehemalige Organmitglieder zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für
einen Schaden des Instituts durch eine Pflichtverletzung von
Organmitgliedern vorliegen. |
10. Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder
oder ehemalige Organmitglieder zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für
einen Schaden des Instituts durch eine Pflichtverletzung von
Organmitgliedern vorliegen. |
(3) |
|
[1] Soweit der
Sonderbeauftragte in die Aufgaben und Befugnisse eines Organs oder
Organmitglieds des Instituts insgesamt eintritt, ruhen die Aufgaben
und Befugnisse des betroffenen Organs oder Organmitglieds. |
(3) Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufgaben
und Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds des Instituts
insgesamt eintritt, ruhen die Aufgaben und Befugnisse des
betroffenen Organs oder Organmitglieds. |
[2] Der
Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder
mehrerer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mitglieder eines
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans wahrnehmen. |
Der Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die
Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines oder
mehrerer Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
wahrnehmen. |
[3] Werden dem
Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise
die Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds eingeräumt, hat
dies keine Auswirkung auf die Befugnisse des bestellten Organs oder
Organmitglieds des Instituts. |
Werden dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung
einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Organs oder
Organmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die
Befugnisse des bestellten Organs oder Organmitglieds des
Instituts. |
[4] Die umfassende
Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer
Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 4 erfolgen. |
Die umfassende Übertragung aller Aufgaben und
Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter auf den
Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1,
2 und 4 erfolgen. |
[5] Seine
Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der Vertretungsbefugnis
des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle der
Sonderbeauftragte bestellt ist. |
Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach
der Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen
oder deren Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist. |
[6] Solange die
Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines
Geschäftsleiters übertragen hat, können die nach anderen
Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht,
einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der
Bundesanstalt ausüben. |
Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten
die Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat, können die nach
anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe
ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung
der Bundesanstalt ausüben. |
(4) Überträgt die Bundesanstalt die Wahrnehmung von
Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters nach Absatz 2 Nummer
1 oder 2 auf einen Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die
Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts
wegen in das Handelsregister eingetragen. |
(4) Überträgt die Bundesanstalt die Wahrnehmung von
Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters nach Absatz 2 Nummer
1 oder 2 auf einen Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die
Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts
wegen in das Handelsregister eingetragen. |
(5) Das Organ des Instituts, das für den Ausschluss
von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder
die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen
zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
beantragen, die Übertragung der Funktion eines Geschäftsleiters auf
den Sonderbeauftragten aufzuheben. |
(5) Das Organ des Instituts, das für den Ausschluss
von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder
die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen
zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
beantragen, die Übertragung der Funktion eines Geschäftsleiters auf
den Sonderbeauftragten aufzuheben. |
(6) |
|
[1] Die durch die
Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten
einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und
der Vergütung fallen dem Institut zur Last. |
(6) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten
entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden
angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen dem Institut zur
Last. |
[2] Die Höhe der
Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. |
Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt
fest. |
[3] Die
Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des
Sonderbeauftragten vor. |
Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die
Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor. |
(7) |
|
[1] Der
Sonderbeauftragte haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. |
(7) Der Sonderbeauftragte haftet für Vorsatz und
Fahrlässigkeit. |
[2] Bei fahrlässigem
Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten
auf 1 Million Euro. |
Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die
Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro. |
[3] Handelt es sich
um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten
Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50
Millionen Euro. |
Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren
Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt
sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro. |
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes
Unternehmen gelten und bezüglich der Personen, die die Geschäfte
derartiger Finanzholding-Gesellschaften oder gemischter
Finanzholding-Gesellschaften tatsächlich führen. |
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder 7 oder § 10a Absatz 3a Satz 6
oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen gelten und
bezüglich der Personen, die die Geschäfte derartiger
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischter
Finanzholding-Gesellschaften tatsächlich führen. |
§ 46. Maßnahmen bei Gefahr |
§ 46. Maßnahmen bei Gefahr |
(1) |
|
[1] Besteht Gefahr
für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber
seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm
anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht,
daß eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§
33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3), kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser
Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. |
(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der
Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern,
insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten
Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine
wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Abs. 3
Nr. 1 bis 3), kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr
einstweilige Maßnahmen treffen. |
[2] Sie kann
insbesondere |
Sie kann insbesondere |
1. Anweisungen für die Geschäftsführung des
Instituts erlassen, |
1. Anweisungen für die Geschäftsführung des
Instituts erlassen, |
2. die Annahme von Einlagen oder Geldern oder
Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs.
1) verbieten, |
2. die Annahme von Einlagen oder Geldern oder
Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs.
1) verbieten, |
3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer
Tätigkeit untersagen oder beschränken, |
3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer
Tätigkeit untersagen oder beschränken, |
4. vorübergehend ein Veräußerungs- und
Zahlungsverbot an das Institut erlassen, |
4. vorübergehend ein Veräußerungs- und
Zahlungsverbot an das Institut erlassen, |
5. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit
der Kundschaft anordnen und |
5. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit
der Kundschaft anordnen und |
6. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur
Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt
sind, verbieten, es sei denn, die zuständige
Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung
stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang
sicher. |
6. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur
Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt
sind, verbieten, es sei denn, die zuständige
Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung
stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang
sicher. |
[3] Die
Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Zahlungen
an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn
diese Geschäfte für das Institut nachteilig sind. |
Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen
oder beschränken, wenn diese Geschäfte für das Institut nachteilig
sind. |
[4] Sie kann ferner
bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig sind. |
Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. |
[5] Die
Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4
beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen
Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sowie die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank. |
Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr
nach den Sätzen 3 und 4 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die
betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank und die
Deutsche Bundesbank. |
[6] Beschlüsse über
die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer
Anordnung nach [den Sätzen] 1 und 2
widersprechen. |
Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind
insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. |
[7] Bei Instituten,
die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben
werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit
untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der
Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen. |
Bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der
eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen
die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer
der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des
Instituts ausgeschlossen. |
[8] Für die
Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über
die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen
Vorschriften. |
Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder
anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten
die allgemeinen Vorschriften. |
[9] Rechte, die
einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine
Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei
dem Institut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung
nicht ausgeübt werden. |
Rechte, die einem Geschäftsleiter als
Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an
Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut
ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt
werden. |
(2) |
|
[1] Die zuständige
Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung kann
ihre Verpflichtungserklärung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer
6 davon abhängig machen, dass eingehende Zahlungen, soweit sie
nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 gegenüber dem Institut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt
des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 vorhandenen Vermögen des Instituts zugunsten der
Einrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden. |
(2) Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder
sonstige Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon abhängig machen, dass
eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegenüber dem
Institut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des
Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
vorhandenen Vermögen des Instituts zugunsten der Einrichtung
getrennt gehalten und verwaltet werden. |
[2] Das Institut
darf nach Erlass des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz
1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte
abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung
erforderlich sind, wenn und soweit die zuständige
Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung die
zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder
sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende
Vermögensminderungen des Instituts, soweit dies zur vollen
Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, diesem zu
erstatten. |
Das Institut darf nach Erlass des Veräußerungs- und
Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des
Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen,
soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die
zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige
Sicherungseinrichtung die zur Durchführung erforderlichen Mittel
zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen Geschäften
insgesamt entstehende Vermögensminderungen des Instituts, soweit
dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist,
diesem zu erstatten. |
[3] Die
Bundesanstalt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und
Zahlungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit dies
für die Durchführung der Geschäfte oder die Verwaltung des
Instituts sachgerecht ist. |
Die Bundesanstalt kann darüber hinaus Ausnahmen vom
Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
zulassen, soweit dies für die Durchführung der Geschäfte oder die
Verwaltung des Instituts sachgerecht ist. |
[4] Dabei kann sie
insbesondere die Erstattung von Zahlungen anordnen, die entgegen
einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen
worden sind oder beim Institut eingegangen sind. |
|
[5] Sie kann eine
Betragsgrenze festsetzen, bis zu der ein Sonderbeauftragter
Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulassen kann. |
Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu der
ein Sonderbeauftragter Ausnahmen vom Veräußerungs- und
Zahlungsverbot zulassen kann. |
[6] Solange
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind
Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das
Vermögen des Instituts nicht zulässig. |
Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis
6 andauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige
Verfügungen in das Vermögen des Instituts nicht zulässig. |
[7] Die Vorschriften
der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen einschließlich
interoperabler Systeme sowie von
dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von
Finanzsicherheiten finden bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz
1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend Anwendung. |
Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz
von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
einschließlich interoperabler Systeme, und
im Rahmen des von einer zentralen Gegenpartei betriebenen
Systems sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken
und von Finanzsicherheiten finden bei Anordnung einer Maßnahme nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend Anwendung. |
[8] Die Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht
die Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entgegen einer
Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über ein System oder über
eine zwischengeschaltete Stelle entgegengenommen worden ist oder
eingegangen ist oder beim Institut eingegangen ist und deren
Erstattung die Bundesanstalt nach Satz 4 angeordnet
hat. |
|
(3) (weggefallen) |
(3) (weggefallen) |
§ 46a |
§ 46a |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 46b. Insolvenzantrag |
§ 46b. Insolvenzantrag |
(1) |
|
[1] Wird ein
Institut, das eine Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb im Inland besitzt, oder eine nach § 10a als
übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder
gemischte Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt
Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und
die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder
der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies
der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen
unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige
unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen,
wenn das Institut oder die nach § 10a als übergeordnetes
Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit
zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). |
(1) Wird ein Institut oder eine nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder
Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung
ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen,
die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der
Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen
unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz genannten Personen haben eine solche Anzeige
unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen,
wenn das Institut oder die nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder
Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit
zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). |
[2] Soweit diese
Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der
Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. |
Soweit diese Personen nach anderen
Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen,
tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz
1. |
[3] Das
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts oder einer nach § 10a als
übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft
oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft findet im Fall der
Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den
Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Fall der drohenden
Zahlungsunfähigkeit statt. |
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines
Instituts, einer nach § 10a
Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a
Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaft findet im Fall der Zahlungsunfähigkeit,
der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch
im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. |
[4] Der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Instituts oder der nach § 10a als
übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft
oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft kann nur von der
Bundesanstalt gestellt werden. |
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Instituts,
der nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7
oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes
Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaft kann nur von der Bundesanstalt gestellt
werden. |
[5] Im Fall der
drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag
jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und im Fall einer nach §
10a als übergeordnetes Unternehmen geltenden
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaft mit deren Zustimmung stellen. |
Im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die
Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts
und im Fall einer nach § 10a Absatz 3 Satz
6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als
übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft
oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit deren Zustimmung
stellen. |
[6] Vor der
Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die
Bundesanstalt zu dessen Eignung zu hören. |
Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das
Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu dessen Eignung zu hören. |
[7] Der
Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss besonders
zuzustellen. |
Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss
besonders zuzustellen. |
[8] Das
Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das
Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft
zum Stand und Fortgang des Verfahrens. |
Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt
alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt
auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. |
[9] Die
Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen. |
Die Bundesanstalt kann Einsicht in die
Insolvenzakten nehmen. |
(2) |
|
[1] Wird über ein
Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des § 24b Absatz 1
ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat die Bundesanstalt
unverzüglich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die Stellen zu
informieren, die der Europäischen Kommission von den anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums benannt worden sind. |
(2) Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines
Systems im Sinne des § 24b Absatz 1 ist, ein Insolvenzverfahren
eröffnet, hat die Bundesanstalt unverzüglich die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken und die Stellen zu informieren, die der
Europäischen Kommission von den anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums benannt worden sind. |
[2] Auf
Systembetreiber im Sinne des § 24b Abs. 5 ist Satz 1 entsprechend
anzuwenden. |
Auf Systembetreiber im Sinne des § 24b Abs. 5 ist
Satz 1 entsprechend anzuwenden. |
(3) |
|
[1] Der
Insolvenzverwalter informiert die Bundesanstalt laufend über Stand
und Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch
Überlassung der Berichte für das Insolvenzgericht, die
Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss. |
(3) Der Insolvenzverwalter informiert die
Bundesanstalt laufend über Stand und Fortgang des
Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Überlassung der Berichte
für das Insolvenzgericht, die Gläubigerversammlung oder einen
Gläubigerausschuss. |
[2] Die
Bundesanstalt kann darüber hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen
zum Insolvenzverfahren verlangen. |
Die Bundesanstalt kann darüber hinaus weitere
Auskünfte und Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlangen. |
§ 46c. Insolvenzrechtliche Fristen und
Haftungsfragen |
§ 46c. Insolvenzrechtliche Fristen und
Haftungsfragen |
(1) Die nach den §§ 88 und 130 bis 136 der
Insolvenzordnung vom Tag des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tag des
Erlasses einer Maßnahme nach § 46 Absatz 1 an zu berechnen. |
(1) Die nach den §§ 88 und 130 bis 136 der
Insolvenzordnung vom Tag des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tag des
Erlasses einer Maßnahme nach § 46 Absatz 1 an zu berechnen. |
(2) |
|
[1] Es wird
vermutet, dass Leistungen des Instituts, die zwischen einer
Anordnung der Bundesanstalt nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis
6 und dem Insolvenzantrag erfolgten und nach § 46 zulässig sind,
die Gläubiger des Instituts nicht benachteiligen und mit der
Sorgfalt ordentlicher Kaufleute vereinbar sind. |
(2) Es wird vermutet, dass Leistungen des
Instituts, die zwischen einer Anordnung der Bundesanstalt nach § 46
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und dem Insolvenzantrag erfolgten
und nach § 46 zulässig sind, die Gläubiger des Instituts nicht
benachteiligen und mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute
vereinbar sind. |
[2] Die
Bundesanstalt handelt bei ihrer Tätigkeit pflichtgemäß, soweit sie
bei Ausübung ihrer Befugnisse vernünftigerweise annehmen durfte,
auf der Grundlage angemessener Informationen die Ziele des Gesetzes
erreichen zu können. |
Die Bundesanstalt handelt bei ihrer Tätigkeit
pflichtgemäß, soweit sie bei Ausübung ihrer Befugnisse
vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener
Informationen die Ziele des Gesetzes erreichen zu können. |
[3] § 4 Absatz 4 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. |
§ 4 Absatz 4 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. |
§ 46d. Unterrichtung der anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen |
§ 46d. Unterrichtung der anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen |
(1) |
|
[1] Vor Erlass einer
Sanierungsmaßnahme, insbesondere einer Maßnahme nach § 46,
gegenüber einem CRR-Kreditinstitut
unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden der anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. |
(1) Vor Erlass einer Sanierungsmaßnahme,
insbesondere einer Maßnahme nach § 46, gegenüber einem Einlagenkreditinstitut unterrichtet die
Bundesanstalt die zuständigen Behörden der anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums. |
[2] Ist dies nicht
möglich, sind die zuständigen Behörden unmittelbar nach Erlass der
Maßnahme zu unterrichten. |
Ist dies nicht möglich, sind die zuständigen
Behörden unmittelbar nach Erlass der Maßnahme zu unterrichten. |
[3] Das Gleiche
gilt, soweit gegenüber einer Zweigstelle eines Unternehmens im
Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums Maßnahmen nach § 46 ergriffen werden. |
Das Gleiche gilt, soweit gegenüber einer
Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb
der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen nach § 46
ergriffen werden. |
[4] In diesem Falle
unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden der anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen
weitere Zweigstellen errichtet hat. |
In diesem Falle unterrichtet die Bundesanstalt die
zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen weitere Zweigstellen
errichtet hat. |
[5] Die Regelungen
des § 8 Abs. 3 bis 7 bleiben unberührt. |
Die Regelungen des § 8 Abs. 3 bis 7 bleiben
unberührt. |
(2) |
|
[1]
Sanierungsmaßnahmen, die die Rechte von Dritten in einem
Aufnahmemitgliedstaat
beeinträchtigen und gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden
können, sind ohne den ihrer Begründung dienenden Teil in der
Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums unverzüglich im Amtsblatt der
Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen
der Aufnahmemitgliedstaaten bekannt
zu machen. |
(2) Sanierungsmaßnahmen, die die Rechte von Dritten
in einem Aufnahmestaat
beeinträchtigen und gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden
können, sind ohne den ihrer Begründung dienenden Teil in der
Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums unverzüglich im Amtsblatt der
Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen
der Aufnahmestaaten bekannt zu
machen. |
[2] In der
Bekanntmachung sind die Stelle, bei der die Begründung vorgehalten
wird, der Gegenstand und die Rechtsgrundlage der Entscheidung, die
Rechtsbehelfsfristen einschließlich des Zeitpunkts ihres
Fristablaufs, die Anschrift der Bundesanstalt als über einen
Widerspruch entscheidende Behörde und die Anschrift des zuständigen
Verwaltungsgerichts anzugeben. |
In der Bekanntmachung sind die Stelle, bei der die
Begründung vorgehalten wird, der Gegenstand und die Rechtsgrundlage
der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen einschließlich des
Zeitpunkts ihres Fristablaufs, die Anschrift der Bundesanstalt als
über einen Widerspruch entscheidende Behörde und die Anschrift des
zuständigen Verwaltungsgerichts anzugeben. |
[3] Die
Bekanntmachung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. |
Die Bekanntmachung ist nicht
Wirksamkeitsvoraussetzung. |
(3) |
|
[1]
Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Maßnahmen
nach § 46 sowie nach § 6 Abs. 3, mit denen die finanzielle Lage
eines CRR-Kreditinstituts gesichert
oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte
von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums beeinträchtigen könnten, einschließlich der
Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen erlauben oder der
Wirksamkeit der Sanierungsmaßnahmen von Aufsichtsbehörden des
Europäischen Wirtschaftsraums unterstützend dienen. |
(3) Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1 und
2 sind Maßnahmen nach § 46 sowie nach § 6 Abs. 3, mit denen die
finanzielle Lage eines Einlagenkreditinstituts gesichert oder
wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte von
Dritten in einem Aufnahmestaat des
Europäischen Wirtschaftsraums beeinträchtigen könnten,
einschließlich der Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen
erlauben oder der Wirksamkeit der Sanierungsmaßnahmen von
Aufsichtsbehörden des Europäischen Wirtschaftsraums unterstützend
dienen. |
[2]
Sanierungsmaßnahmen sind als solche zu bezeichnen. |
Sanierungsmaßnahmen sind als solche zu
bezeichnen. |
[3] In Ansehung der
Sanierungsmaßnahmen sind auf Verträge zur Nutzung oder zum Erwerb
eines unbeweglichen Gegenstands, auf Arbeitsverträge und
Arbeitsverhältnisse, auf Aufrechnungen, auf Pensionsgeschäfte im
Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs, auf
Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen sowie auf
dingliche Rechte Dritter die §§ 336, 337, 338, 340 und 351 Abs. 2
der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt. |
In Ansehung der Sanierungsmaßnahmen sind auf
Verträge zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen
Gegenstands, auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse, auf
Aufrechnungen, auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des
Handelsgesetzbuchs, auf Schuldumwandlungsverträge und
Aufrechnungsvereinbarungen sowie auf dingliche Rechte Dritter die
§§ 336, 337, 338, 340 und 351 Abs. 2 der Insolvenzordnung
entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt. |
(4) |
|
[1] Die Absätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden, wenn und soweit ausschließlich die
Rechte von an der internen Betriebsstruktur beteiligten Personen
sowie von Geschäftsführern und Aktionären eines CRR-Kreditinstituts in einer dieser
Eigenschaften beeinträchtigt sein können. |
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
und soweit ausschließlich die Rechte von an der internen
Betriebsstruktur beteiligten Personen sowie von Geschäftsführern
und Aktionären eines Einlagenkreditinstituts in einer dieser
Eigenschaften beeinträchtigt sein können. |
[2] Bei CRR-Kreditinstituten, die nicht
grenzüberschreitend tätig sind, ist die Unterrichtung und
Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2 entbehrlich. |
Bei Einlagenkreditinstituten, die nicht
grenzüberschreitend tätig sind, ist die Unterrichtung und
Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2 entbehrlich. |
(5) |
|
[1] Die
Bundesanstalt unterstützt Sanierungsmaßnahmen der Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates bei einem CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. |
(5) Die Bundesanstalt unterstützt
Sanierungsmaßnahmen der Behörden des Herkunftsmitgliedstaates bei
einem Einlagenkreditinstitut mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. |
[2] Hält sie die
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bei einem CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für notwendig, so setzt sie
die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon in Kenntnis. |
Hält sie die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen
bei einem Einlagenkreditinstitut
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden dieses Staates
hiervon in Kenntnis. |
§ 46e. Insolvenzverfahren in den Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums |
§ 46e. Insolvenzverfahren in den Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums |
(1) |
|
[1] Zuständig für
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines
CRR-Kreditinstituts sind im Bereich
des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden
oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. |
(1) Zuständig für die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einlagenkreditinstituts sind im Bereich des
Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder
Gerichte des |
[2] Ist ein anderer
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsmitgliedstaat eines CRR-Kreditinstituts und wird dort ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so
wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343
Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt. |
Herkunftsstaates.
Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Herkunftsstaat eines Einlagenkreditinstituts und wird dort ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so
wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343
Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt. |
(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der
Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der
Insolvenzordnung bezüglich der CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht
zulässig. |
(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der
Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der
Insolvenzordnung bezüglich der Einlagenkreditinstitute, die ihren Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind
nicht zulässig. |
(3) |
|
[1] Die
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss
sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die
zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. |
(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat
den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln,
die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmestaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. |
[2] Unbeschadet der
in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das
Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt
der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen
Zeitungen der Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in
denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder
Dienstleistungen erbringt. |
Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung
vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den
Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen
Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der
Aufnahmestaaten zu veröffentlichen,
in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder
Dienstleistungen erbringt. |
[3] Der
Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1
voranzustellen. |
Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f
Abs. 1 voranzustellen. |
(4) |
|
[1] Die
Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom
Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens
verlangen. |
(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom
Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den
Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. |
[2] Sie ist
verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des
Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand
des Insolvenzverfahrens zu informieren. |
Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines
anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren
Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu
informieren. |
(5) |
|
[1] Stellt die
Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie
unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle
hat oder Dienstleistungen erbringt. |
(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen
Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen
das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen
erbringt. |
[2] Die
Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis
nach § 32 zu erstrecken. |
Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und
Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. |
[3] Die beteiligten
Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes
Vorgehen. |
Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich
um ein abgestimmtes Vorgehen. |
§ 46f. Unterrichtung der Gläubiger im
Insolvenzverfahren |
§ 46f. Unterrichtung der Gläubiger im
Insolvenzverfahren |
(1) |
|
[1] Mit dem
Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen
Amtssprachen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit den
Worten "Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung.
Fristen beachten!" überschrieben ist. |
(1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern
von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ein Formblatt zu
übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums mit den Worten "Aufforderung zur
Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!"
überschrieben ist. |
[2] Das Formblatt
wird vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger
veröffentlicht und enthält insbesondere folgende Angaben: |
Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz
im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere folgende
Angaben: |
1. welche Fristen einzuhalten sind und welche
Folgen deren Versäumung hat; |
1. welche Fristen einzuhalten sind und welche
Folgen deren Versäumung hat; |
2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und
Erläuterung einer Forderung zuständig ist; |
2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und
Erläuterung einer Forderung zuständig ist; |
3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben
sind; |
3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben
sind; |
4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für
bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit
diese ihre Forderungen anmelden müssen. |
4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für
bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit
diese ihre Forderungen anmelden müssen. |
(2) |
|
[1] Gläubiger mit
gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums können ihre Forderungen in der
oder einer der Amtssprachen dieses Staates anmelden. |
(2) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz
oder Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
können ihre Forderungen in der oder einer der Amtssprachen dieses
Staates anmelden. |
[2] Die Anmeldung
muss in deutscher Sprache mit den Worten "Anmeldung und Erläuterung
einer Forderung" überschrieben sein. |
Die Anmeldung muss in deutscher Sprache mit den
Worten "Anmeldung und Erläuterung einer Forderung" überschrieben
sein. |
[3] Der Gläubiger
hat auf Verlangen eine Übersetzung der Anmeldung und der
Erläuterung vorzulegen, die von einer hierzu in dem Staat nach Satz
1 befugten Person zu beglaubigen ist. |
Der Gläubiger hat auf Verlangen eine Übersetzung
der Anmeldung und der Erläuterung vorzulegen, die von einer hierzu
in dem Staat nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist. |
(3) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger
regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des
Insolvenzverfahrens zu unterrichten. |
(3) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger
regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des
Insolvenzverfahrens zu unterrichten. |
§ 46g. Moratorium, Einstellung des Bank- und
Börsenverkehrs |
§ 46g. Moratorium, Einstellung des Bank- und
Börsenverkehrs |
(1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei
Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die
Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des
allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung |
(1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei
Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die
Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des
allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung |
1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, daß
während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und
einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts nicht
zulässig sind; |
1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, daß
während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und
einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts nicht
zulässig sind; |
2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den
Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und
im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch
entgegennehmen dürfen; sie kann diese Anordnung auf Arten oder
Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte
beschränken; |
2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den
Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und
im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch
entgegennehmen dürfen; sie kann diese Anordnung auf Arten oder
Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte
beschränken; |
3. anordnen, daß die Börsen im Sinne des
Börsengesetzes vorübergehend geschlossen bleiben. |
3. anordnen, daß die Börsen im Sinne des
Börsengesetzes vorübergehend geschlossen bleiben. |
(2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die
Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören. |
(2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die
Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören. |
(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach
Absatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechtsfolgen zu
bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem
Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-,
Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben. |
(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach
Absatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechtsfolgen zu
bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem
Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-,
Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben. |
§ 46h. Wiederaufnahme des Bank- und
Börsenverkehrs |
§ 46h. Wiederaufnahme des Bank- und
Börsenverkehrs |
(1) |
|
[1] Die
Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die
Zeit nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und
Börsen gemäß § 46g Absatz 1 Nummer 2 und 3 durch Rechtsverordnung
Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und
Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen. |
(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der
Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden
Schließung der Kreditinstitute und Börsen gemäß § 46g Absatz 1
Nummer 2 und 3 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die
Wiederaufnahme des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs sowie des
Börsenverkehrs erlassen. |
[2] Sie kann hierbei
insbesondere bestimmen, daß die Auszahlung von Guthaben
zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. |
Sie kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die
Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen
unterliegt. |
[3] Für Geldbeträge,
die nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute
angenommen werden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet
werden. |
Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden
Schließung der Kreditinstitute angenommen werden, dürfen solche
Beschränkungen nicht angeordnet werden. |
(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 46g Absatz 1
erlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher
aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer Verkündung außer
Kraft. |
(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 46g Absatz 1
erlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher
aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer Verkündung außer
Kraft. |
Unterabschnitt 4a.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und
Abwicklung |
4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der
Sanierung und Abwicklung |
§ 47. Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei
potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und
Finanzgruppen |
§ 47. Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei
potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und
Finanzgruppen |
(1) |
|
[1] Kreditinstitute,
die die Bundesanstalt als potentiell systemgefährdend einstuft,
haben einen Sanierungsplan aufzustellen. |
(1) Kreditinstitute, die die Bundesanstalt als
potentiell systemgefährdend einstuft, haben einen Sanierungsplan
aufzustellen. |
[2] In dem
Sanierungsplan haben sie darzulegen, mit welchen von dem
Kreditinstitut zu treffenden Maßnahmen die finanzielle Stabilität
des Kreditinstituts wiederhergestellt werden kann, falls sich seine
Finanzlage wesentlich verschlechtert und diese Verschlechterung zu
einer Bestandsgefährdung führen kann, wenn das Kreditinstitut dem
nicht rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen entgegenwirkt
(Krisenfall). |
In dem Sanierungsplan haben sie darzulegen, mit
welchen von dem Kreditinstitut zu treffenden Maßnahmen die
finanzielle Stabilität des Kreditinstituts wiederhergestellt werden
kann, falls sich seine Finanzlage wesentlich verschlechtert und
diese Verschlechterung zu einer Bestandsgefährdung führen kann,
wenn das Kreditinstitut dem nicht rechtzeitig durch geeignete
Maßnahmen entgegenwirkt (Krisenfall). |
[3] Ist das
potentiell systemgefährdende Kreditinstitut Teil einer
Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe (für die Zwecke
dieses Unterabschnitts Finanzgruppen) oder ist die Finanzgruppe
potentiell systemgefährdend, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu
erstellen hat, der sich auf die gesamte Finanzgruppe bezieht. |
Ist das potentiell systemgefährdende Kreditinstitut
Teil einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe (für die
Zwecke dieses Unterabschnitts Finanzgruppen) oder ist die
Finanzgruppe potentiell systemgefährdend, gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass allein das übergeordnete Unternehmen einen
Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf die gesamte
Finanzgruppe bezieht. |
[4] Ein
Kreditinstitut ist potentiell systemgefährdend, wenn seine
Bestandsgefährdung eine Systemgefährdung im Sinne des § 48a Absatz
2 Nummer 1 in Verbindung mit § 48b Absatz 2 auslösen kann. |
Ein Kreditinstitut ist potentiell systemgefährdend,
wenn seine Bestandsgefährdung eine Systemgefährdung im Sinne des §
48a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 48b Absatz 2 auslösen
kann. |
[5] Eine
Finanzgruppe ist potentiell systemgefährdend, wenn die
Bestandsgefährdung mindestens einer Gruppengesellschaft eine
Systemgefährdung auslösen kann; die Regelungen in den §§ 48o und
48p gelten entsprechend. |
Eine Finanzgruppe ist potentiell systemgefährdend,
wenn die Bestandsgefährdung mindestens einer Gruppengesellschaft
eine Systemgefährdung auslösen kann; die Regelungen in den §§ 48o
und 48p gelten entsprechend. |
[6] Die Einstufung
als potentiell systemgefährdend trifft die Bundesanstalt im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank anhand einer qualitativen
und quantitativen Analyse unter Berücksichtigung insbesondere der
Größe des Kreditinstituts, seiner inländischen und
grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit, seiner Vernetztheit mit
dem inländischen und weltweiten Finanzsystem und seiner
Ersetzbarkeit hinsichtlich der von dem Kreditinstitut angebotenen
Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen. |
Die Einstufung als potentiell systemgefährdend
trifft die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank anhand einer qualitativen und quantitativen Analyse
unter Berücksichtigung insbesondere der Größe des Kreditinstituts,
seiner inländischen und grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit,
seiner Vernetztheit mit dem inländischen und weltweiten
Finanzsystem und seiner Ersetzbarkeit hinsichtlich der von dem
Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und
Finanzinfrastruktureinrichtungen. |
(2) |
|
[1] Die
Bundesanstalt ist für die Abwicklungsplanung zuständig. |
(2) Die Bundesanstalt ist für die
Abwicklungsplanung zuständig. |
[2] Die
Abwicklungsplanung umfasst folgende Aufgaben: |
Die Abwicklungsplanung umfasst folgende
Aufgaben: |
1. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von
Kreditinstituten und Finanzgruppen nach § 47d, |
1. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von
Kreditinstituten und Finanzgruppen nach § 47d, |
2. die Beseitigung von Hindernissen der
Abwicklungsfähigkeit nach § 47e, |
2. die Beseitigung von Hindernissen der
Abwicklungsfähigkeit nach § 47e, |
3. die Erstellung von Abwicklungsplänen nach
Maßgabe der §§ 47f und 47g für potentiell systemgefährdende
Kreditinstitute und Finanzgruppen, |
3. die Erstellung von Abwicklungsplänen nach
Maßgabe der §§ 47f und 47g für potentiell systemgefährdende
Kreditinstitute und Finanzgruppen, |
4. die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 47h
und |
4. die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 47h
und |
5. die Vorbereitung von Maßnahmen der Bundesanstalt
nach den §§ 48a bis 48s. |
5. die Vorbereitung von Maßnahmen der Bundesanstalt
nach den §§ 48a bis 48s. |
§ 47a. Ausgestaltung von Sanierungsplänen |
§ 47a. Ausgestaltung von Sanierungsplänen |
(1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist
abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des Kreditinstituts
oder der Finanzgruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des
Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos. |
(1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist
abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des Kreditinstituts
oder der Finanzgruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des
Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos. |
(2) Der Sanierungsplan hat insbesondere folgende
wesentliche Bestandteile zu enthalten: |
(2) Der Sanierungsplan hat insbesondere folgende
wesentliche Bestandteile zu enthalten: |
1. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte
des Sanierungsplans einschließlich einer Bewertung der
Sanierungsfähigkeit des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe; |
1. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte
des Sanierungsplans einschließlich einer Bewertung der
Sanierungsfähigkeit des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe; |
2. eine strategische Analyse des Kreditinstituts
oder der Finanzgruppe, die Folgendes zu enthalten hat: |
2. eine strategische Analyse des Kreditinstituts
oder der Finanzgruppe, die Folgendes zu enthalten hat: |
a) eine Darstellung der Unternehmensstruktur und
des Geschäftsmodells, |
a) eine Darstellung der Unternehmensstruktur und
des Geschäftsmodells, |
b) die Benennung der wesentlichen
Geschäftsaktivitäten und kritischen Geschäftsaktivitäten sowie |
b) die Benennung der wesentlichen
Geschäftsaktivitäten und kritischen Geschäftsaktivitäten sowie |
c) eine Beschreibung der internen und externen
Vernetzungsstrukturen; |
c) eine Beschreibung der internen und externen
Vernetzungsstrukturen; |
3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem
Kreditinstitut oder der Finanzgruppe zur Verfügung stehen, um im
Krisenfall die finanzielle Stabilität wiederherzustellen; |
3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem
Kreditinstitut oder der Finanzgruppe zur Verfügung stehen, um im
Krisenfall die finanzielle Stabilität wiederherzustellen; |
4. eine Darstellung der Voraussetzungen und der
wesentlichen Schritte für die Umsetzung von Handlungsoptionen. In
diesem Zusammenhang sind auch die Folgen von Handlungsoptionen für
die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen zu beschreiben; |
4. eine Darstellung der Voraussetzungen und der
wesentlichen Schritte für die Umsetzung von Handlungsoptionen. In
diesem Zusammenhang sind auch die Folgen von Handlungsoptionen für
die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen zu beschreiben; |
5. eine Darstellung der Hindernisse, die die
Umsetzbarkeit der Handlungsoptionen einschränken oder ausschließen
können sowie eine Darstellung, ob und wie diese Hindernisse
überwunden werden können; |
5. eine Darstellung der Hindernisse, die die
Umsetzbarkeit der Handlungsoptionen einschränken oder ausschließen
können sowie eine Darstellung, ob und wie diese Hindernisse
überwunden werden können; |
6. eine Darstellung von Szenarien für
schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können,
und deren Auswirkungen auf das Kreditinstitut oder die
Finanzgruppe; die Belastungsszenarien sollen sowohl systemweite als
auch das einzelne Kreditinstitut betreffende Ereignisse beinhalten,
welche die kreditinstituts- oder gruppenspezifischen
Gefährdungspotentiale abbilden; |
6. eine Darstellung von Szenarien für
schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können,
und deren Auswirkungen auf das Kreditinstitut oder die
Finanzgruppe; die Belastungsszenarien sollen sowohl systemweite als
auch das einzelne Kreditinstitut betreffende Ereignisse beinhalten,
welche die kreditinstituts- oder gruppenspezifischen
Gefährdungspotentiale abbilden; |
7. die Festlegung von Indikatoren, die eine
frühzeitige Durchführung von Handlungsoptionen zur
Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Kreditinstituts
oder der Finanzgruppe dergestalt ermöglichen, dass ein künftiger
Krisenfall aus eigener Kraft und ohne Stabilisierungsmaßnahmen der
öffentlichen Hand überwunden werden kann; Unterstützungsmaßnahmen
zur Überwindung des Krisenfalls durch öffentliche oder private
Eigentümer und private oder öffentliche Sicherungssysteme können
bei der Darstellung angenommen werden, sofern entsprechende Zusagen
der Eigentümer oder Sicherungssysteme bestehen oder
Unterstützungsmaßnahmen dem in vergleichbaren Fällen üblichen
Vorgehen entsprechen; |
7. die Festlegung von Indikatoren, die eine
frühzeitige Durchführung von Handlungsoptionen zur
Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Kreditinstituts
oder der Finanzgruppe dergestalt ermöglichen, dass ein künftiger
Krisenfall aus eigener Kraft und ohne Stabilisierungsmaßnahmen der
öffentlichen Hand überwunden werden kann; Unterstützungsmaßnahmen
zur Überwindung des Krisenfalls durch öffentliche oder private
Eigentümer und private oder öffentliche Sicherungssysteme können
bei der Darstellung angenommen werden, sofern entsprechende Zusagen
der Eigentümer oder Sicherungssysteme bestehen oder
Unterstützungsmaßnahmen dem in vergleichbaren Fällen üblichen
Vorgehen entsprechen; |
8. eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit
des Sanierungsplans anhand der Belastungsszenarien; |
8. eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit
des Sanierungsplans anhand der Belastungsszenarien; |
9. einen Kommunikations- und Informationsplan, in
dem die interne und die externe Kommunikation in Bezug auf die
Umsetzung jeder der aufgezeigten Handlungsoptionen dargelegt wird,
und |
9. einen Kommunikations- und Informationsplan, in
dem die interne und die externe Kommunikation in Bezug auf die
Umsetzung jeder der aufgezeigten Handlungsoptionen dargelegt wird,
und |
10. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen,
die das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe getroffen hat oder zu
treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu
erleichtern. |
10. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen,
die das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe getroffen hat oder zu
treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu
erleichtern. |
(3) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende
Anforderungen zu erfüllen: |
(3) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende
Anforderungen zu erfüllen: |
1. Die Umsetzung der Handlungsoptionen muss
geeignet sein, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des
Kreditinstituts oder der Finanzgruppe nachhaltig wiederherzustellen
und zu sichern. |
1. Die Umsetzung der Handlungsoptionen muss
geeignet sein, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des
Kreditinstituts oder der Finanzgruppe nachhaltig wiederherzustellen
und zu sichern. |
2. Die Handlungsoptionen müssen in einem Krisenfall
wirksam umgesetzt werden können, ohne dass dies erhebliche negative
Auswirkungen auf das Finanzsystem haben darf. |
2. Die Handlungsoptionen müssen in einem Krisenfall
wirksam umgesetzt werden können, ohne dass dies erhebliche negative
Auswirkungen auf das Finanzsystem haben darf. |
(4) |
|
[1] Die
Bundesanstalt fordert die Kreditinstitute, die sie nach Maßgabe von
§ 47 Absatz 1 im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank als
potentiell systemgefährdend eingestuft hat, auf, einen
Sanierungsplan vorzulegen und bestimmt dafür eine Frist, die sechs
Monate nicht überschreiten darf. |
(4) Die Bundesanstalt fordert die Kreditinstitute,
die sie nach Maßgabe von § 47 Absatz 1 im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank als potentiell systemgefährdend eingestuft
hat, auf, einen Sanierungsplan vorzulegen und bestimmt dafür eine
Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf. |
[2] Auf Antrag des
Kreditinstituts kann die Bundesanstalt die Frist um bis zu sechs
Monate verlängern. |
Auf Antrag des Kreditinstituts kann die
Bundesanstalt die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. |
[3] Die betreffenden
Kreditinstitute haben ihren Sanierungsplan mindestens jährlich oder
nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des
Kreditinstituts, ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Finanzlage
oder der allgemeinen Risikosituation, die sich wesentlich auf den
Sanierungsplan auswirken könnte oder aus anderen Gründen dessen
Änderung erforderlich macht, zu aktualisieren. |
Die betreffenden Kreditinstitute haben ihren
Sanierungsplan mindestens jährlich oder nach einer Änderung der
Rechts- oder Organisationsstruktur des Kreditinstituts, ihrer
Geschäftstätigkeit oder ihrer Finanzlage oder der allgemeinen
Risikosituation, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan
auswirken könnte oder aus anderen Gründen dessen Änderung
erforderlich macht, zu aktualisieren. |
[4] Die
Bundesanstalt kann von den betreffenden Kreditinstituten verlangen,
dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren. |
Die Bundesanstalt kann von den betreffenden
Kreditinstituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger
aktualisieren. |
[5] Die Sätze 1 bis
3 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer potentiell
systemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwendung. |
Die Sätze 1 bis 3 finden auf das übergeordnete
Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe
entsprechende Anwendung. |
(5) Jeder Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2
ist, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die
Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung des
Sanierungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall
verantwortlich. |
(5) Jeder Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2
ist, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die
Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung des
Sanierungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall
verantwortlich. |
(6) |
|
[1] Wesentliche
Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unterabschnitts sind solche,
die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts
oder der Finanzgruppe in erheblicher Weise beeinflussen
können. |
(6) Wesentliche Geschäftsaktivitäten im Sinne
dieses Unterabschnitts sind solche, die die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe in
erheblicher Weise beeinflussen können. |
[2] Wesentlich sind
auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht des Kreditinstituts oder
der Finanzgruppe im Falle einer Störung zu einem erheblichen
Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, erheblichen Verlusten oder zu
einem erheblichen Verlust des Beteiligungswertes führen
könnten. |
Wesentlich sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus
Sicht des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe im Falle einer
Störung zu einem erheblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen,
erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust des
Beteiligungswertes führen könnten. |
[3] Kritische
Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unterabschnitts sind
Geschäftstätigkeiten, deren Abbruch oder ungeordnete Abwicklung
sich in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des
Finanzsektors, auf die Finanzmärkte oder auf das allgemeine
Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in die
Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirken könnte. |
Kritische Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses
Unterabschnitts sind Geschäftstätigkeiten, deren Abbruch oder
ungeordnete Abwicklung sich in erheblicher Weise negativ auf andere
Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte oder auf das
allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in
die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirken könnte. |
§ 47b. Maßnahmen bei Mängeln von
Sanierungsplänen |
§ 47b. Maßnahmen bei Mängeln von
Sanierungsplänen |
(1) Potentiell systemgefährdende Kreditinstitute
haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ihre
Sanierungspläne, auch nach jeder Aktualisierung, einzureichen. |
(1) Potentiell systemgefährdende Kreditinstitute
haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ihre
Sanierungspläne, auch nach jeder Aktualisierung, einzureichen. |
(2) |
|
[1] Genügt der
eingereichte Sanierungsplan nach Einschätzung der Bundesanstalt,
die im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank erfolgt, nicht den
Anforderungen gemäß § 47a Absatz 1 bis 3, teilt die Bundesanstalt
dem betreffenden Kreditinstitut die Mängel des Sanierungsplans
mit. |
(2) Genügt der eingereichte Sanierungsplan nach
Einschätzung der Bundesanstalt, die im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank erfolgt, nicht den Anforderungen gemäß § 47a
Absatz 1 bis 3, teilt die Bundesanstalt dem betreffenden
Kreditinstitut die Mängel des Sanierungsplans mit. |
[2] In diesem Fall
fordert die Bundesanstalt das Kreditinstitut auf, innerhalb von
drei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. |
In diesem Fall fordert die Bundesanstalt das
Kreditinstitut auf, innerhalb von drei Monaten einen überarbeiteten
Plan vorzulegen. |
[3] Darüber hinaus
hat das Kreditinstitut darzulegen, wie die von der Bundesanstalt
festgestellten Mängel beseitigt wurden. |
Darüber hinaus hat das Kreditinstitut darzulegen,
wie die von der Bundesanstalt festgestellten Mängel beseitigt
wurden. |
(3) Legt das betreffende Kreditinstitut keinen
überarbeiteten Sanierungsplan vor oder wurden die festgestellten
Mängel mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht behoben, kann
die Bundesanstalt anordnen, dass das Kreditinstitut innerhalb einer
von der Bundesanstalt festgesetzten Frist alle zur Beseitigung der
Mängel erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. |
(3) Legt das betreffende Kreditinstitut keinen
überarbeiteten Sanierungsplan vor oder wurden die festgestellten
Mängel mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht behoben, kann
die Bundesanstalt anordnen, dass das Kreditinstitut innerhalb einer
von der Bundesanstalt festgesetzten Frist alle zur Beseitigung der
Mängel erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. |
(4) |
|
[1] Deuten die
festgestellten Mängel auf Hindernisse hin, die eine Sanierung in
einem Krisenfall unmöglich machen oder wesentlich erschweren
(Sanierungshindernisse), kann die Bundesanstalt insbesondere
verlangen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden,
um: |
(4) Deuten die festgestellten Mängel auf
Hindernisse hin, die eine Sanierung in einem Krisenfall unmöglich
machen oder wesentlich erschweren (Sanierungshindernisse), kann die
Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die erforderlichen
Maßnahmen getroffen werden, um: |
1. die Verringerung des Risikoprofils des
Kreditinstituts zu erleichtern, |
1. die Verringerung des Risikoprofils des
Kreditinstituts zu erleichtern, |
2. rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu
ermöglichen, |
2. rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu
ermöglichen, |
3. Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie zu
ermöglichen oder |
3. Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie zu
ermöglichen oder |
4. die Verfahren der Unternehmensführung so zu
ändern, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan rechtzeitig
und zügig umgesetzt werden können. |
4. die Verfahren der Unternehmensführung so zu
ändern, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan rechtzeitig
und zügig umgesetzt werden können. |
[2] Vor Erlass einer
Maßnahme prüft die Bundesanstalt, ob die Maßnahme erforderlich ist,
weil sich die festgestellten Sanierungshindernisse bei einer
drohenden Belastungssituation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen
und dementsprechend die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt
eines Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Kreditinstituts nicht
mehr wirksam vermeiden lässt, und ob die mit der Maßnahme
verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der von
einer Bestandsgefährdung ausgehenden Systemgefährdung stehen. |
Vor Erlass einer Maßnahme prüft die Bundesanstalt,
ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die festgestellten
Sanierungshindernisse bei einer drohenden Belastungssituation nicht
mehr rechtzeitig beheben lassen und dementsprechend die Gefahr
besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine
Bestandsgefährdung des Kreditinstituts nicht mehr wirksam vermeiden
lässt, und ob die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen in einem
angemessenen Verhältnis zu der von einer Bestandsgefährdung
ausgehenden Systemgefährdung stehen. |
[3] Dem
Kreditinstitut ist zuvor die Gelegenheit zu geben, selbst Abhilfe
zu schaffen. |
Dem Kreditinstitut ist zuvor die Gelegenheit zu
geben, selbst Abhilfe zu schaffen. |
[4] Maßnahmen nach
Satz 1 sind mit möglichen Maßnahmen nach § 47e Absatz 3 und 4
abzustimmen. |
Maßnahmen nach Satz 1 sind mit möglichen Maßnahmen
nach § 47e Absatz 3 und 4 abzustimmen. |
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf das
übergeordnete Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden
Finanzgruppe entsprechende Anwendung. |
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf das
übergeordnete Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden
Finanzgruppe entsprechende Anwendung. |
§ 47c. Abwicklungseinheit |
§ 47c. Abwicklungseinheit |
(1) |
|
[1] Die
Abwicklungsplanung wird innerhalb der Bundesanstalt von einer
gesonderten organisatorischen Einheit unabhängig von den Aufgaben
der laufenden Institutsaufsicht wahrgenommen
(Abwicklungseinheit). |
(1) Die Abwicklungsplanung wird innerhalb der
Bundesanstalt von einer gesonderten organisatorischen Einheit
unabhängig von den Aufgaben der laufenden Institutsaufsicht
wahrgenommen (Abwicklungseinheit). |
[2] Die
Abwicklungseinheit ist außerdem zuständig für die Beantragung der
Durchführung des Reorganisationsverfahrens nach § 7 des Gesetzes
zur Reorganisation von Kreditinstituten, für die Wahrnehmung der
damit zusammenhängenden Befugnisse und für deren Vorbereitung sowie
für die Aufgaben der Bundesanstalt nach den §§ 48a bis 48s. |
Die Abwicklungseinheit ist außerdem zuständig für
die Beantragung der Durchführung des Reorganisationsverfahrens nach
§ 7 des Gesetzes zur Reorganisation von Kreditinstituten, für die
Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Befugnisse und für deren
Vorbereitung sowie für die Aufgaben der Bundesanstalt nach den §§
48a bis 48s. |
[3] Der
Abwicklungseinheit können auch Aufgaben im Zusammenhang mit der
Erstellung und Bewertung von Sanierungsplänen und der Anordnung von
Maßnahmen nach § 47b übertragen werden. |
Der Abwicklungseinheit können auch Aufgaben im
Zusammenhang mit der Erstellung und Bewertung von Sanierungsplänen
und der Anordnung von Maßnahmen nach § 47b übertragen werden. |
(2) |
|
[1] Zwischen der
Abwicklungseinheit und den Bereichen der laufenden Aufsicht müssen
gegenseitige Unterstützung und ein ungehinderter
Informationsaustausch sichergestellt sein. |
(2) Zwischen der Abwicklungseinheit und den
Bereichen der laufenden Aufsicht müssen gegenseitige Unterstützung
und ein ungehinderter Informationsaustausch sichergestellt
sein. |
[2] Für die
Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank nach diesem
Unterabschnitt gilt § 7 entsprechend. |
Für die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
nach diesem Unterabschnitt gilt § 7 entsprechend. |
(3) Die Bundesanstalt informiert die Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung über den jeweils aktuellen Stand der
Abwicklungsplanung. |
(3) Die Bundesanstalt informiert die Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung über den jeweils aktuellen Stand der
Abwicklungsplanung. |
§ 47d. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit |
§ 47d. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit |
(1) Die Bundesanstalt bewertet fortlaufend, ob ein
Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe abwicklungsfähig ist. |
(1) Die Bundesanstalt bewertet fortlaufend, ob ein
Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe abwicklungsfähig ist. |
(2) |
|
[1] Ein
Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe ist als abwicklungsfähig zu
betrachten, wenn die Bundesanstalt nach Anhörung der Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung zu der Einschätzung kommt, dass das
Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe, die
Kreditinstitute sind, |
(2) Ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe ist
als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn die Bundesanstalt nach
Anhörung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu der
Einschätzung kommt, dass das Kreditinstitut oder die Mitglieder der
Finanzgruppe, die Kreditinstitute sind, |
1. ein reguläres Insolvenzverfahren durchlaufen
können, ohne dass es zu einer Systemgefährdung im Sinne des § 48b
Absatz 2 kommt, oder |
1. ein reguläres Insolvenzverfahren durchlaufen
können, ohne dass es zu einer Systemgefährdung im Sinne des § 48b
Absatz 2 kommt, oder |
2. durch Anwendung eines Abwicklungsinstruments so
abgewickelt werden können, dass die in § 47f Absatz 2 genannten
Abwicklungsziele unter Beachtung der in § 47f Absatz 4 genannten
Grundsätze erreicht werden. |
2. durch Anwendung eines Abwicklungsinstruments so
abgewickelt werden können, dass die in § 47f Absatz 2 genannten
Abwicklungsziele unter Beachtung der in § 47f Absatz 4 genannten
Grundsätze erreicht werden. |
[2] Unter der
Anwendung eines Abwicklungsinstruments ist insbesondere der Erlass
einer Übertragungsanordnung nach den §§ 48a bis 48s zu verstehen,
einschließlich sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetz, die
unterstützend zu der Übertragungsanordnung angeordnet werden. |
Unter der Anwendung eines Abwicklungsinstruments
ist insbesondere der Erlass einer Übertragungsanordnung nach den §§
48a bis 48s zu verstehen, einschließlich sonstiger Maßnahmen nach
diesem Gesetz, die unterstützend zu der Übertragungsanordnung
angeordnet werden. |
(3) |
|
[1] Bei der
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Kreditinstituts oder einer
Finanzgruppe ist auch die praktische Umsetzbarkeit einer Abwicklung
zu berücksichtigen, sofern eine Abwicklung zur Vermeidung oder
Beseitigung einer Systemgefährdung erforderlich ist. |
(3) Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
eines Kreditinstituts oder einer Finanzgruppe ist auch die
praktische Umsetzbarkeit einer Abwicklung zu berücksichtigen,
sofern eine Abwicklung zur Vermeidung oder Beseitigung einer
Systemgefährdung erforderlich ist. |
[2] Insbesondere ist
in diesem Fall zu prüfen: |
Insbesondere ist in diesem Fall zu prüfen: |
1. inwieweit wesentliche Geschäftsaktivitäten und
kritische Geschäftsaktivitäten bestimmten rechtlichen Einheiten der
Finanzgruppe zugeordnet werden können; |
1. inwieweit wesentliche Geschäftsaktivitäten und
kritische Geschäftsaktivitäten bestimmten rechtlichen Einheiten der
Finanzgruppe zugeordnet werden können; |
2. inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen an
den wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen
Geschäftsaktivitäten ausgerichtet sind, so dass eine Trennung
möglich ist, insbesondere nicht durch interne Vernetzungen
verhindert oder erschwert wird; |
2. inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen an
den wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen
Geschäftsaktivitäten ausgerichtet sind, so dass eine Trennung
möglich ist, insbesondere nicht durch interne Vernetzungen
verhindert oder erschwert wird; |
3. inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die
gewährleisten, dass Personal, Infrastrukturen, Liquidität und
Kapital in erforderlichem Maße vorhanden sind, um wesentliche
Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten im Falle
einer Bestandsgefährdung zu stützen und aufrechtzuerhalten; |
3. inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die
gewährleisten, dass Personal, Infrastrukturen, Liquidität und
Kapital in erforderlichem Maße vorhanden sind, um wesentliche
Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten im Falle
einer Bestandsgefährdung zu stützen und aufrechtzuerhalten; |
4. inwieweit: |
4. inwieweit: |
a) das Kreditinstitut oder Mitglieder der
Finanzgruppe Dienstleistungsvereinbarungen als Empfänger oder
Erbringer von Dienstleistungen abgeschlossen haben, die auf die
Geschäftsaktivitäten des Kreditinstituts, Mitglieder der
Finanzgruppe oder Dritter Einfluss haben können, und |
a) das Kreditinstitut oder Mitglieder der
Finanzgruppe Dienstleistungsvereinbarungen als Empfänger oder
Erbringer von Dienstleistungen abgeschlossen haben, die auf die
Geschäftsaktivitäten des Kreditinstituts, Mitglieder der
Finanzgruppe oder Dritter Einfluss haben können, und |
b) solche Dienstleistungsvereinbarungen im Falle
einer Bestandsgefährdung oder einer Abwicklung des Kreditinstituts
oder eines Mitglieds der Finanzgruppe in vollem Umfang durchsetzbar
sind, unabhängig davon, ob das Kreditinstitut oder ein Mitglied der
Finanzgruppe Empfänger oder Erbringer der Dienstleistung ist; |
b) solche Dienstleistungsvereinbarungen im Falle
einer Bestandsgefährdung oder einer Abwicklung des Kreditinstituts
oder eines Mitglieds der Finanzgruppe in vollem Umfang durchsetzbar
sind, unabhängig davon, ob das Kreditinstitut oder ein Mitglied der
Finanzgruppe Empfänger oder Erbringer der Dienstleistung ist; |
5. inwieweit das Kreditinstitut oder ein Mitglied
der Finanzgruppe für den Fall einer Ausgliederung wesentlicher
Geschäftsaktivitäten oder kritischer Geschäftsaktivitäten über ein
Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von
Dienstleistungsvereinbarungen erbrachten oder empfangenen Dienste
verfügt; |
5. inwieweit das Kreditinstitut oder ein Mitglied
der Finanzgruppe für den Fall einer Ausgliederung wesentlicher
Geschäftsaktivitäten oder kritischer Geschäftsaktivitäten über ein
Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von
Dienstleistungsvereinbarungen erbrachten oder empfangenen Dienste
verfügt; |
6. inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die einen
dauerhaften Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
gewährleisten; |
6. inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die einen
dauerhaften Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
gewährleisten; |
7. ob die technisch-organisatorische Ausstattung
ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt
jederzeit korrekte und vollständige Informationen über die
wesentlichen Geschäftsaktivitäten und die kritischen
Geschäftsaktivitäten erlangt; |
7. ob die technisch-organisatorische Ausstattung
ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt
jederzeit korrekte und vollständige Informationen über die
wesentlichen Geschäftsaktivitäten und die kritischen
Geschäftsaktivitäten erlangt; |
8. ob das Kreditinstitut oder die Mitglieder der
Finanzgruppe auf Grund der technisch-organisatorischen Ausstattung
in der Lage sind, der Bundesanstalt jederzeit, auch unter sich
rasch verändernden Bedingungen, die für eine wirksame Abwicklung
des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe wesentlichen
Informationen bereitzustellen; |
8. ob das Kreditinstitut oder die Mitglieder der
Finanzgruppe auf Grund der technisch-organisatorischen Ausstattung
in der Lage sind, der Bundesanstalt jederzeit, auch unter sich
rasch verändernden Bedingungen, die für eine wirksame Abwicklung
des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe wesentlichen
Informationen bereitzustellen; |
9. inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder
der Finanzgruppe die technisch-organisatorische Ausstattung einem
Stresstest auf der Grundlage von Szenarien, die von der
Bundesanstalt vorgegeben oder gebilligt wurden, unterzogen
haben; |
9. inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder
der Finanzgruppe die technisch-organisatorische Ausstattung einem
Stresstest auf der Grundlage von Szenarien, die von der
Bundesanstalt vorgegeben oder gebilligt wurden, unterzogen
haben; |
10. inwieweit das Kreditinstitut oder die
Mitglieder der Finanzgruppe die kontinuierliche Betriebsfähigkeit
der technisch-organisatorischen Ausstattung gewährleisten können,
und zwar sowohl für das betroffene Kreditinstitut oder die
Mitglieder der betroffenen Finanzgruppe als auch, falls die
wesentlichen Geschäftsaktivitäten oder kritischen
Geschäftsaktivitäten von den übrigen Geschäftsaktivitäten getrennt
werden, für einen potentiellen Rechtsträger, der das Kreditinstitut
oder ein Mitglied der Finanzgruppe übernimmt; |
10. inwieweit das Kreditinstitut oder die
Mitglieder der Finanzgruppe die kontinuierliche Betriebsfähigkeit
der technisch-organisatorischen Ausstattung gewährleisten können,
und zwar sowohl für das betroffene Kreditinstitut oder die
Mitglieder der betroffenen Finanzgruppe als auch, falls die
wesentlichen Geschäftsaktivitäten oder kritischen
Geschäftsaktivitäten von den übrigen Geschäftsaktivitäten getrennt
werden, für einen potentiellen Rechtsträger, der das Kreditinstitut
oder ein Mitglied der Finanzgruppe übernimmt; |
11. inwieweit das Kreditinstitut oder die
Mitglieder der Finanzgruppe angemessene Verfahren vorhalten, um zu
gewährleisten, dass die Bundesanstalt Informationen erlangt oder
erlangen kann, die für die Identifizierung der Einleger und der von
den Einlagensicherungssystemen gedeckten Beträge erforderlich
sind; |
11. inwieweit das Kreditinstitut oder die
Mitglieder der Finanzgruppe angemessene Verfahren vorhalten, um zu
gewährleisten, dass die Bundesanstalt Informationen erlangt oder
erlangen kann, die für die Identifizierung der Einleger und der von
den Einlagensicherungssystemen gedeckten Beträge erforderlich
sind; |
12. inwieweit mögliche gruppeninterne Bürgschafts-,
Garantie- oder Sicherungsabreden getroffen und Gegengeschäfte zu
Marktkonditionen abgeschlossen werden, inwieweit die
Risikomanagementsysteme in Bezug auf solche Abreden zuverlässig
sind und inwieweit sich durch solche Abreden die Ansteckungsgefahr
innerhalb der Finanzgruppe erhöht; |
12. inwieweit mögliche gruppeninterne Bürgschafts-,
Garantie- oder Sicherungsabreden getroffen und Gegengeschäfte zu
Marktkonditionen abgeschlossen werden, inwieweit die
Risikomanagementsysteme in Bezug auf solche Abreden zuverlässig
sind und inwieweit sich durch solche Abreden die Ansteckungsgefahr
innerhalb der Finanzgruppe erhöht; |
13. inwieweit die Rechtsstruktur der Finanzgruppe,
die Zahl der rechtlichen Einheiten, die Komplexität der
Gruppenstruktur, einschließlich steuerlicher und bilanzieller
Verbindungen oder Unternehmensverträge, oder die Schwierigkeit,
Geschäftsaktivitäten auf rechtliche Einheiten auszurichten, die
Abwicklungsfähigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen
können; |
13. inwieweit die Rechtsstruktur der Finanzgruppe,
die Zahl der rechtlichen Einheiten, die Komplexität der
Gruppenstruktur, einschließlich steuerlicher und bilanzieller
Verbindungen oder Unternehmensverträge, oder die Schwierigkeit,
Geschäftsaktivitäten auf rechtliche Einheiten auszurichten, die
Abwicklungsfähigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen
können; |
14. inwieweit sich, falls sich die Bewertung auf
eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft bezieht, die Abwicklung
von Unternehmen der Finanzgruppe, bei denen es sich um
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder andere
Finanzunternehmen handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor
operierenden Teile der Finanzgruppe auswirken könnte; |
14. inwieweit sich, falls sich die Bewertung auf
eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft bezieht, die Abwicklung
von Unternehmen der Finanzgruppe, bei denen es sich um
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder andere
Finanzunternehmen handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor
operierenden Teile der Finanzgruppe auswirken könnte; |
15. ob ausländische Behörden über Instrumente
verfügen, die geeignet sind, die Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse nach diesem Gesetz
zu unterstützen, und welche Möglichkeiten für koordinierte
Maßnahmen zwischen der Bundesanstalt und solchen Behörden im
Ausland bestehen; |
15. ob ausländische Behörden über Instrumente
verfügen, die geeignet sind, die Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse nach diesem Gesetz
zu unterstützen, und welche Möglichkeiten für koordinierte
Maßnahmen zwischen der Bundesanstalt und solchen Behörden im
Ausland bestehen; |
16. ob die Abwicklungsinstrumente und
Abwicklungsbefugnisse angesichts der Struktur des Kreditinstituts
oder der Finanzgruppe angewendet werden können; |
16. ob die Abwicklungsinstrumente und
Abwicklungsbefugnisse angesichts der Struktur des Kreditinstituts
oder der Finanzgruppe angewendet werden können; |
17. inwieweit die Gruppenstruktur es der
Bundesanstalt ermöglicht, die gesamte Finanzgruppe oder eine oder
mehrere ihrer Einheiten ohne Systemgefährdung abzuwickeln; |
17. inwieweit die Gruppenstruktur es der
Bundesanstalt ermöglicht, die gesamte Finanzgruppe oder eine oder
mehrere ihrer Einheiten ohne Systemgefährdung abzuwickeln; |
18. auf welche Weise die Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen bei dem
Kreditinstitut oder bei Mitgliedern der Finanzgruppe erleichtert
oder in welchen Fällen ganz auf die Anwendung verzichtet werden
könnte; |
18. auf welche Weise die Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen bei dem
Kreditinstitut oder bei Mitgliedern der Finanzgruppe erleichtert
oder in welchen Fällen ganz auf die Anwendung verzichtet werden
könnte; |
19. welche Erfolgsaussichten im Hinblick auf das
Abwicklungsziel eine Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und
Abwicklungsbefugnissen hat angesichts der möglichen Auswirkungen
auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter, Erlaubnisse
und Lizenzen sowie möglicher Maßnahmen von Behörden außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland; |
19. welche Erfolgsaussichten im Hinblick auf das
Abwicklungsziel eine Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und
Abwicklungsbefugnissen hat angesichts der möglichen Auswirkungen
auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter, Erlaubnisse
und Lizenzen sowie möglicher Maßnahmen von Behörden außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland; |
20. ob die Auswirkungen angemessen bewertet werden
können, die die Abwicklung des Kreditinstituts oder der
Finanzgruppe, insbesondere die Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, auf das
Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte haben könnte; |
20. ob die Auswirkungen angemessen bewertet werden
können, die die Abwicklung des Kreditinstituts oder der
Finanzgruppe, insbesondere die Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, auf das
Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte haben könnte; |
21. ob die Ansteckung anderer Finanzmarktteilnehmer
durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und
Abwicklungsbefugnisse eingedämmt werden kann; |
21. ob die Ansteckung anderer Finanzmarktteilnehmer
durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und
Abwicklungsbefugnisse eingedämmt werden kann; |
22. ob sich die Abwicklung des Kreditinstituts oder
der Finanzgruppe, insbesondere die Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, wesentlich auf
den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen auswirken könnte
und |
22. ob sich die Abwicklung des Kreditinstituts oder
der Finanzgruppe, insbesondere die Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, wesentlich auf
den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen auswirken könnte
und |
23. inwieweit, sofern nur eine Abwicklung nach
Absatz 2 Nummer 2 in Betracht kommt, Verluste von Anteilsinhabern
des in Abwicklung befindlichen Instituts und seinen Gläubigern
getragen werden können. |
23. inwieweit, sofern nur eine Abwicklung nach
Absatz 2 Nummer 2 in Betracht kommt, Verluste von Anteilsinhabern
des in Abwicklung befindlichen Instituts und seinen Gläubigern
getragen werden können. |
(4) |
|
[1] Die
Bundesanstalt hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit jährlich
zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. |
(4) Die Bundesanstalt hat die Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu
aktualisieren. |
[2] Sie kann
zusätzliche Bewertungen durchführen, insbesondere wenn sich
Änderungen bei dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe oder in den
Märkten, in denen das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe tätig
sind, ergeben haben, die einen Einfluss auf das Ergebnis der
Bewertung haben könnten. |
Sie kann zusätzliche Bewertungen durchführen,
insbesondere wenn sich Änderungen bei dem Kreditinstitut oder der
Finanzgruppe oder in den Märkten, in denen das Kreditinstitut oder
die Finanzgruppe tätig sind, ergeben haben, die einen Einfluss auf
das Ergebnis der Bewertung haben könnten. |
(5) |
|
[1] Die Bewertung
der Abwicklungsfähigkeit einer Finanzgruppe, die in den
Anwendungsbereich von Absatz 1 fällt, auch außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland tätig ist und im Falle einer
Bestandsgefährdung auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
die Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen könnte, soll in
Abstimmung mit den Abwicklungsbehörden der betroffenen Staaten im
Europäischen Wirtschaftsraum oder der betroffenen Drittstaaten
(Abwicklungskollegium) erfolgen. |
(5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer
Finanzgruppe, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fällt, auch
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig ist und im Falle
einer Bestandsgefährdung auch außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland die Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen
könnte, soll in Abstimmung mit den Abwicklungsbehörden der
betroffenen Staaten im Europäischen Wirtschaftsraum oder der
betroffenen Drittstaaten (Abwicklungskollegium) erfolgen. |
[2] Bei der
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines entsprechenden
Kreditinstituts, das nicht Mitglied einer grenzüberschreitend
tätigen Finanzgruppe ist, aber auch außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland tätig ist, entscheidet die Bundesanstalt, ob eine
solche Abstimmung erforderlich oder hilfreich ist. |
Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines
entsprechenden Kreditinstituts, das nicht Mitglied einer
grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppe ist, aber auch außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, entscheidet die
Bundesanstalt, ob eine solche Abstimmung erforderlich oder
hilfreich ist. |
[3] § 8e ist
entsprechend anzuwenden. |
§ 8e ist entsprechend anzuwenden. |
§ 47e. Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen
der Abwicklungsfähigkeit |
§ 47e. Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen
der Abwicklungsfähigkeit |
(1) |
|
[1] Stellt die
Bundesanstalt bei ihrer Bewertung gemäß § 47d und nach Anhörung der
Deutschen Bundesbank bei einem potentiell systemgefährdenden
Kreditinstitut Hindernisse in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit
fest, teilt sie dies dem Kreditinstitut oder dem übergeordneten
Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe
mit. |
(1) Stellt die Bundesanstalt bei ihrer Bewertung
gemäß § 47d und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank bei einem
potentiell systemgefährdenden Kreditinstitut Hindernisse in Bezug
auf die Abwicklungsfähigkeit fest, teilt sie dies dem
Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen einer potentiell
systemgefährdenden Finanzgruppe mit. |
[2] Die Mitteilung
benennt die festgestellten Hindernisse der
Abwicklungsfähigkeit. |
Die Mitteilung benennt die festgestellten
Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit. |
(2) |
|
[1] In der
Mitteilung wird dem Adressaten eine angemessene Frist eingeräumt,
um Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die genannten Hindernisse
beseitigt werden sollen. |
(2) In der Mitteilung wird dem Adressaten eine
angemessene Frist eingeräumt, um Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen
die genannten Hindernisse beseitigt werden sollen. |
[2] Die
Bundesanstalt bewertet nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, ob
die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Hindernisse
wirksam zu beseitigen. |
Die Bundesanstalt bewertet nach Anhörung der
Deutschen Bundesbank, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet
sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen. |
[3] Die
Bundesanstalt kann zuständige in- und ausländische Stellen
beteiligen, wenn sie deren Beteiligung für erforderlich oder
hilfreich hält. |
Die Bundesanstalt kann zuständige in- und
ausländische Stellen beteiligen, wenn sie deren Beteiligung für
erforderlich oder hilfreich hält. |
[4] § 47d Absatz 5
ist entsprechend anzuwenden. |
§ 47d Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. |
(3) |
|
[1] Gelangt die
Bundesanstalt zu der Einschätzung, dass die Hindernisse durch die
vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden können,
kann sie alternative Maßnahmen verlangen. |
(3) Gelangt die Bundesanstalt zu der Einschätzung,
dass die Hindernisse durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht
wirksam beseitigt werden können, kann sie alternative Maßnahmen
verlangen. |
[2] Bei Erlass einer
Maßnahme nach Satz 1 prüft die Bundesanstalt: |
Bei Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 prüft die
Bundesanstalt: |
1. dass die Maßnahme im Einklang mit den in § 47f
Absatz 2 genannten Abwicklungszielen steht, |
1. dass die Maßnahme im Einklang mit den in § 47f
Absatz 2 genannten Abwicklungszielen steht, |
2. ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die
festgestellten Abwicklungshindernisse bei Eintritt einer konkreten
Gefahr nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und auf Grund der
Abwicklungshindernisse die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt
eines Krisenfalls eine Systemgefährdung nicht mehr wirksam
vermeiden lässt, und |
2. ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die
festgestellten Abwicklungshindernisse bei Eintritt einer konkreten
Gefahr nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und auf Grund der
Abwicklungshindernisse die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt
eines Krisenfalls eine Systemgefährdung nicht mehr wirksam
vermeiden lässt, und |
3. dass die mit der Maßnahme verbundenen
Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der sonst drohenden
Systemgefährdung und deren möglichen Auswirkungen stehen. |
3. dass die mit der Maßnahme verbundenen
Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der sonst drohenden
Systemgefährdung und deren möglichen Auswirkungen stehen. |
(4) |
|
[1] Unter den
Voraussetzungen des Absatzes 3 kann die Bundesanstalt insbesondere
verlangen, dass: |
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann
die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass: |
1. Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der
Finanzgruppe oder mit Dritten zur Aufrechterhaltung wesentlicher
Geschäftsaktivitäten oder kritischer Geschäftsaktivitäten
geschlossen werden, |
1. Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der
Finanzgruppe oder mit Dritten zur Aufrechterhaltung wesentlicher
Geschäftsaktivitäten oder kritischer Geschäftsaktivitäten
geschlossen werden, |
2. das Kreditinstitut oder, im Fall einer
Finanzgruppe, ein oder mehrere Mitglieder der Finanzgruppe die
maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen
begrenzen, |
2. das Kreditinstitut oder, im Fall einer
Finanzgruppe, ein oder mehrere Mitglieder der Finanzgruppe die
maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen
begrenzen, |
3. bestehende oder von der Bundesanstalt neu
begründete außerordentliche oder regelmäßige Informationspflichten
eingehalten werden, |
3. bestehende oder von der Bundesanstalt neu
begründete außerordentliche oder regelmäßige Informationspflichten
eingehalten werden, |
4. bestimmte Vermögensgegenstände veräußert
werden, |
4. bestimmte Vermögensgegenstände veräußert
werden, |
5. bestehende oder geplante Geschäftsaktivitäten
eingeschränkt oder eingestellt werden, |
5. bestehende oder geplante Geschäftsaktivitäten
eingeschränkt oder eingestellt werden, |
6. Änderungen an rechtlichen oder operativen
Strukturen des Instituts oder der Finanzgruppe vorgenommen werden,
um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass
wesentliche Geschäftsaktivitäten oder kritische
Geschäftsaktivitäten durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten
oder Abwicklungsbefugnissen rechtlich und wirtschaftlich von
anderen Funktionen getrennt werden können, |
6. Änderungen an rechtlichen oder operativen
Strukturen des Instituts oder der Finanzgruppe vorgenommen werden,
um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass
wesentliche Geschäftsaktivitäten oder kritische
Geschäftsaktivitäten durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten
oder Abwicklungsbefugnissen rechtlich und wirtschaftlich von
anderen Funktionen getrennt werden können, |
7. ein Mutterunternehmen, eine
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft gegründet wird, |
7. ein Mutterunternehmen, eine
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft gegründet wird, |
8. Maßnahmen umgesetzt werden, die die
Verlusttragfähigkeit erhöhen, und |
8. Maßnahmen umgesetzt werden, die die
Verlusttragfähigkeit erhöhen, und |
9. sofern es sich bei einem Kreditinstitut um ein
Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt,
die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine
getrennte Finanzholding-Gesellschaft errichtet, wenn dies
erforderlich ist, um die Abwicklung des Kreditinstituts zu
erleichtern und um zu verhindern, dass sich die Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen negativ auf die
nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Finanzgruppe
auswirkt. |
9. sofern es sich bei einem Kreditinstitut um ein
Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt,
die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine
getrennte Finanzholding-Gesellschaft errichtet, wenn dies
erforderlich ist, um die Abwicklung des Kreditinstituts zu
erleichtern und um zu verhindern, dass sich die Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen negativ auf die
nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Finanzgruppe
auswirkt. |
[2] Die
Bundesanstalt soll die in den Nummern 4 bis 6 genannten Maßnahmen
nur verlangen, nachdem dem Adressaten erneut Gelegenheit gegeben
wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse vorzuschlagen, und
die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung der Bundesanstalt
nicht geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen. |
Die Bundesanstalt soll die in den Nummern 4 bis 6
genannten Maßnahmen nur verlangen, nachdem dem Adressaten erneut
Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der
Hindernisse vorzuschlagen, und die vorgeschlagenen Maßnahmen nach
Einschätzung der Bundesanstalt nicht geeignet sind, die Hindernisse
wirksam zu beseitigen. |
(5) |
|
[1] Die
Bundesanstalt kann nach ihrem Ermessen das Abwicklungskollegium
einbinden. |
(5) Die Bundesanstalt kann nach ihrem Ermessen das
Abwicklungskollegium einbinden. |
[2] Die
Bundesanstalt teilt die Maßnahmen dem Adressaten der Mitteilung
nach Absatz 1 mit und fordert ihn auf, diese Maßnahmen innerhalb
einer von ihr festgesetzten Frist umzusetzen. |
Die Bundesanstalt teilt die Maßnahmen dem
Adressaten der Mitteilung nach Absatz 1 mit und fordert ihn auf,
diese Maßnahmen innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist
umzusetzen. |
[3] Die
Bundesanstalt informiert die Deutsche Bundesbank über die Maßnahme
und deren Anordnung. |
Die Bundesanstalt informiert die Deutsche
Bundesbank über die Maßnahme und deren Anordnung. |
§ 47f. Erstellung eines Abwicklungsplans |
§ 47f. Erstellung eines Abwicklungsplans |
(1) |
|
[1] Die
Bundesanstalt erstellt einen Abwicklungsplan für jedes potentiell
systemgefährdende Kreditinstitut, das nicht Teil einer potentiell
systemgefährdenden Finanzgruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die
Bundesanstalt unterliegt. |
(1) Die Bundesanstalt erstellt einen
Abwicklungsplan für jedes potentiell systemgefährdende
Kreditinstitut, das nicht Teil einer potentiell systemgefährdenden
Finanzgruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt
unterliegt. |
[2] Hat die
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach § 47d Hindernisse ergeben,
die der Erstellung eines Abwicklungsplans entgegenstehen, sind
diese Hindernisse zunächst nach § 47e zu beseitigen. |
Hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach §
47d Hindernisse ergeben, die der Erstellung eines Abwicklungsplans
entgegenstehen, sind diese Hindernisse zunächst nach § 47e zu
beseitigen. |
(2) |
|
[1] In dem
Abwicklungsplan ist dem Abwicklungsziel, eine Systemgefährdung zu
vermeiden oder deren Beseitigung zu erleichtern, Rechnung zu
tragen. |
(2) In dem Abwicklungsplan ist dem Abwicklungsziel,
eine Systemgefährdung zu vermeiden oder deren Beseitigung zu
erleichtern, Rechnung zu tragen. |
[2] Soweit sie mit
dem Ziel der Vermeidung oder erleichterten Beseitigung einer
Systemgefährdung im Einklang stehen, sollen die folgenden weiteren
Ziele berücksichtigt werden: |
Soweit sie mit dem Ziel der Vermeidung oder
erleichterten Beseitigung einer Systemgefährdung im Einklang
stehen, sollen die folgenden weiteren Ziele berücksichtigt
werden: |
1. die Gewährleistung der Kontinuität kritischer
Geschäftsaktivitäten; |
1. die Gewährleistung der Kontinuität kritischer
Geschäftsaktivitäten; |
2. die Vermeidung der Ansteckung anderer
Finanzmarktteilnehmer; |
2. die Vermeidung der Ansteckung anderer
Finanzmarktteilnehmer; |
3. das Bemühen, die Kosten einer Abwicklung für die
Allgemeinheit möglichst gering zu halten, und der Schutz
öffentlicher Mittel; |
3. das Bemühen, die Kosten einer Abwicklung für die
Allgemeinheit möglichst gering zu halten, und der Schutz
öffentlicher Mittel; |
4. der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG
fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden
Anleger sowie |
4. der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG
fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden
Anleger sowie |
5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der
Kunden. |
5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der
Kunden. |
(3) |
|
[1] Der
Abwicklungsplan sieht die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten für
den Fall vor, dass hinsichtlich des jeweiligen Kreditinstituts die
Voraussetzungen des § 48a Absatz 2 vorliegen. |
(3) Der Abwicklungsplan sieht die Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass hinsichtlich des
jeweiligen Kreditinstituts die Voraussetzungen des § 48a Absatz 2
vorliegen. |
[2] Der
Abwicklungsplan berücksichtigt verschiedene Szenarien, unter
anderem auch die Fälle, dass die Bestandsgefährdung und ihre
Ursachen sich auf das einzelne Kreditinstitut beschränken oder die
Bestandsgefährdung in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität
oder systemweiter Ereignisse eintritt. |
Der Abwicklungsplan berücksichtigt verschiedene
Szenarien, unter anderem auch die Fälle, dass die
Bestandsgefährdung und ihre Ursachen sich auf das einzelne
Kreditinstitut beschränken oder die Bestandsgefährdung in Zeiten
allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse
eintritt. |
[3] Der
Abwicklungsplan soll eine finanzielle Unterstützung nur in Form
derjenigen Finanzierungsmechanismen vorsehen, die durch das Gesetz
zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
(Restrukturierungsfondsgesetz) geschaffen worden sind. |
Der Abwicklungsplan soll eine finanzielle
Unterstützung nur in Form derjenigen Finanzierungsmechanismen
vorsehen, die durch das Gesetz zur Errichtung eines
Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
(Restrukturierungsfondsgesetz) geschaffen worden sind. |
(4) Der Abwicklungsplan ist nach folgenden
Grundsätzen zu erstellen: |
(4) Der Abwicklungsplan ist nach folgenden
Grundsätzen zu erstellen: |
1. Eine Inanspruchnahme außerordentlicher
finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln soll vermieden
werden; die Mittel des Restrukturierungsfonds sollen effizient und
sparsam eingesetzt werden. |
1. Eine Inanspruchnahme außerordentlicher
finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln soll vermieden
werden; die Mittel des Restrukturierungsfonds sollen effizient und
sparsam eingesetzt werden. |
2. Die Marktdisziplin auf den Finanzmärkten soll
erhalten werden. |
2. Die Marktdisziplin auf den Finanzmärkten soll
erhalten werden. |
3. Verluste werden zunächst von den Anteilsinhabern
des in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts getragen. |
3. Verluste werden zunächst von den Anteilsinhabern
des in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts getragen. |
4. Nach den Anteilsinhabern sollen die Gläubiger
des in Abwicklung befindlichen Instituts nach Maßgabe der
Regelungen der §§ 48a bis 48s die Verluste tragen, soweit dies mit
den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen vereinbar ist. |
4. Nach den Anteilsinhabern sollen die Gläubiger
des in Abwicklung befindlichen Instituts nach Maßgabe der
Regelungen der §§ 48a bis 48s die Verluste tragen, soweit dies mit
den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen vereinbar ist. |
5. Kein Gläubiger soll einen höheren Verlust
tragen, als er bei einer Liquidation des Instituts in einem
regulären Insolvenzverfahren erleiden würde. In diesem Zusammenhang
ist es zulässig, zum Zeitpunkt des Einsatzes eines
Abwicklungsinstruments eine pauschale Insolvenzquote auf der Basis
der zu diesem Zeitpunkt ermittelten Kapitallücke zu ermitteln. |
5. Kein Gläubiger soll einen höheren Verlust
tragen, als er bei einer Liquidation des Instituts in einem
regulären Insolvenzverfahren erleiden würde. In diesem Zusammenhang
ist es zulässig, zum Zeitpunkt des Einsatzes eines
Abwicklungsinstruments eine pauschale Insolvenzquote auf der Basis
der zu diesem Zeitpunkt ermittelten Kapitallücke zu ermitteln. |
6. Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung
befindlichen Kreditinstituts soll von der Geschäftsleitung
ausgeschlossen werden, es sei denn, der Geschäftsleiter hat nach
Einschätzung der Bundesanstalt nicht zur Entstehung einer
Bestandsgefährdung beigetragen, oder der Ausschluss des
Geschäftsleiters würde die Stabilität des Kreditinstituts
zusätzlich gefährden. |
6. Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung
befindlichen Kreditinstituts soll von der Geschäftsleitung
ausgeschlossen werden, es sei denn, der Geschäftsleiter hat nach
Einschätzung der Bundesanstalt nicht zur Entstehung einer
Bestandsgefährdung beigetragen, oder der Ausschluss des
Geschäftsleiters würde die Stabilität des Kreditinstituts
zusätzlich gefährden. |
7. Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung
befindlichen Instituts trägt die Verluste in dem Umfang mit, der
nach dem Zivil- und Strafrecht seiner individuellen Verantwortung
für den Ausfall des Instituts entspricht. |
7. Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung
befindlichen Instituts trägt die Verluste in dem Umfang mit, der
nach dem Zivil- und Strafrecht seiner individuellen Verantwortung
für den Ausfall des Instituts entspricht. |
(5) |
|
[1] Der
Abwicklungsplan soll folgende Elemente enthalten: |
(5) Der Abwicklungsplan soll folgende Elemente
enthalten: |
1. eine Zusammenfassung der Hauptbestandteile des
Abwicklungsplans, |
1. eine Zusammenfassung der Hauptbestandteile des
Abwicklungsplans, |
2. eine zusammenfassende Darstellung der seit der
ersten Erstellung oder der letzten Aktualisierung eingetretenen
wesentlichen Veränderungen innerhalb des Kreditinstituts, |
2. eine zusammenfassende Darstellung der seit der
ersten Erstellung oder der letzten Aktualisierung eingetretenen
wesentlichen Veränderungen innerhalb des Kreditinstituts, |
3. eine strategische Analyse, die insbesondere die
folgenden Aspekte umfassen soll: |
3. eine strategische Analyse, die insbesondere die
folgenden Aspekte umfassen soll: |
a) eine detaillierte Beschreibung der
Organisationsstruktur einschließlich einer Aufstellung der
rechtlichen Einheiten, |
a) eine detaillierte Beschreibung der
Organisationsstruktur einschließlich einer Aufstellung der
rechtlichen Einheiten, |
b) Angaben zur Eigentümerstruktur, |
b) Angaben zur Eigentümerstruktur, |
c) Angaben zum Sitz der Geschäftsleitung sowie
Angaben zu den Erlaubnissen und Lizenzen jeder wesentlichen
rechtlichen Einheit, |
c) Angaben zum Sitz der Geschäftsleitung sowie
Angaben zu den Erlaubnissen und Lizenzen jeder wesentlichen
rechtlichen Einheit, |
d) Zuordnung wesentlicher Geschäftsaktivitäten und
kritischer Geschäftsaktivitäten zu den rechtlichen Einheiten, |
d) Zuordnung wesentlicher Geschäftsaktivitäten und
kritischer Geschäftsaktivitäten zu den rechtlichen Einheiten, |
e) Angaben zu den wesentlichen Geschäftspartnern
und eine Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls solcher
Geschäftspartner auf die Lage der jeweiligen wesentlichen
rechtlichen Einheit, |
e) Angaben zu den wesentlichen Geschäftspartnern
und eine Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls solcher
Geschäftspartner auf die Lage der jeweiligen wesentlichen
rechtlichen Einheit, |
f) Angaben zu allen Finanzmarktinfrastrukturen,
denen die jeweilige wesentliche rechtliche Einheit direkt oder
indirekt angeschlossen ist, einschließlich der Zuordnung zu den
wesentlichen Geschäftsaktivitäten und den kritischen
Geschäftsaktivitäten, |
f) Angaben zu allen Finanzmarktinfrastrukturen,
denen die jeweilige wesentliche rechtliche Einheit direkt oder
indirekt angeschlossen ist, einschließlich der Zuordnung zu den
wesentlichen Geschäftsaktivitäten und den kritischen
Geschäftsaktivitäten, |
g) Angaben zur technisch-organisatorischen
Ausstattung der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit
einschließlich der Angaben zu deren tatsächlichem und rechtlichem
Rahmen, insbesondere zu Lizenzen, Dienstleistungsvereinbarungen,
Wartung, |
g) Angaben zur technisch-organisatorischen
Ausstattung der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit
einschließlich der Angaben zu deren tatsächlichem und rechtlichem
Rahmen, insbesondere zu Lizenzen, Dienstleistungsvereinbarungen,
Wartung, |
h) Angaben zum jeweils verantwortlichen
Geschäftsleiter und zum unterhalb der Geschäftsleitung
angesiedelten Ansprechpartner der jeweiligen wesentlichen
rechtlichen Einheit und |
h) Angaben zum jeweils verantwortlichen
Geschäftsleiter und zum unterhalb der Geschäftsleitung
angesiedelten Ansprechpartner der jeweiligen wesentlichen
rechtlichen Einheit und |
i) alle wesentlichen von der jeweiligen
wesentlichen rechtlichen Einheit mit Dritten geschlossenen
Vereinbarungen, deren Beendigung durch die Anwendung eines
Abwicklungsinstruments, einer Abwicklungsbefugnis, den Eintritt der
Insolvenz oder eines vertraglich definierten
Vorinsolvenzereignisses unmittelbar oder mittelbar ausgelöst werden
könnte, und Angaben dazu, ob durch die Folgen der Beendigung die
Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder einer
Abwicklungsbefugnis beeinträchtigt werden kann; Gleiches gilt, wenn
der Dritte zwar nicht die Beendigung, aber sonstige für die
jeweilige wesentliche rechtliche Einheit potentiell nachteilige
Folgen wie zum Beispiel eine Vertragsstrafe auslösen kann; |
i) alle wesentlichen von der jeweiligen
wesentlichen rechtlichen Einheit mit Dritten geschlossenen
Vereinbarungen, deren Beendigung durch die Anwendung eines
Abwicklungsinstruments, einer Abwicklungsbefugnis, den Eintritt der
Insolvenz oder eines vertraglich definierten
Vorinsolvenzereignisses unmittelbar oder mittelbar ausgelöst werden
könnte, und Angaben dazu, ob durch die Folgen der Beendigung die
Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder einer
Abwicklungsbefugnis beeinträchtigt werden kann; Gleiches gilt, wenn
der Dritte zwar nicht die Beendigung, aber sonstige für die
jeweilige wesentliche rechtliche Einheit potentiell nachteilige
Folgen wie zum Beispiel eine Vertragsstrafe auslösen kann; |
4. Ausführungen dazu, wie wesentliche
Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten im
erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen
Funktionen getrennt werden können, um deren Fortführung im Falle
einer Abwicklung des Kreditinstituts zu gewährleisten, |
4. Ausführungen dazu, wie wesentliche
Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten im
erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen
Funktionen getrennt werden können, um deren Fortführung im Falle
einer Abwicklung des Kreditinstituts zu gewährleisten, |
5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung
jedes wesentlichen Bestandteils des Plans, |
5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung
jedes wesentlichen Bestandteils des Plans, |
6. eine Darstellung der gemäß § 47d vorgenommenen
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, |
6. eine Darstellung der gemäß § 47d vorgenommenen
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, |
7. eine Beschreibung der nach § 47e verlangten
Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die
Abwicklungsfähigkeit, |
7. eine Beschreibung der nach § 47e verlangten
Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die
Abwicklungsfähigkeit, |
8. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung
des Werts und der Marktfähigkeit der wesentlichen
Geschäftsaktivitäten, der kritischen Geschäftsaktivitäten und der
Vermögenswerte der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit im
Abwicklungsfall, |
8. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung
des Werts und der Marktfähigkeit der wesentlichen
Geschäftsaktivitäten, der kritischen Geschäftsaktivitäten und der
Vermögenswerte der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit im
Abwicklungsfall, |
9. eine detaillierte Beschreibung der Regelungen,
durch die gewährleistet werden soll, dass die Informationen,
Einschätzungen, Analysen und Gutachten, die gemäß § 47h zur
Verfügung zu stellen sind, auf dem aktuellen Stand sind und der
Bundesanstalt jederzeit zur Verfügung stehen, |
9. eine detaillierte Beschreibung der Regelungen,
durch die gewährleistet werden soll, dass die Informationen,
Einschätzungen, Analysen und Gutachten, die gemäß § 47h zur
Verfügung zu stellen sind, auf dem aktuellen Stand sind und der
Bundesanstalt jederzeit zur Verfügung stehen, |
10. Erläuterungen, wie die verschiedenen
Abwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach
Absatz 3 Satz 3 finanziert werden können, |
10. Erläuterungen, wie die verschiedenen
Abwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach
Absatz 3 Satz 3 finanziert werden können, |
11. eine detaillierte Beschreibung der
verschiedenen Abwicklungsstrategien, die bei den unterschiedlichen
Szenarien im Sinne des § 47d Absatz 2 Nummer 9 angewandt werden
könnten, |
11. eine detaillierte Beschreibung der
verschiedenen Abwicklungsstrategien, die bei den unterschiedlichen
Szenarien im Sinne des § 47d Absatz 2 Nummer 9 angewandt werden
könnten, |
12. Erläuterungen zu kritischen Vernetzungen, |
12. Erläuterungen zu kritischen Vernetzungen, |
13. eine Beschreibung der Optionen für die
Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktinfrastrukturen, |
13. eine Beschreibung der Optionen für die
Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktinfrastrukturen, |
14. sofern einschlägig, eine Darstellung der
Einbeziehung und Mitwirkung ausländischer Behörden sowie |
14. sofern einschlägig, eine Darstellung der
Einbeziehung und Mitwirkung ausländischer Behörden sowie |
15. einen Plan für die Kommunikation mit den Medien
und der Öffentlichkeit. |
15. einen Plan für die Kommunikation mit den Medien
und der Öffentlichkeit. |
[2] Die
Bundesanstalt kann weitere Bestandteile in den Abwicklungsplan
aufnehmen. |
Die Bundesanstalt kann weitere Bestandteile in den
Abwicklungsplan aufnehmen. |
(6) |
|
[1] Der
Abwicklungsplan ist der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung zur Stellungnahme vorzulegen. |
(6) Der Abwicklungsplan ist der Deutschen
Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zur
Stellungnahme vorzulegen. |
[2] Er ist
mindestens jährlich sowie nach wesentlichen Änderungen der Rechts-
oder Organisationsstruktur des Kreditinstituts, seiner
Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf
die Umsetzbarkeit des Plans auswirken könnten, zu prüfen und
gegebenenfalls zu aktualisieren. |
Er ist mindestens jährlich sowie nach wesentlichen
Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des
Kreditinstituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage,
die sich wesentlich auf die Umsetzbarkeit des Plans auswirken
könnten, zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. |
[3] Gleiches gilt,
wenn die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit oder deren Überprüfung
nach § 47d Absatz 4 ergibt, dass Änderungen des Abwicklungsplans
geboten sind. |
Gleiches gilt, wenn die Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit oder deren Überprüfung nach § 47d Absatz 4
ergibt, dass Änderungen des Abwicklungsplans geboten sind. |
(7) |
|
[1] Die Erstellung
des Abwicklungsplans in Bezug auf ein Kreditinstitut, das in den
Anwendungsbereich von Absatz 1 fällt, auch im Ausland tätig ist und
im Falle einer Bestandsgefahr die Stabilität eines ausländischen
Finanzmarkts beeinträchtigen könnte, soll in einem
Abwicklungskollegium erfolgen. |
(7) Die Erstellung des Abwicklungsplans in Bezug
auf ein Kreditinstitut, das in den Anwendungsbereich von Absatz 1
fällt, auch im Ausland tätig ist und im Falle einer Bestandsgefahr
die Stabilität eines ausländischen Finanzmarkts beeinträchtigen
könnte, soll in einem Abwicklungskollegium erfolgen. |
[2] § 8e ist
entsprechend anzuwenden. |
§ 8e ist entsprechend anzuwenden. |
(8) Die Bundesanstalt kann von der Erstellung eines
Abwicklungsplans nach Absatz 1 absehen, wenn |
(8) Die Bundesanstalt kann von der Erstellung eines
Abwicklungsplans nach Absatz 1 absehen, wenn |
1. das potentiell systemgefährdende Kreditinstitut
Teil einer potentiell systemgefährdenden Gruppe ist, deren
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der
Bankenrichtlinie zwar nicht durch die Bundesanstalt wahrgenommen
wird, aber die Bundesanstalt insbesondere durch Teilnahme an einem
Abwicklungskollegium zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein
durch Dritte erstellter Abwicklungsplan den Fall der
Bestandsgefährdung des potentiell systemgefährdenden
Kreditinstituts ausreichend abdeckt, und |
1. das potentiell systemgefährdende Kreditinstitut
Teil einer potentiell systemgefährdenden Gruppe ist, deren
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der
Bankenrichtlinie zwar nicht durch die Bundesanstalt wahrgenommen
wird, aber die Bundesanstalt insbesondere durch Teilnahme an einem
Abwicklungskollegium zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein
durch Dritte erstellter Abwicklungsplan den Fall der
Bestandsgefährdung des potentiell systemgefährdenden
Kreditinstituts ausreichend abdeckt, und |
2. die Bundesanstalt ihre Einschätzung ausreichend
dokumentiert. |
2. die Bundesanstalt ihre Einschätzung ausreichend
dokumentiert. |
§ 47g. Gruppenabwicklungspläne |
§ 47g. Gruppenabwicklungspläne |
(1) |
|
[1] Die
Bundesanstalt erstellt für jede potentiell systemgefährdende
Finanzgruppe, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt
unterliegt, einen Abwicklungsplan (Gruppenabwicklungsplan). |
(1) Die Bundesanstalt erstellt für jede potentiell
systemgefährdende Finanzgruppe, die einer Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die
Bundesanstalt unterliegt, einen Abwicklungsplan
(Gruppenabwicklungsplan). |
[2] Vor
Fertigstellung des Gruppenabwicklungsplans hört die Bundesanstalt
die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung an. |
Vor Fertigstellung des Gruppenabwicklungsplans hört
die Bundesanstalt die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung an. |
(2) Der Gruppenabwicklungsplan soll folgende
Mitglieder der Finanzgruppe abdecken: |
(2) Der Gruppenabwicklungsplan soll folgende
Mitglieder der Finanzgruppe abdecken: |
1. sofern es sich bei der potentiell
systemgefährdenden Finanzgruppe um eine Institutsgruppe handelt,
das übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1
und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1
Satz 2, unabhängig davon, ob sie jeweils für sich genommen als
potentiell systemgefährdend gelten, |
1. sofern es sich bei der potentiell
systemgefährdenden Finanzgruppe um eine Institutsgruppe handelt,
das übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1
und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1
Satz 2, unabhängig davon, ob sie jeweils für sich genommen als
potentiell systemgefährdend gelten, |
2. sofern es sich bei der potentiell
systemgefährdenden Finanzgruppe um eine Finanzholding-Gruppe
handelt, die Finanzholding-Gesellschaft und alle nachgeordneten
Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon,
ob sie jeweils für sich genommen als potentiell systemgefährdend
gelten. |
2. sofern es sich bei der potentiell
systemgefährdenden Finanzgruppe um eine Finanzholding-Gruppe
handelt, die Finanzholding-Gesellschaft und alle nachgeordneten
Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon,
ob sie jeweils für sich genommen als potentiell systemgefährdend
gelten. |
(3) |
|
[1] Der
Gruppenabwicklungsplan sieht die Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass die Voraussetzungen
des § 48o oder § 48p vorliegen. |
(3) Der Gruppenabwicklungsplan sieht die Anwendung
von Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass die
Voraussetzungen des § 48o oder § 48p vorliegen. |
[2] § 47f Absatz 1
Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 4, 6 und 7 sind auf
Gruppenabwicklungspläne entsprechend anzuwenden. |
§ 47f Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 2 und 3,
Absatz 4, 6 und 7 sind auf Gruppenabwicklungspläne entsprechend
anzuwenden. |
(4) |
|
[1] Der Inhalt des
Gruppenabwicklungsplans soll sich an den Vorgaben des § 47f Absatz
5 orientieren. |
(4) Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll
sich an den Vorgaben des § 47f Absatz 5 orientieren. |
[2] Darüber hinaus
soll die Bundesanstalt im Gruppenabwicklungsplan insbesondere: |
Darüber hinaus soll die Bundesanstalt im
Gruppenabwicklungsplan insbesondere: |
1. einen Schwerpunkt auf die Darstellung der
Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen Stellen legen
sowie darauf, wer die Lasten international trägt, falls der Bestand
der Finanzgruppe oder eines ihrer Mitglieder gefährdet ist. Es
sollen insbesondere Angaben zu den zuständigen Aufsichts- und
Abwicklungsbehörden der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit
und zur möglichen Finanzierung der verschiedenen
Abwicklungsmaßnahmen gemacht und gegebenenfalls Grundsätze für eine
Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen
Finanzierungsquellen in mehreren Staaten dargelegt werden; |
1. einen Schwerpunkt auf die Darstellung der
Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen Stellen legen
sowie darauf, wer die Lasten international trägt, falls der Bestand
der Finanzgruppe oder eines ihrer Mitglieder gefährdet ist. Es
sollen insbesondere Angaben zu den zuständigen Aufsichts- und
Abwicklungsbehörden der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit
und zur möglichen Finanzierung der verschiedenen
Abwicklungsmaßnahmen gemacht und gegebenenfalls Grundsätze für eine
Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen
Finanzierungsquellen in mehreren Staaten dargelegt werden; |
2. die Maßnahmen darlegen, die für die Finanzgruppe
als Ganzes oder für einen Teil der Finanzgruppe im Rahmen der
vorgesehenen Szenarien zu treffen sind; |
2. die Maßnahmen darlegen, die für die Finanzgruppe
als Ganzes oder für einen Teil der Finanzgruppe im Rahmen der
vorgesehenen Szenarien zu treffen sind; |
3. analysieren, inwieweit Abwicklungsinstrumente
und Abwicklungsbefugnisse in international koordinierter Weise
angewandt, ausgeübt und gegenseitig anerkannt werden können. |
3. analysieren, inwieweit Abwicklungsinstrumente
und Abwicklungsbefugnisse in international koordinierter Weise
angewandt, ausgeübt und gegenseitig anerkannt werden können. |
§ 47h. Mitwirkungspflichten;
Verordnungsermächtigung |
§ 47h. Mitwirkungspflichten;
Verordnungsermächtigung |
(1) |
|
[1] Kreditinstitute
und Finanzgruppen haben der Bundesanstalt unverzüglich alle
Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Bundesanstalt im
Rahmen der Abwicklungsplanung benötigt. |
(1) Kreditinstitute und Finanzgruppen haben der
Bundesanstalt unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu
stellen, die die Bundesanstalt im Rahmen der Abwicklungsplanung
benötigt. |
[2] Bei Bedarf kann
die Bundesanstalt verlangen, dass einer entsprechenden
Informationsübermittlung eine zusammenfassende Analyse beigefügt
wird. |
Bei Bedarf kann die Bundesanstalt verlangen, dass
einer entsprechenden Informationsübermittlung eine zusammenfassende
Analyse beigefügt wird. |
(2) |
|
[1] Darüber hinaus
kann die Bundesanstalt auch Einschätzungen, Analysen und Gutachten
und sonstige Formen der Mitwirkung anfordern, wenn sie nach
Auffassung der Bundesanstalt für die Abwicklungsplanung
erforderlich sind. |
(2) Darüber hinaus kann die Bundesanstalt auch
Einschätzungen, Analysen und Gutachten und sonstige Formen der
Mitwirkung anfordern, wenn sie nach Auffassung der Bundesanstalt
für die Abwicklungsplanung erforderlich sind. |
[2] Insbesondere
kann die Bundesanstalt verlangen, dass Teile der im Rahmen der
Abwicklungsplanung zu erstellenden Dokumente von dem jeweiligen
Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der jeweiligen
Finanzgruppe entworfen und der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt
werden. |
Insbesondere kann die Bundesanstalt verlangen, dass
Teile der im Rahmen der Abwicklungsplanung zu erstellenden
Dokumente von dem jeweiligen Kreditinstitut oder dem übergeordneten
Unternehmen der jeweiligen Finanzgruppe entworfen und der
Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden. |
(3) Die Bundesanstalt ist nicht verpflichtet, die
infolge der Absätze 1 und 2 entstandenen Kosten und Aufwendungen
dem Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der
Finanzgruppe zu ersetzen. |
(3) Die Bundesanstalt ist nicht verpflichtet, die
infolge der Absätze 1 und 2 entstandenen Kosten und Aufwendungen
dem Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der
Finanzgruppe zu ersetzen. |
(4) |
|
[1] Das
Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,
Umfang, Zeitpunkt und Form der Mitwirkungspflichten erlassen, die
insbesondere auch regelmäßig bereitzustellende Informationen
umfassen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist. |
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der
Mitwirkungspflichten erlassen, die insbesondere auch regelmäßig
bereitzustellende Informationen umfassen können, soweit dies zur
Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. |
[2] Es kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der
Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. |
Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass
Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank ergehen. |
[3] Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören. |
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbände der Institute anzuhören. |
§ 47i. Vertraulichkeit und
Informationsaustausch |
§ 47i. Vertraulichkeit und
Informationsaustausch |
(1) |
|
[1] Vorbehaltlich
der Regelung in Absatz 3 behandelt die Bundesanstalt die Ergebnisse
der Abwicklungsplanung, das weitere Verfahren nach Bekanntgabe des
Ergebnisses der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die ihr im
Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zur Verfügung stehenden
Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten
vertraulich. |
(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3
behandelt die Bundesanstalt die Ergebnisse der Abwicklungsplanung,
das weitere Verfahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die ihr im Zusammenhang mit
der Abwicklungsplanung zur Verfügung stehenden Informationen,
Einschätzungen, Analysen und Gutachten vertraulich. |
[2] Die
Abwicklungspläne müssen insbesondere nicht gegenüber dem
Kreditinstitut oder der Finanzgruppe bekannt gegeben werden. |
Die Abwicklungspläne müssen insbesondere nicht
gegenüber dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe bekannt gegeben
werden. |
(2) Die Sanierungspläne und die Ergebnisse der
Abwicklungsplanung sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im
Sinne des § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. |
(2) Die Sanierungspläne und die Ergebnisse der
Abwicklungsplanung sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im
Sinne des § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. |
(3) |
|
[1] Die
Bundesanstalt ist berechtigt, die ihr im Zusammenhang mit der
Abwicklungsplanung vorliegenden Informationen, Einschätzungen,
Analysen und Gutachten: |
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die ihr im
Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung vorliegenden Informationen,
Einschätzungen, Analysen und Gutachten: |
1. dem Bundesministerium der Finanzen, der
Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung und dem Lenkungsausschuss der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, |
1. dem Bundesministerium der Finanzen, der
Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung und dem Lenkungsausschuss der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, |
2. im Rahmen von Abwicklungskollegien den
entsprechenden Mitgliedern sowie den zuständigen Stellen in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in Drittstaaten, mit
denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e
zusammenarbeitet, |
2. im Rahmen von Abwicklungskollegien den
entsprechenden Mitgliedern sowie den zuständigen Stellen in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in Drittstaaten, mit
denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e
zusammenarbeitet, |
3. Behörden, deren Urteil die Bundesanstalt nach §
47e Absatz 2 Satz 3 für erforderlich oder hilfreich hält, und |
3. Behörden, deren Urteil die Bundesanstalt nach §
47e Absatz 2 Satz 3 für erforderlich oder hilfreich hält, und |
4. einer Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung |
4. einer Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung |
zur Verfügung zu stellen. |
zur Verfügung zu stellen. |
[2] In den Fällen
der Nummern 2 und 3 gelten die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1
Satz 6 bis 8 entsprechend. |
In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die
Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 entsprechend. |
(4) Sanierungspläne sind vom Kreditinstitut
vertraulich zu behandeln und nur an diejenigen Dritten
weiterzugeben, die an der Erstellung und Umsetzung des
Sanierungsplans beteiligt sind. |
(4) Sanierungspläne sind vom Kreditinstitut
vertraulich zu behandeln und nur an diejenigen Dritten
weiterzugeben, die an der Erstellung und Umsetzung des
Sanierungsplans beteiligt sind. |
§ 47j. Rechtsschutz |
§ 47j. Rechtsschutz |
[1] Feststellungen
und Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 47b Absatz 3 und nach § 47e
gegen ein Kreditinstitut oder einem Mitglied einer Finanzgruppe
können von dem Kreditinstitut oder dem jeweiligen Mitglied der
entsprechenden Finanzgruppe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main
zuständigen Oberverwaltungsgericht angefochten werden. |
Feststellungen und Maßnahmen der Bundesanstalt nach
§ 47b Absatz 3 und nach § 47e gegen ein Kreditinstitut oder einem
Mitglied einer Finanzgruppe können von dem Kreditinstitut oder dem
jeweiligen Mitglied der entsprechenden Finanzgruppe innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in
Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht angefochten
werden. |
[2] Ein
Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt. |
Ein Widerspruchsverfahren wird nicht
durchgeführt. |
§ 48 |
|
(weggefallen) |
|
[Unterabschnitt] 4b.
Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die
Stabilität des Finanzsystems |
4b. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei
Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems |
§ 48a. Übertragungsanordnung |
§ 48a. Übertragungsanordnung |
(1) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen anordnen, dass das Vermögen eines
Kreditinstituts einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf einen
bestehenden Rechtsträger (übernehmenden Rechtsträger) im Wege der
Ausgliederung übertragen wird (Übertragungsanordnung). |
(1) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen anordnen, dass das Vermögen eines
Kreditinstituts einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf einen
bestehenden Rechtsträger (übernehmenden Rechtsträger) im Wege der
Ausgliederung übertragen wird (Übertragungsanordnung). |
(2) |
|
[1] Eine
Übertragungsanordnung darf nur ergehen, wenn |
(2) Eine Übertragungsanordnung darf nur ergehen,
wenn |
1. das Kreditinstitut in seinem Bestand gefährdet
ist (Bestandsgefährdung) und es hierdurch die Stabilität des
Finanzsystems gefährdet (Systemgefährdung) und |
1. das Kreditinstitut in seinem Bestand gefährdet
ist (Bestandsgefährdung) und es hierdurch die Stabilität des
Finanzsystems gefährdet (Systemgefährdung) und |
2. sich die von der Bestandsgefährdung ausgehende
Systemgefährdung nicht auf anderem Wege als durch die
Übertragungsanordnung in gleich sicherer Weise beseitigen
lässt. |
2. sich die von der Bestandsgefährdung ausgehende
Systemgefährdung nicht auf anderem Wege als durch die
Übertragungsanordnung in gleich sicherer Weise beseitigen
lässt. |
[2] Die
Bundesanstalt, die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und
der Lenkungsausschuss handeln beim Erlass und beim Vollzug einer
Übertragungsanordnung auch dann rechtmäßig, wenn sie bei
verständiger Würdigung der ihr zum Zeitpunkt ihres Handelns
erkennbaren Umstände annehmen dürfen, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für ihr Handeln vorliegen. |
Die Bundesanstalt, die Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung und der Lenkungsausschuss handeln beim
Erlass und beim Vollzug einer Übertragungsanordnung auch dann
rechtmäßig, wenn sie bei verständiger Würdigung der ihr zum
Zeitpunkt ihres Handelns erkennbaren Umstände annehmen dürfen, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen für ihr Handeln vorliegen. |
[3] § 4 Absatz 4 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. |
§ 4 Absatz 4 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. |
(3) |
|
[1] Die
Übertragungsanordnung ergeht im Einvernehmen mit dem
Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, wenn im Zusammenhang mit
der Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen des
Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder werden können. |
(3) Die Übertragungsanordnung ergeht im
Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, wenn im Zusammenhang mit
der Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen des
Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder werden können. |
[2] Die Entscheidung
des Lenkungsausschusses wird durch die Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung vorbereitet. |
Die Entscheidung des Lenkungsausschusses wird durch
die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vorbereitet. |
(4) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem
Lenkungsausschuss und der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung die für die Entscheidung erforderlichen
Informationen zu übermitteln; § 9 Absatz 1 Satz 5 gilt
entsprechend. |
(4) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem
Lenkungsausschuss und der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung die für die Entscheidung erforderlichen
Informationen zu übermitteln; § 9 Absatz 1 Satz 5 gilt
entsprechend. |
§ 48b. Bestands- und Systemgefährdung |
§ 48b. Bestands- und Systemgefährdung |
(1) |
|
[1]
Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines insolvenzbedingten
Zusammenbruchs des Kreditinstituts für den Fall des Unterbleibens
korrigierender Maßnahmen. |
(1) Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines
insolvenzbedingten Zusammenbruchs des Kreditinstituts für den Fall
des Unterbleibens korrigierender Maßnahmen. |
[2] Eine
Bestandsgefährdung wird vermutet, wenn |
Eine Bestandsgefährdung wird vermutet, wenn |
1. das verfügbare harte Kernkapital nach
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das
erforderliche harte Kernkapital zu
weniger als 90 vom Hundert deckt; |
1. das verfügbare Kernkapital das nach § 10 Absatz 1 erforderliche Kernkapital zu
weniger als 90 vom Hundert deckt; |
2. die verfügbaren
Eigenmittel nach Artikel 72 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die erforderlichen Eigenmittel
erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert
deckt; |
2. das modifizierte
verfügbare Eigenkapital die nach §
10 Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom
Hundert deckt; |
3. die Zahlungsmittel, die dem Institut in einem
durch die Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 definierten
Laufzeitband zur Verfügung stehen, die in demselben Laufzeitband
abrufbaren Zahlungsverpflichtungen zu weniger als 90 vom Hundert
decken oder |
3. die Zahlungsmittel, die dem Institut in einem
durch die Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 definierten
Laufzeitband zur Verfügung stehen, die in demselben Laufzeitband
abrufbaren Zahlungsverpflichtungen zu weniger als 90 vom Hundert
decken oder |
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Unterdeckung nach den Nummern 1, 2 oder 3 eintreten wird, wenn
keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden; dies ist
insbesondere der Fall, wenn nach der Ertragslage des Instituts mit
einem Verlust zu rechnen ist, infolgedessen die Voraussetzungen der
Nummern 1, 2 oder 3 eintreten würden. |
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Unterdeckung nach den Nummern 1, 2 oder 3 eintreten wird, wenn
keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden; dies ist
insbesondere der Fall, wenn nach der Ertragslage des Instituts mit
einem Verlust zu rechnen ist, infolgedessen die Voraussetzungen der
Nummern 1, 2 oder 3 eintreten würden. |
[3] Unterliegt das
Kreditinstitut nach § 10 Absatz 3 und
4 oder nach § 45b Absatz 1 Satz 2 besonderen
Eigenmittelanforderungen, so sind diese bei der Prüfung der
Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1, 2 und 4 zu
berücksichtigen. |
Unterliegt das Kreditinstitut nach § 10 Absatz
1b oder nach § 45b Absatz 1 Satz 2
besonderen Eigenmittelanforderungen, so sind diese bei der Prüfung
der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1, 2 und 4 zu
berücksichtigen. |
[4] Das Gleiche gilt
im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 3 und
4 für besondere Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 2. |
Das Gleiche gilt im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 3 und 4 für besondere
Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 2. |
(2) |
|
[1] Eine
Systemgefährdung liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass sich die
Bestandsgefährdung des Kreditinstituts in der konkreten Marktsituation in erheblicher
Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die
Finanzmärkte, auf das allgemeine
Vertrauen der Einleger und anderen Marktteilnehmer in die
Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder
auf die Realwirtschaft auswirkt. |
(2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu
besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des Kreditinstituts
in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des
Finanzsektors, auf die Finanzmärkte
oder auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderen
Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems
auswirkt. |
[2] Dabei sind
insbesondere zu berücksichtigen: |
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1. Art und Umfang der Verbindlichkeiten des
Kreditinstituts gegenüber anderen Instituten und sonstigen
Unternehmen des Finanzsektors, |
1. Art und Umfang der Verbindlichkeiten des
Kreditinstituts gegenüber anderen Instituten und sonstigen
Unternehmen des Finanzsektors, |
2. der Umfang der von dem Institut aufgenommenen
Einlagen, |
2. der Umfang der von dem Institut aufgenommenen
Einlagen, |
3. die Art, der Umfang und die Zusammensetzung der
von dem Institut eingegangenen Risiken sowie die Verhältnisse auf
den Märkten, auf denen entsprechende Positionen gehandelt
werden, |
3. die Art, der Umfang und die Zusammensetzung der
von dem Institut eingegangenen Risiken sowie die Verhältnisse auf
den Märkten, auf denen entsprechende Positionen gehandelt
werden, |
4. die Vernetzung mit anderen
Finanzmarktteilnehmern, |
4. die Vernetzung mit anderen
Finanzmarktteilnehmern, |
5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten,
insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Folgen eines
Zusammenbruchs des Instituts auf andere Unternehmen des
Finanzsektors, auf den Finanzmarkt,
das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die
Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und
die Realwirtschaft, |
5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten,
insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Folgen eines
Zusammenbruchs des Instituts auf andere Unternehmen des
Finanzsektors, auf den Finanzmarkt
und das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die
Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes, |
6. die Größe des Kreditinstituts, |
6. die Größe des Kreditinstituts, |
7. die Ersetzbarkeit der von dem Institut
angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme, |
7. die Ersetzbarkeit der von dem Institut
angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme, |
8. die Komplexität der vom Institut mit anderen
Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte, |
8. die Komplexität der vom Institut mit anderen
Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte, |
9. die Art, der Umfang und die Komplexität der vom
Institut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die
Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen
und technischen Systeme. |
9. die Art, der Umfang und die Komplexität der vom
Institut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die
Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen
und technischen Systeme. |
(3) Die Bundesanstalt beurteilt nach Anhörung der
Deutschen Bundesbank, ob eine Bestands- und Systemgefährdung im
Sinne der Absätze 1 und 2 vorliegt und dokumentiert die gemeinsame
Einschätzung schriftlich. |
(3) Die Bundesanstalt beurteilt nach Anhörung der
Deutschen Bundesbank, ob eine Bestands- und Systemgefährdung im
Sinne der Absätze 1 und 2 vorliegt und dokumentiert die gemeinsame
Einschätzung schriftlich. |
§ 48c. Fristsetzung; Erlass der
Übertragungsanordnung |
§ 48c. Fristsetzung; Erlass der
Übertragungsanordnung |
(1) |
|
[1] Sofern es die
Gefahrenlage zulässt, kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut vor
Erlass der Übertragungsanordnung eine Frist setzen, binnen derer
das Kreditinstitut einen tragfähigen Plan vorzulegen hat, aus dem
hervorgeht, auf welche Weise die Bestandsgefährdung abgewendet
werden wird (Wiederherstellungsplan). |
(1) Sofern es die Gefahrenlage zulässt, kann die
Bundesanstalt dem Kreditinstitut vor Erlass der
Übertragungsanordnung eine Frist setzen, binnen derer das
Kreditinstitut einen tragfähigen Plan vorzulegen hat, aus dem
hervorgeht, auf welche Weise die Bestandsgefährdung abgewendet
werden wird (Wiederherstellungsplan). |
[2] Im
Wiederherstellungsplan sind die Maßnahmen anzugeben, aufgrund
derer |
Im Wiederherstellungsplan sind die Maßnahmen
anzugeben, aufgrund derer |
1. die Bestandsgefährdung innerhalb von sechs
Wochen nach Vorlage des Wiederherstellungsplans (Umsetzungsfrist)
abgewendet und |
1. die Bestandsgefährdung innerhalb von sechs
Wochen nach Vorlage des Wiederherstellungsplans (Umsetzungsfrist)
abgewendet und |
2. die Angemessenheit der Eigenmittel und die
ausreichende Liquidität langfristig sichergestellt |
2. die Angemessenheit der Eigenmittel und die
ausreichende Liquidität langfristig sichergestellt |
werden sollen. |
werden sollen. |
[3] Sieht der
Wiederherstellungsplan die Zuführung von Eigenmitteln oder die
Erhöhung der Liquidität vor, ist glaubhaft zu machen, dass eine
begründete Aussicht auf erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen
besteht. |
Sieht der Wiederherstellungsplan die Zuführung von
Eigenmitteln oder die Erhöhung der Liquidität vor, ist glaubhaft zu
machen, dass eine begründete Aussicht auf erfolgreiche Durchführung
der Maßnahmen besteht. |
[4] Legt das
Kreditinstitut binnen der ihm gesetzten Frist keinen
Wiederherstellungsplan vor, der den Anforderungen des Satzes 2
genügt oder macht es die im Wiederherstellungsplan vorgesehene
Zuführung von Eigenmitteln oder Erhöhung der Liquidität nicht
glaubhaft oder verstößt es gegen Vorgaben aus einem vorgelegten
Wiederherstellungsplan oder zeigt sich, dass der
Wiederherstellungsplan ungeeignet ist oder sich nicht innerhalb der
Umsetzungsfrist umsetzen lässt, kann die Bundesanstalt, sofern es
die Gefahrenlage zulässt, dem Kreditinstitut eine letzte Frist
setzen, binnen derer es die Bestandsgefährdung zu beseitigen hat;
bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, dass das
Institut bereits Gelegenheit zur Überwindung der Bestandsgefährdung
hatte. |
Legt das Kreditinstitut binnen der ihm gesetzten
Frist keinen Wiederherstellungsplan vor, der den Anforderungen des
Satzes 2 genügt oder macht es die im Wiederherstellungsplan
vorgesehene Zuführung von Eigenmitteln oder Erhöhung der Liquidität
nicht glaubhaft oder verstößt es gegen Vorgaben aus einem
vorgelegten Wiederherstellungsplan oder zeigt sich, dass der
Wiederherstellungsplan ungeeignet ist oder sich nicht innerhalb der
Umsetzungsfrist umsetzen lässt, kann die Bundesanstalt, sofern es
die Gefahrenlage zulässt, dem Kreditinstitut eine letzte Frist
setzen, binnen derer es die Bestandsgefährdung zu beseitigen hat;
bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, dass das
Institut bereits Gelegenheit zur Überwindung der Bestandsgefährdung
hatte. |
(2) |
|
[1] Ein in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes übermittelter
Reorganisationsplan gilt als ein den Anforderungen des Absatzes 1
genügender Wiederherstellungsplan, wenn unter Berücksichtigung der
zeitlichen Vorgaben keine Zweifel daran bestehen, dass der
übermittelte Reorganisationsplan geeignet ist, die
Bestandsgefährdung rechtzeitig abzuwenden und dass der übermittelte
Plan rechtzeitig angenommen, bestätigt und umgesetzt werden
wird. |
(2) Ein in Übereinstimmung mit den Vorschriften des
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes übermittelter
Reorganisationsplan gilt als ein den Anforderungen des Absatzes 1
genügender Wiederherstellungsplan, wenn unter Berücksichtigung der
zeitlichen Vorgaben keine Zweifel daran bestehen, dass der
übermittelte Reorganisationsplan geeignet ist, die
Bestandsgefährdung rechtzeitig abzuwenden und dass der übermittelte
Plan rechtzeitig angenommen, bestätigt und umgesetzt werden
wird. |
[2] Die
Bundesanstalt kann eine Übertragung auch während eines
eingeleiteten Reorganisationsverfahrens anordnen, es sei denn, es
besteht kein Zweifel daran, dass das Reorganisationsverfahren
geeignet ist, die Bestandsgefährdung rechtzeitig abzuwenden und
dass der übermittelte Plan rechtzeitig angenommen, bestätigt und
umgesetzt werden wird. |
Die Bundesanstalt kann eine Übertragung auch
während eines eingeleiteten Reorganisationsverfahrens anordnen, es
sei denn, es besteht kein Zweifel daran, dass das
Reorganisationsverfahren geeignet ist, die Bestandsgefährdung
rechtzeitig abzuwenden und dass der übermittelte Plan rechtzeitig
angenommen, bestätigt und umgesetzt werden wird. |
(3) |
|
[1] Die
Übertragungsanordnung darf nur ergehen, wenn der übernehmende
Rechtsträger der Übertragung zustimmt. |
(3) Die Übertragungsanordnung darf nur ergehen,
wenn der übernehmende Rechtsträger der Übertragung zustimmt. |
[2] Die Zustimmung
muss auf einen inhaltsgleichen Entwurf der Übertragungsanordnung
Bezug nehmen und bedarf der notariellen Beurkundung. |
Die Zustimmung muss auf einen inhaltsgleichen
Entwurf der Übertragungsanordnung Bezug nehmen und bedarf der
notariellen Beurkundung. |
(4) Soll in der Übertragungsanordnung vorgesehen
werden, dass dem Kreditinstitut als Gegenleistung für die
Übertragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger einzuräumen
sind (§ 48d Absatz 1 Satz 2) und ist hierfür ein Beschluss der
Anteilsinhaberversammlung beim übernehmenden Rechtsträger
erforderlich, darf die Übertragungsanordnung erst ergehen, wenn die
erforderlichen Beschlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst
sind und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen
Rückabwicklung angefochten werden können. |
(4) Soll in der Übertragungsanordnung vorgesehen
werden, dass dem Kreditinstitut als Gegenleistung für die
Übertragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger einzuräumen
sind (§ 48d Absatz 1 Satz 2) und ist hierfür ein Beschluss der
Anteilsinhaberversammlung beim übernehmenden Rechtsträger
erforderlich, darf die Übertragungsanordnung erst ergehen, wenn die
erforderlichen Beschlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst
sind und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen
Rückabwicklung angefochten werden können. |
(5) |
|
[1] Die
Übertragungsanordnung darf einen Rechtsträger nicht als
übernehmenden Rechtsträger vorsehen, wenn |
(5) Die Übertragungsanordnung darf einen
Rechtsträger nicht als übernehmenden Rechtsträger vorsehen,
wenn |
1. der Rechtsträger nicht in der Rechtsform einer
juristischen Person verfasst ist, |
1. der Rechtsträger nicht in der Rechtsform einer
juristischen Person verfasst ist, |
2. der Rechtsträger seine Hauptverwaltung nicht im
Inland hat, |
2. der Rechtsträger seine Hauptverwaltung nicht im
Inland hat, |
3. der Rechtsträger nicht über zwei satzungsmäßige
Geschäftsleiter verfügt, |
3. der Rechtsträger nicht über zwei satzungsmäßige
Geschäftsleiter verfügt, |
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht über die zur
Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung verfügt, |
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht über die zur
Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung verfügt, |
5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Rechtsträger oder,
wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder
satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine
Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht
zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse an
einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung zu stellenden
Anforderungen genügt, |
5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Rechtsträger oder,
wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder
satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine
Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht
zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse an
einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung zu stellenden
Anforderungen genügt, |
6. das Kernkapital des übernehmenden Rechtsträgers
im Sinne des Artikels 26 Absatz 1
Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Betrag
von 5 Millionen Euro unterschreitet oder |
6. das Kernkapital des übernehmenden Rechtsträgers
im Sinne des § 10 Absatz
2a Satz 1 Nummer 1 bis 6
den Betrag von 5 Millionen Euro unterschreitet oder |
7. der satzungsmäßige oder
gesellschaftsvertragliche Unternehmensgegenstand des Rechtsträgers
oder seine Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eine Übernahme und
Fortführung des Unternehmens des Kreditinstituts nicht
erlaubt. |
7. der satzungsmäßige oder
gesellschaftsvertragliche Unternehmensgegenstand des Rechtsträgers
oder seine Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eine Übernahme und
Fortführung des Unternehmens des Kreditinstituts nicht
erlaubt. |
[2] Ist das
Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
verfasst, so soll der übernehmende Rechtsträger in derselben
Rechtsform verfasst sein. |
Ist das Kreditinstitut in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft verfasst, so soll der übernehmende Rechtsträger
in derselben Rechtsform verfasst sein. |
(6) |
|
[1] Die
Übertragungsanordnung ist mit Bekanntgabe gegenüber dem
Kreditinstitut auch dem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten. |
(6) Die Übertragungsanordnung ist mit Bekanntgabe
gegenüber dem Kreditinstitut auch dem zuständigen Betriebsrat
zuzuleiten. |
[2] Die
Übertragungsanordnung ist auch gegenüber dem übernehmenden
Rechtsträger bekannt zu geben. |
Die Übertragungsanordnung ist auch gegenüber dem
übernehmenden Rechtsträger bekannt zu geben. |
[3] Sie ist
unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
Sie ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen. |
[4] Die
Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Zustimmungserklärung des
übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen
nach Absatz 4. |
Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur
Zustimmungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zu den
Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach Absatz 4. |
§ 48d. Gegenleistung;
Ausgleichsverbindlichkeit |
§ 48d. Gegenleistung;
Ausgleichsverbindlichkeit |
(1) |
|
[1] Die
Übertragungsanordnung sieht eine Gegenleistung an das
Kreditinstitut vor, wenn der Wert der zu übertragenden Gegenstände
in seiner Gesamtheit positiv ist. |
(1) Die Übertragungsanordnung sieht eine
Gegenleistung an das Kreditinstitut vor, wenn der Wert der zu
übertragenden Gegenstände in seiner Gesamtheit positiv ist. |
[2] Die
Gegenleistung besteht aus Anteilen an dem übernehmenden
Rechtsträger. |
Die Gegenleistung besteht aus Anteilen an dem
übernehmenden Rechtsträger. |
[3] Wenn die
Anteilsgewährung für den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar ist
oder den Zweck der Übertragungsanordnung zu vereiteln droht, ist
die Gegenleistung in Geld zu bemessen. |
Wenn die Anteilsgewährung für den übernehmenden
Rechtsträger unzumutbar ist oder den Zweck der
Übertragungsanordnung zu vereiteln droht, ist die Gegenleistung in
Geld zu bemessen. |
(2) |
|
[1] Die
Gegenleistung muss zum Zeitpunkt des Erlasses der
Übertragungsanordnung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der
übertragenen Gegenstände stehen. |
(2) Die Gegenleistung muss zum Zeitpunkt des
Erlasses der Übertragungsanordnung in einem angemessenen Verhältnis
zum Wert der übertragenen Gegenstände stehen. |
[2]
Unterstützungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds oder
staatliche Stellen, die zur Vermeidung oder Überwindung der
Bestandsgefährdung erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, sind
dabei nicht zugunsten des Kreditinstituts zu berücksichtigen. |
Unterstützungsleistungen durch den
Restrukturierungsfonds oder staatliche Stellen, die zur Vermeidung
oder Überwindung der Bestandsgefährdung erbracht oder in Aussicht
gestellt wurden, sind dabei nicht zugunsten des Kreditinstituts zu
berücksichtigen. |
[3]
Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen abgeschlossen
werden, sind keine Unterstützungsleistungen im Sinne des Satzes
2. |
Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen
abgeschlossen werden, sind keine Unterstützungsleistungen im Sinne
des Satzes 2. |
(3) |
|
[1] Die
Angemessenheit der Gegenleistung ist durch einen sachverständigen
Prüfer zu prüfen, der auf Antrag der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung vom Gericht ausgewählt und bestellt
wird. |
(3) Die Angemessenheit der Gegenleistung ist durch
einen sachverständigen Prüfer zu prüfen, der auf Antrag der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom Gericht ausgewählt
und bestellt wird. |
[2] § 10 Absatz 1
Satz 3, Absatz 2 bis 5 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten
entsprechend. |
§ 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 bis 5 und § 11 des
Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend. |
[3] Der Prüfer
berichtet schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung. |
Der Prüfer berichtet schriftlich über das Ergebnis
seiner Prüfung. |
[4] Der
Prüfungsbericht ist dem Kreditinstitut, dem übernehmenden
Rechtsträger, der Bundesanstalt und der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung zu übermitteln. |
Der Prüfungsbericht ist dem Kreditinstitut, dem
übernehmenden Rechtsträger, der Bundesanstalt und der Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung zu übermitteln. |
[5] Er ist mit einer
Erklärung darüber abzuschließen, ob die Gegenleistung zum Zeitpunkt
des Erlasses der Übertragungsanordnung angemessen war. |
Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen,
ob die Gegenleistung zum Zeitpunkt des Erlasses der
Übertragungsanordnung angemessen war. |
[6] Kommt der
Prüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die Gegenleistung angemessen
war, bestätigt die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die in der
Übertragungsanordnung festgesetzte Gegenleistung. |
Kommt der Prüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die
Gegenleistung angemessen war, bestätigt die Bundesanstalt im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
die in der Übertragungsanordnung festgesetzte Gegenleistung. |
[7] Andernfalls
bestimmt sie im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung die Gegenleistung unter Berücksichtigung
der Ergebnisse des Prüfungsberichts binnen zwei Wochen nach Erhalt
des Berichts neu. |
Andernfalls bestimmt sie im Einvernehmen mit der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die Gegenleistung unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des Prüfungsberichts binnen zwei
Wochen nach Erhalt des Berichts neu. |
[8] Die
Angemessenheit der neu festgesetzten Gegenleistung ist nach Maßgabe
der Sätze 1 bis 5 zu prüfen; dabei gilt der mit der Erstprüfung
befasste Prüfer als zur Durchführung dieser Prüfung bestellt. |
Die Angemessenheit der neu festgesetzten
Gegenleistung ist nach Maßgabe der Sätze 1 bis 5 zu prüfen; dabei
gilt der mit der Erstprüfung befasste Prüfer als zur Durchführung
dieser Prüfung bestellt. |
(4) |
|
[1] Ist eine
abschließende und verlässliche Bewertung der zu übertragenden
Gegenstände bis zum Erlass der Übertragungsanordnung nicht möglich,
kann der Übertragungsanordnung eine vorläufige Bewertung zugrunde
gelegt werden. |
(4) Ist eine abschließende und verlässliche
Bewertung der zu übertragenden Gegenstände bis zum Erlass der
Übertragungsanordnung nicht möglich, kann der Übertragungsanordnung
eine vorläufige Bewertung zugrunde gelegt werden. |
[2] In diesem Fall
ist eine vorläufige Gegenleistung festzusetzen und die endgültige
Bewertung nachzuholen. |
In diesem Fall ist eine vorläufige Gegenleistung
festzusetzen und die endgültige Bewertung nachzuholen. |
[3] § 48c Absatz 4
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass als Gegenleistung
das Doppelte der vorläufigen Gegenleistung zugrunde zu legen
ist. |
§ 48c Absatz 4 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass als Gegenleistung das Doppelte der vorläufigen
Gegenleistung zugrunde zu legen ist. |
[4] Von einer
Prüfung der Angemessenheit der vorläufigen Gegenleistung nach
Absatz 3 Satz 1 kann abgesehen werden. |
Von einer Prüfung der Angemessenheit der
vorläufigen Gegenleistung nach Absatz 3 Satz 1 kann abgesehen
werden. |
[5] Die endgültige
Bewertung ist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der
Übertragungsanordnung gegenüber dem Kreditinstitut
vorzunehmen. |
Die endgültige Bewertung ist innerhalb von vier
Monaten nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung gegenüber dem
Kreditinstitut vorzunehmen. |
[6] Ergehen
Rückübertragungsanordnungen nach § 48j oder partielle Übertragungen
nach § 48k, ist eine endgültige Bewertung, unbeschadet der Frist
nach Satz 5, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der
letzten Anordnung gegenüber dem Kreditinstitut vorzunehmen. |
Ergehen Rückübertragungsanordnungen nach § 48j oder
partielle Übertragungen nach § 48k, ist eine endgültige Bewertung,
unbeschadet der Frist nach Satz 5, innerhalb von zwei Monaten nach
Bekanntgabe der letzten Anordnung gegenüber dem Kreditinstitut
vorzunehmen. |
[7] Die auf
Grundlage der endgültigen Bewertung zu bestimmende Gegenleistung
ist nach Absatz 3 zu prüfen. |
Die auf Grundlage der endgültigen Bewertung zu
bestimmende Gegenleistung ist nach Absatz 3 zu prüfen. |
(5) |
|
[1] Wenn die
Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger besteht
und dieser zur Schaffung dieser Anteile eine Kapitalerhöhung
durchführen muss, hat der nach Absatz 3 Satz 1 bestellte Prüfer
auch zu prüfen und zu erklären, ob der Wert der übertragenen
Gegenstände den geringsten Ausgabebetrag der zu gewährenden Anteile
erreicht. |
(5) Wenn die Gegenleistung in Anteilen an dem
übernehmenden Rechtsträger besteht und dieser zur Schaffung dieser
Anteile eine Kapitalerhöhung durchführen muss, hat der nach Absatz
3 Satz 1 bestellte Prüfer auch zu prüfen und zu erklären, ob der
Wert der übertragenen Gegenstände den geringsten Ausgabebetrag der
zu gewährenden Anteile erreicht. |
[2] Diese Prüfung
ist auch dann vorzunehmen, wenn eine vorläufige Gegenleistung nach
Absatz 4 festgesetzt und deren Angemessenheit nicht geprüft
wird. |
Diese Prüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn eine
vorläufige Gegenleistung nach Absatz 4 festgesetzt und deren
Angemessenheit nicht geprüft wird. |
[3] Mit der
Bestätigung der Gegenleistung nach Absatz 3 Satz 6 gilt die
Kapitalerhöhung als durchgeführt. |
Mit der Bestätigung der Gegenleistung nach Absatz 3
Satz 6 gilt die Kapitalerhöhung als durchgeführt. |
(6) |
|
[1] Ist der Wert der
Gesamtheit der zu übertragenden Gegenstände negativ, soll die
Übertragungsanordnung vorsehen, dass das Kreditinstitut dem
übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich in Geld leistet
(Ausgleichsverbindlichkeit). |
(6) Ist der Wert der Gesamtheit der zu
übertragenden Gegenstände negativ, soll die Übertragungsanordnung
vorsehen, dass das Kreditinstitut dem übernehmenden Rechtsträger
einen Ausgleich in Geld leistet (Ausgleichsverbindlichkeit). |
[2] Fälligkeit und
insolvenzrechtlicher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten
sich nach Fälligkeit und Rang der von der Ausgliederung erfassten
Verbindlichkeiten. |
Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der
Ausgleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit und Rang der
von der Ausgliederung erfassten Verbindlichkeiten. |
[3] Bei
unterschiedlichen Fälligkeiten oder Rangstufen ist das Verhältnis
maßgebend, in welchem die Verbindlichkeiten unterschiedlicher
Fälligkeit oder Rangstufen zueinander stehen. |
Bei unterschiedlichen Fälligkeiten oder Rangstufen
ist das Verhältnis maßgebend, in welchem die Verbindlichkeiten
unterschiedlicher Fälligkeit oder Rangstufen zueinander
stehen. |
[4] Die Absätze 2
bis 4 sind entsprechend anzuwenden. |
Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend
anzuwenden. |
§ 48e. Inhalt der Übertragungsanordnung |
§ 48e. Inhalt der Übertragungsanordnung |
(1) Die Übertragungsanordnung enthält mindestens
die folgenden Angaben: |
(1) Die Übertragungsanordnung enthält mindestens
die folgenden Angaben: |
1. den Namen oder die Firma und den Sitz des
übernehmenden Rechtsträgers, |
1. den Namen oder die Firma und den Sitz des
übernehmenden Rechtsträgers, |
2. die Angabe, dass die Gesamtheit des Vermögens
des Kreditinstituts einschließlich der Verbindlichkeiten auf den
übernehmenden Rechtsträger übergeht, |
2. die Angabe, dass die Gesamtheit des Vermögens
des Kreditinstituts einschließlich der Verbindlichkeiten auf den
übernehmenden Rechtsträger übergeht, |
3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des
übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden
Rechtsträgers vorgenommen gelten (Ausgliederungsstichtag), |
3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des
übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden
Rechtsträgers vorgenommen gelten (Ausgliederungsstichtag), |
4. die Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3 über die
Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit, |
4. die Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3 über die
Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit, |
5. den Vorbehalt, dass einzelne Vermögenswerte,
Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse durch gesonderte
Anordnung nach § 48j Absatz 1 und 2 auf das ausgliedernde
Kreditinstitut zurückübertragen werden können, |
5. den Vorbehalt, dass einzelne Vermögenswerte,
Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse durch gesonderte
Anordnung nach § 48j Absatz 1 und 2 auf das ausgliedernde
Kreditinstitut zurückübertragen werden können, |
6. die Angabe, dass der übernehmende Rechtsträger
der Übertragung in der vorgeschriebenen Form zugestimmt hat. |
6. die Angabe, dass der übernehmende Rechtsträger
der Übertragung in der vorgeschriebenen Form zugestimmt hat. |
(2) Sieht die Übertragungsanordnung vor, dass dem
Kreditinstitut als Gegenleistung Anteile am übernehmenden
Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie Angaben enthalten |
(2) Sieht die Übertragungsanordnung vor, dass dem
Kreditinstitut als Gegenleistung Anteile am übernehmenden
Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie Angaben enthalten |
1. zu Ausstattung und Anzahl dieser Anteile am
übernehmenden Rechtsträger, |
1. zu Ausstattung und Anzahl dieser Anteile am
übernehmenden Rechtsträger, |
2. zu dem Wert, der der Gesamtheit der
ausgegliederten Gegenstände zum Zeitpunkt des Erlasses der
Übertragungsanordnung beigemessen wird und der Ausgliederung,
insbesondere der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der dem
Kreditinstitut als Gegenleistung gewährten Anteile, zugrunde gelegt
wird und |
2. zu dem Wert, der der Gesamtheit der
ausgegliederten Gegenstände zum Zeitpunkt des Erlasses der
Übertragungsanordnung beigemessen wird und der Ausgliederung,
insbesondere der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der dem
Kreditinstitut als Gegenleistung gewährten Anteile, zugrunde gelegt
wird und |
3. zu den Methoden und Annahmen, die zur Bestimmung
des Wertes nach Nummer 2 unter Berücksichtigung der Vorgaben des §
48d Absatz 2 angewendet wurden. |
3. zu den Methoden und Annahmen, die zur Bestimmung
des Wertes nach Nummer 2 unter Berücksichtigung der Vorgaben des §
48d Absatz 2 angewendet wurden. |
(3) |
|
[1] Im Falle des §
48d Absatz 1 Satz 3 ist anstelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1
der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. |
(3) Im Falle des § 48d Absatz 1 Satz 3 ist anstelle
der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 der Umfang der zu gewährenden
Geldleistung anzugeben. |
[2] Ist eine
Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach
Absatz 2 Nummer 1 der Umfang dieser Verbindlichkeit anzugeben. |
Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist
anstelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 der Umfang dieser
Verbindlichkeit anzugeben. |
[3] Wird eine
vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit
festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3
auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der
endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit
hinzuweisen. |
Wird eine vorläufige Gegenleistung oder
Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben
nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das
Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder
Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen. |
§ 48f. Durchführung der Ausgliederung |
§ 48f. Durchführung der Ausgliederung |
(1) |
|
[1] Die
Ausgliederung erfolgt zur Aufnahme auf Grundlage der
Übertragungsanordnung und der Zustimmungserklärung des
übernehmenden Rechtsträgers. |
(1) Die Ausgliederung erfolgt zur Aufnahme auf
Grundlage der Übertragungsanordnung und der Zustimmungserklärung
des übernehmenden Rechtsträgers. |
[2] Ein
Ausgliederungsvertrag, ein Ausgliederungsbericht oder ein
Ausgliederungsbeschluss der Anteilsinhaberversammlung des
Kreditinstituts oder des übernehmenden Rechtsträgers sind nicht
erforderlich. |
Ein Ausgliederungsvertrag, ein
Ausgliederungsbericht oder ein Ausgliederungsbeschluss der
Anteilsinhaberversammlung des Kreditinstituts oder des
übernehmenden Rechtsträgers sind nicht erforderlich. |
(2) |
|
[1] Der
Ausgliederung ist als Schlussbilanz die Jahresbilanz aus dem
letzten geprüften Jahresabschluss des Kreditinstituts zugrunde zu
legen, sofern nicht eine auf einen späteren Stichtag bezogene
geprüfte Bilanz des Kreditinstituts vorliegt; die Bundesanstalt
kann für diesen Zweck von dem Institut eine auf einen späteren
Stichtag bezogene geprüfte Bilanz verlangen. |
(2) Der Ausgliederung ist als Schlussbilanz die
Jahresbilanz aus dem letzten geprüften Jahresabschluss des
Kreditinstituts zugrunde zu legen, sofern nicht eine auf einen
späteren Stichtag bezogene geprüfte Bilanz des Kreditinstituts
vorliegt; die Bundesanstalt kann für diesen Zweck von dem Institut
eine auf einen späteren Stichtag bezogene geprüfte Bilanz
verlangen. |
[2] In den
Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können als
Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs auch die in der Schlussbilanz des
Kreditinstituts angesetzten Werte angesetzt werden. |
In den Jahresbilanzen des übernehmenden
Rechtsträgers können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der Schlussbilanz des
Kreditinstituts angesetzten Werte angesetzt werden. |
(3) |
|
[1] Das
Kreditinstitut und der übernehmende Rechtsträger haben die
Ausgliederung unverzüglich zur Eintragung in das Register ihres
jeweiligen Sitzes anzumelden. |
(3) Das Kreditinstitut und der übernehmende
Rechtsträger haben die Ausgliederung unverzüglich zur Eintragung in
das Register ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. |
[2] Den Anmeldungen
sind neben der Schlussbilanz je eine Ausfertigung der
Übertragungsanordnung und der notariellen Zustimmungserklärung des
übernehmenden Rechtsträgers nach Absatz 1 Satz 1 beizufügen. |
Den Anmeldungen sind neben der Schlussbilanz je
eine Ausfertigung der Übertragungsanordnung und der notariellen
Zustimmungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers nach Absatz 1
Satz 1 beizufügen. |
(4) |
|
[1] Die Eintragungen
sind unverzüglich vorzunehmen. |
(4) Die Eintragungen sind unverzüglich
vorzunehmen. |
[2] Die Einlegung
eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage gegen die
Übertragungsanordnung, die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der
Ausgliederung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden
Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen. |
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung
einer Klage gegen die Übertragungsanordnung, die Kapitalerhöhung
oder die Eintragung der Ausgliederung oder der Kapitalerhöhung beim
übernehmenden Rechtsträger stehen der Eintragung nicht
entgegen. |
(5) |
|
[1] Unterlässt oder
verzögert das Kreditinstitut oder der übernehmende Rechtsträger die
nach Absatz 3 gebotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register,
kann die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die Anmeldung
für den Eintragungsverpflichteten vornehmen. |
(5) Unterlässt oder verzögert das Kreditinstitut
oder der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 3 gebotene
Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann die Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung die Anmeldung für den
Eintragungsverpflichteten vornehmen. |
[2] In diesem Fall
kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung zurückgenommen werden. |
In diesem Fall kann die Anmeldung nicht ohne
Zustimmung durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
zurückgenommen werden. |
(6) |
|
[1] Die Mitwirkung
der Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane bei der
Vorbereitung und Durchführung der Ausgliederung stellt gegenüber
dem Kreditinstitut und seinen Anteilsinhabern keine
Pflichtwidrigkeit dar. |
(6) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs- und
Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und Durchführung der
Ausgliederung stellt gegenüber dem Kreditinstitut und seinen
Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit dar. |
[2] Hiervon
unberührt bleibt die Pflicht, die Rechte des Instituts nach Maßgabe
des § 48r Absatz 1 und 2 zu verfolgen. |
Hiervon unberührt bleibt die Pflicht, die Rechte
des Instituts nach Maßgabe des § 48r Absatz 1 und 2 zu
verfolgen. |
[3] Bei der
Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln, die auf die
Verhinderung des Erlasses oder des Vollzugs einer
Übertragungsanordnung gerichtet sind, sind die Folgen zu
berücksichtigen, die die Verzögerung bei gleichzeitigem
Bekanntwerden der Bestandsgefährdung nach sich zieht. |
Bei der Entscheidung über die Einlegung von
Rechtsmitteln, die auf die Verhinderung des Erlasses oder des
Vollzugs einer Übertragungsanordnung gerichtet sind, sind die
Folgen zu berücksichtigen, die die Verzögerung bei gleichzeitigem
Bekanntwerden der Bestandsgefährdung nach sich zieht. |
§ 48g. Wirksamwerden und Wirkungen der
Ausgliederung |
§ 48g. Wirksamwerden und Wirkungen der
Ausgliederung |
(1) Die Ausgliederung wird mit der Bekanntgabe der
Übertragungsanordnung gegenüber dem Kreditinstitut und dem
übernehmenden Rechtsträger wirksam. |
(1) Die Ausgliederung wird mit der Bekanntgabe der
Übertragungsanordnung gegenüber dem Kreditinstitut und dem
übernehmenden Rechtsträger wirksam. |
(2) Mit Wirksamwerden der Ausgliederung |
(2) Mit Wirksamwerden der Ausgliederung |
1. gehen die von der Übertragungsanordnung
erfassten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse
(Ausgliederungsgegenstände) auf den übernehmenden Rechtsträger über
und |
1. gehen die von der Übertragungsanordnung
erfassten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse
(Ausgliederungsgegenstände) auf den übernehmenden Rechtsträger über
und |
2. entsteht der Anspruch des Kreditinstituts auf
die Gegenleistung oder die Ausgleichsverbindlichkeit. |
2. entsteht der Anspruch des Kreditinstituts auf
die Gegenleistung oder die Ausgleichsverbindlichkeit. |
(3) |
|
[1] Eine
Gegenleistung in Geld (§ 48d Absatz 1 Satz 3) ist mit Wirksamwerden
der Ausgliederung fällig. |
(3) Eine Gegenleistung in Geld (§ 48d Absatz 1 Satz
3) ist mit Wirksamwerden der Ausgliederung fällig. |
[2] Besteht die
Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger und ist
eine Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss
der übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die Eintragung
der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung erforderlichen Handlungen
vornehmen. |
Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem
übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhöhung zur
Schaffung der Anteile erforderlich, muss der übernehmende
Rechtsträger unverzüglich die für die Eintragung der
Kapitalerhöhung und ihre Durchführung erforderlichen Handlungen
vornehmen. |
[3] Für die
Eintragung der Kapitalerhöhung gilt § 48f Absatz 5
entsprechend. |
Für die Eintragung der Kapitalerhöhung gilt § 48f
Absatz 5 entsprechend. |
(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht
werden im Zweifel an die durch die Ausgliederung geschaffene Lage
angepasst. |
(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht
werden im Zweifel an die durch die Ausgliederung geschaffene Lage
angepasst. |
(5) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden. |
(5) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden. |
(6) Soweit der übernehmende Rechtsträger nicht über
die zur Fortführung der übertragenen Geschäfte erforderliche
Erlaubnis nach § 32 verfügt, gilt die Übertragungsanordnung im
Umfang der dem Kreditinstitut erteilten Erlaubnis als
Erlaubniserteilung zugunsten des übernehmenden Rechtsträgers. |
(6) Soweit der übernehmende Rechtsträger nicht über
die zur Fortführung der übertragenen Geschäfte erforderliche
Erlaubnis nach § 32 verfügt, gilt die Übertragungsanordnung im
Umfang der dem Kreditinstitut erteilten Erlaubnis als
Erlaubniserteilung zugunsten des übernehmenden Rechtsträgers. |
(7) |
|
[1]
Schuldverhältnisse dürfen allein aus Anlass ihrer Übertragung nicht
gekündigt werden. |
(7) Schuldverhältnisse dürfen allein aus Anlass
ihrer Übertragung nicht gekündigt werden. |
[2] Die
Übertragungsanordnung und die Ausgliederung führen insoweit auch
nicht zu einer Beendigung von Schuldverhältnissen. |
Die Übertragungsanordnung und die Ausgliederung
führen insoweit auch nicht zu einer Beendigung von
Schuldverhältnissen. |
[3] Entgegenstehende
vertragliche Bestimmungen sind unwirksam. |
Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind
unwirksam. |
[4] Die Sätze 1 bis
3 gelten nicht |
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht |
1. für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die sich
nicht darin erschöpfen, dass das Schuldverhältnis übertragen wurde
oder dass die Voraussetzungen für seine Übertragung vorlagen, |
1. für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die sich
nicht darin erschöpfen, dass das Schuldverhältnis übertragen wurde
oder dass die Voraussetzungen für seine Übertragung vorlagen, |
2. für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die in
der Person des übernehmenden Rechtsträgers begründet sind und |
2. für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die in
der Person des übernehmenden Rechtsträgers begründet sind und |
3. soweit bei einer partiellen Übertragung die
Anforderungen des § 48k Absatz 2 Satz 1 bis 3 nicht eingehalten
werden. |
3. soweit bei einer partiellen Übertragung die
Anforderungen des § 48k Absatz 2 Satz 1 bis 3 nicht eingehalten
werden. |
§ 48h. Haftung des Kreditinstituts;
Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung |
§ 48h. Haftung des Kreditinstituts;
Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung |
(1) |
|
[1] Das
Kreditinstitut haftet für die von der Ausgliederung erfassten
Verbindlichkeiten nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im
Rahmen einer Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde,
wenn die Ausgliederung unterblieben wäre. |
(1) Das Kreditinstitut haftet für die von der
Ausgliederung erfassten Verbindlichkeiten nur in Höhe des Betrags,
den der Gläubiger im Rahmen einer Abwicklung des Kreditinstituts
erlöst haben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wäre. |
[2] Die Haftung
besteht nur, soweit der Gläubiger von dem übernehmenden
Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann. |
Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von
dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen
kann. |
(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Kreditinstituts lässt die Ausgliederung unberührt; sie kann weder
innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens
angefochten werden. |
(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Kreditinstituts lässt die Ausgliederung unberührt; sie kann weder
innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens
angefochten werden. |
§ 48i. Gegenstände, die ausländischem Recht
unterliegen |
§ 48i. Gegenstände, die ausländischem Recht
unterliegen |
(1) Unterliegen Ausgliederungsgegenstände einem
ausländischen Recht, nach welchem die Rechtswirkungen der
Übertragungsanordnung nicht gelten, ist das Kreditinstitut
verpflichtet, auf die Vornahme der Akte hinzuwirken, die nach dem
ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf den übernehmenden
Rechtsträger erforderlich sind. |
(1) Unterliegen Ausgliederungsgegenstände einem
ausländischen Recht, nach welchem die Rechtswirkungen der
Übertragungsanordnung nicht gelten, ist das Kreditinstitut
verpflichtet, auf die Vornahme der Akte hinzuwirken, die nach dem
ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf den übernehmenden
Rechtsträger erforderlich sind. |
(2) |
|
[1] In den Fällen
des Absatz 1 sind das Institut und der übernehmende Rechtsträger
verpflichtet, einander in Bezug auf die hiervon betroffenen
Ausgliederungsgegenstände so zu stellen, als wäre der
Rechtsübergang nach den Vorschriften der ausländischen
Rechtsordnung erfolgt. |
(2) In den Fällen des Absatz 1 sind das Institut
und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, einander in Bezug
auf die hiervon betroffenen Ausgliederungsgegenstände so zu
stellen, als wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften der
ausländischen Rechtsordnung erfolgt. |
[2] Das
Kreditinstitut verwaltet die betroffenen Ausgliederungsgegenstände
für Rechnung und im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers,
dessen Weisungen es unterliegt. |
Das Kreditinstitut verwaltet die betroffenen
Ausgliederungsgegenstände für Rechnung und im Interesse des
übernehmenden Rechtsträgers, dessen Weisungen es unterliegt. |
[3] Der übernehmende
Rechtsträger stellt das Kreditinstitut von den in diesem
Zusammenhang anfallenden Aufwendungen frei, das Kreditinstitut hat
das aus der Verwaltung des Gegenstands Erlangte an den
übernehmenden Rechtsträger herauszugeben. |
Der übernehmende Rechtsträger stellt das
Kreditinstitut von den in diesem Zusammenhang anfallenden
Aufwendungen frei, das Kreditinstitut hat das aus der Verwaltung
des Gegenstands Erlangte an den übernehmenden Rechtsträger
herauszugeben. |
(3) |
|
[1]
Vermögensgegenstände, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die
ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in einem
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zur
Insolvenzmasse. |
(3) Vermögensgegenstände, deren Übertragung nach
Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird,
gehören in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Kreditinstituts nicht zur Insolvenzmasse. |
[2] Die Gläubiger
von Forderungen gegen das Kreditinstitut, deren Übertragung nach
Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird,
können ihre Ansprüche nicht gegen das Kreditinstitut geltend
machen. |
Die Gläubiger von Forderungen gegen das
Kreditinstitut, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die
ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können ihre
Ansprüche nicht gegen das Kreditinstitut geltend machen. |
[3] Ansprüche und
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem solchen
Insolvenzverfahren unberührt. |
Ansprüche und Verpflichtungen nach den Absätzen 1
und 2 bleiben von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt. |
[4]
Rechtshandlungen, die ihrer Erfüllung dienen, sind weder innerhalb
noch außerhalb dieses Insolvenzverfahrens anfechtbar. |
Rechtshandlungen, die ihrer Erfüllung dienen, sind
weder innerhalb noch außerhalb dieses Insolvenzverfahrens
anfechtbar. |
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen
der Übertragungsanordnung im Ausland gelten, sind die Absätze 1 bis
3 entsprechend anwendbar. |
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen
der Übertragungsanordnung im Ausland gelten, sind die Absätze 1 bis
3 entsprechend anwendbar. |
§ 48j. Partielle Rückübertragung |
§ 48j. Partielle Rückübertragung |
(1) |
|
[1] Die
Bundesanstalt kann innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden
der Ausgliederung anordnen, dass einzelne Vermögenswerte,
Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse
(Ausgliederungsgegenstände) auf das ausgliedernde Kreditinstitut
zurückübertragen werden (Rückübertragungsanordnung). |
(1) Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier
Monaten nach Wirksamwerden der Ausgliederung anordnen, dass
einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse
(Ausgliederungsgegenstände) auf das ausgliedernde Kreditinstitut
zurückübertragen werden (Rückübertragungsanordnung). |
[2] Innerhalb der
Frist nach Satz 1 können weitere Rückübertragungsanordnungen
ergehen. |
Innerhalb der Frist nach Satz 1 können weitere
Rückübertragungsanordnungen ergehen. |
(2) |
|
[1] Die
Rückübertragungsanordnung ist gegenüber dem übernehmenden
Rechtsträger und dem ausgliedernden Kreditinstitut bekanntzugeben
und wird mit Bekanntgabe gegenüber beiden wirksam. |
(2) Die Rückübertragungsanordnung ist gegenüber dem
übernehmenden Rechtsträger und dem ausgliedernden Kreditinstitut
bekanntzugeben und wird mit Bekanntgabe gegenüber beiden
wirksam. |
[2] § 48f Absatz 3
bis 5 ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 48f
Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der
Rückübertragungsanordnung. |
§ 48f Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden;
an die Stelle der in § 48f Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen
tritt eine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung. |
[3] Der von einer
Rückübertragungsanordnung betroffene Ausgliederungsgegenstand gilt
als von Anfang an im Vermögen des ausgliedernden Kreditinstituts
verblieben. |
Der von einer Rückübertragungsanordnung betroffene
Ausgliederungsgegenstand gilt als von Anfang an im Vermögen des
ausgliedernden Kreditinstituts verblieben. |
(3) |
|
[1] Von einer
Rückübertragung nach Absatz 1 sind vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 5 Ausgliederungsgegenstände, für welche
Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 bestellt sind, sowie
die für diese bestellten Finanzsicherheiten ausgenommen. |
(3) Von einer Rückübertragung nach Absatz 1 sind
vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 5
Ausgliederungsgegenstände, für welche Finanzsicherheiten im Sinne
des § 1 Absatz 17 bestellt sind, sowie die für diese bestellten
Finanzsicherheiten ausgenommen. |
[2] Satz 1 gilt auch
für Ausgliederungsgegenstände, die in ein System im Sinne des § 1
Absatz 16 oder von Zentralbanken einbezogen sind oder die einer
nach den Artikeln 195, 196 und 295
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer
jeweils geltenden Fassung berücksichtigungsfähigen
Aufrechnungsvereinbarung unterfallen. |
Satz 1 gilt auch für Ausgliederungsgegenstände, die
in ein System im Sinne des § 1 Absatz 16 oder von Zentralbanken
einbezogen sind oder die einer nach § 206
Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung
berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsvereinbarung unterfallen. |
[3] Die Auswahl der
übrigen Ausgliederungsgegenstände richtet sich nach deren Bedeutung
für eine effektive und kosteneffiziente Abwehr der von dem
Kreditinstitut ausgehenden Systemgefährdung. |
Die Auswahl der übrigen Ausgliederungsgegenstände
richtet sich nach deren Bedeutung für eine effektive und
kosteneffiziente Abwehr der von dem Kreditinstitut ausgehenden
Systemgefährdung. |
[4] Bei
gleichrangiger Bedeutung für die effektive und kosteneffiziente
Abwehr der vom Kreditinstitut ausgehenden Systemgefährdung richtet
sich die Auswahl von Verbindlichkeiten nach der in einem
Insolvenzverfahren über Vermögen des Kreditinstituts maßgeblichen
Rangfolge. |
Bei gleichrangiger Bedeutung für die effektive und
kosteneffiziente Abwehr der vom Kreditinstitut ausgehenden
Systemgefährdung richtet sich die Auswahl von Verbindlichkeiten
nach der in einem Insolvenzverfahren über Vermögen des
Kreditinstituts maßgeblichen Rangfolge. |
[5] Die Sätze 3 und
4 gelten auch für die Entscheidung über eine nur teilweise
Rückübertragung von Verbindlichkeiten. |
Die Sätze 3 und 4 gelten auch für die Entscheidung
über eine nur teilweise Rückübertragung von Verbindlichkeiten. |
(4) |
|
[1] Der übernehmende
Rechtsträger haftet für Verbindlichkeiten, die von einer
Rückübertragungsanordnung betroffen sind, nur in Höhe des Betrags,
den der Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des Kreditinstituts
erlöst haben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wäre. |
(4) Der übernehmende Rechtsträger haftet für
Verbindlichkeiten, die von einer Rückübertragungsanordnung
betroffen sind, nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im
Rahmen der Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde, wenn
die Ausgliederung unterblieben wäre. |
[2] Die Haftung
besteht nur, soweit der Gläubiger von dem Kreditinstitut keine
Befriedigung erlangen kann. |
Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von
dem Kreditinstitut keine Befriedigung erlangen kann. |
(5) |
|
[1] Ein im Vollzug
der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangenes
Schuldverhältnis, dessen Kündigung oder Beendigung von dem
Vertragsgegner entgegen § 48g Absatz 7 erklärt oder behauptet wird,
kann von der Bundesanstalt innerhalb von zehn Geschäftstagen nach
Zugang der Erklärung beim übernehmenden Rechtsträger auf das
Kreditinstitut zurückübertragen werden; etwaige Ansprüche, die sich
aus der Beendigung eines solchen Schuldverhältnisses ergeben
würden, gelten als mitübertragen. |
(5) Ein im Vollzug der Ausgliederung auf den
übernehmenden Rechtsträger übergegangenes Schuldverhältnis, dessen
Kündigung oder Beendigung von dem Vertragsgegner entgegen § 48g
Absatz 7 erklärt oder behauptet wird, kann von der Bundesanstalt
innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang der Erklärung beim
übernehmenden Rechtsträger auf das Kreditinstitut zurückübertragen
werden; etwaige Ansprüche, die sich aus der Beendigung eines
solchen Schuldverhältnisses ergeben würden, gelten als
mitübertragen. |
[2] Ist das
Schuldverhältnis in eine nach den Artikeln
195, 196 und 295 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung
berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung eingebunden,
gelten sämtliche von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten
Schuldverhältnisse zwischen dem Institut und dem Vertragsgegner,
die Aufrechnungsvereinbarung sowie etwaige Ansprüche, die aus der
Anwendung der Aufrechnungsvereinbarung resultieren würden, als
mitübertragen. |
Ist das Schuldverhältnis in eine nach § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige
Aufrechnungsvereinbarung eingebunden, gelten sämtliche von der
Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuldverhältnisse zwischen dem
Institut und dem Vertragsgegner, die Aufrechnungsvereinbarung sowie
etwaige Ansprüche, die aus der Anwendung der
Aufrechnungsvereinbarung resultieren würden, als
mitübertragen. |
[3] Gleiches gilt
für Rahmenverträge, in die die von der Aufrechnungsvereinbarung
erfassten Schuldverhältnisse eingebunden sind. |
Gleiches gilt für Rahmenverträge, in die die von
der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuldverhältnisse
eingebunden sind. |
[4] Die
Viermonatsfrist nach Absatz 1 gilt nicht. |
Die Viermonatsfrist nach Absatz 1 gilt nicht. |
[5] Der
Vertragsgegner ist über die Rückübertragung unverzüglich zu
unterrichten. |
Der Vertragsgegner ist über die Rückübertragung
unverzüglich zu unterrichten. |
(6) Wenn im Zusammenhang mit der
Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen des
Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder werden können, trifft
die Bundesanstalt die Auswahl nach Absatz 3 Satz 4 und die
Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 5 im Benehmen mit der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. |
(6) Wenn im Zusammenhang mit der
Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen des
Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder werden können, trifft
die Bundesanstalt die Auswahl nach Absatz 3 Satz 4 und die
Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 5 im Benehmen mit der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. |
(7) Die Regelungen in § 48g Absatz 2, 4 und 5
gelten entsprechend. |
(7) Die Regelungen in § 48g Absatz 2, 4 und 5
gelten entsprechend. |
§ 48k. Partielle Übertragung |
§ 48k. Partielle Übertragung |
(1) |
|
[1] Abweichend von §
48e Absatz 1 kann die Übertragungsanordnung vorsehen, dass nur ein
Teil des Vermögens, der Verbindlichkeiten und der
Rechtsverhältnisse auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen
wird (partielle Übertragung). |
(1) Abweichend von § 48e Absatz 1 kann die
Übertragungsanordnung vorsehen, dass nur ein Teil des Vermögens,
der Verbindlichkeiten und der Rechtsverhältnisse auf den
übernehmenden Rechtsträger übertragen wird (partielle
Übertragung). |
[2] In diesem Fall
hat die Übertragungsanordnung abweichend von § 48e Absatz 1 Nummer
2 nur diejenigen Ausgliederungsgegenstände anzugeben, die von der
Ausgliederung erfasst werden; alternativ können die
Ausgliederungsgegenstände angegeben werden, die beim Institut
verbleiben. |
In diesem Fall hat die Übertragungsanordnung
abweichend von § 48e Absatz 1 Nummer 2 nur diejenigen
Ausgliederungsgegenstände anzugeben, die von der Ausgliederung
erfasst werden; alternativ können die Ausgliederungsgegenstände
angegeben werden, die beim Institut verbleiben. |
(2) |
|
[1]
Ausgliederungsgegenstände, für die Finanzsicherheiten im Sinne des
§ 1 Absatz 17 bestellt sind, dürfen nur zusammen mit der
Finanzsicherheit und Finanzsicherheiten dürfen nur zusammen mit den
durch sie gesicherten Ausgliederungsgegenständen übertragen
werden. |
(2) Ausgliederungsgegenstände, für die
Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 bestellt sind, dürfen
nur zusammen mit der Finanzsicherheit und Finanzsicherheiten dürfen
nur zusammen mit den durch sie gesicherten
Ausgliederungsgegenständen übertragen werden. |
[2]
Ausgliederungsgegenstände, die in ein System im Sinne des § 1
Absatz 16 oder ein System von Zentralbanken einbezogen sind, dürfen
nicht ohne die für sie bestellten Sicherheiten und Sicherheiten
nicht ohne die durch sie gesicherten Ausgliederungsgegenstände
übertragen werden. |
Ausgliederungsgegenstände, die in ein System im
Sinne des § 1 Absatz 16 oder ein System von Zentralbanken
einbezogen sind, dürfen nicht ohne die für sie bestellten
Sicherheiten und Sicherheiten nicht ohne die durch sie gesicherten
Ausgliederungsgegenstände übertragen werden. |
[3] Gegenstände, die
einer nach den Artikeln 195, 196 und
295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigungsfähigen
Aufrechnungsvereinbarung unterliegen, dürfen nur in ihrer
Gesamtheit und zusammen mit der Aufrechnungsvereinbarung und den
Rahmenverträgen übertragen werden, in die die von der
Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuldverhältnisse mittelbar
oder unmittelbar eingebunden sind; § 48j Absatz 5 Satz 2 gilt
entsprechend. |
Gegenstände, die einer nach § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung
berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsvereinbarung unterliegen,
dürfen nur in ihrer Gesamtheit und zusammen mit der
Aufrechnungsvereinbarung und den Rahmenverträgen übertragen werden,
in die die von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten
Schuldverhältnisse mittelbar oder unmittelbar eingebunden sind; §
48j Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. |
[4] Für die Auswahl
der zu übertragenden Gegenstände ist § 48j Absatz 3 Satz 3 bis 5
und Absatz 6 entsprechend anzuwenden. |
Für die Auswahl der zu übertragenden Gegenstände
ist § 48j Absatz 3 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 entsprechend
anzuwenden. |
(3) |
|
[1] Der übernehmende
Rechtsträger haftet für Verbindlichkeiten, die von einer
Übertragungsanordnung nach Absatz 1 nicht erfasst werden, nur in
Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des
Kreditinstituts erlöst haben würde, wenn die Ausgliederung
unterblieben wäre. |
(3) Der übernehmende Rechtsträger haftet für
Verbindlichkeiten, die von einer Übertragungsanordnung nach Absatz
1 nicht erfasst werden, nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger
im Rahmen der Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde,
wenn die Ausgliederung unterblieben wäre. |
[2] Die Haftung
besteht nur, soweit der Gläubiger von dem Kreditinstitut keine
Befriedigung erlangen kann. |
Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von
dem Kreditinstitut keine Befriedigung erlangen kann. |
(4) |
|
[1] Verbleiben bei
dem Kreditinstitut Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung
der übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die auf ihn
übertragenen Unternehmensteile fortführen zu können, hat das
Kreditinstitut dem übernehmenden Rechtsträger die Nutzung oder
Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der
übernehmende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen
kann. |
(4) Verbleiben bei dem Kreditinstitut Gegenstände,
auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übernehmende Rechtsträger
angewiesen ist, um die auf ihn übertragenen Unternehmensteile
fortführen zu können, hat das Kreditinstitut dem übernehmenden
Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes
Entgelt zu gestatten, bis der übernehmende Rechtsträger die
betroffenen Gegenstände ersetzen kann. |
[2] Ansprüche nach
Satz 1 oder aus einem aufgrund der Verpflichtung nach Satz 1
geschlossenen Vertrag bleiben von einem über das Vermögen des
Instituts eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; Vertragsschluss
und Erfüllungshandlungen sind nicht anfechtbar. |
Ansprüche nach Satz 1 oder aus einem aufgrund der
Verpflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag bleiben von einem
über das Vermögen des Instituts eröffneten Insolvenzverfahren
unberührt; Vertragsschluss und Erfüllungshandlungen sind nicht
anfechtbar. |
(5) |
|
[1] Die
Bundesanstalt kann innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden
einer Ausgliederung, die auf einer Übertragungsanordnung nach
Absatz 1 beruht, weitere Übertragungsanordnungen (Folgeanordnungen)
erlassen. |
(5) Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier
Monaten nach Wirksamwerden einer Ausgliederung, die auf einer
Übertragungsanordnung nach Absatz 1 beruht, weitere
Übertragungsanordnungen (Folgeanordnungen) erlassen. |
[2] Folgeanordnungen
lösen die Frist nach Satz 1 nicht erneut aus. |
Folgeanordnungen lösen die Frist nach Satz 1 nicht
erneut aus. |
[3] § 48a Absatz 3
gilt entsprechend. |
§ 48a Absatz 3 gilt entsprechend. |
§ 48l. Maßnahmen bei dem Kreditinstitut |
§ 48l. Maßnahmen bei dem Kreditinstitut |
(1) |
|
[1] Nach
Wirksamwerden der Übertragungsanordnung kann die Bundesanstalt die
Erlaubnis des Kreditinstituts aufheben, wenn das Kreditinstitut
nicht in der Lage ist, seine Geschäfte im Einklang mit den
Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. |
(1) Nach Wirksamwerden der Übertragungsanordnung
kann die Bundesanstalt die Erlaubnis des Kreditinstituts aufheben,
wenn das Kreditinstitut nicht in der Lage ist, seine Geschäfte im
Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. |
[2] § 35 bleibt
unberührt. |
§ 35 bleibt unberührt. |
(2) |
|
[1] Solange die auf
den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in
ihrem Bestand gefährdet sind und solange die Bundesanstalt nicht
das Erreichen des Sanierungsziels (§ 48m Absatz 1 Satz 2) beim
übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat, kann die Bundesanstalt
das Kreditinstitut anweisen, die ihm in der
Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers
zustehenden Stimmrechte in bestimmter Weise auszuüben; die Weisung
ist auch dem übernehmenden Rechtsträger bekanntzugeben. |
(2) Solange die auf den übernehmenden Rechtsträger
übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand gefährdet sind und
solange die Bundesanstalt nicht das Erreichen des Sanierungsziels
(§ 48m Absatz 1 Satz 2) beim übernehmenden Rechtsträger
festgestellt hat, kann die Bundesanstalt das Kreditinstitut
anweisen, die ihm in der Anteilsinhaberversammlung des
übernehmenden Rechtsträgers zustehenden Stimmrechte in bestimmter
Weise auszuüben; die Weisung ist auch dem übernehmenden
Rechtsträger bekanntzugeben. |
[2] Zur
Zustimmung |
Zur Zustimmung |
1. zu einer Kapitalherabsetzung des übernehmenden
Rechtsträgers, die nicht der Deckung von Verlusten dient, |
1. zu einer Kapitalherabsetzung des übernehmenden
Rechtsträgers, die nicht der Deckung von Verlusten dient, |
2. zu einer Kapitalerhöhung, bei welcher der
Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, zu dem die Anteile ausgegeben
werden, unangemessen niedrig ist, |
2. zu einer Kapitalerhöhung, bei welcher der
Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, zu dem die Anteile ausgegeben
werden, unangemessen niedrig ist, |
3. zu einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung
oder Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz, bei der die
dem Institut zustehende Gegenleistung oder Abfindung unangemessen
niedrig ist, und |
3. zu einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung
oder Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz, bei der die
dem Institut zustehende Gegenleistung oder Abfindung unangemessen
niedrig ist, und |
4. zu einem Ausschluss des Kreditinstituts aus dem
Kreis der Anteilsinhaber |
4. zu einem Ausschluss des Kreditinstituts aus dem
Kreis der Anteilsinhaber |
kann das Institut nicht angewiesen werden. |
kann das Institut nicht angewiesen werden. |
[3] Die Befolgung
einer Weisung nach Satz 1 stellt gegenüber dem Kreditinstitut oder
seinen Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der
vertretungsberechtigten Organe dar. |
Die Befolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt
gegenüber dem Kreditinstitut oder seinen Anteilsinhabern keine
Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe
dar. |
[4] Hiervon
unberührt bleibt die Pflicht, die Rechte des Kreditinstituts nach
Maßgabe von § 48m Absatz 4 und 5 und § 48r Absatz 3 zu
verfolgen. |
Hiervon unberührt bleibt die Pflicht, die Rechte
des Kreditinstituts nach Maßgabe von § 48m Absatz 4 und 5 und § 48r
Absatz 3 zu verfolgen. |
(3) Solange die auf den übernehmenden Rechtsträger
übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand gefährdet sind und
solange eine solche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig abgewendet
ist, darf das Kreditinstitut nicht ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der Bundesanstalt über die ihm zustehenden Anteile an
dem übernehmenden Rechtsträger verfügen. |
(3) Solange die auf den übernehmenden Rechtsträger
übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand gefährdet sind und
solange eine solche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig abgewendet
ist, darf das Kreditinstitut nicht ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der Bundesanstalt über die ihm zustehenden Anteile an
dem übernehmenden Rechtsträger verfügen. |
(4) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditinstituts allein
deshalb abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des Kreditinstituts
voraussichtlich nicht reicht, um die Kosten des Verfahrens zu
decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die
Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu
leisten. |
(4) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditinstituts allein
deshalb abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des Kreditinstituts
voraussichtlich nicht reicht, um die Kosten des Verfahrens zu
decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die
Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu
leisten. |
(5) |
|
[1] Die
Bundesanstalt soll bei dem Kreditinstitut einen Sonderprüfer
einsetzen, der das Bestehen von Schadensersatzansprüchen des
Kreditinstituts gegen Organmitglieder oder ehemalige
Organmitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten
prüft. |
(5) Die Bundesanstalt soll bei dem Kreditinstitut
einen Sonderprüfer einsetzen, der das Bestehen von
Schadensersatzansprüchen des Kreditinstituts gegen Organmitglieder
oder ehemalige Organmitglieder wegen der Verletzung von
Sorgfaltspflichten prüft. |
[2] § 45c Absatz 6
sowie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten
entsprechend. |
§ 45c Absatz 6 sowie die §§ 144 und 145 des
Aktiengesetzes gelten entsprechend. |
§ 48m. Maßnahmen bei dem übernehmenden
Rechtsträger |
§ 48m. Maßnahmen bei dem übernehmenden
Rechtsträger |
(1) |
|
[1] Der übernehmende
Rechtsträger hat der Bundesanstalt auf Verlangen unverzüglich
Auskunft über alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung der
Sanierungsfähigkeit der auf den übernehmenden Rechtsträger
übertragenen Unternehmensteile erforderlich sind. |
(1) Der übernehmende Rechtsträger hat der
Bundesanstalt auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle
Umstände zu geben, die für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit
der auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen
Unternehmensteile erforderlich sind. |
[2]
Sanierungsfähigkeit im Sinne des Satzes 1 ist die realisierbare
Möglichkeit der Herstellung einer Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des übertragenen
Unternehmens nachhaltig gewährleistet (Sanierungsziel). |
Sanierungsfähigkeit im Sinne des Satzes 1 ist die
realisierbare Möglichkeit der Herstellung einer Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des übertragenen
Unternehmens nachhaltig gewährleistet (Sanierungsziel). |
[3] Soweit dies zur
Überprüfung der nach Satz 1 gemachten Angaben erforderlich ist,
kann die Bundesanstalt die Vorlage von Unterlagen und die
Überlassung von Kopien verlangen. |
Soweit dies zur Überprüfung der nach Satz 1
gemachten Angaben erforderlich ist, kann die Bundesanstalt die
Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien
verlangen. |
(2) |
|
[1] Zur Ermöglichung
oder Umsetzung einer Übertragungsanordnung gelten bis zur
Feststellung der Erreichung des Sanierungsziels durch die
Bundesanstalt für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung
des übernehmenden Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis
7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, §§ 14, 15 und 17 bis 19
des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
entsprechend. |
(2) Zur Ermöglichung oder Umsetzung einer
Übertragungsanordnung gelten bis zur Feststellung der Erreichung
des Sanierungsziels durch die Bundesanstalt für Beschlussfassungen
der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers über
Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis
3, §§ 14, 15 und 17 bis 19 des
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
entsprechend. |
[2] Dies gilt auch
dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen Beiträge zur
Erreichung des Sanierungsziels oder zur Überwindung der
Bestandsgefährdung leisten. |
Dies gilt auch dann, wenn andere private oder
öffentliche Stellen Beiträge zur Erreichung des Sanierungsziels
oder zur Überwindung der Bestandsgefährdung leisten. |
[3] § 48d Absatz 2
Satz 3 gilt entsprechend. |
§ 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. |
(3) |
|
[1] Ein Beschluss
nach Absatz 2 ist unverzüglich zum Register des Sitzes des
übernehmenden Rechtsträgers anzumelden. |
(3) Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüglich
zum Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers
anzumelden. |
[2] Er ist, sofern
er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Register
einzutragen. |
Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist,
unverzüglich in das Register einzutragen. |
[3] Klagen und
Anträge auf Erlass von Entscheidungen gegen den Beschluss oder
seine Eintragung stehen der Eintragung nicht entgegen. |
Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen
gegen den Beschluss oder seine Eintragung stehen der Eintragung
nicht entgegen. |
[4] § 246a Absatz 4
des Aktiengesetzes gilt entsprechend. |
§ 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt
entsprechend. |
[5] Dasselbe gilt
für die Beschlussfassungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 2
geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten
Kapitals. |
Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen über die
Ausnutzung einer nach Absatz 2 geschaffenen Ermächtigung zur
Ausnutzung eines genehmigten Kapitals. |
(4) |
|
[1] Stimmt das
Institut für eine Maßnahme nach Absatz 2 in Erfüllung einer ihm
nach § 48l Absatz 2 von der Bundesanstalt erteilten Weisung, ist es
nicht gehindert, gegen den Beschluss Klage zu erheben. |
(4) Stimmt das Institut für eine Maßnahme nach
Absatz 2 in Erfüllung einer ihm nach § 48l Absatz 2 von der
Bundesanstalt erteilten Weisung, ist es nicht gehindert, gegen den
Beschluss Klage zu erheben. |
[2] Die Klage kann
im Falle einer Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden, dass
der Ausgabebetrag der neuen Anteile unangemessen niedrig ist. |
Die Klage kann im Falle einer Kapitalerhöhung auch
darauf gestützt werden, dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile
unangemessen niedrig ist. |
[3] Im Falle einer
Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf gestützt werden,
dass die Kapitalherabsetzung in dem beschlossenen Umfang nicht dem
Ausgleich von Verlusten dient. |
Im Falle einer Kapitalherabsetzung kann die Klage
auch darauf gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung in dem
beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Verlusten dient. |
[4] Ist die Klage
begründet, die Maßnahme aber nach Absatz 3 bereits in das
Handelsregister eingetragen, so soll der dem Institut nach Absatz 3
Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch durch die Ausgabe von
Anteilen erfüllt werden, wenn der dem Institut erlittene Schaden in
einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner Beteiligung am
übernehmenden Rechtsträger besteht. |
Ist die Klage begründet, die Maßnahme aber nach
Absatz 3 bereits in das Handelsregister eingetragen, so soll der
dem Institut nach Absatz 3 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch
durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn der dem
Institut erlittene Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung
seiner Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht. |
(5) |
|
[1] Die Absätze 2, 3
und 4 Satz 1 und 4 gelten entsprechend für Beschlussfassungen über
Satzungsänderungen, den Abschluss oder die Beendigung von
Unternehmensverträgen oder Maßnahmen nach dem
Umwandlungsgesetz. |
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 und 4 gelten
entsprechend für Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, den
Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen oder
Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz. |
[2] Stimmt das
Kreditinstitut in Erfüllung einer Weisung nach § 48l Absatz 2 für
eine Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz, kann es die Klage gegen
den Beschluss auch darauf stützen, dass die dem Institut
eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung nicht angemessen ist. |
Stimmt das Kreditinstitut in Erfüllung einer
Weisung nach § 48l Absatz 2 für eine Maßnahme nach dem
Umwandlungsgesetz, kann es die Klage gegen den Beschluss auch
darauf stützen, dass die dem Institut eingeräumte Gegenleistung
oder Abfindung nicht angemessen ist. |
(6) |
|
[1] Sind dem
übernehmenden Rechtsträger zum Zwecke der Überwindung der
Bestandsgefährdung oder zur Erreichung des Sanierungsziels durch
den Restrukturierungsfonds oder auf andere Weise
Unterstützungsleistungen gewährt worden, kann die Bundesanstalt bis
zur Erreichung des Sanierungsziels |
(6) Sind dem übernehmenden Rechtsträger zum Zwecke
der Überwindung der Bestandsgefährdung oder zur Erreichung des
Sanierungsziels durch den Restrukturierungsfonds oder auf andere
Weise Unterstützungsleistungen gewährt worden, kann die
Bundesanstalt bis zur Erreichung des Sanierungsziels |
1. Auszahlungen an die Anteilsinhaber des
übernehmenden Rechtsträgers untersagen, |
1. Auszahlungen an die Anteilsinhaber des
übernehmenden Rechtsträgers untersagen, |
2. Auszahlungen an die Inhaber anderer
Eigenmittelbestandteile untersagen, die nach den vertraglichen
Bestimmungen an die Erreichung festgelegter Kenngrößen geknüpft
sind, sofern die einschlägigen Kenngrößen ohne die
Unterstützungsleistung nicht erreicht worden wären, oder |
2. Auszahlungen an die Inhaber anderer
Eigenmittelbestandteile untersagen, die nach den vertraglichen
Bestimmungen an die Erreichung festgelegter Kenngrößen geknüpft
sind, sofern die einschlägigen Kenngrößen ohne die
Unterstützungsleistung nicht erreicht worden wären, oder |
3. Auszahlungen an Gläubiger untersagen, solange
deren Ansprüche aufgrund einer Nachrangabrede nach einer
hypothetischen Rückführung der Unterstützungsleistung nicht zu
bedienen wären. |
3. Auszahlungen an Gläubiger untersagen, solange
deren Ansprüche aufgrund einer Nachrangabrede nach einer
hypothetischen Rückführung der Unterstützungsleistung nicht zu
bedienen wären. |
[2] Als Auszahlung
im Sinne des Satzes 1 gelten auch die Kündigung oder der Rückerwerb
der betroffenen Eigenmittelbestandteile und Schuldtitel sowie
bilanzielle Maßnahmen, die zur Folge haben, dass die nach Satz 1
Nummer 2 maßgeblichen Kenngrößen erreicht werden. |
Als Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten auch
die Kündigung oder der Rückerwerb der betroffenen
Eigenmittelbestandteile und Schuldtitel sowie bilanzielle
Maßnahmen, die zur Folge haben, dass die nach Satz 1 Nummer 2
maßgeblichen Kenngrößen erreicht werden. |
[3] Wird eine
Auszahlung nach Satz 1 Nummer 2 untersagt, gelten die einschlägigen
Kenngrößen als nicht erreicht. |
Wird eine Auszahlung nach Satz 1 Nummer 2
untersagt, gelten die einschlägigen Kenngrößen als nicht
erreicht. |
[4] Satz 1 gilt
nicht für Ausschüttungen auf Anteile, die dem
Restrukturierungsfonds oder dem Finanzmarktstabilisierungsfonds im
Zusammenhang mit einer Unterstützungsleistung gewährt wurden, und
für Zahlungen auf Forderungen des Restrukturierungsfonds, die im
Zusammenhang mit der staatlichen Unterstützungsleistung entstanden
sind. |
Satz 1 gilt nicht für Ausschüttungen auf Anteile,
die dem Restrukturierungsfonds oder dem
Finanzmarktstabilisierungsfonds im Zusammenhang mit einer
Unterstützungsleistung gewährt wurden, und für Zahlungen auf
Forderungen des Restrukturierungsfonds, die im Zusammenhang mit der
staatlichen Unterstützungsleistung entstanden sind. |
[5] § 48d Absatz 2
Satz 3 gilt entsprechend. |
§ 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. |
[6]
Unterstützungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds steht die
für die Überwindung der Bestandsgefährdung oder zur Erreichung des
Sanierungsziels erforderliche Zuführung von Eigenmitteln oder
Liquidität durch private Dritte gleich. |
Unterstützungsleistungen durch den
Restrukturierungsfonds steht die für die Überwindung der
Bestandsgefährdung oder zur Erreichung des Sanierungsziels
erforderliche Zuführung von Eigenmitteln oder Liquidität durch
private Dritte gleich. |
(7) Ist das Sanierungsziel nicht oder nur zu
unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingungen zu erreichen und
lässt sich das Unternehmen ohne Risiken für die Stabilität des
Finanzsystems abwickeln, kann die Bundesanstalt in Abstimmung mit
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung von dem
übernehmenden Rechtsträger die Erstellung eines Liquidationsplans
verlangen, aus welchem hervorgeht, dass und auf welche Weise das
vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführte Unternehmen geordnet
abgewickelt wird. |
(7) Ist das Sanierungsziel nicht oder nur zu
unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingungen zu erreichen und
lässt sich das Unternehmen ohne Risiken für die Stabilität des
Finanzsystems abwickeln, kann die Bundesanstalt in Abstimmung mit
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung von dem
übernehmenden Rechtsträger die Erstellung eines Liquidationsplans
verlangen, aus welchem hervorgeht, dass und auf welche Weise das
vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführte Unternehmen geordnet
abgewickelt wird. |
(8) Die Bundesanstalt kann einen nach Absatz 7
erstellten Liquidationsplan für verbindlich erklären. |
(8) Die Bundesanstalt kann einen nach Absatz 7
erstellten Liquidationsplan für verbindlich erklären. |
(9) |
|
[1] Die
Bundesanstalt ist befugt, die zur Durchsetzung eines nach Absatz 8
verbindlichen Liquidationsplans erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen. |
(9) Die Bundesanstalt ist befugt, die zur
Durchsetzung eines nach Absatz 8 verbindlichen Liquidationsplans
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
[2] Insbesondere ist
die Bundesanstalt befugt, dem übernehmenden Rechtsträger Weisungen
zu erteilen. |
Insbesondere ist die Bundesanstalt befugt, dem
übernehmenden Rechtsträger Weisungen zu erteilen. |
[3] Bieten die
Geschäftsleiter keine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung
des Plans, kann die Bundesanstalt nach § 45c die Befugnisse der
Geschäftsleiter auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der
geeignet ist, für die ordnungsmäßige Umsetzung des Plans Sorge zu
tragen. |
Bieten die Geschäftsleiter keine Gewähr für die
ordnungsmäßige Durchführung des Plans, kann die Bundesanstalt nach
§ 45c die Befugnisse der Geschäftsleiter auf einen
Sonderbeauftragten übertragen, der geeignet ist, für die
ordnungsmäßige Umsetzung des Plans Sorge zu tragen. |
§ 48n. Unterrichtung |
§ 48n. Unterrichtung |
Über den Erlass einer Übertragungsanordnung und
Maßnahmen nach § 48l Absatz 1 und 2 sowie § 48m Absatz 6 bis 9
unterrichtet die Bundesanstalt nach Maßgabe des § 46d Absatz 1 und
2 die zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums. |
Über den Erlass einer Übertragungsanordnung und
Maßnahmen nach § 48l Absatz 1 und 2 sowie § 48m Absatz 6 bis 9
unterrichtet die Bundesanstalt nach Maßgabe des § 46d Absatz 1 und
2 die zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums. |
§ 48o. Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von
Institutsgruppen |
§ 48o. Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von
Institutsgruppen |
(1) |
|
[1] Decken die einer
Institutsgruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach
den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, einer Anordnung
nach § 10 Absatz 3 und 4, der
Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, einer Anordnung nach § 51a
Absatz 2 oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen
Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten,
dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine
korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, so kann die
Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch
gegenüber dem übergeordneten Unternehmen eine Übertragungsanordnung
erlassen. |
(1) Decken die einer Institutsgruppe zur Verfügung
stehenden Eigenmittel die nach § 10 Absatz 1 oder 1b oder
§ 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu
weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche
Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen
ergriffen werden, so kann die Bundesanstalt in entsprechender
Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber dem übergeordneten
Unternehmen eine Übertragungsanordnung erlassen. |
[2] Die §§ 48l bis
48n sind entsprechend anzuwenden. |
Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend
anzuwenden. |
(2) |
|
[1] Ist ein
gruppenangehöriges Institut oder das übergeordnete Unternehmen in
seinem Bestand gefährdet und droht es dadurch andere
gruppenangehörige Unternehmen in deren Bestand zu gefährden, so
kann die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 48c bis 48k eine
Übertragungsanordnung auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen
erlassen, wenn mit der Gefährdung der anderen gruppenangehörigen
Unternehmen eine Systemgefährdung einhergeht. |
(2) Ist ein gruppenangehöriges Institut oder das
übergeordnete Unternehmen in seinem Bestand gefährdet und droht es
dadurch andere gruppenangehörige Unternehmen in deren Bestand zu
gefährden, so kann die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 48c bis
48k eine Übertragungsanordnung auch gegenüber dem übergeordneten
Unternehmen erlassen, wenn mit der Gefährdung der anderen
gruppenangehörigen Unternehmen eine Systemgefährdung
einhergeht. |
[2] Bei
nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine
Institutsgefährdung vermutet, wenn |
Bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland
wird eine Institutsgefährdung vermutet, wenn |
1. die in dem Staat des Sitzes geltenden
Eigenmittel- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt werden
oder |
1. die in dem Staat des Sitzes geltenden
Eigenmittel- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt werden
oder |
2. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
eines anderen, in der Rechtsordnung des Sitzstaates vorgesehenen
Verfahrens mit vergleichbaren Wirkungen bevorsteht und sich auf der
Grundlage gruppeninterner Transaktionen nicht abwenden lässt, ohne
andere gruppenangehörige Unternehmen einer Institutsgefährdung
auszusetzen. |
2. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
eines anderen, in der Rechtsordnung des Sitzstaates vorgesehenen
Verfahrens mit vergleichbaren Wirkungen bevorsteht und sich auf der
Grundlage gruppeninterner Transaktionen nicht abwenden lässt, ohne
andere gruppenangehörige Unternehmen einer Institutsgefährdung
auszusetzen. |
[3] Hat die
Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung nach Satz 1 erlassen,
gelten die §§ 48l bis 48n entsprechend. |
Hat die Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung
nach Satz 1 erlassen, gelten die §§ 48l bis 48n entsprechend. |
§ 48p. Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und
gemischten Finanzholding-Gruppen |
§ 48p. Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und
gemischten Finanzholding-Gruppen |
[1] Decken die einer
Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe zur
Verfügung stehenden Eigenmittel die nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, einer Anordnung
nach § 10 Absatz 3 und 4, der
Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, einer Anordnung nach § 51a
Absatz 2 oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen
Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten,
dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine
korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt
in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber der
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung
erlassen. |
Decken die einer Finanzholding-Gruppe oder
gemischten Finanzholding-Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel
die nach § 10 Absatz 1 oder 1b oder
§ 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu
weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche
Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen
ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender
Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber der
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung
erlassen. |
[2] Die §§ 48l bis
48n sind entsprechend anzuwenden. |
Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend
anzuwenden. |
[3] § 48o Absatz 2
gilt entsprechend. |
§ 48o Absatz 2 gilt entsprechend. |
§ 48q. Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten |
§ 48q. Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten |
[1] Decken die einem
Finanzkonglomerat zur Verfügung stehenden Eigenmittel die gemäß §
17 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes erforderlichen
Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten,
dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine
korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt
in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber dem
übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen sowie gegenüber der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung
erlassen. |
Decken die einem Finanzkonglomerat zur Verfügung
stehenden Eigenmittel die gemäß § 17 Absatz 1 des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes erforderlichen Eigenmittel zu
weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche
Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen
ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender
Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber dem übergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmen sowie gegenüber der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung
erlassen. |
[2] Die §§ 48l bis
48n sind entsprechend anzuwenden. |
Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend
anzuwenden. |
[3] § 48o Absatz 2
gilt entsprechend. |
§ 48o Absatz 2 gilt entsprechend. |
§ 48r. Rechtsschutz |
§ 48r. Rechtsschutz |
(1) |
|
[1] Eine
Übertragungsanordnung und eine Rückübertragungsanordnung können von
dem Kreditinstitut binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für
den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen
Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten
werden. |
(1) Eine Übertragungsanordnung und eine
Rückübertragungsanordnung können von dem Kreditinstitut binnen
eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der
Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen
Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten
werden. |
[2] Eine
Rückübertragungsanordnung kann von dem übernehmenden Rechtsträger
binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der
Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen
Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten
werden. |
Eine Rückübertragungsanordnung kann von dem
übernehmenden Rechtsträger binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor
dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen
Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten
werden. |
[3] Wird die
Rückübertragungsanordnung sowohl von dem Kreditinstitut als auch
dem übernehmenden Rechtsträger angefochten, sind die Verfahren
miteinander zu verbinden. |
Wird die Rückübertragungsanordnung sowohl von dem
Kreditinstitut als auch dem übernehmenden Rechtsträger angefochten,
sind die Verfahren miteinander zu verbinden. |
[4] Ein
Widerspruchsverfahren wird jeweils nicht durchgeführt. |
Ein Widerspruchsverfahren wird jeweils nicht
durchgeführt. |
[5]
Nebenbestimmungen zu einer Übertragungsanordnung oder einer
Rückübertragungsanordnung sind nicht isoliert anfechtbar. |
Nebenbestimmungen zu einer Übertragungsanordnung
oder einer Rückübertragungsanordnung sind nicht isoliert
anfechtbar. |
(2) |
|
[1] Soweit geltend
gemacht wird, dass die Übertragungsanordnung keine angemessene
Gegenleistung für die Übernahme der Ausgliederungsgegenstände durch
den übernehmenden Rechtsträger vorsehe, kann die Klage nur auf
Anpassung der Gegenleistung gerichtet werden. |
(2) Soweit geltend gemacht wird, dass die
Übertragungsanordnung keine angemessene Gegenleistung für die
Übernahme der Ausgliederungsgegenstände durch den übernehmenden
Rechtsträger vorsehe, kann die Klage nur auf Anpassung der
Gegenleistung gerichtet werden. |
[2] Satz 1 gilt
entsprechend für Klagen, mit denen geltend gemacht wird, dass die
dem Institut nach § 48d Absatz 6 auferlegte
Ausgleichsverbindlichkeit unangemessen hoch sei oder dass an ihre
Stelle eine Gegenleistung treten müsse. |
Satz 1 gilt entsprechend für Klagen, mit denen
geltend gemacht wird, dass die dem Institut nach § 48d Absatz 6
auferlegte Ausgleichsverbindlichkeit unangemessen hoch sei oder
dass an ihre Stelle eine Gegenleistung treten müsse. |
[3] War in der
Übertragungsanordnung eine vorläufige Gegenleistung vorgesehen und
weicht die endgültig festgesetzte Gegenleistung zu Lasten des
übernehmenden Rechtsträgers von der vorläufigen Gegenleistung ab,
kann auch der übernehmende Rechtsträger auf Anpassung der
Gegenleistung klagen. |
War in der Übertragungsanordnung eine vorläufige
Gegenleistung vorgesehen und weicht die endgültig festgesetzte
Gegenleistung zu Lasten des übernehmenden Rechtsträgers von der
vorläufigen Gegenleistung ab, kann auch der übernehmende
Rechtsträger auf Anpassung der Gegenleistung klagen. |
[4] Satz 3 gilt
entsprechend für Rechtsmittel gegen ein Urteil, das die
Gegenleistung zu Lasten des übernehmenden Rechtsträgers
anpasst. |
Satz 3 gilt entsprechend für Rechtsmittel gegen ein
Urteil, das die Gegenleistung zu Lasten des übernehmenden
Rechtsträgers anpasst. |
(3) |
|
[1] Für die
Anfechtung von Weisungen der Bundesanstalt nach § 48l Absatz 2 gilt
Absatz 1 entsprechend. |
(3) Für die Anfechtung von Weisungen der
Bundesanstalt nach § 48l Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. |
[2] Weisungen können
nur dann wegen eines Verstoßes gegen die Grenzen des § 48l Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 bis 3 aufgehoben werden, wenn der Verstoß
offensichtlich ist. |
Weisungen können nur dann wegen eines Verstoßes
gegen die Grenzen des § 48l Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3
aufgehoben werden, wenn der Verstoß offensichtlich ist. |
[3] Ist der Verstoß
nicht offensichtlich, kann das Institut vom übernehmenden
Rechtsträger nach Maßgabe des § 48m Absatz 4 und 5 Ausgleich
fordern. |
Ist der Verstoß nicht offensichtlich, kann das
Institut vom übernehmenden Rechtsträger nach Maßgabe des § 48m
Absatz 4 und 5 Ausgleich fordern. |
(4) Für Klagen gegen die Verbindlicherklärung eines
Liquidationsplans (§ 48m Absatz 8) oder gegen Maßnahmen zur
Durchsetzung eines für verbindlich erklärten Liquidationsplans (§
48m Absatz 9) gilt Absatz 1 entsprechend. |
(4) Für Klagen gegen die Verbindlicherklärung eines
Liquidationsplans (§ 48m Absatz 8) oder gegen Maßnahmen zur
Durchsetzung eines für verbindlich erklärten Liquidationsplans (§
48m Absatz 9) gilt Absatz 1 entsprechend. |
§ 48s. Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung;
Entschädigung |
§ 48s. Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung;
Entschädigung |
(1) |
|
[1] Die Wirksamkeit
einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im Bundesanzeiger
veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der
Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht
unberührt. |
(1) Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz
3 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer
Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das
Oberverwaltungsgericht unberührt. |
[2] Die Beseitigung
der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. |
Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit
nicht verlangt werden. |
[3] Satz 2 gilt
nicht, wenn die Folgenbeseitigung |
Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung |
1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen
droht, |
1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen
droht, |
2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen
würde und |
2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen
würde und |
3. nicht unmöglich ist. |
3. nicht unmöglich ist. |
(2) |
|
[1] Soweit die
Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen
ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch
die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. |
(2) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach
Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein
Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung
entstandenen Nachteile zu. |
[2] Der Anspruch
steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung
nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach §
48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in
dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten
hat. |
Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn
die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln
der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das
Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu
verantworten hat. |
(3) |
|
[1] Absatz 1 findet
auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass an die Stelle einer gemäß § 48c
Absatz 6 Satz 3 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung
die Bekanntgabe nach § 48j Absatz 2 tritt. |
(3) Absatz 1 findet auf die Aufhebung einer
Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass an die Stelle einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im
Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung die Bekanntgabe nach
§ 48j Absatz 2 tritt. |
[2] Absatz 2 findet
auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Kreditinstituts der
übernehmende Rechtsträger und das Kreditinstitut treten. |
Absatz 2 findet auf die Aufhebung einer
Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass an die Stelle des Kreditinstituts der übernehmende
Rechtsträger und das Kreditinstitut treten. |
§ 48t. Maßnahmen zur
Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken |
|
(1) Stellt der Ausschuss
für Finanzstabilität Veränderungen in der Intensität des
makroprudenziellen oder des systemischen Risikos im Sinne des
Artikels 458 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, die zu
einer Störung mit bedeutenden Auswirkungen auf das nationale
Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, auf
die besser mit nationalen Maßnahmen reagiert werden soll, kann die
Bundesanstalt auf Aufforderung des Ausschusses für Finanzstabilität
im Wege der Allgemeinverfügung gegenüber allen oder einer Gruppe
der der Aufsicht der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegenden Institute und
Unternehmen von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer von bis zu zwei
Jahren abweichen, um die festgestellten Veränderungen in der
Intensität des makroprudenziellen oder des systemischen Risikos zu
vermindern, durch Erhöhung |
|
1. der
Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, |
|
2. der Anforderungen für
Großkredite nach den Artikeln 392 sowie 395 bis 403 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, |
|
3. der
Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, |
|
4. des
Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, |
|
5. der
Liquiditätsanforderungen nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 in der jeweils geltenden Fassung oder |
|
6. der Risikogewichte im
Kreditrisiko-Standardansatz und im auf internen Ratings basierenden
Ansatz für Kredite für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien
sowie für Forderungen, die von Instituten und Unternehmen
untereinander innerhalb des Finanzsektors bestehen. |
|
(2) Die Bundesanstalt kann
die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 erst dann erlassen,
wenn |
|
1. sie dem Europäischen
Parlament, der Europäischen Kommission, dem Rat, dem Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
|
a) die für die Gefährdung
der Finanzstabilität auf nationaler Ebene erforderlichen Nachweise
nach Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 einschließlich der in Absatz 1 vorgesehenen nationalen
Maßnahmen, die Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 umsetzen, angezeigt hat und |
|
b) dargelegt hat, dass
andere nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie
2013/36/EU zur Verfügung stehende Maßnahmen nicht ausreichen, um
der Gefährdung der Finanzstabilität auf nationaler Ebene zu
begegnen, und |
|
2. die Voraussetzungen nach
Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den
Erlass der Maßnahme vorliegen. |
|
(3) |
|
[1] Die Bundesanstalt
überprüft unter Einbeziehung des Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die nach
Absatz 1 festgesetzten nationalen Maßnahmen nach Ablauf der
vorgesehenen Frist nach Maßgabe von Artikel 458 Absatz 9 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
|
[2] Liegen die
Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anwendung der nach Absatz
1 erlassenen nationalen Maßnahmen vor, kann die Bundesanstalt auf
Aufforderung des Ausschusses für Finanzstabilität und nach Maßgabe
des in Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren im Wege der
Allgemeinverfügung die nationalen Maßnahmen wiederholt um jeweils
ein Jahr verlängern. |
|
(4) Die Bundesanstalt kann
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Befassung des
Ausschusses für Finanzstabilität die nach Artikel 458 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung von
anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
erlassenen Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 458 Absatz 5 bis 7
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise
anerkennen und mit Wirkung für Zweigstellen von Instituten und
Unternehmen mit Sitz im Ausland, auf die dieses Gesetz gemäß § 53
Anwendung findet, oder mit Wirkung für Zweigniederlassungen im
Sinne von § 53b nach Maßgabe des Artikels 458 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 anwenden. |
|
(5) Sofern die
Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorliegen, kann die
Bundesanstalt unabhängig vom Verfahren nach den Absätzen 1 und 3
sowie nach Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
jederzeit bis zur Beseitigung eines makroprudenziellen oder
systemischen Risikos, jedoch nicht länger als für die Dauer von
zwei Jahren |
|
1. die Großkreditobergrenze
nach Artikel 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15
Prozentpunkte absenken, |
|
2. die Risikogewichte von
Krediten für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien im
Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings
basierenden Ansatz um bis zu 25 Prozentpunkte erhöhen
und |
|
3. die Risikogewichte im
Kreditrisiko-Standardansatz für Forderungen, die von Instituten und
Unternehmen untereinander innerhalb des Finanzsektors eingegangen
wurden, um bis zu 25 Prozentpunkte und im auf internen Ratings
basierenden Ansatz um 25 Prozent erhöhen. |
|
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und
Kosten |
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und
Kosten |
§ 49. Sofortige Vollziehbarkeit |
§ 49. Sofortige Vollziehbarkeit |
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen
der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von
Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 2c Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs.
2 Satz 1 und Abs. 4, des § 3 Absatz 4, des
§ 6a, des § 8a Absatz 3 bis 5, des § 10 Absatz 3 und 4, des § 12a Abs. 2, des § 13c Abs. 3 Satz 4[, des § 25c Absatz
4c], des § 28 Abs. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, der §§
36, 37 und 44 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 44b, Abs. 2 und 3a
Satz 1, des § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45, des § 45a Abs. 1
und des § 45b Abs. 1, der §§ 45c, 46, 46b, 48a bis 48q, 53l und 53n
Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. |
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen
der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von
Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 2c Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs.
2 Satz 1 und Abs. 4, des § 6a, des § 8a Absatz 3 bis 5, des § 10
Absatz 1b, des § 12a Abs. 2, des §
13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3
bis 5, jeweils auch in Verbindung mit §
13b Abs. 4 Satz 2, des §
13c Abs. 3 Satz 4, des § 28 Abs. 1,
des § 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 44b, Abs. 2 und 3a Satz 1, des § 44a Abs. 2 Satz
1, der §§ 44c, 45, des § 45a Abs. 1 und des § 45b Abs. 1, der §§
45c, 46, 46b, 48a bis 48q, 53l und 53n Absatz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung. |
§ 50 |
§ 50 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 51. Umlage und Kosten |
§ 51. Umlage und Kosten |
(1) |
|
[1] Die Kosten des
Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder
durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von
den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. |
(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind,
soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung
nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom
Hundert zu erstatten. |
[2] Die Kosten
werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres
Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
beigetrieben. |
Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen
Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom
Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. |
[3] Die in der
Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8.
März 1999 (BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten für die
Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März
1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. |
Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314)
enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis
zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit
Gesetzeskraft. |
[4] Für die Zeit vom
31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der
Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen
enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung mit Gesetzeskraft. |
Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31.
Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. |
[5] Für die Zeit vom
1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der
Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen
enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung
mit Gesetzeskraft. |
Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April
2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 1.
Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. |
[6] Zu den Kosten
gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden
konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden
Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die
Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar
oder rechtskräftig entschieden ist. |
Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge,
die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus
der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten
sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die
noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. |
[7] Das Nähere über
die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel
und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren
einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die
Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die
Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über
die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. |
Das Nähere über die Erhebung der Umlage,
insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die
Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines
geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der
Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die
Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige
Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. |
[8] Es kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt
übertragen. |
Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
das Bundesaufsichtsamt übertragen. |
(2) |
|
[1] Das
Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen auf Grund des § 2 Abs.
4, des § 10 Abs. 3b Satz 1, des § 31 Abs. 2, der §§ 32 und 34 Abs.
2 und der §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von 250 Euro bis
50.000 Euro festsetzen. |
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen
auf Grund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 3b Satz 1, des § 31 Abs. 2,
der §§ 32 und 34 Abs. 2 und der §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von
250 Euro bis 50 000 Euro
festsetzen. |
[2] Die Höhe der
Gebühr soll sich im Einzelfall nach dem für die Entscheidung
erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des
betroffenen Unternehmens richten. |
Die Höhe der Gebühr soll sich im Einzelfall nach
dem für die Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem
Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens richten. |
(3) |
|
[1] Die Kosten, die
dem Bund durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Satz 2 und
§ 38 Abs. 2 Satz 2 und 4, einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1
Satz 2, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Satz 3
oder § 38 Abs. 3 oder eine auf Grund des § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b
Satz 2 oder § 44c Abs. 2 vorgenommene Prüfung entstehen, sind von
dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf
Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. |
(3) Die Kosten, die dem Bund durch die Bestellung
eines Abwicklers nach § 37 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4,
einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2, durch eine
Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 oder
eine auf Grund des § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Satz 2 oder § 44c Abs.
2 vorgenommene Prüfung entstehen, sind von dem betroffenen
Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen des
Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. |
[2] Die Kosten, die
dem Bund durch eine auf Grund des §
44 Abs. 3 vorgenommene Prüfung der Richtigkeit der für die
Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs.
2 übermittelten Daten entstehen, sind von dem zur Zusammenfassung
verpflichteten übergeordneten Institut gesondert zu erstatten und
auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. |
Die Kosten, die dem Bund durch eine auf Grund
von § 44 Abs. 3 vorgenommene
Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs.
6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten
entstehen, sind von dem zur Zusammenfassung verpflichteten
übergeordneten Institut gesondert zu erstatten und auf Verlangen
des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. |
(4) |
|
[1] Absatz 1 Satz 3
bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum
30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes
für das Kreditwesen anzuwenden. |
(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die
Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen
Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
anzuwenden. |
[2] Im Übrigen sind
die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der
bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die angefallenen
Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
anzuwenden. |
Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den
Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002
geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. |
Vierter Abschnitt.
Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung |
|
§ 51a. Anforderungen an die
Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung |
|
(1) |
|
[1] Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung müssen im Interesse der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im
Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,
angemessenes Eigenkapital haben. |
|
[2] Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene
Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) der Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung zu erlassen, insbesondere über |
|
1. die Bestimmung der für
Adressenausfallrisiken und Marktrisiken anrechnungspflichtigen
Geschäfte und ihrer Risikoparameter; |
|
2. den Gegenstand und die
Verfahren zur Ermittlung von Eigenkapitalanforderungen für das
operationelle Risiko; |
|
3. die Berechnungsmethoden
für die Eigenkapitalanforderung und die dafür erforderlichen
technischen Grundsätze; |
|
4. Inhalt, Art, Umfang und
Form der zum Nachweis der angemessenen Eigenkapitalausstattung
erforderlichen Angaben sowie Bestimmungen über die für die
Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und
Datenformate und |
|
5. die Anforderungen an
eine Ratingagentur, um deren Ratings für Risikogewichtungszwecke
anerkennen zu können, und über die Anforderungen an das
Rating. |
|
[3] Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. |
|
[4] Vor Erlass der
Rechtsverordnung ist der Spitzenverband der Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung zu hören. |
|
(2) Die Bundesanstalt kann
bei der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenkapitals anordnen,
dass ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
Eigenkapitalanforderungen einhalten muss, die über die
Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2
hinausgehen, insbesondere |
|
1. um solche Risiken zu
berücksichtigen, die nicht oder nicht in vollem Umfang Gegenstand
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 sind, |
|
2. wenn die
Risikotragfähigkeit eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung
nicht gewährleistet ist, |
|
3. um einer besonderen
Geschäftssituation des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung,
etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen
oder |
|
4. wenn das
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht über eine
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1
verfügt. |
|
(3) Auf Antrag des
Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung kann die Bundesanstalt bei
der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenkapitals einer
abweichenden Berechnung der Eigenkapitalanforderungen zustimmen, um
eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu
vermeiden. |
|
(4) Der Berechnung der
Angemessenheit des Eigenkapitals nach der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Satz 2 ist das haftende Eigenkapital zugrunde zu
legen. |
|
(5) Eigenkapital, das von
Dritten oder von Tochterunternehmen der Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder wurde, kann nur
berücksichtigt werden, wenn es dem Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung tatsächlich zugeflossen ist. |
|
(6) |
|
[1] Als haftendes
Eigenkapital gelten abzüglich der Positionen des Satzes
2 |
|
1. die Geschäftsguthaben
und die Rücklagen; dabei sind Geschäftsguthaben von Mitgliedern,
die zum Schluss des Geschäftsjahres ausscheiden, sowie ihre
Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach §
73 Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes von eingetragenen
Genossenschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der
Genossenschaft abzusetzen und |
|
2. der Bilanzgewinn, soweit
seine Zuweisung zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben
beschlossen ist. |
|
[2] Abzugspositionen im
Sinne des Satzes 1 sind: |
|
1. der
Bilanzverlust; |
|
2. die immateriellen
Vermögensgegenstände; |
|
3. der Korrekturposten
gemäß Absatz 9; |
|
4. Verbriefungspositionen,
soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 eine die Wahl
zwischen einer Unterlegung der Verbriefungsposition mit
Eigenmitteln zu ihrem vollen Betrag oder dem Abzug vorsieht und das
Wohungsunternehmen mit Spareinrichtungen den Abzug
wählt. |
|
(7) |
|
[1] Als Rücklagen im Sinne
des Absatzes 6 Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluss
eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Rücklagen
ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst
bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. |
|
[2] Als Rücklagen
ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, auf
die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses Steuern zu
entrichten sind, können nur in Höhe von 45 Prozent berücksichtigt
werden. |
|
[3] Rücklagen, die auf
Grund eines bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes oder
anderweitig durch den Zufluss externer Mittel gebildet werden,
können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt
werden. |
|
(8) |
|
[1] Von einem
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung aufgestellte
Zwischenabschlüsse sind einer prüferischen Durchsicht durch den
Abschlussprüfer zu unterziehen; in diesen Fällen gilt der
Zwischenabschluss für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem
Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des
Zwischenabschlusses dem Eigenkapital zugerechnet werden, soweit sie
nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder
Steueraufwendungen gebunden sind. |
|
[2] Verluste, die sich aus
Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Eigenkapital
abzuziehen. |
|
[3] Das Wohnungsunternehmen
mit Spareinrichtung hat der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank den Zwischenabschluss jeweils unverzüglich
einzureichen. |
|
[4] Der Abschlussprüfer hat
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach
Beendigung der prüferischen Durchsicht des Zwischenabschlusses eine
Bescheinigung über die Durchsicht einzureichen. |
|
[5] Ein im Zuge der
Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluss gilt nicht
als Zwischenabschluss im Sinne dieses Absatzes. |
|
(9) |
|
[1] Die Bundesanstalt kann
auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten
festsetzen. |
|
[2] Wird der
Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene
Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, so wird die Festsetzung
mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines
Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses
gegenstandslos. |
Vierter Abschnitt |
[3] Die Bundesanstalt hat
die Festsetzung auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit
Spareinrichtung aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die
Festsetzung wegfällt. |
(weggefallen) |
§ 51b. Anforderungen an die
Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung |
|
(1) |
|
[1] Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine
ausreichende Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewährleistet
ist. |
|
[2] Mietzahlungen, die in
den nächsten zwölf Monaten fällig werden, werden als
Liquiditätszuflüsse berücksichtigt. |
|
(2) |
|
[1] Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank nähere Bestimmungen über die ausreichende Liquidität zu
erlassen, insbesondere über die |
|
1. Methoden zur Beurteilung
der ausreichenden Liquidität und die dafür erforderlichen
technischen Grundsätze, |
|
2. als Zahlungsmittel und
Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden Geschäfte
einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen und |
|
3. Pflicht der
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zur Übermittlung der zum
Nachweis der ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben an die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank, einschließlich
Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben, zu der
Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die zulässigen Datenträger,
Übertragungswege und Datenformate. |
|
[2] Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. |
|
[3] Vor Erlass der
Rechtsverordnung ist der Spitzenverband der Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung zu hören. |
|
(3) Die Bundesanstalt kann
bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung über die in der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Vorgaben
hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn ohne eine
solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität nicht gesichert
ist. |
§ 51a |
§ 51c. Sonstige
Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung |
(weggefallen) |
(1) Das Einlagengeschäft im
Sinne des § 1 Absatz 29 Satz 1 Nummer 3 darf nur mit den
Mitgliedern der Genossenschaft und ihren Angehörigen gemäß § 15 der
Abgabenordnung und den Lebenspartnern der Mitglieder im Sinne
des § 1 Absatz 1 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes betrieben werden. |
§ 51b |
(2) § 25c Absatz 1 gilt mit
der Maßgabe, dass Geschäftsleiter von Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung im Einzelfall die praktischen Kenntnisse in den
entsprechenden Geschäften nach ihrer Bestellung erwerben können,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sind, die die
fachliche Eignung nach § 25c Absatz 1 besitzen, und gesichert ist,
dass diese bei allen Entscheidungen stets die Mehrheit der Stimmen
innehaben. |
(weggefallen) |
(3) Die §§ 6b, 7a, 10 bis
18, 24 Absatz 1 Nummer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c,
25, 25d Absatz 7 bis 12, § 25f sowie
§ 26a sind nicht anzuwenden. |
§ 51c |
(4) § 33 Absatz 1 Satz 1
gilt mit der Maßgabe, dass einem Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung als Anfangskapital ein Gegenwert von mindestens 5
Millionen Euro zur Verfügung steht. |
(weggefallen) |
Fünfter Abschnitt. Sondervorschriften |
Fünfter Abschnitt. Sondervorschriften |
§ 52. Sonderaufsicht |
§ 52. Sonderaufsicht |
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht
unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt
bestehen. |
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht
unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt
bestehen. |
§ 52a. Verjährung von Ansprüchen gegen
Organmitglieder von Kreditinstituten |
§ 52a. Verjährung von Ansprüchen gegen
Organmitglieder von Kreditinstituten |
(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen
Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder
Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen
der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn
Jahren. |
(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen
Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder
Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen
der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn
Jahren. |
(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember
2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche
anzuwenden. |
(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember
2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche
anzuwenden. |
§ 53. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im
Ausland |
§ 53. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im
Ausland |
(1) |
|
[1] Unterhält ein
Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die
Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt
die Zweigstelle als Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut. |
(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland
eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder
Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. |
[2] Unterhält das
Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein
Institut. |
Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im
Inland, gelten sie als ein Institut. |
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist
dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden: |
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist
dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden: |
1. |
|
[1] Das Unternehmen
hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu
bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur
Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind,
sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder
Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. |
1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche
Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den
Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur
Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut
Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und
befugt ist, sich bei der der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. |
[2] Solche Personen
gelten als Geschäftsleiter. |
Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. |
[3] Sie sind zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. |
Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. |
2. |
|
[1] Das Institut ist
verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das
seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens
gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. |
2. Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm
betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende
Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu
legen. |
[2] Die Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit
entsprechend. |
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. |
[3] Auf der
Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des
dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten
Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung
der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert
auszuweisen. |
Auf der Passivseite der jährlichen
Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem
Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der
Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel
belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. |
[4] Der Überschuß
der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der
Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der
Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. |
Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten
oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am
Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert
auszuweisen. |
3. |
|
[1] Die nach Nummer
2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende
Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und
einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). |
3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden
Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer
Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als
Jahresabschluß (§ 26). |
[2] Für die Prüfung
des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs
entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den
Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. |
Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k
des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer
von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. |
[3] Mit dem
Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des
Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. |
Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der
Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr
einzureichen. |
4. |
|
[1] Für Zweigstellen, die
sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt §
33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. |
|
[2] Als Eigenmittel
des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem
Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes
Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel
belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des
Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. |
4. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der
Beträge, die in dem Monatsausweis
nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung
gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen
Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich
des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. |
[3] Außerdem ist dem
Institut Kapital nach Artikel 71 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die
Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die
Eigenmittel nach Satz 1 als hartes
Kernkapital gelten. |
Außerdem ist dem Institut Kapital nach § 10 Absatz 5 sowie Kapital, das auf Grund der
Eingehung längerfristiger nachrangiger
Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten
eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 1)
als haftendes Eigenkapital oder Drittrangmittel zuzurechnen,
wenn die gemäß § 10 Absatz 5, 5a
oder 7 geltenden Bedingungen sich
jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen; § 10 Absatz 1, 2 Satz
6 und 7, Absatz 2c Satz 2 bis 5, Absatz 3b, 6, 6a und 9 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz
1 als Kernkapital gelten. |
5. |
|
[1] Die Erlaubnis
kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. |
5. Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden,
wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen gewährleistet ist. |
[2] Die Erlaubnis
ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis
zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von
Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das
Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist. |
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit
dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder
Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über
das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden
ist. |
6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das
Institut als juristische Person. |
6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das
Institut als juristische Person. |
7. Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die
Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. |
7. Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die
Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. |
(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die
daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines
Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als
hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit
Sitz im Ausland. |
(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die
daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines
Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als
hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit
Sitz im Ausland. |
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer
Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der
Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung
nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. |
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer
Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der
Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung
nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. |
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden,
soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die
gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes
zugestimmt haben. |
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden,
soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die
gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes
zugestimmt haben. |
(5) |
|
[1] Ist ein
Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist
dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der
Zweigstelle anzumelden und der Vermerk "in
Abwicklung" im Rechtsverkehr zu führen. |
(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der
Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das
Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der
Vermerk 'in Abwicklung' im
Rechtsverkehr zu führen. |
[2] Die erteilte
Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben. |
Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt
zurückzugeben. |
(6) |
|
[1] Die ebenfalls
eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit
Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. |
(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung
der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
erfolgen. |
[2] Die Zustimmung
ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass
sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind. |
Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn
nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle
abgewickelt worden sind. |
§ 53a. Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im
Ausland |
§ 53a. Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im
Ausland |
[1] Ein Institut mit
Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder
fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat
Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen
und dort seine Hauptverwaltung hat. |
Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine
Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt
ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder
Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung
hat. |
[2] Das Institut hat
die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer
solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen. |
Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu
errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. |
[3] Die
Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. |
Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den
Eingang der Anzeige. |
[4] Die
Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst
aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt
vorliegt. |
Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf
ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung
der Bundesanstalt vorliegt. |
[5] Das Institut hat
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder
Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen. |
Das Institut hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz
unverzüglich anzuzeigen. |
§ 53b. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums |
§ 53b. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums |
(1) |
|
[1] Ein CRR-Kreditinstitut oder ein
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die
Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland
Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn
das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates zugelassen worden ist,
die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das
Unternehmen von den zuständigen Stellen nach Maßgabe der
Richtlinien der Europäischen Union beaufsichtigt wird. |
(1) Ein Einlagenkreditinstitut oder ein
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die
Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland
Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn
das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die
Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen
von den zuständigen Stellen nach Maßgabe der Richtlinien der
Europäischen Union beaufsichtigt wird. |
[2] Satz 1 gilt
entsprechend für CRR-Kreditinstitute, die auch Zahlungsdienste im
Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen. |
Satz 1 gilt entsprechend für Einlagenkreditinstitute, die auch
Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
erbringen. |
[3] § 53 ist in
diesem Falle nicht anzuwenden. |
§ 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. |
[4] § 14 der
Gewerbeordnung bleibt unberührt. |
§ 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt. |
(2) |
|
[1] Die
Bundesanstalt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu
errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die beabsichtigte
Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die
für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt
und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen
anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der
Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des
Allgemeininteresses gelten. |
(2) Die Bundesanstalt hat ein Unternehmen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, eine
Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des
Herkunftsstaats über die
beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten
Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen
an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und
die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die
Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus
Gründen des Allgemeininteresses gelten. |
[2] Nach Eingang der
Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und
ihre Tätigkeit aufnehmen. |
Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt,
spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die
Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit
aufnehmen. |
[3] Für den Fall,
dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vertraglich
gebundene Vermittler einzusetzen beabsichtigt, kann die
Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates ersuchen, ihr deren
Namen mitzuteilen. |
Für den Fall, dass ein Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 vertraglich gebundene Vermittler einzusetzen
beabsichtigt, kann die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des
Herkunftsstaats ersuchen, ihr deren
Namen mitzuteilen. |
[4] Die
Bundesanstalt kann entsprechende Angaben auf ihrer Internetseite
veröffentlichen. |
Die Bundesanstalt kann entsprechende Angaben auf
ihrer Internetseite veröffentlichen. |
[5] Die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und
unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen
verlangen. |
Die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und unter den in
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten
Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen verlangen. |
(2a) Die Bundesanstalt hat einem Unternehmen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im Inland im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu
werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die beabsichtigte
Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz
3 Satz 3 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des
Allgemeininteresses gelten. |
(2a) Die Bundesanstalt hat einem Unternehmen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im Inland im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu
werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten
Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 3 für
die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des
Allgemeininteresses gelten. |
(3) |
|
[1] Auf
Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die
folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als
ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten: |
(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 und 2 sind die folgenden Regelungen entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder mehrere
Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten: |
1. § 3 Absatz 1 und § 6
Absatz 2, |
1. die §§ 3 und 6
Abs. 2, |
1a. § 10 Absatz
2, |
1a. § 10. Abs. 1 Satz 3
bis 8, |
2. § 11, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, |
2. § 11, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut handelt, |
3. die §§ 14, 22 und 23, |
3. die §§ 14, 22 und 23, |
4. § 23a, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut handelt, |
4. § 23a, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut handelt, |
5. § 24 Abs. 1 Nr. 5
und 7, |
5. § 24. Abs. 1 Nr.
5 und 7, |
6. die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr.
2, |
6. die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr.
2, |
7. § 25g Absatz 1
bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie §
25g Absatz 4 und 5, |
7. § 25c. Absatz 1
bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie §
25c Absatz 4 und 5, |
8. die §§ 25h bis
25j, 25l, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2
und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46
bis 49 und |
8. die §§ 25d bis
25f, 25h, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2
und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46
bis 49 und |
9. § 17 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. |
9. § 17. des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. |
[2] Änderungen des
Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Geschäfte und
des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift
und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsmitgliedstaat, dem das Institut
angehört, sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
schriftlich anzuzeigen. |
Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art
der geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der
Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der
Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das Institut angehört, sind
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen
Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich
anzuzeigen. |
[3] Für die
Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten der § 3,
der, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die §§ 37, 44 Abs. 1
sowie die §§ 44c und 49 und der § 17 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. |
Für die Tätigkeiten im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1
und 2 gelten der § 3, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die §§ 37, 44 Abs. 1
sowie die §§ 44c und 49 und der § 17 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. |
[4] Auf Betreiber
eines multilateralen Handelssystems, die im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen
Zugang anbieten, ist § 23a nicht anzuwenden. |
Auf Betreiber eines multilateralen Handelssystems,
die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im
Inland einen Zugang anbieten, ist § 23a nicht anzuwenden. |
(4) |
|
[1] Stellt die
Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 und 2 seinen Pflichten nach
Absatz 3 oder der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 nicht nachkommt oder es
sehr wahrscheinlich ist, dass es diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates. |
(4) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen
Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht
nachkommt, insbesondere dass es
eine unzureichende Liquidität aufweist,
fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu
beheben. Kommt es der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die zuständigen Stellen des |
[2] Ergreift der
Herkunftsmitgliedstaat keine
Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann
sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung
neuer Geschäfte im Inland untersagen. |
Herkunftsstaats.
Ergreift der Herkunftsstaat keine
Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann
sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer
Geschäfte im Inland untersagen. |
(5) |
|
[1] In dringenden
Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 4
vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen anordnen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat keine
Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie
2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April
2001 über die Sanierung und Liquidation der Kreditinstitute (ABl. L
125 vom 5. 5. 2001, S. 15) erlassen hat. |
(5) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor
Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die
erforderlichen Maßnahmen |
[2] Sie hat die
Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und
die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich hiervon zu
unterrichten. |
ergreifen. Sie hat
die Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates unverzüglich hiervon zu
unterrichten. |
[3] Diese Maßnahmen sind
aufzuheben, wenn |
|
1. der
Herkunftsmitgliedstaat eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des
Artikels 2 der Richtlinie 2001/24/EG angeordnet oder erlassen
hat, |
|
2. der
Herkunftsmitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen angeordnet oder ergriffen hat, damit das Unternehmen seinen
Verpflichtungen nachkommt, |
Die Bundesanstalt
hat die Maßnahmen zu ändern
oder |
3. die Europäische Kommission nach Anhörung der
Bundesanstalt, des Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde entschieden hat, dass
die Maßnahmen nach Satz 1 aufzuheben sind oder |
aufzuheben, wenn
die Kommission dies nach Anhörung
der zuständigen Stellen des
Herkunftsstaats und der |
4. der Grund für ihre
Anordnung entfallen ist. |
Bundesanstalt
beschließt. |
(6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger
Unterrichtung der Bundesanstalt
selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche
Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei
der Zweigniederlassung prüfen. |
(6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach vorheriger
Unterrichtung der Bundanstalt
selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche
Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei
der Zweigniederlassung prüfen. |
(7) |
|
[1] Ein Unternehmen
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7
bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 7, 9 und 10, oder Zahlungsdienste im Sinne des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringt oder sich als
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese
Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend
von § 32 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn |
(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt,
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7, 9 und
10, oder Zahlungsdienste im Sinne des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringt oder sich als
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese
Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend
von § 32 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn |
1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines
CRR-Kreditinstituts oder ein
gemeinsames Tochterunternehmen mehrere
CRR-Kreditinstitute ist, |
1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines
Einlagenkreditinstituts oder ein
gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer
Einlagenkreditinstitute ist, |
2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet, |
2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet, |
3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in
dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als CRR-Kreditinstitut zugelassen sind, |
3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in
dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind, |
4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt,
auch im Herkunftsmitgliedstaat
betrieben werden, |
4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt,
auch im Herkunftsstaat betrieben
werden, |
5. das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom
Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten, |
5. das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom
Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten, |
6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber den
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des Unternehmens die
umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und
sich mit Zustimmung dieser zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates gegebenenfalls
gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen
Verpflichtungen verbürgt haben und |
6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber den
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige
Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit
Zustimmung dieser zuständigen Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls
gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen
Verpflichtungen verbürgt haben und |
7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des
Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist. |
7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des
Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist. |
[2] Satz 1 gilt
entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten
Unternehmen, Finanzholding-Gesellschaften,
gemischten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen
erfüllen. |
Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von
in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten
Bedingungen erfüllen. |
[3] Die Absätze 2
bis 6 gelten entsprechend. |
Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. |
(8) |
|
[1] Die
Bundesanstalt kann beantragen, dass eine inländische
Zweigniederlassung eines Instituts mit Sitz in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums als bedeutend angesehen
wird. |
(8) Die Bundesanstalt kann beantragen, dass eine
inländische Zweigniederlassung eines Instituts mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als bedeutend
angesehen wird. |
[2] Gehört das
Institut einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder
gemischten Finanzholding-Gruppe an, an deren Spitze ein
EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder
eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, richtet
die Bundesanstalt den Antrag an die für die Beaufsichtigung der
Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle, anderenfalls
an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. |
Gehört das Institut einer Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe an, an
deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, richtet die
Bundesanstalt den Antrag an die für die Beaufsichtigung der Gruppe
auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle, anderenfalls an die
zuständige Stelle des |
[3] Der Antrag ist
zu begründen. |
Herkunftsstaates.
Der Antrag ist zu begründen. |
[4] Eine
Zweigniederlassung ist insbesondere dann als bedeutend anzusehen,
wenn |
Eine Zweigniederlassung ist insbesondere dann als
bedeutend anzusehen, wenn |
1. ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2 vom
Hundert übersteigt, |
1. ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2 vom
Hundert übersteigt, |
2. sich eine Aussetzung oder Einstellung der
Tätigkeit des Instituts auf die systemische
Liquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und
Verrechnungssysteme im Inland auswirken würde oder |
2. sich eine Aussetzung oder Einstellung der
Tätigkeit des Instituts auf die Marktliquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie
Abwicklungs- und Verrechnungssysteme im Inland auswirken würde
oder |
3. ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemessen an
der Kundenzahl innerhalb des Banken- und Finanzsystems
zukommt. |
3. ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemessen an
der Kundenzahl innerhalb des Banken- und Finanzsystems
zukommt. |
[5] Die Bundesanstalt kann
von den Instituten nach Satz 1 alle Angaben verlangen, die für die
Beurteilung nach Satz 4 erforderlich sind. |
|
(9) |
|
[1] Haben die
Bundesanstalt, die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates sowie gegebenenfalls
die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständige
Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags keine
einvernehmliche Entscheidung über die Einstufung der
Zweigniederlassung als bedeutend getroffen, entscheidet die
Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Auffassungen und
Vorbehalte der anderen zuständigen Stelle innerhalb von weiteren
zwei Monaten selbst über die Einstufung einer Zweigniederlassung
als bedeutend. |
(9) Haben die Bundesanstalt, die zuständige Stelle
des Herkunftsstaates sowie
gegebenenfalls die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster
Basis zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des
Antrags keine einvernehmliche Entscheidung über die Einstufung der
Zweigniederlassung als bedeutend getroffen, entscheidet die
Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Auffassungen und
Vorbehalte der anderen zuständigen Stelle innerhalb von weiteren
zwei Monaten selbst über die Einstufung einer Zweigniederlassung
als bedeutend. |
[2] Diese
Entscheidung ist den anderen zuständigen Stellen schriftlich unter
Angabe von Gründen mitzuteilen. |
Diese Entscheidung ist den anderen zuständigen
Stellen schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. |
[3] Hat die
Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der
Zweimonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt
ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in
Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. |
Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle
in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum
Ablauf der Zweimonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt
ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in
Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. |
[4] Nach Ablauf der
Zweimonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen
wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um
Hilfe ersucht werden. |
Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem eine
gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. |
(10) |
|
[1] Ist die
Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter
Basis für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines
EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutter-Finanzholding-Gesellschaft oder
einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft zuständig, für
deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis sie nicht
zuständig ist und kommt es innerhalb der viermonatigen Frist nicht
zu einer gemeinsamen Entscheidung aller zuständigen Stellen über
die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und das Erfordernis
zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, entscheidet die
Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelausstattung der ihrer
Beaufsichtigung unterliegenden Tochterunternehmen angemessen ist
und ob zusätzliche Eigenmittelanforderungen erforderlich sind. |
(10) Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene
oder unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von
Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer
EU-Mutter-Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft zuständig, für deren
Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis sie nicht zuständig ist
und kommt es innerhalb der viermonatigen Frist nicht zu einer
gemeinsamen Entscheidung aller zuständigen Stellen über die
Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und das Erfordernis
zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, entscheidet die
Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelausstattung der ihrer
Beaufsichtigung unterliegenden Tochterunternehmen angemessen ist
und ob zusätzliche Eigenmittelanforderungen erforderlich sind. |
[2] Bei der
Entscheidung berücksichtigt sie angemessen die Auffassungen und
Vorbehalte der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt;
die Entscheidung muss der Risikobewertung und den Auffassungen und
Vorbehalten Rechnung tragen, die innerhalb der viermonatigen Frist
von den anderen zuständigen Stellen geäußert wurden. |
Bei der Entscheidung berücksichtigt sie angemessen
die Auffassungen und Vorbehalte der zuständigen Stelle, die die
Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt;
die Entscheidung muss der Risikobewertung und den Auffassungen und
Vorbehalten Rechnung tragen, die innerhalb der viermonatigen Frist
von den anderen zuständigen Stellen geäußert wurden. |
[3] Hat die
Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der
Viermonatsfrist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels
19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt
ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu dem Beschluss der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung
mit einem solchen Beschluss. |
Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle
in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum
Ablauf der Viermonatsfrist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe
des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt
ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu dem Beschluss der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung
mit einem solchen Beschluss. |
[4] Nach Ablauf der
Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen
wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um
Hilfe ersucht werden. |
Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine
gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. |
[5] Die
Bundesanstalt übersendet der zuständigen Stelle, die die Aufsicht
auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt,
die schriftliche Entscheidung unter Angabe der vollständigen
Begründung. |
Die Bundesanstalt übersendet der zuständigen
Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die
Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte
Finanzholding-Gruppe ausübt, die schriftliche Entscheidung unter
Angabe der vollständigen Begründung. |
[6] Wurde die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde angehört, berücksichtigt die
Bundesanstalt deren Stellungnahme und begründet jede erhebliche
Abweichung davon. |
Wurde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
angehört, berücksichtigt die Bundesanstalt deren Stellungnahme und
begründet jede erhebliche Abweichung davon. |
(11) |
|
[1] Bevor die Bundesanstalt
eine Prüfung nach § 44 über eine Zweigniederlassung anordnet, die
im Inland tätig ist, hat sie die zuständigen Stellen des
Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. |
|
[2] Die Informationen und
Erkenntnisse, die durch die Prüfung gewonnen werden, sind den
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, wenn
sie wichtig sind für die Risikobewertung des Mutterinstituts oder
für die Stabilität des Finanzsystems des
Herkunftsmitgliedstaates. |
|
§ 53c. Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat |
§ 53c. Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat |
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung |
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung |
1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses
Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch auf Unternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich
des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für
die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis auf Grund von Abkommen der
Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist; |
1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses
Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch auf Unternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich
des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für
die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis auf Grund von Abkommen der
Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist; |
2. die vollständige oder teilweise Anwendung der
Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser
Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz
in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit
gewährleistet ist und |
2. die vollständige oder teilweise Anwendung der
Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser
Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz
in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit
gewährleistet ist und |
a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von
der Freistellung betroffenen Bereichen nach international
anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden, |
a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von
der Freistellung betroffenen Bereichen nach international
anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden, |
b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden
Unternehmen mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige
Erleichterungen eingeräumt werden und |
b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden
Unternehmen mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige
Erleichterungen eingeräumt werden und |
c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu
einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit
sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung sichergestellt ist. |
c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu
einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit
sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung sichergestellt ist. |
§ 53d. Mutterunternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat |
§ 53d. Mutterunternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat |
(1) |
|
[1] Unterliegen
CRR-Kreditinstitute oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die
Tochterunternehmen eines Instituts, einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in
dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über
die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleichwertigen
Beaufsichtigung, kann die Bundesanstalt die Gruppe von Unternehmen
als Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte
Finanzholding-Gruppe und ein Institut als übergeordnetes
Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sind in diesem Fall
entsprechend anzuwenden. |
(1) Unterliegen Einlagenkreditinstitute oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die
Tochterunternehmen eines Instituts, einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in
dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über
die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleichwertigen
Beaufsichtigung, kann die Bundesanstalt die Gruppe von Unternehmen
als Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte
Finanzholding-Gruppe und ein Institut als übergeordnetes
Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sind in diesem Fall
entsprechend anzuwenden. |
[2] Vor der
Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung nach
Satz 1 hört die Bundesanstalt die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde an. |
Vor der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der
Beaufsichtigung nach Satz 1 hört die Bundesanstalt die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde an. |
(2) (weggefallen) |
(2) (weggefallen) |
(3) |
|
[1] Die
Bundesanstalt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 einer
angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in anderer
Weise Rechnung tragen. |
(3) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall abweichend
von Absatz 1 einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis in anderer Weise Rechnung tragen. |
[2] Sie kann
insbesondere verlangen, dass eine Finanzholding-Gesellschaft oder
gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet
wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden
sind. |
Sie kann insbesondere verlangen, dass eine
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden sind. |
(4) |
|
[1] In den Fällen
des Absatzes 3 unterrichtet die Bundesanstalt die betroffenen
zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum über die
gewählte Vorgehensweise. |
(4) In den Fällen des Absatzes 3 unterrichtet die
Bundesanstalt die betroffenen zuständigen Stellen im Europäischen
Wirtschaftsraum über die gewählte Vorgehensweise. |
[2] Die Pflichten
aus § 7a Absatz 2 Nummer 3 und § 7b Absatz 3 Nummer 2 bleiben
unberührt. |
Die Pflichten aus § 7a Absatz 2 Nummer 3 und § 7b
Absatz 3 Nummer 2 bleiben unberührt. |
Sechster Abschnitt. Sondervorschriften für zentrale
Gegenparteien |
Sechster Abschnitt. Sondervorschriften für zentrale
Gegenparteien |
§ 53e. Inhaber bedeutender Beteiligungen |
§ 53e. Inhaber bedeutender Beteiligungen |
§ 2c Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 bis 6 gilt
entsprechend, soweit die Bundesanstalt nach Artikel 30 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen
soll, um eine Einflussnahme der in Artikel 30 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Personen, die sich
voraussichtlich zum Nachteil für eine solide und umsichtige
Geschäftsführung einer zentralen Gegenpartei auswirken wird, zu
beenden; § 44b gilt entsprechend. |
§ 2c. Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 bis 6 gilt
entsprechend, soweit die Bundesanstalt nach Artikel 30 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen
soll, um eine Einflussnahme der in Artikel 30 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Personen, die sich
voraussichtlich zum Nachteil für eine solide und umsichtige
Geschäftsführung einer zentralen Gegenpartei auswirken wird, zu
beenden; § 44b gilt entsprechend. |
§ 53f. Aufsichtskollegien |
§ 53f. Aufsichtskollegien |
(1) Soweit die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank einem Aufsichtskollegium nach Artikel 18 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 angehören, nehmen sie bei Abstimmungen jeweils
eine Stimme wahr. |
(1) Soweit die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank einem Aufsichtskollegium nach Artikel 18 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 angehören, nehmen sie bei Abstimmungen jeweils
eine Stimme wahr. |
(2) Falls nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 drei Stimmen für deutsche
Aufsichtsbehörden vorgesehen sind oder die Bundesanstalt oder die
Deutsche Bundesbank dem Aufsichtskollegium nicht angehören, rücken
in der Wahrnehmung der Stimmen die zuständigen Aufsichtsbehörden
der Handelsplätze im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach, und zwar in der Reihenfolge des
an dem Handelsplatz im vorangegangenen Kalenderjahr gehandelten
Volumens an Finanzinstrumenten, das über die betreffende zentrale
Gegenpartei abgerechnet wurde. |
(2) Falls nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 drei Stimmen für deutsche
Aufsichtsbehörden vorgesehen sind oder die Bundesanstalt oder die
Deutsche Bundesbank dem Aufsichtskollegium nicht angehören, rücken
in der Wahrnehmung der Stimmen die zuständigen Aufsichtsbehörden
der Handelsplätze im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach, und zwar in der Reihenfolge des
an dem Handelsplatz im vorangegangenen Kalenderjahr gehandelten
Volumens an Finanzinstrumenten, das über die betreffende zentrale
Gegenpartei abgerechnet wurde. |
§ 53g. Finanzmittelausstattung von zentralen
Gegenparteien |
§ 53g. Finanzmittelausstattung von zentralen
Gegenparteien |
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der
Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass eine zentrale
Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und die sonstigen
Finanzmittel einhalten muss, die über die Anforderungen der Artikel
16 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen,
insbesondere |
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der
Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass eine zentrale
Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und die sonstigen
Finanzmittel einhalten muss, die über die Anforderungen der Artikel
16 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen,
insbesondere |
1. um den Aufbau eines zusätzlichen
Finanzmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs
sicherzustellen, |
1. um den Aufbau eines zusätzlichen
Finanzmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs
sicherzustellen, |
2. um Risiken Rechnung zu tragen, die sich aufgrund
gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen oder Abhängigkeiten einer
zentralen Gegenpartei insbesondere als Teil einer Instituts- oder
Finanzholding-Gruppe ergeben oder |
2. um Risiken Rechnung zu tragen, die sich aufgrund
gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen oder Abhängigkeiten einer
zentralen Gegenpartei insbesondere als Teil einer Instituts- oder
Finanzholding-Gruppe ergeben oder |
3. um einer besonderen Geschäftssituation einer
zentralen Gegenpartei Rechnung zu tragen. |
3. um einer besonderen Geschäftssituation einer
zentralen Gegenpartei Rechnung zu tragen. |
§ 53h. Liquidität |
§ 53h. Liquidität |
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der
Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei
Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben
hinausgehen, die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
gegebenenfalls in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2
erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, wenn
ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen
Gegenpartei nicht gesichert ist. |
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der
Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei
Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben
hinausgehen, die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
gegebenenfalls in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2
erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, wenn
ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen
Gegenpartei nicht gesichert ist. |
§ 53i. Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7
und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
§ 53i. Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7
und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
[1] Eine zentrale
Gegenpartei, der eine Zulassung nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 erteilt worden ist, hat die Bundesanstalt über den
Eingang von Anträgen auf Zugangsgewährung nach Artikel 7 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie das Stellen eines Antrags auf
Zugangsgewährung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
unverzüglich schriftlich zu informieren. |
Eine zentrale Gegenpartei, der eine Zulassung nach
Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erteilt worden ist, hat
die Bundesanstalt über den Eingang von Anträgen auf
Zugangsgewährung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
sowie das Stellen eines Antrags auf Zugangsgewährung nach Artikel 8
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu
informieren. |
[2] Die
Bundesanstalt kann der zentralen Gegenpartei |
Die Bundesanstalt kann der zentralen
Gegenpartei |
1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen untersagen, einen
Zugang im Sinne des Artikels 7 der genannten Verordnung zu
gewähren, oder |
1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen untersagen, einen
Zugang im Sinne des Artikels 7 der genannten Verordnung zu
gewähren, oder |
2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen untersagen, einen
Zugang zu einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 8 der genannten
Verordnung einzurichten. |
2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen untersagen, einen
Zugang zu einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 8 der genannten
Verordnung einzurichten. |
§ 53j. Anzeigen; Verordnungsermächtigung |
§ 53j. Anzeigen; Verordnungsermächtigung |
(1) Eine zentrale Gegenpartei hat der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank jeweils zum Monatsende
anzuzeigen: |
(1) Eine zentrale Gegenpartei hat der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank jeweils zum Monatsende
anzuzeigen: |
1. die Einhaltung der Einschussanforderungen nach
Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012, |
1. die Einhaltung der Einschussanforderungen nach
Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012, |
2. die Summe des oder der Ausfallfonds nach Artikel
42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, |
2. die Summe des oder der Ausfallfonds nach Artikel
42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, |
3. die Summe der sonstigen Finanzmittel nach
Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einschließlich einer
Darlegung, ob der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel den
Ausfall der beiden nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 bestimmten Clearingmitglieder auffangen können, |
3. die Summe der sonstigen Finanzmittel nach
Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einschließlich einer
Darlegung, ob der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel den
Ausfall der beiden nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 bestimmten Clearingmitglieder auffangen können, |
4. stichtagsbezogen die Summe der für eine Deckung
des Liquiditätsbedarfs bestehenden Kreditlinien oder ähnlichen
Möglichkeiten und jeweils die diesbezüglichen Gegenparteien sowie
den potenziellen täglichen Liquiditätsbedarf nach Artikel 44 Absatz
1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, |
4. stichtagsbezogen die Summe der für eine Deckung
des Liquiditätsbedarfs bestehenden Kreditlinien oder ähnlichen
Möglichkeiten und jeweils die diesbezüglichen Gegenparteien sowie
den potenziellen täglichen Liquiditätsbedarf nach Artikel 44 Absatz
1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, |
5. die Summe aller im Berichtszeitraum nach Artikel
46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entgegengenommenen
Sicherheiten aufgeschlüsselt nach Sicherheiten in Form von Geld,
Wertpapieren und Garantien; dabei sind die Geldsicherheiten nach
Währungen weiter aufzuschlüsseln und die Wertpapiere nach der Art,
dem jeweiligen Sicherheitsabschlag und dem jeweiligen Anteil an den
Gesamtsicherheiten sowie, soweit gegeben, dem Zeitpunkt der
Freigabe und |
5. die Summe aller im Berichtszeitraum nach Artikel
46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entgegengenommenen
Sicherheiten aufgeschlüsselt nach Sicherheiten in Form von Geld,
Wertpapieren und Garantien; dabei sind die Geldsicherheiten nach
Währungen weiter aufzuschlüsseln und die Wertpapiere nach der Art,
dem jeweiligen Sicherheitsabschlag und dem jeweiligen Anteil an den
Gesamtsicherheiten sowie, soweit gegeben, dem Zeitpunkt der
Freigabe und |
6. die Gegenparteien, bei denen zum Stichtag
Finanzmittel im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 angelegt waren, jeweils unter Angabe des angelegten
Volumens und der erfolgten Besicherung. |
6. die Gegenparteien, bei denen zum Stichtag
Finanzmittel im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 angelegt waren, jeweils unter Angabe des angelegten
Volumens und der erfolgten Besicherung. |
(2) |
|
[1] Die Unterlagen,
die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der
Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und
vorzulegen. |
(2) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorzulegen sind, sind in deutscher
Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in
englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. |
[2] Die
Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen ausschließlich in
englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. |
Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die
Unterlagen ausschließlich in englischer Sprache erstellt und
vorgelegt werden. |
(3) |
|
[1] Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der
Institute nähere Bestimmungen erlassen über |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der
Spitzenverbände der Institute nähere Bestimmungen erlassen
über |
1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz
1 erforderlichen Anzeigen und der gegebenenfalls zum Nachweis
erforderlichen Unterlagen, |
1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz
1 erforderlichen Anzeigen und der gegebenenfalls zum Nachweis
erforderlichen Unterlagen, |
2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und
Datenformate für diese Anzeigen und |
2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und
Datenformate für diese Anzeigen und |
3. eine Ergänzung der nach Absatz 1 bestehenden
Anzeigepflichten durch die Erstattung von Sammelanzeigen und die
Einreichung von Sammelaufstellungen, |
3. eine Ergänzung der nach Absatz 1 bestehenden
Anzeigepflichten durch die Erstattung von Sammelanzeigen und die
Einreichung von Sammelaufstellungen, |
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche
Unterlagen zur Beurteilung des von zentralen Gegenparteien
durchgeführten Clearings zu erhalten. |
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche
Unterlagen zur Beurteilung des von zentralen Gegenparteien
durchgeführten Clearings zu erhalten. |
[2] Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank zu erlassen ist. |
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der
Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. |
§ 53k. Auslagerung von Aktivitäten und
Prozessen |
§ 53k. Auslagerung von Aktivitäten und
Prozessen |
Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung
gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt
[25b Absatz 3 Satz 1 und
2 Absatz 4] entsprechend. |
Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung
gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt
§ 25a Absatz 2 Satz 6, 7 und
Absatz 3 Satz 1 entsprechend. |
§ 53l. Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei
organisatorischen Mängeln |
§ 53l. Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei
organisatorischen Mängeln |
(1) |
|
[1] Die
Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im
Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
sicherzustellen. |
(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer
zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen. |
[2] Insbesondere zur
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, der
organisatorischen Anforderungen und der Anforderungen nach den
Artikeln 26, 28, 29, 31 Absatz 1 Satz 2 sowie den Artikeln 33 und
34 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann sie anordnen, dass eine
zentrale Gegenpartei |
Insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen
Geschäftsorganisation, der organisatorischen Anforderungen und der
Anforderungen nach den Artikeln 26, 28, 29, 31 Absatz 1 Satz 2
sowie den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann
sie anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei |
1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift,
soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und
Produkten oder aus der Nutzung bestimmter Systeme oder der
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes
Unternehmen ergeben, oder |
1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift,
soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und
Produkten oder aus der Nutzung bestimmter Systeme oder der
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes
Unternehmen ergeben, oder |
2. einzelne Geschäftsarten oder Dienstleistungen
nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf. |
2. einzelne Geschäftsarten oder Dienstleistungen
nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf. |
(2) Die Bundesanstalt kann anstelle der in Absatz 1
Satz 2 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen anordnen, dass
die zentrale Gegenpartei Eigenmittelanforderungen einhalten muss,
die über die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen
Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3, hinausgehen. |
(2) Die Bundesanstalt kann anstelle der in Absatz 1
Satz 2 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen anordnen, dass
die zentrale Gegenpartei Eigenmittelanforderungen einhalten muss,
die über die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen
Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3, hinausgehen. |
§ 53m. Inhalt des Zulassungsantrags |
§ 53m. Inhalt des Zulassungsantrags |
(1) Ein Antrag auf Zulassung als zentrale
Gegenpartei im Inland nach den Artikeln 14 und 17 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 muss enthalten: |
(1) Ein Antrag auf Zulassung als zentrale
Gegenpartei im Inland nach den Artikeln 14 und 17 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 muss enthalten: |
1. die Art der abgerechneten Produkte, |
1. die Art der abgerechneten Produkte, |
2. eine Beschreibung der Einrichtung und
Ausgestaltung der Modelle und Parameter, die zur Berechnung der
Einschussanforderungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 verwendet werden, einschließlich der Angabe der
relevanten Quellen für die Preisermittlung im Sinne des Artikels 40
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, |
2. eine Beschreibung der Einrichtung und
Ausgestaltung der Modelle und Parameter, die zur Berechnung der
Einschussanforderungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 verwendet werden, einschließlich der Angabe der
relevanten Quellen für die Preisermittlung im Sinne des Artikels 40
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, |
3. einen Nachweis über die Einrichtung von
Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 und eine Beschreibung deren Ausgestaltung, |
3. einen Nachweis über die Einrichtung von
Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 und eine Beschreibung deren Ausgestaltung, |
4. eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Vorhalten
sonstiger Finanzmittel im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, |
4. eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Vorhalten
sonstiger Finanzmittel im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, |
5. eine Beschreibung der Mechanismen zur Kontrolle
der Liquiditätsrisiken im Sinne des Artikels 44 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012, |
5. eine Beschreibung der Mechanismen zur Kontrolle
der Liquiditätsrisiken im Sinne des Artikels 44 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012, |
6. eine Beschreibung der Anforderungen an die
Sicherheiten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012, |
6. eine Beschreibung der Anforderungen an die
Sicherheiten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012, |
7. Angaben zur Anlagepolitik im Sinne des Artikels
47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, |
7. Angaben zur Anlagepolitik im Sinne des Artikels
47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, |
8. eine Darstellung der Verfahren bei Ausfall eines
Clearingmitgliedes gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012, |
8. eine Darstellung der Verfahren bei Ausfall eines
Clearingmitgliedes gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012, |
9. eine Darstellung der Prüfungsverfahren im Sinne
des Artikels 49 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie |
9. eine Darstellung der Prüfungsverfahren im Sinne
des Artikels 49 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie |
10. alle in § 32 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben;
die gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3 erlassene Rechtsverordnung gilt
entsprechend. |
10. alle in § 32 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben;
die gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3 erlassene Rechtsverordnung gilt
entsprechend. |
(2) Die Bundesanstalt kann weitere Unterlagen
verlangen, soweit diese für die Beurteilung des Zulassungsantrags
erforderlich sind. |
(2) Die Bundesanstalt kann weitere Unterlagen
verlangen, soweit diese für die Beurteilung des Zulassungsantrags
erforderlich sind. |
§ 53n. Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel
und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
zugelassenen zentralen Gegenpartei |
§ 53n. Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel
und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
zugelassenen zentralen Gegenpartei |
(1) |
|
[1] Wenn die
Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung einer zentralen
Gegenpartei oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass
die zentrale Gegenpartei die Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43,
44, 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in
Verbindung mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen
Regulierungsstandards nicht dauerhaft erfüllen können wird, kann
die Bundesanstalt gegenüber der zentralen Gegenpartei Maßnahmen zur
Verbesserung ihrer finanziellen Ausstattung und Liquidität
anordnen, insbesondere |
(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder
Ertragsentwicklung einer zentralen Gegenpartei oder andere Umstände
die Annahme rechtfertigen, dass die zentrale Gegenpartei die
Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den
zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen
Regulierungsstandards nicht dauerhaft erfüllen können wird, kann
die Bundesanstalt gegenüber der zentralen Gegenpartei Maßnahmen zur
Verbesserung ihrer finanziellen Ausstattung und Liquidität
anordnen, insbesondere |
1. die Übermittlung einer begründeten Darstellung
der Entwicklung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren einschließlich Planbilanzen,
Plangewinn- und -verlustrechnungen, |
1. die Übermittlung einer begründeten Darstellung
der Entwicklung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren einschließlich Planbilanzen,
Plangewinn- und -verlustrechnungen, |
2. Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder
Reduzierung der von der zentralen Gegenpartei als wesentlich
identifizierten Risiken und der damit verbundenen
Risikokonzentrationen und eine Berichterstattung gegenüber der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, wobei auch über
Konzepte für den Ausstieg aus einzelnen Geschäftsbereichen oder die
Abtrennung von Teilen der zentralen Gegenpartei berichtet werden
soll, |
2. Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder
Reduzierung der von der zentralen Gegenpartei als wesentlich
identifizierten Risiken und der damit verbundenen
Risikokonzentrationen und eine Berichterstattung gegenüber der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, wobei auch über
Konzepte für den Ausstieg aus einzelnen Geschäftsbereichen oder die
Abtrennung von Teilen der zentralen Gegenpartei berichtet werden
soll, |
3. die Übermittlung eines Berichts über geeignete
Maßnahmen zur Einhaltung der Einschussanforderungen, des Umfangs
des Ausfallfonds, der anderen Finanzmittel, der Liquidität, der
Anforderungen an die Sicherheiten und der Anlagepolitik, oder |
3. die Übermittlung eines Berichts über geeignete
Maßnahmen zur Einhaltung der Einschussanforderungen, des Umfangs
des Ausfallfonds, der anderen Finanzmittel, der Liquidität, der
Anforderungen an die Sicherheiten und der Anlagepolitik, oder |
4. die Übermittlung eines Konzepts zur Abwendung
einer möglichen Gefahrenlage entsprechend § 35 Absatz 2 Nummer 4 an
die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank. |
4. die Übermittlung eines Konzepts zur Abwendung
einer möglichen Gefahrenlage entsprechend § 35 Absatz 2 Nummer 4 an
die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank. |
[2] Die Annahme,
dass die zentrale Gegenpartei die Anforderungen dauerhaft nicht
erfüllen können wird, ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn |
Die Annahme, dass die zentrale Gegenpartei die
Anforderungen dauerhaft nicht erfüllen können wird, ist regelmäßig
gerechtfertigt, wenn |
1. die Einschüsse |
1. die Einschüsse |
a) mindestens an einem Tag in zwei Meldezeiträumen
nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres nicht
ausreichend sind, um die Verluste mit mindestens 99 Prozent der
Forderungsveränderungen in dem Zeithorizont zu decken, der nach
Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in
Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz
5, bestimmt ist, oder |
a) mindestens an einem Tag in zwei Meldezeiträumen
nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres nicht
ausreichend sind, um die Verluste mit mindestens 99 Prozent der
Forderungsveränderungen in dem Zeithorizont zu decken, der nach
Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in
Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz
5, bestimmt ist, oder |
b) nicht in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis
alle Risiken gegenüber allen Clearingmitgliedern und den anderen
zentralen Gegenparteien, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen
bestehen, absichern, |
b) nicht in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis
alle Risiken gegenüber allen Clearingmitgliedern und den anderen
zentralen Gegenparteien, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen
bestehen, absichern, |
2. der Ausfallfonds in zwei Meldezeiträumen nach §
53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres nicht die Mindesthöhe
nach Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
erreicht, |
2. der Ausfallfonds in zwei Meldezeiträumen nach §
53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres nicht die Mindesthöhe
nach Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
erreicht, |
3. der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel
an zwei Meldestichtagen nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines
Kalenderjahres nicht zur Abdeckung eines Ausfalls der beiden nach
Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmten
Clearingmitglieder ausreichen, |
3. der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel
an zwei Meldestichtagen nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines
Kalenderjahres nicht zur Abdeckung eines Ausfalls der beiden nach
Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmten
Clearingmitglieder ausreichen, |
4. die Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten,
die zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs nach Artikel 44 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit
technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 2 bestehenden,
an zwei Meldestichtagen nach § 53j Absatz 1 nicht ausreichen, um
das Liquiditätsrisiko bezüglich des Ausfalls mindestens der beiden
Clearingmitglieder abzudecken, gegenüber denen die zentrale
Gegenpartei die höchsten offenen Positionen hat, |
4. die Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten,
die zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs nach Artikel 44 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit
technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 2 bestehenden,
an zwei Meldestichtagen nach § 53j Absatz 1 nicht ausreichen, um
das Liquiditätsrisiko bezüglich des Ausfalls mindestens der beiden
Clearingmitglieder abzudecken, gegenüber denen die zentrale
Gegenpartei die höchsten offenen Positionen hat, |
5. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträumen
nach § 53j Absatz 1 jeweils mehr als 3 Prozent der
Gesamtsicherheiten ohne Beachtung der Anforderungen nach Artikel 46
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit
technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3,
entgegengenommen hat oder |
5. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträumen
nach § 53j Absatz 1 jeweils mehr als 3 Prozent der
Gesamtsicherheiten ohne Beachtung der Anforderungen nach Artikel 46
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit
technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3,
entgegengenommen hat oder |
6. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträumen
nach § 53j Absatz 1 jeweils mehr als 3 Prozent der
Gesamtsicherheiten ohne Beachtung der Anforderungen nach Artikel 47
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit
technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 8, angelegt
hat. |
6. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträumen
nach § 53j Absatz 1 jeweils mehr als 3 Prozent der
Gesamtsicherheiten ohne Beachtung der Anforderungen nach Artikel 47
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit
technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 8, angelegt
hat. |
(2) Die Bundesanstalt kann anstelle der Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 oder zusammen mit diesen Maßnahmen nach Absatz
3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 anordnen, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der
Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den
zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen
Regulierungsstandards nachhaltig zu sichern; insoweit ist Absatz 4
entsprechend anzuwenden. |
(2) Die Bundesanstalt kann anstelle der Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 oder zusammen mit diesen Maßnahmen nach Absatz
3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 anordnen, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der
Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den
zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen
Regulierungsstandards nachhaltig zu sichern; insoweit ist Absatz 4
entsprechend anzuwenden. |
(3) |
|
[1] Entsprechen bei
einer zentralen Gegenpartei die Finanzmittel nicht den
Anforderungen nach Artikel 41, 42 oder 43 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren
Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards, oder
den Anforderungen nach § 45b Absatz 1 Satz 2, die Liquidität nicht
den Anforderungen nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach
dessen Absatz 2, die erhaltenen Sicherheiten nicht den
Anforderungen nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch
in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen
Absatz 3 oder die Anlage der Mittel nicht den Anforderungen nach
Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit
technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 8, kann die
Bundesanstalt |
(3) Entsprechen bei einer zentralen Gegenpartei die
Finanzmittel nicht den Anforderungen nach Artikel 41, 42 oder 43
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit
den zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen
Regulierungsstandards, oder den Anforderungen nach § 45b Absatz 1
Satz 2, die Liquidität nicht den Anforderungen nach Artikel 44 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen
Regulierungsstandards nach dessen Absatz 2, die erhaltenen
Sicherheiten nicht den Anforderungen nach Artikel 46 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen
Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3 oder die Anlage der
Mittel nicht den Anforderungen nach Artikel 47 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen
Regulierungsstandards nach dessen Absatz 8, kann die
Bundesanstalt |
1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter
sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder
beschränken, |
1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter
sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder
beschränken, |
2. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder
beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag
auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen, |
2. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder
beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag
auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen, |
3. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von
Erträgen auf Eigenmittelinstrumente insgesamt oder teilweise
ersatzlos entfällt, wenn die Erträge nicht vollständig durch einen
erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind, |
3. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von
Erträgen auf Eigenmittelinstrumente insgesamt oder teilweise
ersatzlos entfällt, wenn die Erträge nicht vollständig durch einen
erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind, |
4. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei
Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese
aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung
bestimmter Systeme ergeben, |
4. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei
Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese
aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung
bestimmter Systeme ergeben, |
5. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile
untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses
beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile,
die durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich eines Tarifvertrags
durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung
der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags
in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, |
5. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile
untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses
beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile,
die durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich eines Tarifvertrags
durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung
der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags
in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, |
6. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei den
Jahresgesamtbetrag, den sie für die variable Vergütung aller
Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der
variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des
Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht; dies gilt
nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag
oder im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der
Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen
Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, oder |
6. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei den
Jahresgesamtbetrag, den sie für die variable Vergütung aller
Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der
variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des
Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht; dies gilt
nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag
oder im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der
Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen
Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, oder |
7. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei darlegt,
wie und in welchem Zeitraum sie ihre finanziellen Mittel oder ihre
Liquidität nachhaltig wiederherstellen wird (Plan zur
Restrukturierung der zentralen Gegenpartei) und der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt dieser
Maßnahmen zu berichten ist. |
7. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei darlegt,
wie und in welchem Zeitraum sie ihre finanziellen Mittel oder ihre
Liquidität nachhaltig wiederherstellen wird (Plan zur
Restrukturierung der zentralen Gegenpartei) und der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt dieser
Maßnahmen zu berichten ist. |
[2] Der Plan zur
Restrukturierung nach Satz 1 Nummer 7 muss transparent, plausibel
und begründet sein. |
Der Plan zur Restrukturierung nach Satz 1 Nummer 7
muss transparent, plausibel und begründet sein. |
[3] In ihm sind
konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Umsetzung der
dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Bundesanstalt
überprüft werden können. |
In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und
Fristen für die Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu benennen,
die von der Bundesanstalt überprüft werden können. |
[4] Die
Bundesanstalt kann jederzeit Einsicht in den Plan zur
Restrukturierung der zentralen Gegenpartei und die zugehörigen
Unterlagen nehmen. |
Die Bundesanstalt kann jederzeit Einsicht in den
Plan zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei und die
zugehörigen Unterlagen nehmen. |
[5] Die
Bundesanstalt kann die Änderung des Plans zur Restrukturierung der
zentralen Gegenpartei verlangen und hierfür Vorgaben machen, wenn
sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für
nicht ausreichend hält oder die zentrale Gegenpartei sie nicht
einhält. |
Die Bundesanstalt kann die Änderung des Plans zur
Restrukturierung der zentralen Gegenpartei verlangen und hierfür
Vorgaben machen, wenn sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und
Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder die zentrale
Gegenpartei sie nicht einhält. |
(4) |
|
[1] Die
Bundesanstalt darf die in Absatz 3 bezeichneten Anordnungen erst
treffen, wenn die zentrale Gegenpartei den Mangel nicht innerhalb
einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. |
(4) Die Bundesanstalt darf die in Absatz 3
bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn die zentrale
Gegenpartei den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt
zu bestimmenden Frist behoben hat. |
[2] Soweit dies zur
Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der
finanziellen Mittel oder der Liquidität der zentralen Gegenpartei
erforderlich ist oder bereits Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige
Androhung mit Fristsetzung zulässig. |
Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu
erwartenden Verschlechterung der finanziellen Mittel oder der
Liquidität der zentralen Gegenpartei erforderlich ist oder bereits
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wurden, sind solche
Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung
zulässig. |
[3] Beschlüsse über
die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer
Anordnung nach Absatz 3 widersprechen. |
Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind
insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 3
widersprechen. |
[4] Soweit
Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente einer Anordnung
nach Absatz 3 widersprechen, können aus ihnen keine Rechte
hergeleitet werden. |
Soweit Regelungen in Verträgen über
Eigenmittelinstrumente einer Anordnung nach Absatz 3 widersprechen,
können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden. |
[5] Nach oder
zusammen mit einer Untersagung der Auszahlung von variablen
Vergütungsbestandteilen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 kann die
Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler
Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn |
Nach oder zusammen mit einer Untersagung der
Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen gemäß Absatz 3
Satz 1 Nummer 5 kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche
auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise
erlöschen, wenn |
1. die zentrale Gegenpartei bei oder nach einer
Untersagung der Auszahlung finanzielle Leistungen des
Restrukturierungsfonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds in
Anspruch nimmt und, im Fall einer nachträglichen Anordnung, die
Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem
Zeitpunkt nicht weggefallen oder allein aufgrund dieser Leistungen
weggefallen sind, |
1. die zentrale Gegenpartei bei oder nach einer
Untersagung der Auszahlung finanzielle Leistungen des
Restrukturierungsfonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds in
Anspruch nimmt und, im Fall einer nachträglichen Anordnung, die
Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem
Zeitpunkt nicht weggefallen oder allein aufgrund dieser Leistungen
weggefallen sind, |
2. bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung
eine Anordnung der Bundesanstalt nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis
4, 6 oder 7 getroffen wird oder schon besteht oder |
2. bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung
eine Anordnung der Bundesanstalt nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis
4, 6 oder 7 getroffen wird oder schon besteht oder |
3. bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung
Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a getroffen werden. |
3. bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung
Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a getroffen werden. |
[6] Eine Anordnung
nach Satz 5 darf insbesondere auch ergehen, wenn |
Eine Anordnung nach Satz 5 darf insbesondere auch
ergehen, wenn |
1. die Ansprüche auf Gewährung variabler
Vergütungsbestandteile aufgrund solcher Regelungen eines
Vergütungssystems einer zentralen Gegenpartei entstanden sind, die
den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 an angemessene, transparente und auf eine nachhaltige
Entwicklung der zentralen Gegenpartei ausgerichtete
Vergütungssysteme widersprechen, oder |
1. die Ansprüche auf Gewährung variabler
Vergütungsbestandteile aufgrund solcher Regelungen eines
Vergütungssystems einer zentralen Gegenpartei entstanden sind, die
den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 an angemessene, transparente und auf eine nachhaltige
Entwicklung der zentralen Gegenpartei ausgerichtete
Vergütungssysteme widersprechen, oder |
2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung
finanzieller Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des
Finanzmarktstabilisierungsfonds die zentrale Gegenpartei nicht in
der Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile zu
gewähren; ist anzunehmen, dass die zentrale Gegenpartei einen Teil
der variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind
die variablen Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen. |
2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung
finanzieller Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des
Finanzmarktstabilisierungsfonds die zentrale Gegenpartei nicht in
der Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile zu
gewähren; ist anzunehmen, dass die zentrale Gegenpartei einen Teil
der variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind
die variablen Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen. |
[7] Die Sätze 5 und
6 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler
Vergütung vor dem 16. Februar 2013 entstanden sind. |
Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die
Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor dem 16. Februar
2013 entstanden sind. |
[8] Zentrale
Gegenparteien müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 5 oder 6 und der Regelung in Satz 1 in entsprechenden
vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und
Mitarbeitern Rechnung tragen. |
Zentrale Gegenparteien müssen der
Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 und der
Regelung in Satz 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen
mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. |
[9] Soweit
vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen
Vergütung einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6
entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet
werden. |
Soweit vertragliche Vereinbarungen über die
Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 5 oder 6 entgegenstehen, können aus ihnen keine
Rechte hergeleitet werden. |
Siebenter Abschnitt. Strafvorschriften,
Bußgeldvorschriften |
Siebenter Abschnitt. Strafvorschriften,
Bußgeldvorschriften |
§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne
Erlaubnis |
§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne
Erlaubnis |
(1) Wer |
(1) Wer |
1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in
Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder |
1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in
Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder |
2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1
Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, |
2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1
Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, |
wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl.
L 201 vom 27. 7. 2012, S. 1) eine
Clearingdienstleistung erbringt. |
(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl.
L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine
Clearingdienstleistung erbringt. |
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
§ 54a.
Strafvorschriften |
|
(1) Mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §
25c Absatz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 nicht dafür Sorge trägt,
dass ein Institut oder eine dort genannte Gruppe über eine dort
genannte Strategie, einen dort genannten Prozess, ein dort
genanntes Verfahren, eine dort genannte Funktion oder ein dort
genanntes Konzept verfügt, und hierdurch eine Bestandsgefährdung
des Instituts, des übergeordneten Unternehmens oder eines
gruppenangehörigen Instituts herbeiführt. |
|
(2) Wer in den Fällen des
Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
|
(3) Die Tat ist nur
strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach §
25c Absatz 4c die Beseitigung des Verstoßes gegen § 25c Absatz 4a
oder § 25c Absatz 4b Satz 2 aufgegeben hat, der Täter dieser
vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch die
Bestandsgefährdung herbeigeführt hat. |
|
§ 55. Verletzung der
Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung |
§ 55. Verletzung der Pflicht zur Anzeige der
Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. |
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
§ 55a. Unbefugte Verwertung von Angaben über
Millionenkredite |
§ 55a. Unbefugte Verwertung von Angaben über
Millionenkredite |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine
Angabe verwertet. |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine
Angabe verwertet. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
§ 55b. Unbefugte Offenbarung von Angaben über
Millionenkredite |
§ 55b. Unbefugte Offenbarung von Angaben über
Millionenkredite |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine
Angabe offenbart. |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine
Angabe offenbart. |
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe. |
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe. |
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
§ 56. Bußgeldvorschriften |
§ 56. Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren
Anordnung nach § 36 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt. |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren
Anordnung nach § 36 Abs. 1 oder
2 Satz 1 zuwiderhandelt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig |
1. entgegen |
1. entgegen |
a) § 2c Absatz 1 Satz 1, 5 oder Satz 6, |
§ 2c Abs. 1 Satz 1,
5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet, |
b) § 2c Absatz 3 |
2. einer Rechtsverordnung
nach § 2c Abs. 1 Satz 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, |
|
3. einer vollziehbaren
Untersagung oder Anordnung nach |
Satz 1 oder Satz 4, |
a) § 2c. Abs. 1b
Satz 1 oder Abs. 2 Satz
1 |
c) |
b) § 12a. Abs. 2 Satz
1 |
|
zuwiderhandelt, |
§ 12a Absatz 1 Satz
3, |
4. entgegen § 2c Abs. 3
Satz 1 oder 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 Satz 3, |
d) § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 Nummer
4, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer
3, |
§ 13 Abs. 1 Satz
1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2
Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2, § 13
Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1
Nr. 13, § 14 Abs. 1 Satz 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3
Satz |
e) § 15 Absatz 4 Satz 5, |
1, § 15
Abs. 4 Satz 5, |
f) § 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 8,
9, 12, 13, 15, 15a, 16 oder
Nummer 17, |
§ 24 Abs. 1
Nr. 4 bis 10, 12, 13, 14, 15 oder |
g) § 24 Absatz 1
Nummer 5 oder Nummer 7,
jeweils auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer
5, |
16, Nr. 5 oder
7 jeweils auch in Verbindung mit §
53b Abs. 3 Satz |
h) § 24 Absatz 1 Nummer 10, Absatz 1a oder Absatz 1b Satz
2, |
1, § 24 |
i) § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung
mit Satz 5, |
Abs. 1a, § 24
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 5, |
j) § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3, |
§ 24 Abs. 3a Satz 1
Nr. 3, |
k) § 24a
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1, oder
§ 24a Absatz 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24a Absatz
5, |
§ 24a Abs. 1 Satz
1, auch in Verbindung mit Abs. 3
Satz 1, oder Abs. 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24a Abs.
5, |
l) § 28 Absatz 1 Satz 1 oder |
§ 28 Abs. 1 Satz 1
oder |
m) § 53a Satz 2 oder
Satz 5, |
§ 53a Satz 2 oder 5, |
jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4
Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet, |
jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4
Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet, |
2. einer Rechtsverordnung
nach |
|
a) § 2c Absatz 1 Satz
3 oder |
5. entgegen §
10 Absatz 3 |
b) § 47 Absatz 1 Nummer 2
oder Nummer 3 oder § 48 Absatz
1 Satz 1 oder |
Satz 3 oder
Satz |
c) einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung |
|
zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, |
|
3. einer vollziehbaren
Anordnung nach |
|
a) § 2c Absatz 1b Satz
1 oder Absatz 2 Satz 1, |
4, § 10a Absatz 10
Satz 4 oder Satz |
b) § 6a Absatz
1, |
|
c) § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, |
5, § 25 Abs. 1 Satz 1 |
d) § 12a Absatz 2
Satz 1, |
oder Abs. 2 Satz
1, |
e) § 23 Absatz 1,
auch in Verbindung mit § 53b Absatz
3 Satz 1 Nummer 3, |
jeweils in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 53b
Abs. 3 Satz |
f) § 25a Absatz 2 Satz
2, |
|
g) § 25b Absatz 4
Satz 1, |
|
h) § 25g Absatz
6, |
|
i) § 26a Absatz 2 Satz 1, |
1, oder entgegen §
26 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 einen Zwischenabschluß, eine
Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des
Zwischenabschlusses, einen Monatsausweis, einen Jahresabschluß,
einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluß
oder einen Konzernlagebericht nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, |
j) § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 erster Halbsatz
oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5
Satz 5, |
6. entgegen §
13 Abs. 3 Satz 1 oder § 13a Abs. 3 Satz 1 einen Kredit gewährt oder nicht sicherstellt, dass die Anlagebuch-Gesamtposition
die dort genannte Obergrenze nicht überschreitet, oder |
|
7
(weggefallen) |
k) § 45a Absatz 1 Satz 1, |
8. entgegen §
53a Satz 4
die Tätigkeit aufnimmt. |
l) § 45b Absatz 1
oder |
(3) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
m) § 46 Absatz 1 |
1. einer vollziehbaren
Anordnung nach § 6a Abs. 1
zuwiderhandelt, |
Satz 1, auch in
Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz
1 Nummer 8, |
1a. entgegen § 10 Abs.
5 Satz 7 oder Abs. 5a Satz 7,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet, |
//zuwiderhandelt, |
2. entgegen § 12 Abs. 1
Satz 1 oder 2 eine qualifizierte Beteiligung hält, |
4. entgegen §
10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 eine Ausschüttung
vornimmt, |
3. entgegen §
12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, daß die Gruppe keine
qualifizierte Beteiligung hält, |
5. entgegen § 18
Absatz 1 Satz 1 einen Kredit
gewährt, |
4. entgegen § 18
Abs. 1 Satz 1 einen Kredit
gewährt, |
6. entgegen § 22i
Absatz 3, auch in Verbindung mit §
22n Absatz 5 Satz 4, eine Leistung vornimmt, |
4a. entgegen § 22i
Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 22n Abs. 5 Satz 4,
Leistungen vornimmt, |
7. entgegen §
23a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, |
5. einer vollziehbaren
Anordnung nach § 23 Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 25a Absatz 1 Satz
8, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach §
25a Absatz 5 Satz 1 und 2, § 25a
Absatz 3 Satz 1, § 26a Abs. 3, § 45
Absatz 1 bis 4 oder § 45a Abs. 1
Satz 1 zuwiderhandelt, |
einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig gibt, |
6. entgegen § 23a Abs. 1
Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3, einen Hinweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, |
8. entgegen § 23a
Absatz 2, auch in Verbindung mit §
53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, einen
Kunden, die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig unterrichtet, |
7. entgegen § 23a
Abs. 2, auch in Verbindung mit §
53b Abs. 3, einen Kunden, die
Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig unterrichtet, |
9. entgegen § 24c
Absatz 1 Satz 1 eine Datei nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt, |
7a. entgegen § 24c
Abs. 1 Satz 1 eine Datei nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt, |
10. entgegen § 24c
Absatz 1 Satz 5 nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten
jederzeit automatisch abrufen kann, |
7b. entgegen § 24c
Abs. 1 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten
jederzeit automatisch abrufen kann, |
11. entgegen |
|
a) § 25 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, oder |
|
b) § 26 Absatz 1 Satz 1, 3
oder 4 oder Absatz 3 |
|
eine Finanzinformation,
einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht,
einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
einreicht, |
|
12. entgegen §
25l Nummer 1 eine
Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit
einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt, |
7c. entgegen §
25h Nr. 1 eine
Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit
einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt, |
13. entgegen §
25l Nummer 2 erster Halbsatz ein Konto errichtet oder
führt, |
7d. entgegen §
25h Nr. 2 ein Konto errichtet oder
führt, |
14. |
7e. einer vollziehbaren
Anordnung nach § 25i Absatz 4 zuwiderhandelt, |
einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, |
8. einer
vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, |
15. entgegen |
9. entgegen |
a) § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44b
Absatz 1 Satz 1 oder § 53b
Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, |
§ 44 Abs. 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1
oder § 53b Abs. 3 Satz |
b) § 44 Absatz 2 Satz 1 oder |
1, § 44
Abs. 2 Satz 1 oder |
c) § 44c
Absatz 1, auch in Verbindung mit §
53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, |
§ 44c Abs. 1, auch
in Verbindung mit § 53b Abs. 3
Satz |
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt, |
1, eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
16. entgegen |
10. entgegen |
a) § 44 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit §
53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, |
§ 44 Abs. 1 Satz 4,
auch in Verbindung mit § |
b) § 44 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 3 oder
Absatz 5 Satz 4, |
44b Abs. 2 oder §
53b Abs. 3, Abs. 2 Satz 4,
Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz |
c) § 44b Absatz 2 Satz
2 oder |
4 oder |
d) § 44c
Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer
8, |
§ 44c Abs. 5 Satz
1, auch in Verbindung mit § 53b |
eine Maßnahme nicht duldet, |
Abs. 3, eine
Maßnahme nicht duldet, |
17. entgegen § 44
Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte
Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder |
11. entgegen § 44
Abs. 5 Satz 1 eine dort genannte
Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, |
18. entgegen §
53a Satz 4
die Tätigkeit aufnimmt. |
12. einer vollziehbaren
Anordnung nach § 46 Abs. 1
Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs.
3 Satz 1, zuwiderhandelt, |
(3)
(weggefallen) |
13. einer Rechtsverordnung
nach § 46g Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder § 46h Absatz 1 Satz
1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, |
|
14. einer vollziehbaren
Anordnung nach § 47b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5,
zuwiderhandelt oder |
|
15. einer vollziehbaren
Anordnung nach § 47e Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt. |
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum
Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) verstößt,
indem er bei Geldtransfers vorsätzlich oder fahrlässig |
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum
Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) verstößt,
indem er bei Geldtransfers vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht sicherstellt,
dass der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt wird, |
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht sicherstellt,
dass der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt wird, |
2. entgegen Artikel 5 Abs. 2, auch in Verbindung
mit Abs. 4, eine dort genannte Angabe zum Auftraggeber nicht oder
nicht rechtzeitig überprüft, |
2. entgegen Artikel 5 Abs. 2, auch in Verbindung
mit Abs. 4, eine dort genannte Angabe zum Auftraggeber nicht oder
nicht rechtzeitig überprüft, |
3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 den
Auftraggeberdatensatz nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
übermittelt, |
3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 den
Auftraggeberdatensatz nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
übermittelt, |
4. entgegen Artikel 8 Satz 2 nicht über ein
wirksames Verfahren zur Feststellung des Fehlens der dort genannten
Angaben verfügt, |
4. entgegen Artikel 8 Satz 2 nicht über ein
wirksames Verfahren zur Feststellung des Fehlens der dort genannten
Angaben verfügt, |
5. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 den
Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist oder einen
vollständigen Auftraggeberdatensatz nicht oder nicht rechtzeitig
anfordert, |
5. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 den
Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist oder einen
vollständigen Auftraggeberdatensatz nicht oder nicht rechtzeitig
anfordert, |
6. entgegen Artikel 11 oder Artikel 13 Abs. 5 eine
Angabe zum Auftraggeber nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
oder |
6. entgegen Artikel 11 oder Artikel 13 Abs. 5 eine
Angabe zum Auftraggeber nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
oder |
7. entgegen Artikel 12 nicht dafür sorgt, dass alle
Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt
werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben. |
7. entgegen Artikel 12 nicht dafür sorgt, dass alle
Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt
werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben. |
(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der
Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001
(ABl. L 266 vom 9. 10. 2009, S. 11),
die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom
30. 3. 2012, S. 22) geändert worden
ist, ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt. |
(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der
Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001
(ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11),
die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom
30.3.2012, S. 22) geändert worden
ist, ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt. |
(4b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften
und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften
in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L
94 vom 30. 3. 2012, S. 22) verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig |
(4b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften
und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften
in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L
94 vom 30.3.2012, S. 22) verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 nicht
sicherstellt, dass die technische Interoperabilität des
Zahlungssystems gewährleistet wird, |
1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 nicht
sicherstellt, dass die technische Interoperabilität des
Zahlungssystems gewährleistet wird, |
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort
genannte Geschäftsregel beschließt, |
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort
genannte Geschäftsregel beschließt, |
3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 die Abwicklung einer
Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis
behindert, |
3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 die Abwicklung einer
Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis
behindert, |
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
eine Überweisung ausführt, |
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
eine Überweisung ausführt, |
5. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 1 eine Lastschrift ausführt oder |
5. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 1 eine Lastschrift ausführt oder |
6. entgegen Artikel 5 Absatz 8 ein Entgelt für
einen dort genannten Auslesevorgang erhebt. |
6. entgegen Artikel 5 Absatz 8 ein Entgelt für
einen dort genannten Auslesevorgang erhebt. |
(4c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien
und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27. 7. 2012, S. 1) verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig |
(4c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien
und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig |
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 das
Clearing nicht übernimmt oder |
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 das
Clearing nicht übernimmt oder |
2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag nicht
oder nicht rechtzeitig stattgibt oder diesen nicht oder nicht
rechtzeitig ablehnt. |
2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag nicht
oder nicht rechtzeitig stattgibt oder diesen nicht oder nicht
rechtzeitig ablehnt. |
(5) |
|
[1] Ordnungswidrig handelt,
wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.
6. 2013, S. 1) oder gegen § 1a in Verbindung mit der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig |
|
1. entgegen Artikel 28
Absatz 1 Buchstabe f den Kapitalbetrag von Instrumenten des harten
Kernkapitals verringert oder zurückzahlt, |
|
2. entgegen Artikel 28
Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instrumente
des harten Kernkapitals vornimmt, |
|
3. entgegen Artikel 28
Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii oder Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe l
Ziffer i aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf
Instrumente des harten oder zusätzlichen Kernkapitals
vornimmt, |
|
4. entgegen Artikel 52
Absatz 1 Buchstabe i Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft, |
|
5. entgegen Artikel 63
Buchstabe j Instrumente des Ergänzungskapitals kündigt, zurückzahlt
oder zurückkauft, |
|
6. entgegen Artikel 94
Absatz 3 Satz 1 die Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 94
Absatz 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig
mitteilt, |
|
7. entgegen Artikel 99
Absatz 1 über die Verpflichtungen nach Artikel 92 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Meldung
erstattet, |
|
8. entgegen Artikel 101
Absatz 1 die genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
|
9. entgegen Artikel 146 die
Nichterfüllung der Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig
mitteilt, |
|
10. entgegen Artikel 175
Absatz 5 die Erfüllung der Anforderungen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht hinreichend nachweist, |
|
11. entgegen Artikel 213
Absatz 2 Satz 1 das Vorhandensein von Systemen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig nachweist, |
|
12. entgegen Artikel 246
Absatz 3 Satz 2 das Gebrauchmachen von der in Satz 1 genannten
Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
mitteilt, |
|
13. entgegen Artikel 263
Absatz 2 Satz 2 die dort genannten Tatsachen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig mitteilt, |
|
14. entgegen Artikel 283
Absatz 6 die Nichterfüllung der Anforderungen nicht oder nicht
rechtzeitig mitteilt, |
|
15. entgegen Artikel 292
Absatz 3 Satz 1 das dort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig nachweist, |
|
16. entgegen Artikel 394
Absatz 1 bis 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet, |
|
17. entgegen Artikel 395
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Forderung
eingeht, |
|
18. entgegen Artikel 395
Absatz 5 Satz 2 die Höhe der Überschreitung und den Namen des
betreffenden Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht unverzüglich meldet, |
|
19. entgegen Artikel 396
Absatz 1 Satz 1 den Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich meldet, |
|
20. entgegen Artikel 405
Absatz 1 Satz 1 dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition
ausgesetzt ist, |
|
21. entgegen Artikel 412
Absatz 1 Satz 1 wiederholt oder fortgesetzt liquide Aktiva in der
dort bezeichneten Höhe nicht hält, |
|
22. entgegen Artikel 414
Satz 1 erster Halbsatz die Nichteinhaltung oder das erwartete
Nichteinhalten der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt, |
|
23. entgegen Artikel 414
Satz 1 zweiter Halbsatz einen Plan nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
|
24. entgegen Artikel 415
Absatz 1 oder Absatz 2 die dort bezeichneten Informationen über die
Liquiditätslage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig meldet, |
|
25. entgegen Artikel 430
Absatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 Informationen über die
Verschuldungsquote und deren Elemente nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig übermittelt, |
|
26. entgegen Artikel 431
Absatz 1 die dort bezeichneten Informationen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
veröffentlicht, |
|
27. entgegen Artikel 431
Absatz 2 die in den dort bezeichneten Genehmigungen enthaltenen
Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig offenlegt, |
|
28. entgegen Artikel 431
Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 die dort genannten
Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig veröffentlicht oder |
|
29. entgegen Artikel 451
Absatz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt. |
|
[2] Die Bestimmungen des
Satzes 1 gelten auch für ein Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1a. |
|
(6) Die
Ordnungswidrigkeit kann |
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann |
1. in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe
a und f, Nummer 4 und Nummer
12, des Absatzes 5 Nummer 1 bis 5, 7, 8,
16, 17, 20, 21 und 24 bis 29 mit einer Geldbuße bis zu fünf
Millionen Euro, |
in den Fällen der Absätze
1, 2 Nummer 3 Buchstabe a,
Nummer 6, des Absatzes 3 Nummer |
2. in den Fällen der
Absätze 1 und 2 Nummer
3 Buchstabe k mit einer Geldbuße bis
zu fünfhunderttausend Euro, |
12 und 15 sowie des Absatzes 4c Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Euro, |
3. in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und h,
Nummer 2 Buchstabe a, Nummer
3 Buchstabe b bis e, g bis j und l,
Nummer 5 bis 10 und 12 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu
zweihunderttausend Euro und |
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 3
Buchstabe b, des Absatzes 3 Nummer
4 bis 10 und 14 sowie des Absatzes 4c Nummer 2 mit einer
Geldbuße bis zu zweihunderttausend |
4. in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. |
Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
(7) |
|
[1] Die Geldbuße soll den
wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit
gezogen hat, übersteigen. |
|
[2] Reicht das Höchstmaß
nach Absatz 6 hierzu nicht aus, so kann es für juristische Personen
oder Personenvereinigungen bis zu einem Betrag in folgender Höhe
überschritten werden: |
|
1. 10 Prozent des
Jahresnettoumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der
Ordnungswidrigkeit vorausgeht, oder |
|
2. das Zweifache des durch
die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses. |
|
[2] § 17 Absatz 4 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt. |
|
(8) |
|
[1] Der Jahresnettoumsatz
im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag der in
§ 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der
Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung genannten Erträge einschließlich der Bruttoerträge
bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus
Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht
festverzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus
Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 ausgeführt, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger
direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. |
|
[2] Handelt es sich bei dem
Unternehmen um ein Tochterunternehmen, ist auf den
Jahresnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr
im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze
der Gruppe ausgewiesen ist. |
|
§ 57 |
§§ 57 |
(weggefallen) |
|
§ 58 |
und 58 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 59. Geldbußen gegen Unternehmen |
§ 59. Geldbußen gegen Unternehmen |
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt
auch für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7
Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig
sind. |
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt
auch für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7
Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig
sind. |
§ 60. Zuständige
Verwaltungsbehörde |
§ 60 Zuständige
Verwaltungsbehörde |
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt. |
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt. |
§ 60a. Beteiligung der Bundesanstalt und
Mitteilungen in Strafsachen |
§ 60a. Beteiligung der Bundesanstalt und
Mitteilungen in Strafsachen |
(1) |
|
[1] Das Gericht, die
Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in
Strafverfahren gegen Inhaber,
Geschäftsleiter oder Mitglieder der Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgane von Instituten
oder Finanzholding-Gesellschaften
sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder
deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter
wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei
oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem
Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in
Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, im
Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt |
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen
Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren
gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen
Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder
im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb
einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in
Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, im
Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt |
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle
tretende Antragsschrift, |
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle
tretende Antragsschrift, |
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und |
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und |
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
Begründung |
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
Begründung |
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein
Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. |
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein
Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. |
[2] In Verfahren
wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1
und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht
der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere
Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind. |
In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten
werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur
vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle
unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt
geboten sind. |
(1a) |
|
[1] In
Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, hat
die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die
Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit
dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten
ist. |
(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54
zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt
bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu
unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes
nicht zu erwarten ist. |
[2] Erwägt die
Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die
Bundesanstalt zu hören. |
Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren
einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören. |
(2) |
|
[1] Werden sonst in
einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem
Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, und ist deren Kenntnis
aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der
Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht,
die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese
Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde
Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen
überwiegen. |
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen
bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts
hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden
Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz
erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen,
soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß
schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. |
[2] Dabei ist zu
berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse
sind. |
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu
übermittelnden Erkenntnisse sind. |
(3) |
|
[1] Der
Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit
nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass
schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. |
(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht
zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle
erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen
überwiegen. |
[2] Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend. |
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
§ 60b. Bekanntmachung von Maßnahmen |
§ 60b. Bekanntmachung von Maßnahmen |
(1) |
|
[1] Die
Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer
Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen oder gegen einen
Geschäftsleiter eines Instituts oder Unternehmens verhängte und
bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes
gegen dieses Gesetz, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder
den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängt hat,
und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich
auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch
Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes
mitteilen. |
Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene
Bußgeldentscheidung nach |
[2] Die Rechte der
Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben
unberührt. |
|
(2) Die Bekanntmachung
einer unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz
4c darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
|
(3) Eine unanfechtbar
gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c
darf nicht nach Absatz 1 bekannt
gemacht werden, wenn eine solche
Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik
Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine
solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig
großen Schaden zufügen würde. |
§ 56 Absatz 4c unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich
bekannt zu machen, es sei denn,
diese Bekanntmachung würde
die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder
eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche
Bekanntmachung würde den
Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden |
(4) |
|
[1] Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene
Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung mit
Ausnahme von Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c auf anonymer
Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz
1 |
zufügen. Die |
1. das Persönlichkeitsrecht
natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung
personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig
wäre, |
Bekanntmachung darf keine
personenbezogenen Daten |
2. die Stabilität der
Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den
Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden
würde oder |
|
3. den beteiligten
Instituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen
Schaden zufügen würde. |
|
[2] Abweichend von Satz 1
kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so
lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe
für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen
sind. |
|
(5) Die Maßnahmen und
Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der
Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c sollen mindestens für
fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit
der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt
veröffentlicht bleiben. |
enthalten. |
Achter Abschnitt. Übergangs- und
Schlußvorschriften |
Achter Abschnitt. Übergangs- und
Schlußvorschriften |
§ 61. Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute |
§ 61. Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute |
[1] Soweit ein
Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in
dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die
Erlaubnis nach § 32 als erteilt. |
Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang
betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. |
[2] Die in § 35 Abs.
1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
laufen. |
Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. |
§ 62. Überleitungsbestimmungen |
§ 62. Überleitungsbestimmungen |
(1) |
|
[1] Die auf dem
Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die
auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen
bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses
Gesetzes entgegenstehen. |
(1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden
Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen
Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten,
soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes
entgegenstehen. |
[2]
Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung bestimmter
Arten von Kreditinstituten weitergehende Anforderungen stellen als
dieses Gesetz, bleiben unberührt. |
Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche
Betätigung bestimmter Arten von Kreditinstituten weitergehende
Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt. |
(2) Aufgaben und Befugnisse, die in
Rechtsvorschriften des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen
sind, gehen auf die Bundesanstalt über. |
(2) Aufgaben und Befugnisse, die in
Rechtsvorschriften des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen
sind, gehen auf die Bundesanstalt über. |
(3) Die Zuständigkeiten der Länder für die
Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach der
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz,
für die Bestätigung der Umstellungsrechnung und der
Altbankenrechnung sowie für die Aufgaben und Befugnisse nach den
Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungsgesetz für
deutsche Auslandsbonds bleiben unberührt. |
(3) Die Zuständigkeiten der Länder für die
Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach der
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz,
für die Bestätigung der Umstellungsrechnung und der
Altbankenrechnung sowie für die Aufgaben und Befugnisse nach den
Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungsgesetz für
deutsche Auslandsbonds bleiben unberührt. |
(4)
(weggefallen) |
|
(5)
(weggefallen) |
|
(6)
(weggefallen) |
|
§ 63 |
§ 63. |
(nicht
wiedergegeben) |
(Aufhebung und Änderung
von Rechtsvorschriften) |
§ 63a. Sondervorschriften für das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet |
§ 63a. Sondervorschriften für das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet |
(1) |
|
[1] Soweit ein
Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik
einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in
§ 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis
nach § 32 als erteilt. |
(1) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1.
Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang
betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. |
[2]
(weggefallen) |
|
(2) Die Bundesanstalt kann Gruppen von
Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von
Verpflichtungen aufgrund dieses
Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen,
insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das
Bundesrecht, angezeigt ist. |
(2) Die Bundesanstalt kann Gruppen von
Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von
Verpflichtungen auf Grund dieses
Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen,
insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das
Bundesrecht, angezeigt ist. |
(3) (weggefallen) |
(3) (weggefallen) |
§ 64. Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost |
§ 64. Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost |
[1] Ab 1. Januar
1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt. |
(1) Ab 1. Januar
1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt. |
[2] Bei der
Zusammenfassung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 31.
Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost nicht berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost gehalten werden. |
Bei der Zusammenfassung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
werden bis zum 31. Dezember 2002 Anteile an den
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nicht berücksichtigt,
die von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost gehalten werden. |
§ 64a |
§ 64a |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 64b |
§ 64b. Kapital von
bestehenden Kreditinstituten |
(weggefallen) |
(1)
Einlagenkreditinstituten, die am 1. Januar 1993 nach § 32
zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe d an Anfangskapital ein niedrigerer Betrag als der
Gegenwert von 5 Millionen Euro zur Verfügung stehen. In diesem
Falle darf das Anfangskapital nicht unter den am 31. Dezember 1990
vorhandenen Betrag absinken. Bei nach dem 31. Dezember 1990
zugelassenen Einlagenkreditinstituten darf das Anfangskapital nicht
unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken. |
|
(2) Sind die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist § 35 Abs. 2 Nr. 3 in
Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über die
Aufhebung der Erlaubnis nicht anzuwenden. |
|
(3) Wechselt die Kontrolle
über ein Kreditinstitut, das die Vergünstigung des Absatzes 1 für
sich in Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe d über die Höhe des Kapitals auf das Kreditinstitut
anzuwenden. |
|
(4) Bei einem
Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche die
Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen haben,
darf das Anfangskapital des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden
Kreditinstituts mit Einwilligung der Bundesanstalt unter dem
Gegenwert von fünf Millionen Euro liegen, wenn eine Gefahr für die
Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber seinen
Gläubigern nicht besteht. Das Anfangskapital des
zusammengeschlossenen Kreditinstituts muß in diesem Falle jedoch
mindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen
Gesamtbetrag des Anfangskapitals der sich zusammenschließenden
Kreditinstitute erreichen. |
|
(5) Die Bundesanstalt kann
dem Kreditinstitut eine Frist einräumen, innerhalb der es die
Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz
2 zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat. Erfüllt ein
Kreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft nicht, so gilt
§ 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis
entsprechend. |
§ 64c |
§ 64c |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 64d |
§ 64d. Übergangsregelung
für Großkredite |
(weggefallen) |
Bis zum 31. Dezember 1998
gelten für die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1
und für die Gesamtbuch-Großkreditgrenze nach § 13a Abs. 1 Satz 3
ein Vomhundertsatz von 15 statt 10, für die
Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder 3, die
Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 oder
3 und die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4
Satz 1 oder 3 und 4 ein Vomhundertsatz von 40 statt 25 oder ein
Vomhundertsatz von 30 statt 20. Die Kredite sind bis zum 31.
Dezember 2001 auf die Großkrediteinzelobergrenzen nach § 13 Abs. 3
Satz 1 oder 3 und § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 zurückzuführen. Satz 2
gilt nicht für Kredite, die vor dem 1. Januar 1996 gewährt wurden
und auf Grund vertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember
2001 fällig werden. Für Institute, deren haftendes Eigenkapital am
5. Februar 1993 sieben Millionen Euro nicht überstiegen hat,
verlängern sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen jeweils
um fünf Jahre; Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht, falls
ein solches Institut nach dem 5. Februar 1993 mit einem anderen
Institut verschmolzen worden ist oder wird und das haftende
Eigenkapital der verschmolzenen Kreditinstitute sieben Millionen
Euro übersteigt. |
§ 64e. Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen |
§ 64e. Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen |
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998
über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die
Erlaubnis für das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes, des
Emissionsgeschäftes, des Geldkartengeschäftes, des
Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von
Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt. |
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998
über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die
Erlaubnis für das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes, des
Emissionsgeschäftes, des Geldkartengeschäftes, des
Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von
Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt. |
(2) |
|
[1]
Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am
1. Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine
Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfügen, haben bis zum 1. April
1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und
die Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen. |
(2) Finanzdienstleistungsinstitute und
Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässigerweise
tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt zu
verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz
erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht, diese
fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen. |
[2] Ist die Anzeige
fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in
diesem Umfang als erteilt. |
Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt
die Erlaubnis nach § 32 in diesem Umfang als erteilt. |
[3] Die
Bundesanstalt bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände
innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige. |
Die Bundesanstalt bestätigt die bezeichneten
Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
Anzeige. |
[4] Innerhalb von
drei Monaten nach Zugang der Bestätigung der Bundesanstalt hat das
Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eine
Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen
des § 32 entspricht. |
Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der
Bestätigung der Bundesanstalt hat das Institut der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen,
die den inhaltlichen Anforderungen des § 32 entspricht. |
[5] Wird die
Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann die
Bundesanstalt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35 bleibt
unberührt. |
Wird die Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht
eingereicht, kann die Bundesanstalt die Erlaubnis nach Satz 2
aufheben; § 35 bleibt unberührt. |
[6]
(weggefallen) |
|
(3) |
|
[1] Auf Institute,
für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, sind § 35
Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
bis c sowie § 24 Abs. 1 Nr. 9 über das Anfangskapital erst ab 1.
Januar 2003 anzuwenden. |
(3) Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach
Absatz 2 als erteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie § 24 Abs. 1 Nr. 9
über das Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. |
[2] Solange das
Anfangskapital der in Satz 1 genannten Institute geringer ist als
der bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche
Betrag, darf es den Durchschnittswert der jeweils sechs
vorangehenden Monate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert
ist alle sechs Monate zu berechnen und der Bundesanstalt
mitzuteilen. |
Solange das Anfangskapital der in Satz 1 genannten
Institute geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert der
jeweils sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten; der
Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen und der
Bundesanstalt mitzuteilen. |
[3] Bei einem
Unterschreiten des in Satz 2 genannten Durchschnittswertes kann die
Bundesanstalt die Erlaubnis aufheben. |
Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 genannten
Durchschnittswertes kann die Bundesanstalt die Erlaubnis
aufheben. |
[4] Auf die in Satz
1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und
13 bis 13b erst ab 1. Januar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie
errichten eine Zweigniederlassung oder erbringen
grenzüberschreitende Dienstleistungen in anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 24a. |
Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10
Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar
1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine Zweigniederlassung
oder erbringen grenzüberschreitende Dienstleistungen in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 24a. |
[5]
Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2
als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und
13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden darüber zu
unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a in anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten
oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können. |
Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine
Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8
und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden
darüber zu unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung
errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen
können. |
[6] Institute, für
die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie § 10
Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden. |
Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als
erteilt gilt, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis
13b anwenden. |
(4) (weggefallen) |
(4) (weggefallen) |
(5) (weggefallen) |
(5) Nachgewiesenes freies
Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter
eines Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis
nach § 32 verfügt, kann auf Antrag in einem von der Bundesanstalt
zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt
werden. |
§ 64f. Übergangsvorschriften zum Vierten
Finanzmarktförderungsgesetz |
§ 64f. Übergangsvorschriften zum Vierten
Finanzmarktförderungsgesetz |
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002
über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die
Erlaubnis für das Betreiben des Kreditkartengeschäfts für diesen
Zeitpunkt als erteilt. |
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002
über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die
Erlaubnis für das Betreiben des Kreditkartengeschäfts für diesen
Zeitpunkt als erteilt. |
(2) |
|
[1]
Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am
1. Juli 2002 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis
der Bundesanstalt gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 zu verfügen, haben
bis zum 1. November 2002 ihre erlaubnispflichtige Tätigkeit und die
Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen. |
(2) Finanzdienstleistungsinstitute und
Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Juli 2002 zulässigerweise tätig
waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt gemäß § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 8 zu verfügen, haben bis zum 1. November 2002 ihre
erlaubnispflichtige Tätigkeit und die Absicht, diese fortzuführen,
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. |
[2] § 64e Abs. 2
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. |
§ 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. |
(3) (weggefallen) |
|
(4)
(weggefallen) |
|
(5)
(weggefallen) |
|
(6) (weggefallen) |
(3) bis (6)
(weggefallen) |
§ 64g. Übergangsvorschriften zum
Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz |
§ 64g. Übergangsvorschriften zum
Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz |
(1) (weggefallen) |
(1) (weggefallen) |
(2) |
|
[1] Bis zum Erlass
der Rechtsverordnung nach § 13c Absatz 1 Satz 2 sind sämtliche
während eines Kalenderjahres durchgeführten bedeutenden
gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren
Tochterunternehmen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
vor dem 16. Januar des darauffolgenden Jahres anzuzeigen. |
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13c
Absatz 1 Satz 2 sind sämtliche während eines Kalenderjahres
durchgeführten bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit
gemischten Unternehmen oder deren Tochterunternehmen der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des
darauffolgenden Jahres anzuzeigen. |
[2] Gruppeninterne
Transaktionen sind insbesondere |
Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere |
1. Darlehen, |
1. Darlehen, |
2. Bürgschaften, Garantien und andere
außerbilanzielle Geschäfte, |
2. Bürgschaften, Garantien und andere
außerbilanzielle Geschäfte, |
3. Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne
der §§ 10, 10a, 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes
betreffen, |
3. Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne
der §§ 10, 10a, 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes
betreffen, |
4. Kapitalanlagen, |
4. Kapitalanlagen, |
5. Rückversicherungsgeschäfte, |
5. Rückversicherungsgeschäfte, |
6. Kostenteilungsvereinbarungen. |
6. Kostenteilungsvereinbarungen. |
[3] Eine
gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne
Transaktion mindestens 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf
Gruppenebene erreicht oder übersteigt. |
Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn
die einzelne Transaktion mindestens 5 Prozent der
Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene erreicht oder
übersteigt. |
[4] Mehrere
Transaktionen desselben oder verschiedener gruppenangehöriger
Unternehmen mit einem anderen gruppenangehörigen Unternehmen
während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen
zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 Prozent der
Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene nicht erreicht. |
Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener
gruppenangehöriger Unternehmen mit einem anderen gruppenangehörigen
Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils
adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne
Transaktion 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene
nicht erreicht. |
(3) Bis zu einer Ergänzung der Rechtsverordnung
nach § 24 Abs. 4 |
(3) Bis zu einer Ergänzung der Rechtsverordnung
nach § 24 Abs. 4 |
1. sind im Rahmen der Anzeigen nach § 24 Abs. 3a
Satz 1 Nr. 1 |
1. sind im Rahmen der Anzeigen nach § 24 Abs. 3a
Satz 1 Nr. 1 |
a) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der
Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom 29.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist,
vorgesehenen Erklärungen abzugeben; |
a) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der
Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom 29.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist,
vorgesehenen Erklärungen abzugeben; |
b) zur Beurteilung der fachlichen Eignung der
Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder
gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen,
die nach § 8 Satz 2 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist,
genannten Unterlagen beizufügen; |
b) zur Beurteilung der fachlichen Eignung der
Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder
gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen,
die nach § 8 Satz 2 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist,
genannten Unterlagen beizufügen; |
2. gilt § 27 der Anzeigenverordnung vom 29.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist,
in Bezug auf Anzeigen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
nach § 12a Abs. 1 Satz 3 entsprechend. |
2. gilt § 27 der Anzeigenverordnung vom 29.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist,
in Bezug auf Anzeigen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
nach § 12a Abs. 1 Satz 3 entsprechend. |
(4) (weggefallen) |
(4) (weggefallen) |
§ 64h. Übergangsvorschriften zum Gesetz zur
Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten
Kapitaladäquanzrichtlinie |
§ 64h. Übergangsvorschriften zum Gesetz zur
Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten
Kapitaladäquanzrichtlinie |
(1) (weggefallen) |
(1) Kredite, die vor dem
1. Januar 2007 gewährt wurden und denen in Anwendung des § 10 Abs.
1a Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ein
adressenbezogenes Bonitätsgewicht von null vom Hundert beigemessen
werden darf, dürfen bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit
null vom Hundert gewichtet werden. |
(2) (weggefallen) |
(2) Institute, die nach
den Übergangsvorschriften in der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1
Satz 9 bis zum 1. Januar 2008 statt des KSA die Anforderungen des
Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die
Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geändert nach
Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077) für
ihre KSA-Positionen anwenden, können bis zum 31. Dezember 2007
einheitlich für alle Kredite die §§ 13 bis 13b, 14, 19, 20, 22 und
64f Abs. 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
und die Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Fassung anwenden. Institute, die Satz 1
anwenden, haben dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen. |
(3) (weggefallen) |
(3) Besteht zum Zeitpunkt
der Umstellung der Ermittlung der zusammengefassten
Eigenmittelausstattung von dem Verfahren nach § 10a Abs. 6 auf das
Verfahren nach § 10a Abs. 7 bei Beteiligungen, die bis zu diesem
Zeitpunkt erworben wurden, ein aktivischer Unterschiedsbetrag im
Sinne von § 10a Abs. 6 Satz 9, darf ein insoweit nach § 10a Abs. 6
Satz 10 begonnener Abzug mit der Maßgabe fortgesetzt werden, dass
bis zum 31. Dezember 2015 an die Stelle des aktivischen
Unterschiedsbetrags der Geschäfts- oder Firmenwert tritt und der
Abzug ausschließlich vom Kernkapital erfolgt. Für Beteiligungen,
die bis zum 31. Dezember 2006 eingegangen worden sind, darf
weiterhin der aktivische Unterschiedsbetrag nach § 10a Abs. 6 Satz
10 abgezogen werden. |
(4) (weggefallen) |
(4) Ist ein übergeordnetes
Institut einer Institutsgruppe im Sinne von § 10a Abs. 1 oder 2
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, einen
Konzernabschluss aufzustellen, darf es bei der Ermittlung der
Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe bis
zum 31. Dezember 2015 abweichend von der Regelung des § 10a Abs. 7
das Verfahren nach § 10a Abs. 6 anwenden. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn das übergeordnete Unternehmen nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
verpflichtet ist, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die
nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen
internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden oder diese
nach Maßgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs anwendet. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen
einer Finanzholding-Gruppe im Sinne von § 10a Abs. 3 oder einer
gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne von § 10a Absatz 3a, wenn
die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte
Finanzholding-Gesellschaft nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, einen Konzernabschluss
aufzustellen, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend
die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG
Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, bei der Aufstellung des
Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten
Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards
anzuwenden hat oder diese nach Maßgabe von § 315a Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs anwendet. Wendet ein übergeordnetes Unternehmen
das Verfahren nach § 10a Abs. 7 vor dem 31. Dezember 2015 an, hat
es dieses Verfahren beizubehalten. |
(5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die
sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben, nach Maßgabe des § 10
Absatz 2 verwenden. |
(5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die
sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben, nach Maßgabe des § 10
Abs. 1 verwenden. |
(6) (weggefallen) |
(6) § 20c ist bis
längstens zum 31. Dezember 2014 anzuwenden. |
(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezember
2014 anzuwenden. |
(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezember
2014 anzuwenden. |
§ 64i. Übergangsvorschriften zum
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz |
§ 64i. Übergangsvorschriften zum
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz |
(1) |
|
[1] Für ein
Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für ein oder
mehrere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für die
Anlageberatung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. |
(1) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007
eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung als zu diesem
Zeitpunkt erteilt. |
[2] Für ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das nicht unter Satz 1 fällt, gilt
die Erlaubnis für die Anlageberatung ab diesem Zeitpunkt bis zur
Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis
zum 31. Januar 2008 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32
Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 24 Abs. 4, stellt. |
Für ein Finanzdienstleistungsinstitut, das nicht
unter Satz 1 fällt, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung ab
diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als
vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen
vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4,
stellt. |
(2) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007
eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
hat und bisher auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt
hat, gilt die Erlaubnis für das Eigengeschäft als zu diesem
Zeitpunkt erteilt. |
(2) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007
eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
hat und bisher auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt
hat, gilt die Erlaubnis für das Eigengeschäft als zu diesem
Zeitpunkt erteilt. |
(3) Für ein Unternehmen, das auf Grund der
Ausdehnung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Abs. 11 am
1. November 2007 zum Finanzdienstleistungsinstitut oder zur
Wertpapierhandelsbank wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. |
(3) Für ein Unternehmen, das auf Grund der
Ausdehnung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Abs. 11 am
1. November 2007 zum Finanzdienstleistungsinstitut oder zur
Wertpapierhandelsbank wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. |
(4) |
|
[1] Für ein
Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für die
Anlagevermittlung hat, gilt die Erlaubnis für den Betrieb eines
multilateralen Handelssystems als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn
es bis zum 31. Januar 2008 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach
§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4, stellt und die Bundesanstalt dem
nicht binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen
Erlaubnisantrags widerspricht. |
(4) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007
eine Erlaubnis für die Anlagevermittlung hat, gilt die Erlaubnis
für den Betrieb eines multilateralen Handelssystems als zu diesem
Zeitpunkt erteilt, wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen
vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4, stellt
und die Bundesanstalt dem nicht binnen drei Monaten nach Eingang
des vollständigen Erlaubnisantrags widerspricht. |
[2] Die
Bundesanstalt kann widersprechen, wenn sie im Falle eines
ordentlichen Erlaubnisantrags nach § 32 das Recht hätte, die
Erteilung der Erlaubnis nach § 33 zu versagen. |
Die Bundesanstalt kann widersprechen, wenn sie im
Falle eines ordentlichen Erlaubnisantrags nach § 32 das Recht
hätte, die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 zu versagen. |
(5) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007
eine Erlaubnis für die Abschlussvermittlung hat, gilt für die
Erlaubnis zur Erbringung des Platzierungsgeschäfts Absatz 1 Satz 2
entsprechend. |
(5) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007
eine Erlaubnis für die Abschlussvermittlung hat, gilt für die
Erlaubnis zur Erbringung des Platzierungsgeschäfts Absatz 1 Satz 2
entsprechend. |
§ 64j. Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz
2009 |
§ 64j. Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz
2009 |
(1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008
eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1
Abs. 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und
das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt. |
(1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008
eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1
Abs. 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und
das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt. |
(2) |
|
[1] Für
Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht unter Absatz 1 fallen,
gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing
ab dem 25. Dezember 2008 als erteilt, wenn sie bis zum 31. Januar
2009 anzeigen, dass sie diese Tätigkeiten ausüben. |
(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht
unter Absatz 1 fallen, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das
Finanzierungsleasing ab dem 25. Dezember 2008 als erteilt, wenn sie
bis zum 31. Januar 2009 anzeigen, dass sie diese Tätigkeiten
ausüben. |
[2] Für Unternehmen
im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien nicht überschreiten,
gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009. |
Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens zwei der drei
in § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien
nicht überschreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember
2009. |
[3] Die Anzeige muss
die Angaben nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b,
den Jahresabschluss für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, oder
- soweit dieser nach den hierfür
geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war - für das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr,
oder - soweit noch kein
Jahresabschluss aufzustellen war -
die Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn- und
Verlustrechnung, sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug und
die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
enthalten. |
Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b, den Jahresabschluss für das letzte
abgelaufene Geschäftsjahr, oder –
soweit dieser nach den hierfür geltenden Fristen noch nicht
aufzustellen war – für das diesem
vorausgegangene Geschäftsjahr, oder – soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen
war – die Eröffnungsbilanz und eine
unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen aktuellen
Handelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz
1 der Gewerbeordnung enthalten. |
§ 64k. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung
der Beteiligungsrichtlinie |
§ 64k. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung
der Beteiligungsrichtlinie |
Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März
2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses
Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung
anzuwenden. |
Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März
2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses
Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung
anzuwenden. |
§ 64l. Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die
Anlageverwaltung |
§ 64l. Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die
Anlageverwaltung |
[1] Für ein
Institut, das am 25. März 2009 die Erlaubnis für das
Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder die
Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die
Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. |
Für ein Institut, das am 25. März 2009 die
Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder
die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die
Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. |
[2] Eine
Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für solche
Produkte, für die bis zum 24. September 2008 ein Verkaufsprospekt
veröffentlicht wurde. |
Eine Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung
besteht nicht für solche Produkte, für die bis zum 24. September
2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde. |
§ 64m |
§ 64m.
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten
Bankenrichtlinie und der geänderten
Kapitaladäquanzrichtlinie |
(weggefallen) |
(1) Kapital, das nach der
bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als
Kernkapital anrechenbar ist, jedoch den Anforderungen für
Kernkapital in der ab dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
dieses Gesetzes nicht entspricht, gilt unter Berücksichtigung der
Grenzen des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2040 als sonstiges
Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 10. Kapital, das nach
Satz 1 als sonstiges Kapital gilt, darf in den Jahren 2021 bis 2030
höchstens 20 vom Hundert und in den Jahren 2031 bis 2040 höchstens
10 vom Hundert des Kernkapitals ausmachen. Für Kapital, das nach
der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als
Kernkapital anrechenbar ist und den Anforderungen der ab dem 31.
Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes an Kernkapital
bereits entspricht, kann die Übergangsregelung der Sätze 1 und 2
ebenfalls in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gelten für
Kapital, das vor dem 31. Dezember 2010 aufgenommen worden ist und
die Anforderungen des § 10 Absatz 4 oder 5 dieses Gesetzes in der
bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung erfüllt, die dort
getroffenen Regelungen fort. |
|
(2) Kreditinstitute, die
die in § 10 Absatz 2 Satz 3 bis 5 enthaltenen Anrechnungsgrenzen
zum 31. Dezember 2010 nicht einhalten, sind verpflichtet,
rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung dieser Lage vor Beginn der in
Absatz 1 Satz 2 genannten Zeiträume durchzuführen. Diese Maßnahmen
unterliegen der Prüfung nach § 44 Absatz 1. |
|
(3) Kapitalbestandteile,
die unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen, sind jeweils gesondert in
den Veröffentlichungen nach § 26a Absatz 1 in Verbindung mit der
nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung
auszuweisen. |
|
(4) Die §§ 18a und 18b
sind nur anzuwenden |
|
1. auf
Verbriefungstransaktionen, die ab dem 1. Januar 2011 erstmals
durchgeführt werden und |
|
2. auf vor dem 1. Januar
2011 begonnene Verbriefungstransaktionen, bei denen nach dem 31.
Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder
ersetzt werden. |
|
Für
Verbriefungstransaktionen nach Ziffer 1, die bis zum 31. Dezember
2014 durchgeführt werden, gilt als materieller Nettoanteil im Sinne
des § 18a Absatz 1 Satz 1 ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 5
vom Hundert des Nominalwertes der in § 18a Absatz 1 Satz 2
genannten Bezugsgrößen. |
|
(5) Kredite, die vor dem
31. Dezember 2009 gewährt worden sind und den Anforderungen des §
20 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden
Fassung oder den Anforderungen der §§ 26 und 27 der Großkredit- und
Millionenkreditverordnung in der bis zum 30. Dezember 2010
geltenden Fassung genügen, sind bis zum 31. Dezember 2012 nach
Maßgabe dieser Bestimmungen auf die Großkreditobergrenze
anzurechnen, sofern es sich um Kredite an andere Institute
handelt. |
§ 64n. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
Novellierung des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts |
§ 64n. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
Novellierung des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts |
Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung
der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Absatz 11 Satz 1 am 1.
Juni 2012 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die
Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der
Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember
2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1
und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24
Absatz 4, stellt. |
Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung
der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Absatz 11 Satz 1 am 1.
Juni 2012 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die
Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der
Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember
2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1
und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24
Absatz 4, stellt. |
§ 64o. Übergangsvorschriften zum
EMIR-Ausführungsgesetz |
§ 64o. Übergangsvorschriften zum
EMIR-Ausführungsgesetz |
(1) |
|
[1] Für
Kreditinstitute, die am 16. Februar 2013 über eine Erlaubnis nach §
32 zur Ausübung der Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 verfügen, findet bis zu der Erteilung
einer Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 § 2 Absatz 9a und 9b keine
Anwendung. |
(1) Für Kreditinstitute, die am 16. Februar 2013
über eine Erlaubnis nach § 32 zur Ausübung der Tätigkeit einer
zentralen Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 verfügen,
findet bis zu der Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 14 in
Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 § 2
Absatz 9a und 9b keine Anwendung. |
[2] § 37 Absatz 1
Satz 1 sowie § 54 Absatz 1a finden auf in Satz 1 genannte
Kreditinstitute hinsichtlich der Tätigkeit als zentrale Gegenpartei
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 bis zur Erteilung oder
der rechtskräftigen Versagung der Erlaubnis nach Artikel 14 in
Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 keine
Anwendung. |
§ 37 Absatz 1 Satz 1 sowie § 54 Absatz 1a finden
auf in Satz 1 genannte Kreditinstitute hinsichtlich der Tätigkeit
als zentrale Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
bis zur Erteilung oder der rechtskräftigen Versagung der Erlaubnis
nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 keine Anwendung. |
[3] Soweit eine
Erlaubnis nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 10 oder das Erbringen von
Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a umfasst, bleibt sie
insoweit von der Erteilung oder der rechtskräftigen Versagung der
Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unberührt. |
Soweit eine Erlaubnis nach § 32 das Betreiben von
Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 10 oder das
Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a umfasst,
bleibt sie insoweit von der Erteilung oder der rechtskräftigen
Versagung der Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel
17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unberührt. |
(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 in der ab dem 16. Februar
2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des
Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 2012 beginnt. |
(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 in der ab dem 16. Februar
2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des
Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 2012 beginnt. |
(3) § 29 Absatz 1a in der ab dem 16. Februar 2013
geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des
Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
Zeitpunkt beginnt, in dem das Kreditinstitut eine Erlaubnis nach
Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 erhalten hat. |
(3) § 29 Absatz 1a in der ab dem 16. Februar 2013
geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des
Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
Zeitpunkt beginnt, in dem das Kreditinstitut eine Erlaubnis nach
Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 erhalten hat. |
§ 64p. Übergangsvorschrift zum
Hochfrequenzhandelsgesetz |
§ 64p. Übergangsvorschrift zum
Hochfrequenzhandelsgesetz |
[1] Für ein
Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung des Begriffs des
Eigenhandels in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum
Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den
Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne des § 32 Absatz 1a als
zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 14. November
2013 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1
und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24
Absatz 4, stellt. |
Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung
des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 am
15. Mai 2013 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die
Erlaubnis für den Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne des §
32 Absatz 1a als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis
zum 14. November 2013 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32
Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt. |
[2] Für ein
Unternehmen, das nicht im Inland ansässig und kein Unternehmen im
Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 ist, gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass der vollständige Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar
2014 zu stellen ist. |
Für ein Unternehmen, das nicht im Inland ansässig
und kein Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 ist,
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der vollständige Erlaubnisantrag
bis zum 14. Februar 2014 zu stellen ist. |
§ 64q. Übergangsvorschrift zum
AIFM-Umsetzungsgesetz |
§ 64q. Übergangsvorschrift zum
AIFM-Umsetzungsgesetz |
(1) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch
die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesellschaften im
Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder als Anteile an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von §
353 Absatz 1 bis 3 erfüllen, ist § 1 Absatz 1a in der bis zum 21.
Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
(1) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch
die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesellschaften im
Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder als Anteile an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von §
353 Absatz 1 bis 3 erfüllen, ist § 1 Absatz 1a in der bis zum 21.
Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
(2) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch
die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesellschaften im
Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder als Anteile an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs gelten, ist dieses Gesetz in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur Stellung des
Erlaubnisantrages gemäß § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder,
wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder Absatz 5 des
Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt sind, bis zur Registrierung gemäß
§ 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs weiterhin anzuwenden. |
(2) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch
die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesellschaften im
Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder als Anteile an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs gelten, ist dieses Gesetz in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur Stellung des
Erlaubnisantrages gemäß § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder,
wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder Absatz 5 des
Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt sind, bis zur Registrierung gemäß
§ 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs weiterhin anzuwenden. |
§ 64r.
Übergangsvorschriften zum CRD IV-Umsetzungsgesetz |
|
(1) |
|
[1] § 8 Absatz 3 Satz 7 in
der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar
2015 oder, sofern ein Rechtsakt nach Artikel 151 Absatz 2 der
Richtlinie 2013/36/EU erlassen wird, ab dem Ablauf des dort
bestimmten Zeitraums anzuwenden. |
|
[2] Bis zum 31. Dezember
2014 oder dem Ablauf des im vorgenannten Rechtsakt bestimmten
Zeitraums ist § 8 Absatz 3 Satz 7 in der bis zum 31. Dezember 2013
geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
|
(2) § 8f ist ab dem 1.
Januar 2015 oder, sofern ein Rechtsakt nach Artikel 151 Absatz 2
der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wird, ab dem Ablauf des dort
bestimmten Zeitraums, spätestens aber ab dem 1. Januar 2017
anzuwenden. |
|
(3) § 10 Absatz 3 Satz 2
Nummer 5 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist nur bis zum
1. Januar 2016 anzuwenden. |
|
(4) Der Abzug des
Unterschiedsbetrages nach § 10a Absatz 4 Satz 4 in der ab dem 1.
Januar 2014 geltenden Fassung ist im Zeitraum vom 1. Januar 2014
bis zum 31. Dezember 2017 wie folgt vorzunehmen: |
|
1. vom 1. Januar 2014 bis
31. Dezember 2014 zu 80 Prozent vom Kernkapital der Gruppe gemäß
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zu 20 Prozent vom
harten Kernkapital der Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013; |
|
2. vom 1. Januar 2015 bis
zum 31. Dezember 2015 zu 60 Prozent vom Kernkapital der Gruppe
gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zu 40 Prozent
vom harten Kernkapital der Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013; |
|
3. vom 1. Januar 2016 bis
zum 31. Dezember 2016 zu 40 Prozent vom Kernkapital der Gruppe
gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zu 60 Prozent
vom harten Kernkapital der Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013; |
|
4. vom 1. Januar 2017 bis
zum 31. Dezember 2017 zu 20 Prozent vom Kernkapital der Gruppe
gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zu 80 Prozent
vom harten Kernkapital der Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013. |
|
(5) |
|
[1] Die §§ 10c und 10d in
der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1.
Januar 2019 vollständig anzuwenden. |
|
[2] In der Zeit vom 1.
Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 sind die in Satz 1 genannten
Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: |
|
1. Im Zeitraum vom 1.
Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 |
|
a) ist der
Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt
0,625 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge des
Instituts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013; |
|
b) beträgt der
institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer 25 Prozent des
nach § 10d vorzuhaltenden institutsspezifischen antizyklischen
Kapitalpuffers, also höchstens 0,625 Prozent dieser Gesamtsumme,
sodass die geforderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung
abzüglich des auf den Kapitalpuffer für systemische Risiken
entfallenden Betrags zwischen 0,625 Prozent und 1,25 Prozent der
gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge der Institute
liegt. |
|
2. Im Zeitraum vom 1.
Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 |
|
a) ist der
Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt
1,25 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge des
Instituts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013; |
|
b) beträgt der
institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer 50 Prozent des
nach § 10d vorzuhaltenden institutsspezifischen antizyklischen
Kapitalpuffers, also höchstens 1,25 Prozent dieser Gesamtsumme,
sodass die geforderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung
abzüglich des auf den Kapitalpuffer für systemische Risiken
entfallenden Betrags zwischen 1,25 Prozent und 2,50 Prozent der
gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge der Institute
liegt. |
|
3. Im Zeitraum vom 1.
Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 |
|
a) ist der
Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt
1,875 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge des
Instituts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013; |
|
b) beträgt der
institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer 75 Prozent des
nach § 10d vorzuhaltenden institutsspezifischen antizyklischen
Kapitalpuffers, also höchstens 1,875 Prozent dieser Gesamtsumme,
sodass die geforderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung
abzüglich des auf den Kapitalpuffer für systemische Risiken
entfallenden Betrags zwischen 1,875 Prozent und 3,750 Prozent der
gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge der Institute
liegt. |
|
(6) § 10e Absatz 5 in der
ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1.
Januar 2015 anzuwenden. |
|
(7) |
|
[1] § 10f Absatz 1 in der
ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1.
Januar 2019 vollständig anzuwenden. |
|
[2] In der Zeit vom 1.
Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 ist die in Satz 1 genannte
Vorschrift mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: |
|
1. Im Zeitraum vom 1.
Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt der Kapitalpuffer für
global systemrelevante Institute 25 Prozent des nach § 10f Absatz 1
Satz 2 vorzuhaltenden Kapitalpuffers für global systemrelevante
Institute; |
|
2. im Zeitraum vom 1.
Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Kapitalpuffer für
global systemrelevante Institute 50 Prozent des nach § 10f Absatz 1
Satz 2 vorzuhaltenden Kapitalpuffers für global systemrelevante
Institute; |
|
3. im Zeitraum vom 1.
Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 beträgt der Kapitalpuffer für
global systemrelevante Institute 75 Prozent des nach § 10f Absatz 1
Satz 2 vorzuhaltenden Kapitalpuffers für global systemrelevante
Institute. |
|
(8) § 10g in der ab dem 1.
Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2016
anzuwenden. |
|
(9) § 10i in der ab dem 1.
Januar 2014 geltenden Fassung gilt im Zeitraum vom 1. Januar 2016
bis zum 31. Dezember 2018 nach Maßgabe der in Absatz 5 und 7
geregelten Pufferbeträge. |
|
(10) § 14 Absatz 1 in der
ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist für die nachfolgend
genannten Übergangszeiträume jeweils mit folgenden Maßgaben
anzuwenden: |
|
1. Vom 1. Januar 2014 bis
zum 31. Dezember 2014 beträgt die Millionenkreditmeldegrenze 1,5
Millionen Euro; dies gilt auch für die Meldung von
Gemeinschaftskrediten. |
|
2. |
|
[1] Vom 1. Januar 2014 bis
zum 31. Dezember 2014 gelten |
|
a)
Kreditzusagen, |
|
b) Anteile an anderen
Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis, |
|
c) Bilanzaktiva, die nach
Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten Kernkapital abgezogen
werden und |
|
d) Wertpapiere des
Handelsbestandes |
|
nicht als Kredite im Sinne
des § 14 Absatz 1; § 20 bleibt unberührt. |
|
[2] Die Deutsche Bundesbank
kann ab dem 1. Januar 2015 von den am Millionenkreditmeldeverfahren
beteiligten Unternehmen diejenigen Stammdateninformationen
verlangen, die notwendig sind, um die mit Ablauf der Übergangsfrist
neu zu meldenden Millionenkreditnehmer zu erfassen. |
|
(11) § 25 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung
sind erstmalig ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. |
|
(12) Die Anzeigen nach § 24
Absatz 1 Nummer 16 und Absatz 1a Nummer 5 zur modifizierten
bilanziellen Eigenkapitalquote sind letztmalig zu erstatten für die
Eigenkapitalverhältnisse am 31. Dezember 2014 beziehungsweise für
die bis zu diesem Tag eingetretenen Veränderungen. |
|
(13) |
|
[1] § 25c Absatz 2 in der
ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Satzes
2, für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen, die der
Geschäftsleiter am 31. Dezember 2013 bereits innehatte, nicht zur
Anwendung. |
|
[2] Für Kreditinstitute,
von denen aufgrund einer von der Bundesanstalt vorgenommenen
Beurteilung nach § 48b Absatz 3 eine Systemgefährdung im Sinne des
§ 48b Absatz 2 ausgehen kann, gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli
2014. |
|
(14) |
|
[1] § 25d Absatz 3 in der
ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Satzes
2, für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen, die das
Mitglied des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans am 31. Dezember 2013
bereits innehatte, nicht zur Anwendung. |
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[2] Für Kreditinstitute,
von denen auf Grund einer von der Bundesanstalt vorgenommenen
Beurteilung nach § 48b Absatz 3 eine Systemgefährdung im Sinne des
§ 48b Absatz 2 ausgehen kann, gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli
2014. |
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(15) |
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[1] CRR-Institute haben die
in § 26a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Angaben
erstmals zum 1. Juli 2014 und danach einmal jährlich
offenzulegen. |
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[2] Im Übrigen ist § 26a
Absatz 1 Satz 2 und 3 ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. |
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[3] Erlässt die Europäische
Kommission einen Rechtsakt, der die Offenlegungspflicht nach
Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU aufschiebt, ist § 26a Absatz 1
Satz 2 und 3 erstmals ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden; Satz 1
bleibt unberührt. |
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(16) |
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[1] § 53b Absatz 4, 5 und 8
in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar
2015 oder bei Erlass eines Rechtsakts nach Artikel 151 Absatz 2 der
Richtlinie 2013/36/EU ab dem Ablauf des dort bestimmten Zeitraums
anzuwenden. |
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[2] Bis zum 31. Dezember
2014 oder dem Ablauf des in dem vorgenannten Rechtsakt bestimmten
Zeitraums ist § 53b Absatz 4, 5 und 8 in der bis zum 31. Dezember
2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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(17) Bei der Anwendung der
Übergangsvorschriften des Artikels 484 Absatz 5 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 sind bis zum 31. Dezember 2021 die Regelungen der
Zuschlagsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7610-2-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I
S. 1727) geändert und durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 28.
August 2013 (BGBl. I S. 3395) aufgehoben worden ist, weiter
anzuwenden. |
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(18) Für Kreditinstitute
mit einer ausschließlichen Erlaubnis zum Betreiben der Tätigkeit
einer zentralen Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
gelten bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung nach
Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate,
zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.
7. 2012, S. 1) die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der bis
zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung fort. |
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§ 64s. Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten |
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(1) Für ein Unternehmen,
das nach § 1 Absatz 1a Satz 3 am 1. Juli 2015 als
Finanzdienstleistungsinstitut gilt, gilt die Erlaubnis ab diesem
Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig
erteilt, wenn das Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach
Inkrafttreten dieser Bestimmung einen vollständigen Erlaubnisantrag
nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt. |
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(2) |
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[1] § 1 Absatz 1a Satz 3
und 4, § 3 Absatz 2 und 3 sowie § 25f sind erst ab dem 1. Juli 2015
anzuwenden. |
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[2] § 3 Absatz 4 ist erst
ab dem 1. Juli 2016 anzuwenden. |
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§ 65. Inkrafttreten |
§ 65. |
Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 1962 in Kraft. |
(Inkrafttreten) |